Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 07.06.2002

OVG Koblenz: subjektives recht, einreiseverweigerung, theologie, ausschreibung, besuch, oberhaupt, gebäude, religionsgemeinschaft, ehepaar, bad

Ausländerrecht
OVG
Koblenz
07.06.2002
12 A 10349/99.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Einreiseverweigerung
hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 7. Juni 2002, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff
Richter am Oberverwaltungsgericht Geis
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Nickel
ehrenamtlicher Richter Winzer Sauer
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 1998
ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - 3 K 938/98.KO - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens - BVerwG 1C 35.00 -
zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, ein eingetragener Verein, in dem sich die deutschen Mitglieder der weltweiten
„Vereinigungskirche“ zusammengeschlossen haben, begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Ausschreibung zur Einreiseverweigerung der Eheleute Mun.
Herr Mun ist Gründer und weltweites Oberhaupt der Vereinigungskirche. Er und seine Frau sind
Staatsangehörige der Republik Korea mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika. Anlässlich
einer Veranstaltung in Frankfurt am Main am 12. November 1995, auf der Herr Mun einen Vortrag halten
sollte, schrieb die Grenzschutzdirektion Koblenz Herrn und Frau Mun für die Dauer von zunächst drei
Jahren gemäß Art. 96 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) zur
Einreiseverweigerung aus. Die Ausschreibung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 2. August 2002.
Zur Begründung wurde mitgeteilt, dass Herr Mun der Führer der Mun-Bewegung sei und neben ihm seine
Frau eine führende Rolle einnehme. Die Mun-Bewegung zähle nach Einschätzung der Bundesregierung
zu den so genannten Jugendsekten und Psychogruppen, von deren Aktivitäten mögliche Gefährdungen
für die sozialen Bezüge und die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen ausgehen könnten. Ein
öffentliches Auftreten der Eheleute Mun würde der Verbreitung dieser Bewegung Vorschub leisten und zu
heftigen Reaktionen in der Öffentlichkeit führen.
Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 9.
November 1998 als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der 11. Senat des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz durch Zwischenurteil vom 13. September 2000 entschieden,
dass die Berufung und die Feststellungsklage zulässig seien. Mit Urteil vom 10. Juli 2001 hat das
Bundesverwaltungsgericht die Revision der Beklagten gegen das Zwischenurteil zurückgewiesen. Die
von dem Kläger erhobene Feststellungsklage sei zulässig. Insbesondere sei der Kläger klagebefugt. Zwar
verschaffe das Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit grundsätzlich keine selbständig durchsetzbare
Rechtsposition. Es bestehe aber die Pflicht des Staates zur Berücksichtigung der schützenswerten
Interessen einer Religionsgemeinschaft, sofern die Verweigerung der Einreise religiöse Belange der
Gemeinschaft nach ihrem eigenen Glaubensverständnis nicht unerheblich beeinträchtige. Das komme
insbesondere dann in Betracht, wenn der Besuch des Oberhaupts in Deutschland nach der jeweiligen
Glaubenslehre eine wesentliche Bedeutung für die gemeinschaftliche Ausübung der Religion habe, die
über den üblichen Charakter einer gemeinsamen Begegnung hinausgehe. Das sei angesichts der stark
auf die Person des geistlichen Oberhaupts bezogenen Glaubenslehre der Vereinigungskirche zumindest
denkbar.
Zur Begründetheit seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass Herrn und Frau Mun als
Religionsgründern eine besondere Rolle zukomme, die nicht durch andere Kirchenälteste ersetzt werden
könne. Die besondere Bedeutung der Eheleute Mun habe in der Theologie der Vereinigungskirche ihren
Niederschlag gefunden. Die Vereinigungskirche betone die Bedeutung der Auferstehung in der heutigen
Zeit. Diese werde am besten in der persönlichen Begegnung mit den Eheleuten Mun erreicht, die das
Rollenmodell einer "wahren Elternschaft" verkörperten. Die besondere Bedeutung der Eheleute Mun
komme auch in den Ritualen der Vereinigungskirche zum Ausdruck. Nur Herr und Frau Mun könnten
Gebäude und Einrichtungen der Vereinigungskirche durch eine besondere Segnung dem Gottesdienst
widmen. Darüber hinaus könnten auch so genannte Heilige Gründe nur von Herrn und Frau Mun
gesegnet werden. Die Theologie der Vereinigungskirche sehe vor, dass in jedem Land oder größerer
Stadt ein Stück Erde als "Heiliger Grund" gewidmet werde. Dort träfen sich die Mitglieder der
Vereinigungskirche zum Gebet und zur Kommunikation mit Gott. Nur Herr Mun könne durch seine
persönliche Segnung vor Ort an dieser Stelle die „Tür zum geistlichen Königreich“ öffnen. Schließlich
werde das zentrale Sakrament der Vereinigungskirche, die Ehesegnung, allein von den Eheleuten Mun
gespendet. Zwar sei die Ehesegnung auch durch Telekonferenz möglich, werde aber von den Betroffenen
als völlig unzureichend empfunden. Die zu Segnenden wünschten die persönliche Anwesenheit der
Eheleute Mun. Da die Eheleute Mun die Vereinigungskirche in Deutschland nicht besuchen könnten,
fehle ihnen die Möglichkeit, das Kirchenleben unmittelbar zu erleben und mit ihrem Rat zu begleiten. Dies
sei für die deutschen Mitglieder der Vereinigungskirche ein erhebliches Defizit. Die Beklagte habe diese
Gesichtspunkte nicht in die Entscheidung über die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung eingestellt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. November 1998 festzustellen,
dass die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung gegen Frau Hak Ja Han Mun und Herrn Sun Myong
Mun durch die Beklagte rechtswidrig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass es an einer spezifischen Bedeutsamkeit der körperlichen Anwesenheit der
Eheleute Mun für das Glaubensleben fehle. Selbst wenn man ihrer körperlichen Anwesenheit eine
wesentliche Bedeutung für die gemeinsame Glaubensausübung der Mitglieder des Klägers beimessen
wolle, führe dies zu keiner anderen Entscheidung. Es liege nicht im Interesse der Bundesrepublik
Deutschland, den Eheleuten Mun die Einreise zu gestatten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten
nebst Anlagen und die vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Sämtliche Unterlagen
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage ist unbegründet. Die Ausschreibung der Eheleute Mun
zur Einreiseverweigerung ist in der hier allein zu beurteilenden Rechtsbeziehung zu dem Kläger nicht
rechtswidrig, insbesondere nicht ermessensfehlerhaft. Dem Kläger steht schon kein subjektives Recht auf
angemessene Berücksichtigung seiner Interessen an der Begegnung mit seinem geistigen Oberhaupt zur
Seite. Dessen beabsichtigter Besuch überschreitet nämlich nicht die Schwelle des üblichen Charakters
einer gemeinsamen Begegnung von Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft mit ihrem kirchlichen
Oberhaupt.
Eine aus dem Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit folgende Pflicht des Staates, die
schützenswerten Interessen einer Religionsgemeinschaft in dem durch das Ausländerrecht bestimmten
Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und ihrem ausländischen Oberhaupt zu berücksichtigen, besteht
nämlich nur, sofern durch die jeweilige ausländerrechtliche Maßnahme (hier die Ausschreibung zur
Einreiseverweigerung nach den §§ 60 Abs. 3 und 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 2 SDÜ)
religiöse Belange der Gemeinschaft - und zwar nach ihrem eigenen Glaubensverständnis - nicht
unerheblich beeinträchtigt werden. Nur in diesem Fall wird der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
in rechtlich bedeutsamer Weise berührt und den maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerrechts zu
Gunsten der Religionsgemeinschaft subjektiv-rechtlicher Charakter verliehen. In Bezug auf den Besuch
eines Oberhaupts einer Glaubensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland setzt dies voraus,
dass dieser Besuch nach der jeweiligen Glaubenslehre eine wesentliche Bedeutung für die
gemeinschaftliche Ausübung der Religion hat, die über den üblichen Charakter einer gemeinsamen
Begegnung hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2001 - BVerwG 1 C 35.00 -).
Nach diesem rechtlichen Maßstab kommt dem Besuch der Eheleute Mun für die gemeinschaftliche
Religionsausübung nach der Theologie der Vereinigungskirche keine besondere Bedeutung zu. Vielmehr
geht ein solcher nicht über die Bedeutung hinaus, die ein Zusammentreffen von Kirchenoberhäuptern und
gläubigen Kirchenmitgliedern üblicherweise hat. Zur Überzeugung des Senats, die er insbesondere auch
aufgrund der Angaben der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung und des darauf
beruhenden Eindrucks gewonnen hat, steht fest, dass ein Besuch der Eheleute Mun in der
Bundesrepublik Deutschland in erster Linie für die Mitglieder des Klägers ein von der Persönlichkeit und
der Ausstrahlung Herrn Muns geprägtes außerordentliches Erlebnis gemeinschaftlicher Begegnung
darstellen würde. Eine darüber hinausgehende wesentliche Bedeutung für die gemeinschaftliche
Religionsausübung besteht hingegen nicht. Die gemeinsame Religionsausübung ist auch ohne die
(zeitweise) Anwesenheit der Eheleute Mun uneingeschränkt möglich.
Das gilt zunächst mit Blick auf die Segnung so genannter Heiliger Gründe. Ungeachtet der Frage, ob eine
solche Segnung nach der Glaubenslehre der Vereinigungskirche tatsächlich nur durch Herrn und Frau
Mun vorgenommen werden kann, lässt sich eine besondere Bedeutung der "Heiligen Gründe" für die
Glaubensausübung der Mitglieder des Klägers nicht feststellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass
das Gebet und die Meditation den Mitgliedern der Vereinigungskirche ausschließlich an "Heiligen
Gründen" möglich wäre. Dagegen spricht bereits, dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers (vgl.
Schriftsatz vom 4. Februar 2002; Bl. 468 der Gerichtsakte) - lediglich – "in jedem Land oder größerer Stadt"
ein Stück Erde als "Heiliger Grund" gewidmet wird. Eine flächendeckende, größere Anzahl "Heiliger
Gründe" ist also weder vorgesehen noch zur Religionsausübung notwendig. In Berlin, Essen und
Frankfurt am Main stehen den Gläubigen von Herrn Mun selbst besonders gesegnete Bäume in
öffentlichen Parks zum Gebet und zur Meditation zur Verfügung. Die Notwendigkeit, weitere Orte zu
"Heiligen Gründen" zu widmen, sah Herr Mun offenbar selbst nicht. Obwohl er sich bislang insgesamt
fünfmal in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt, hat er die Gelegenheit hierzu nicht wahrgenommen.
Eine durch die Verweigerung der Einreise nicht mögliche Widmung von Gebäuden und Einrichtungen
zum Gottesdienst durch das Ehepaar Mun beeinträchtigt religiöse Belange des Klägers nach dem
eigenen Glaubensverständnis der Vereinigungskirche ebenfalls nicht erheblich. Zwar gibt es nach den
Angaben der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung in der Bundesrepublik Deutschland
kein Gebäude (mehr), das von Herrn oder Frau Mun durch eine besondere Segnung dem Gottesdienst
gewidmet worden ist. Von daher ist der Wunsch, wieder über eine solche Einrichtung verfügen zu können,
verständlich. Eine diesen Wunsch übersteigende wesentliche Bedeutung für die gemeinschaftliche
Ausübung der Religion kommt der besonderen Segnung von Einrichtungen und Gebäuden der
Vereinigungskirche durch die Eheleute Mun aber nicht zu. Dies wird insbesondere vor dem Hintergrund
deutlich, dass es in Frankfurt am Main ein solches, mit einer besonderen Segnung versehenes Gebäude
im Eigentum des Klägers gab. Von diesem Gebäude trennte sich der Kläger letztlich aus finanziellen
Erwägungen. Dabei wurde der Veräußerung des gesegneten Gebäudes der Vorzug gegeben, obwohl
eine weitere und zwar ungesegnete Immobilie, nämlich das Seminarzentrum des Klägers in Bad
Camberg, hierfür ebenfalls zur Verfügung gestanden hätte. Für diese Entscheidung des Klägers gaben
nicht etwa religiöse, von der Theologie der Vereinigungskirche geprägte Beweggründe den Ausschlag.
Vielmehr waren mit dem Seminarzentrum in Bad Camberg für die Mitglieder des Klägers die - für eine
gemeinsame Religionsausübung unerheblichen - meisten Erinnerungen an Herrn Mun verbunden. Hinzu
kommt, dass Herr Mun seine bisherigen Besuche in der Bundesrepublik Deutschland nicht zum Anlass
genommen hat, weitere Gebäude einzusegnen. Das gilt insbesondere auch für das Seminarzentrum in
Bad Camberg, in dem Herr Mun zu Gast war.
Die Einreiseverweigerung führt auch in Bezug auf das nach der Theologie der Vereinigungskirche
zentrale Sakrament der "Ehesegnung" (so genannte blessings), das nur von Herrn oder Frau Mun
gespendet werden kann, nicht zu erheblichen Beeinträchtigung erheblicher Belange der
Glaubensgemeinschaft des Klägers. Eine persönliche Anwesenheit der Eheleute Mun ist zum Empfang
der Ehesegnung nicht erforderlich. Vielmehr sieht die Vereinigungskirche selbst eine weltweite Teilnahme
an der Zeremonie der Ehesegnung via Satellit und Internet vor. So nahmen anlässlich einer Ehesegnung
durch das Ehepaar Mun in Washington Ende April 2002 etwa 140 Personen an einer gleichzeitigen
Veranstaltung in Stuttgart teil, bei der die Hauptveranstaltung aus Washington über Internet übertragen
wurde. Das Sakrament entfaltet seine Wirkung auch bei einer Übertragung auf technischem Wege. Einer
persönlichen, unmittelbaren Segnung durch das Ehepaar Mun bedarf es nicht. Dass die zu Segnenden
die persönliche Anwesenheit der den Ehesegen spendenden Eheleute Mun wünschen, ist zwar vor dem
Hintergrund eines von den Gläubigen der Vereinigungskirche empfundenen besonderen spirituellen
Erlebnisses verständlich. Eine wesentliche Bedeutung für die gemeinschaftliche Ausübung der Religion,
die über den bei Besuchen religiöser Oberhäupter regelmäßig vorhandenen besonderen Charakter der
Begegnung hinausgeht, ist damit aber nicht aufgezeigt.
Schließlich ist auch auf Grund der Stellung der Eheleute Mun als Religionsgründer und ihrer Bedeutung in
der Theologie der Vereinigungskirche keine abweichende Beurteilung geboten. Zwar sind die Eheleute
Mun nach der Glaubenslehre der Vereinigungskirche das Modell der für alle Kirchenmitglieder
erstrebenswerten "wahren Elternschaft" und somit Leitbild der Mitglieder des Klägers. Vor diesem
Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass dem persönlichen Zusammentreffen mit dem Ehepaar Mun ein
besonders hoher Stellenwert beigemessen wird. Ein persönlicher Kontakt wirkt nach den Beschreibungen
der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung inspirierend auf die Kirchenmitglieder, entfacht
Begeisterung für die Idee der wahren Elternschaft und verbreitet Optimismus. Eine entsprechende
Wirkung sei durch die Medien nicht vermittelbar. Hiermit ist aber (lediglich) der für eine Begegnung mit
einem geistigen Oberhaupt einer Religionsgemeinschaft regelmäßig typische Charakter umschrieben. Ein
darüber hinausgehendes, übersinnliches besonderes religiöses Element, etwa dergestalt, dass die bloße
Anwesenheit der Eheleute Mun für die Gläubigen der Vereinigungskirche eine göttliche Offenbarung
bedeuten würde, ist damit jedoch nicht verbunden.
Die - einheitlich zu treffende - Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Wünsch gez. Wolff gez. Geis
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.090,34 € (= 8.000,00 DM)
festgesetzt (§§ 13, 14, 73 GKG).
gez. Wünsch gez. Wolff gez. Geis