Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.10.2009

OVG Koblenz: anerkennung, wirtschaftlichkeit, prozess, muster, verfahrenseinleitung, gebietskörperschaft, subsidiarität, zahl, stamm, ermessensausübung

OVG
Koblenz
05.10.2009
2 A 10559/09.OVG
Finanzausgleich
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Landkreis Neuwied, vertreten durch den Landrat, Wilhelm-Leuschner-Straße 9, 56564 Neuwied,
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Cornelius, Bartenbach, Haesemann & Partner,
Bismarkstraße 11-13, 50672 Köln,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister des Innern und für Sport, Schillerplatz 3 - 5, 55116
Mainz,
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
wegen Finanzausgleichs
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 5. Oktober 2009, an der teilgenommen haben
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer
Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm
Richter am Oberverwaltungsgericht Steinkühler
ehrenamtlicher Richter Landrat a.D. Schrader
ehrenamtliche Richterin Schönheitspflegerin Stoffel
für Recht erkannt:
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. März 2009 und Aufhebung des
Bescheides vom 10. November 2008 wird der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf
Anerkennung des Verwaltungsrechtsstreits 1 K 643/08.KO als Musterprozess im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr.
2 LFAG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz ‑ LFAG - die Anerkennung
eines Verwaltungsrechtsstreits als Musterprozess und für dessen Durchführung die Bewilligung von
Mitteln aus dem Ausgleichsstock.
Am 9. Juni 2008 erhob der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 2007 über die
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2007 Klage. Zur Begründung ist im Wesentlichen
ausgeführt, der angefochtene Bescheid verletze ihn in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf
angemessene Finanzausstattung.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 beantragte der Kläger sodann, das oben genannte Verfahren als
Musterprozess im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG anzuerkennen, da eine gerichtliche Entscheidung für
alle Kommunen im Land von erheblicher Bedeutung sei. Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab, weil der
Kläger gegen den Bescheid über die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen entgegen Ziff. 4.1.1.3 der
Verwaltungsvorschrift "Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock" - VV-AStock - vor der Anerkennung als
Musterprozesse Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht habe.
Die hiergegen erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG
setze keine Anerkennung als Musterprozess vor Klageerhebung voraus. Etwas anderes ergebe sich nicht
aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Da er einen Prozess führe, von dem eine Vielzahl
kommunaler Gebietskörperschaften profitiere, könne er von diesen auch Unterstützung erwarten. Ob er
die Anerkennung als Musterprozess vor Klageerhebung oder danach beantragt habe, sei dabei
unbeachtlich.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. November 2008 zu verurteilen, den Antrag
auf Anerkennung des Verwaltungsstreitverfahrens 1 K 643/08.KO als Musterprozess gemäß § 17 Abs. 1
Nr. 2 LFAG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Bewilligung von Mitteln aus dem
Ausgleichsstock zur Führung von Musterprozessen stelle in erster Linie ein Anreizinstrument dar, um
kommunale Gebietskörperschaften dazu zu bewegen, strittige Rechtsfragen, welche für eine größere Zahl
kommunaler Gebietskörperschaften von erheblicher Bedeutung seien, einer gerichtlichen Klärung
zuzuführen. Außerdem sei mit Blick auf die Allgemeinbedeutung einschlägiger Rechtsstreitigkeiten nur im
Falle einer frühzeitigen Abstimmung eine eventuelle Einflussnahme der Anerkennungsbehörde oder des
zuständigen Fachressorts auf die Klage möglich. Schließlich würden im Zuwendungsrecht allgemein die
Grundsätze der Subsidiarität sowie der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelten.
Grundsätze der Subsidiarität sowie der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da die einschlägige Verwaltungsvorschrift
ermessensgerecht sei. Das Erfordernis der Anerkennung als Musterprozess vor Einleitung des Verfahrens
der jeweiligen gerichtlichen Instanz entspreche seit 1962 der tatsächlich praktizierten Verwaltungsübung,
die weder willkürlich noch sonst sachwidrig sei. Die Förderung aus dem Ausgleichsstock stelle in erster
Linie ein Anreizinstrument dar, um kommunale Gebietskörperschaften dazu zu bewegen, streitige
Rechtsfragen, die für eine größere Zahl kommunaler Gebietskörperschaften von erheblicher Bedeutung
seien, einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Außerdem sei es ein legitimes Anliegen des Beklagten,
eine Förderfähigkeit von einem vor Klageerhebung gestellten Antrag abhängig zu machen, weil nur so
eine Bewertung insbesondere der Prozessrisiken möglich sei.
Der Kläger begründet die vom Senat zugelassene Berufung im Wesentlichen damit, dass der Beklagte
sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Zwar sehe die VV‑AStock eine Antragstellung vor
Klageerhebung in der jeweiligen Instanz vor. Dies sei jedoch sachwidrig. Zweck des § 17 Abs. 1 Nr. 2
LFAG sei die Verteilung des Kostenrisikos eines Musterprozesses. Bereits das Vorliegen eines solchen
Verfahrens rechtfertige die Bewilligung der Mittel aus dem Ausgleichsstock. Entgegen der Auffassung des
Beklagten habe die Förderung nicht in erster Linie eine Anreizfunktion und könne deshalb nicht davon
abhängig gemacht werden, ob die jeweilige Gemeinde den Prozess auch ohne Mittelbewilligung
durchführen werde. Die Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Bewilligungsbehörde sei kein
legitimes Anliegen, zumal im vorliegenden Fall eine Klage gegen das Land selbst in Rede stehe.
Schließlich seien die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Subsidiarität und wirtschaftlichen Sparsamkeit
im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2008
den Beklagen zu verpflichten, über den Antrag auf Anerkennung des Verwaltungsstreitverfahrens 1 K
643/08.KO als Musterprozess im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, der Ausgleichsstock stelle einen Gemeinschaftsfond aller kommunalen
Gebietskörperschaften im Sinne eines Solidarfonds dar und diene darüber hinaus der gemeinsamen
Finanzierung von Maßnahmen, die vielen kommunalen Gebietskörperschaften zugleich zugutekämen.
Die Bewilligung von Mitteln zur Durchführung von Musterprozessen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG diene
der Förderung der gerichtlichen Klärung von Rechtsfragen, die für die Kommunen von besonderer
Bedeutung seien. Bei der Entscheidung über die Anerkennung als Musterprozess werde nicht auf die
Erfolgsaussichten der Klage abgestellt. Dementsprechend sei eine Förderung des Verfahrens zweiter
Instanz inzwischen bewilligt worden. Auch auf die finanzielle Lage der antragstellenden Kommune
komme es nicht an. Nach den Grundsätzen der Subsidiarität sowie der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
der Mittelverwendung scheide die Bewilligung von Mitteln allerdings aus, wenn die Klage bereits ohne
Unterstützung aus dem Ausgleichsstock erhoben worden sei. Die Einflussnahme der
Anerkennungsbehörde auf das Verfahren diene alleine dazu, die angestrebte Klärung der sich stellenden
Fragen umfassend zu erreichen. Im Übrigen entspreche die vor Erhebung der Klage geforderte
Antragstellung der jahrzehntealten Praxis, die in Abstimmung mit der kommunalen Seite festgelegt
worden sei.
Die vom Senat um Stellungnahme gebetene Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat
vorgetragen, bei dem Erfordernis der Anerkennung als Musterprozess vor Einleitung des gerichtlichen
Verfahrens handele es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Es gebe gewichtige Gründe, von ihrer
Anwendung Abstand zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten
gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Stellungnahme der
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz verwiesen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, weil der Kläger einen Anspruch auf
Neubescheidung seines Antrages vom 2. Oktober 2008 auf Anerkennung des beim Verwaltungsgericht
Koblenz inzwischen abgeschlossenen Verwaltungsstreitverfahrens 1 K 643/08.KO als Musterprozess hat.
Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG können aus dem Ausgleichsstock Mittel zur Durchführung von
Musterprozessen bewilligt werden. Die Mittelbewilligung setzt nach Ziff. 4.1.1.3 Satz 1 und 4 VV-AStock
die Anerkennung des Verfahrens als Musterprozess vor der Verfahrenseinleitung in der jeweiligen Instanz
voraus. Bei der o. g. Klage gegen den Bescheid über die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für das
Jahr 2007 handelt es sich - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - um einen Musterprozess im Sinne
der gesetzlichen Vorschrift (I.). Hiervon ausgehend ist die auf die VV-AStock gestützte Ablehnung des
Anerkennungsantrages mit der alleinigen Begründung, der Antrag sei verspätet gestellt worden,
ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig (II.).
I. Das Verwaltungsstreitverfahren über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für
das Jahr 2007 ist ein Musterprozess im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG. Als Musterprozess ist ein
Verfahren nach Ziff. 4.1.1.2 VV-AStock anzusehen, wenn es strittige Fragen aufwirft, die für eine größere
Zahl kommunaler Gebietskörperschaften oder für das Land von erheblicher Bedeutung sind. Dies ist bei
der Klage gegen die Festsetzung von Schlüsselzuweisungen der Fall. Sie wirft vor dem Hintergrund der
durch Art. 49 Abs. 5 der Verfassung für Rheinland-Pfalz ‑ LV - gewährleisteten angemessenen
Finanzausstattung der Gemeinden grundlegende Fragen des kommunalen Finanzausgleichs auf. Hiervon
geht auch der Beklagte aus. Deshalb hat er das vom Kläger nach Abweisung der Klage eingeleitete
Berufungsverfahren inzwischen als Musterprozess anerkannt.
II. Die Ablehnung der Anerkennung des erstinstanzlichen Verfahrens zur Überprüfung der Festsetzung der
Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2007 als Musterprozess, die nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Nr. 2
LFAG im Ermessen des Beklagten steht, allein mit der Begründung, die Anerkennung sei nach Erhebung
der Klage nicht mehr möglich, ist ermessensfehlerhaft. Zwar sieht Ziff. 4.1.1.3 Satz 4 VV‑AStock vor, dass
eine Anerkennung als Musterprozess nur vor Einleitung des Verfahrens der jeweiligen Instanz in Betracht
kommt. Dies setzt eine Antragstellung vor Klageerhebung voraus. Jedoch ist diese ermessenslenkende
Verwaltungsvorschrift für die Verwaltungsgerichte nicht bindend. Denn die vom Beklagten angeführten
Gründe für das Erfordernis der Anerkennung als Musterprozess vor Einleitung des Verfahrens in der
jeweiligen Instanz halten sich nicht innerhalb des dem Beklagten von § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG
eingeräumten Ermessens.
Gemäß § 114 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – sind behördliche Ermessensentscheidungen
durch die Verwaltungsgerichte nicht in vollem Umfang überprüfbar. Vielmehr beschränkt sich die
gerichtliche Prüfung insbesondere darauf, ob die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dem Gesetzeszweck ist nicht nur bei der
materiell-rechtlichen Ermessensausübung zu entsprechen, sondern auch bei der Ausgestaltung des
Verwaltungsverfahrens. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Begünstigung,
die die Verwirklichung des Gesetzeszwecks erschweren, können demnach die Ablehnung einer
Ermessensentscheidung nur rechtfertigen, wenn die Verfahrensgestaltung mit Blick auf das von der
Ermessensvorschrift verfolgte Ziel durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Dies ist bei dem in Ziff. 4.1.1.3
Satz 4 VV-AStock vorgesehenen Erfordernisses der Anerkennung als Musterprozess vor Einleitung des
Verfahrens der jeweiligen Instanz nicht der Fall.
1. Zweck des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG ist es, die Durchführung von Musterprozessen durch die Bewilligung
von Mitteln aus dem Ausgleichsstock zu fördern. Gerechtfertigt ist die gemeinschaftliche Finanzierung der
Kosten eines Verfahrens mit Geldern aus dem kommunalen Finanzausgleich, wenn der Prozess Fragen
zum Gegenstand hat, die im Sinne von Ziff. 4.1.1.2 VV-AStock für eine größere Zahl kommunaler Gebiets-
körperschaften oder für das Land von erheblicher Bedeutung sind. Die Anerkennung als Musterprozess
und Bewilligung von Mitteln aus dem Ausgleichsstock dient demnach der Verlagerung der Kosten, welche
der prozessführenden kommunalen Gebietskörperschaft im Falle des Unterliegens entstehen, auf die
Gesamtheit der Kommunen, weil die rechtliche Klärung der jeweiligen Problematik nicht nur ihr, sondern
einer Vielzahl kommunaler Gebietskörperschaften oder dem Land zugutekommt.
2. In materiell rechtlicher Hinsicht hat der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung über den Antrag
auf Anerkennung eines Verfahrens als Musterprozess nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG das Gebot der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Dabei ist er ohne weiteres befugt, unter mehreren
anhängigen oder jedenfalls konkret absehbaren Verfahren dasjenige als Musterprozess auszuwählen,
welches nach sachgerechten Kriterien zur Klärung der aufgeworfenen kommunalbedeutsamen Frage am
geeignetsten ist (a). Demgegenüber kann der Beklagte den Grundsatz der Subsidiarität nicht in seine
Entscheidung über einen Anerkennungsantrag nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG einbeziehen (b).
a) Das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Gelder ergibt sich
mittelbar aus Art. 120 Abs. 2 LV und gründet letztlich im Gemeinwohlprinzip des Art. 1 LV. Es begründet
die verfassungsrechtliche Verpflichtung aller Staatsgewalten, die zur Verwirklichung eines legitimen Ziels
verfügbaren knappen Mittel so zweckmäßig wie möglich einzusetzen (vgl. VerfGH RP, AS 25, 387 [403 f.]).
Die zweckgerichtete Verteilung der Mittel aus dem Ausgleichsstock umfasst das Recht und die Pflicht des
Beklagten, nur geeignete Verfahren als Musterprozesse anzuerkennen. Unter mehreren in Betracht
kommenden Verfahren ist dasjenige auszuwählen, welches am besten geeignet ist, die aufgeworfene
Frage von erheblicher kommunalrechtlicher Bedeutung zu beantworten. Wann dies der Fall ist, unterliegt
dem weiten Beurteilungsspielraum des Beklagten. Dabei kann er beispielsweise darauf abstellen,
welches der zur Auswahl stehenden Verfahren den Prozessstoff am umfassendsten und klarsten aufwirft.
Des Weiteren können die Höhe des Streitwertes und damit die Verfahrenskosten taugliches
Auswahlkriterium sein.
b) Neben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der Grundsatz der Subsidiarität entgegen
der Auffassung des Beklagten nicht in die Ermessensentscheidung über die Anerkennung eines
Verfahrens als Musterprozess einzubeziehen. Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz kann eine kommunale
Gebietskörperschaft Zuwendungen vom Land nur erhalten, wenn sie selbst finanziell nicht in der Lage ist,
die geförderte Aufgabe zu finanzieren. Dieser Gesichtspunkt ist indes nur von Bedeutung, wenn die
Mittelbewilligung kraft Gesetzes von der Bedürftigkeit der Kommune abhängt, was bei der Zuwendung von
Mitteln aus dem Ausgleichsstock für die Durchführung eines Musterprozesses gerade nicht der Fall ist.
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG bezweckt - wie bereits ausgeführt - durch eine Kostenverlagerung auf den
Ausgleichsstock, die ihre Rechtfertigung in der allgemeinen Bedeutung des jeweiligen Musterprozesses
für die kommunalen Gebietskörperschaften oder das Land hat, die Durchführung von Musterverfahren zu
fördern. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaft, die den Musterprozess führt, ist
deshalb für die Bewilligung der Mittel aus dem Ausgleichsstock ohne Bedeutung.
3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die in Ziff. 4.1.1.3 Satz 4 VV-AStock vorgeschriebene Anerkennung
eines Verfahrens als Musterprozess vor der Einleitung des Verfahrens in der jeweiligen Instanz als
Voraussetzung für die Bewilligung von Mitteln aus dem Ausgleichsstock im Hinblick auf den Zweck des §
17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG nicht ermessensgerecht. Die darin liegende Erschwerung der Anerkennung eines
Verfahrens als Musterprozess ist mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Sie kann die vom
Gesetzgeber gewollte Förderung eines solchen Verfahrens verhindern (a), ohne dass dies durch das
Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (b) oder durch die sonstigen von dem Beklagten
anzuführenden Gründe (c) sachlich gerechtfertigt wäre.
a) Die Ablehnung eines Anerkennungsantrags nach Ziff. 4.1.1.3 Satz 4 VV-AStock kann dem vom Gesetz
vorgesehen Zweck der Förderung von Musterverfahren zuwiderlaufen. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG ist
alleiniges Kriterium für die Anerkennung eines Musterprozesses der materielle Gehalt der aufgeworfenen
Rechtsfrage. Folgt daraus die Eignung als Musterprozess, liegt die einzige vom Gesetz umschriebene
Fördervoraussetzung vor. Wird unter diesen Umständen ein Anerkennungsantrag - wie im vorliegenden
Fall - allein deshalb abgelehnt, weil er nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gestellt wurde, kann
ein Verfahren durch die Bewilligung von Mitteln aus dem Ausgleichsstock nicht gefördert werden, obwohl
das Gesetz dies für geeignete Verfahren gerade vorsieht. Die Anwendung von Ziff. 4.1.1.3 VV-AStock
kann zudem in Fällen, in denen mehrere Verfahren als Musterprozesse in Betracht kommen, die
Anerkennung eines für die Klärung einer kommunalerheblichen Frage weniger geeigneten Verfahren zur
Folge haben, weil der besser geeignete Prozess vor Stellung des Anerkennungsantrages bereits
anhängig gemacht war. Auch dies widerspricht dem Zweck des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG.
b) Die Ablehnung der Anerkennung eines Musterprozesses wegen verspäteter Antragstellung im Sinne
von Ziff. 4.1.1.3 Satz 4 VV-AStock wird auch nicht durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
welches der Beklagte bei der Verwendung von Mitteln aus dem kommunalen Ausgleichsstock für die
Durchführung von Musterprozessen zu beachten hat, gerechtfertigt. Danach kann - wie bereits ausgeführt
- ein Verfahren als Musterprozess nur anerkannt werden, wenn es für die Klärung einer
kommunalrechtlich erheblichen Frage geeignet ist und deshalb eine dem Gesetz entsprechende
zweckgerichtete Mittelverwendung erfolgt. Ob ein Verfahren ein Musterprozess ist, hängt nicht vom
Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ab. Dementsprechend ist ein Anerkennungsantrag
wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abzulehnen, wenn im
Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung feststeht, dass das Verfahren nicht oder weniger als andere zur
Förderung als Musterprozess geeignet ist. Kann hingegen in einem Verfahren eine strittige Frage, die für
eine größere Zahl kommunaler Gebietskörperschaften oder das Land von Bedeutung ist, geklärt werden,
kann es dem Zweck des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG entsprechend losgelöst vom Zeitpunkt der Einleitung des
Verfahrens der jeweiligen Instanz unter Ausübung des dem Beklagten eingeräumten Ermessens als
Musterprozess anerkannt werden.
c) Auch die sonstigen vom Beklagten angeführten Gründe rechtfertigen es nicht, die Anerkennung des in
Rede stehenden erstinstanzlichen Verfahrens als Musterverfahren allein deshalb zu versagen, weil der
Kläger den darauf gerichteten Antrag erst nach Einleitung des Verfahrens gestellt hat. Denn vom Zweck
des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG ist es nicht gedeckt, die vorherige Anerkennung eines Musterprozesses zu
verlangen, damit die kommunalen Gebietskörperschaften einen Anreiz zur Durchführung solcher
Prozesse haben (aa). Entsprechendes gilt auch für das Bestreben des Beklagten, vor der
Verfahrenseinleitung eine optimale Aufbereitung des kommunalbedeutsamen Streitstoffs zu fördern, der
kommunalen Gebietskörperschaft bei der Auswahl eines geeigneten Fachanwalts zu helfen und ihr
einschlägige Gerichtsentscheidungen zur Verfügung zu stellen (bb). Des Weiteren kann der Beklagte bei
der Ermessensentscheidung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG nicht geltend machen, die kommunale
Gebietskörperschaft müsse für die Abschätzung ihres Kostenrisikos vor Verfahrenseinleitung wissen, ob
es sich um einen Musterprozess handelt (cc).
aa) Wie bereits ausgeführt ist es Zweck des § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG, durch die Bewilligung von Mitteln aus
dem Ausgleichsstock die Durchführung von Musterprozessen zu fördern. Soweit der Beklagte mit dem
Erfordernis der Anerkennung als Musterprozess vor Einleitung des Verfahrens gemäß Ziff. 4.1.1.3 Satz 4
VV-AStock das Ziel verfolgt, kommunale Gebietskörperschaften zur Prozessführung zu veranlassen, kann
eine derartige „Anreizfunktion“ nicht aus dem Gesetz abgeleitet werden. Bereits der Wortlaut enthält
keinen Hinweis auf eine Beschränkung der Förderung auf Verfahren, die vor ihrer Einleitung als
Musterprozesse anerkannt wurden. Außerdem verhindert die Ermessensausübung nach Ziff. 4.1.1.3 Satz
4 VV-AStock die Förderung von Verfahren, welche auch nach Ansicht des Beklagten materiell-rechtlich als
Musterprozesse einzuordnen sind, aber bereits vor der Anerkennung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG
eingeleitet wurden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich erst im Verlauf eines Prozesses dessen
Förderungsfähigkeit herausstellen kann und ein Anerkennungsantrag deshalb erst nach Einleitung des
Verfahrens in Betracht kommt. In solchen Fällen wird der Beklagte mit der Ablehnung von Aner-
kennungsanträgen nach Ziff. 4.1.1.3 Satz 4 VV-AStock dem Anliegen des Gesetzgebers, die Durchführung
von Musterprozessen zu fördern, gerade nicht gerecht.
bb) Des Weiteren stellt das Bestreben des Beklagten, vor der Verfahrenseinleitung eine optimale
Aufbereitung des kommunalbedeutsamen Streitstoffs zu fördern, keinen sachlichen Grund dafür dar, einen
Musterprozesse nicht als solchen anzuerkennen, weil er zuvor bereits in der jeweiligen Instanz anhängig
gemacht wurde. Entsprechendes gilt für das Angebot des Beklagten, der kommunalen Gebietskörper-
schaft bei der Auswahl eines geeigneten Fachanwalts und der Beschaffung einschlägiger
Gerichtsentscheidungen behilflich zu sein. Handelt es sich nach dem materiellen Gehalt des Verfahrens
um einen Musterprozess, ist es dem Beklagten auch nach Verfahrenseinleitung und der Anerkennung
nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG möglich, die klagende Kommune bei der Prozessführung im o.g. Sinne zu
unterstützen. Auch kann der Beklagte in Fällen einer bislang erkennbar unzulänglichen Prozessführung
seine Anerkennungsentscheidung von der Gewährleistung einer sachdienlichen Verfahrensgestaltung
(z.B. durch die Bestellung eines fachlich besonders geeigneten Prozessbevollmächtigten oder die
Ergänzung des Sachvortrages) abhängig machen. Insoweit ist nicht erkennbar, dass die Unterstützung
der klagenden Kommune bei der Prozessführung vor Verfahrenseinleitung dem Zweck des § 17 Abs. 1 Nr.
2 LFAG besser entspricht.
Im Hinblick auf die vom Beklagten beanspruchte „Beratungsfunktion“ ist im Übrigen zu beachten, dass es
einer solchen Beratung im vorliegenden Fall offenkundig nicht bedurfte. Denn der Beklagte hat das
Berufungsverfahren ohne Weiteres als Musterprozess anerkannt. Da sich die entscheidungserheblichen
Umstände im Vergleich zum Verfahren erster Instanz nicht geändert haben, hätte der Beklagte auch
dieses Verfahren bei vorheriger Antragstellung ohne Unterstützung der Klägerin höchstwahrscheinlich als
Musterverfahren anerkannt. Wegen fehlender Beratungsnotwendigkeit war es somit sachlich nicht
gerechtfertigt, die Bewilligung von Mitteln aus dem Ausgleichsstock von der Stellung des
Anerkennungsantrags vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens abhängig zu machen.
cc) Schließlich kann der Beklagte bei der Ermessensentscheidung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 LFAG nicht
geltend machen, die kommunale Gebietskörperschaft müsse vor Verfahrenseinleitung wissen, ob es sich
um einen Musterprozess handelt, damit sie ihr Kostenrisiko abschätzen kann. Grundsätzlich entscheidet
eine Kommune aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts eigenständig, ob sie ein gerichtliches Verfahren
führt. Dabei ist es allein ihre Sache, das Prozessrisiko zu beurteilen und zu dessen Verringerung unter
Umständen vorherige Beratung durch den Beklagten in Anspruch zu nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO
in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Prof. Dr. Meyer
gez. Stamm
gez. Steinkühler
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen - insoweit unter Abänderung des
verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses - auf 30.000,00 € (Kosten des Verfahrens 1 K 643/08.KO)
festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz).
gez. Prof. Dr. Meyer
gez. Stamm
gez. Steinkühler