Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 20.01.2010

OVG Koblenz: gemeinde, bad, verkehr, juristische person, schule, form, sporthalle, anteil, neubau, bebauungsplan

OVG
Koblenz
20.01.2010
8 C 10357/09.OVG
Planfeststellung
Verkündet am: 20.01.2010
gez. Neusius
Justizbeschäftigte als Urkunds-
beamtin der Geschäftsstelle
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
der Ortsgemeinde Kleinkarlbach, vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Grünstadt-
Land, Industriestraße 11, 67269 Grünstadt,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Harald Pankalla, Kurgartenstraße 21, 67098 Bad Dürkheim,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, dieser vertreten
durch die Geschäftsführer, Friedrich-Ebert-Ring 14 - 20, 56068 Koblenz,
- Beklagter -
wegen Planfeststellung
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 17. Dezember 2009, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
Richterin am Oberverwaltungsgericht Lang
Richter am Oberverwaltungsgericht Müller-Rentschler
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität für den
Neubau der Ortsumgehung Kirchheim an der Weinstraße im Zuge der Bundesstraße Nr. 271 (B 271) vom
5. Februar 2009.
Der planfestgestellte Straßenneubau beinhaltet den Neubau der Bundesstraße B 271 als westliche
Ortsumgehung der Gemeinde Kirchheim an der Weinstraße auf einer Länge von rund 3,4 km. Die B 271
verbindet die Mittelzentren Neustadt an der Weinstraße (an der BAB 65), Bad Dürkheim und Grünstadt (an
der BAB 6) und führt weiter nach Norden bis zur B 420 bei Wörrstadt an der BAB 63. Im Streckenabschnitt
der B 271 zwischen Grünstadt und Bad Dürkheim befinden sich die Ortsdurchfahrten der Gemeinden
Kirchheim, Herxheim am Berg, Kallstadt und Ungstein. Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen sind für
die vier Gemeinden Ortsumfahrungen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.
Die geplante Strecke verlässt im Süden von Kirchheim die B 271 (alt) und verschwenkt in westlicher
Richtung am Ort vorbei, wobei weitgehend Einschnittslagen ausgenutzt werden. Die Kreisstraße 1 erhält
im Kreuzungspunkt eine Anbindung an die Umgehungsstraße; der weiter nach Kirchheim führende Teil
der Kreisstraße wird aufgegeben. Die neue Trasse führt über die von Kleinkarlbach kommende, in West-
Ost-Richtung verlaufende Landesstraße L 520, die an die neue Straße kreuzungsfrei angebunden wird,
und überquert drei Wirtschaftswege, den Eckbach (Brücke 220 m Länge) und die Bahnlinie Bad Dürkheim
– Monsheim. Die neue Trasse wird im Norden wieder an die B 271 (alt) angebunden.
Das Vorhaben nimmt in einem kleinen Randbereich östliches Gemarkungsgebiet der Klägerin in
Anspruch. Die Straße wird in einer Entfernung von 500 m zur Ortsbebauung zu liegen kommen; der
Anschluss an die L 520 ist 250 m von der Bebauung entfernt.
Von im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken werden ca. 3.027 m² (ausschließlich
Wirtschaftswegeparzellen) für die Bebauung in Anspruch genommen. Ein Ausgleich erfolgt durch die
Herstellung neuer Wirtschaftswege.
Für den reduzierten zweistreifigen Neubau der B 271 im Abschnitt Neustadt-Grün-stadt wurde 1985 ein
zweites raumordnerisches Verfahren eingeleitet, das 1986 mit einem raumplanerischen Entscheid für den
Teilabschnitt zwischen Neustadt und Bad Dürkheim seinen Abschluss fand. Nach weiteren
Untersuchungen und Variantenprüfungen erging am 26. September 1994 ein raumordnerischer Entscheid
mit der Feststellung, dass der Neubau der B 271 zwischen Bad Dürkheim und Grünstadt in der Variante
Westumgehung Kirchheim und Herxheim bei Ostumfahrung von Kallstadt und Ungstadt den
Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspreche. Dementsprechend ist 1995 die
Linienbestimmung durch den Bundesminister für Verkehr erfolgt.
Nach Abschluss des raumplanerischen Verfahrens wurde von einer Bürgerinitiative im Jahr 1999
nochmals eine modifizierte Ostvariante für die großräumige Linienführung zwischen Bad Dürkheim und
Grünstadt vorgeschlagen. Auf Veranlassung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und
Weinbau Rheinland-Pfalz wurde diese Linie einem Variantenvergleich mit der aus dem
Raumordnungsverfahren hervorgegangenen Raumordnungslinie unterzogen. Die abschließende
Bewertung der Straßenbaubehörde führte im Dezember 2001 zur Bestätigung der raumordnerisch
bestimmten Westvariante. Die Obere Landesplanungsbehörde bei der Struktur- und
Genehmigungsdirektion Süd und die Oberste Landesplanungsbehörde bei dem Ministerium des Innern
und für Sport haben im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wiederholt erklärt, dass die geplante
Variante zur Umgehung der Ortslage Kirchheim den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
entspreche und der raumplanerische Entscheid vom 26. September 1994 nach wie vor Gültigkeit habe.
Das Planfeststellungsverfahren wurde im Dezember 2003 eingeleitet, die öffentliche Auslegung fand im
Februar 2004 statt. Der Erörterungstermin wurde im Dezember 2005 durchgeführt. Zu den im Anschluss
gefertigten Gutachten konnten die Betroffenen Stellung nehmen. Die Klägerin hat gegen die Planung
Einwendungen erhoben.
Gegen den am 5. Februar 2009 erlassenen Planfeststellungsbeschluss hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie sieht sich im Wesentlichen in ihren gemeindlichen Planungsmöglichkeiten beschränkt. Die
Westumfahrung Kirchheim werde das schon derzeit problematische Verkehrsaufkommen in ihrer
Ortsdurchfahrt mehr als verdoppeln und zu erheblichen Lärmbelastungen sowie Verkehrsgefährdungen
führen, die sich auch negativ auf die Nutzung der Schule, der Sporthalle und des
Dorfgemeinschaftshauses auswirkten. Wesentliche Teile des Gemeindegebiets seien daher nicht mehr
einer Planung zugänglich, die gemeindlichen Entwicklungschancen würden deutlich eingeschränkt. Die
Klägerin sieht sich auch – ausnahmsweise – in Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, weil die geplante – wie die
bestehende – B 271 wegen zu geringen überregionalen Durchgangverkehrs und mangels Netzfunktion
nicht als Bundesstraße eingeordnet werden könne. Bei der geplanten Straße handele es sich um eine
Kreisstraße. Auch nach dem Planungsziel solle nur eine zwischengemeindliche Verbindungsstraße
hergestellt werden. Außerdem werde die geplante Verlegung der L 520 zwischen Kleinkarlbach und
Kirchheim schon zu einer wesentlichen Entlastung des Durchgangsverkehrs in Kirchheim führen, weshalb
– in Kombination damit – die Ostumgehung Kirchheims sich als sinnvoller darstelle.
Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-
Pfalz vom 5. Februar 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
Beweis über die Frage zu erheben, dass die mit dem
Planfeststellungsbeschluss festgestellte Straßenplanung mit den
raumordnerischen Zielen der Landesplanung nach Maßgabe des
Landesentwicklungsprogramms IV sowie des Regionalen Raum-
ordnungsplans Rheinpfalz 2004 übereinstimme bzw. mit den dortigen
Zielbestimmungen vereinbar sei, durch Einholung einer Stellungnahme
des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz (Oberste
Landesplanungsbehörde).
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei. Die Möglichkeit einer
Rechtsverletzung bestehe unter keinem Gesichtspunkt, insbesondere nicht unter Berufung auf die
Planungshoheit. Die Planung erstrecke sich nur am Rande auf das Gemeindegebiet. Eine zusätzliche
Verkehrszunahme in der Ortslage sei nach den gutachterlichen Ermittlungen in einer Größenordnung von
„nur“ 2.300 Kfz/Tag zu erwarten. Diese werde sich überwiegend auf dem innerörtlichen Teil der L 520
bemerkbar machen, für den wegen der verfestigten Bebauung kaum mehr ein planerischer Zugriff der
Klägerin gegeben sei. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen am Ostrand der Ortslage seien mit Blick auf
die gutachterlich festgestellte Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht zu erwarten. Ähnliches gelte
betreffend die Nutzung der Schule, des Dorfgemeinschaftshauses und der Sporthalle, die wegen ihrer
Lage nicht mit unzumutbaren Verkehrsbewegungen konfrontiert seien. Die Klägerin könne sich als
juristische Person des öffentlichen Rechts trotz der Inanspruchnahme ihrer gemeindlichen Grundstücke
auch nicht auf das Eigentumsgrundrecht berufen mit der Folge, dass sie keine umfassende objektiv-
rechtliche Planprüfung verlangen könne. Rügefähige eigene gemeindliche Belange der Klägerin seien
indes nicht betroffen. Dies gelte hinsichtlich der Einstufung der B 271 als Fernstraße und der Wahl der
Trassenführung. Die Klage sei jedenfalls aber unbegründet. Es würden keine gemeindlichen Belange der
Klägerin verletzt. Mit der Rüge einer fehlerhaften Einstufung der geplanten Straße sei sie zudem bereits
präkludiert; im Übrigen sei die Planung der Bundesstraße auch zulässig. Die Neutrasse erfülle das
Planungsziel, die Ortslage von Kirchheim in verkehrlicher Hinsicht zu entlasten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten
nebst Anlagen und die eingereichten Planungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ist unbegründet.
A. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin kann die Möglichkeit geltend machen, durch den
Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie hat darauf
hingewiesen, dass sie durch die Inanspruchnahme gemeindlichen Grundeigentums in ihrem
Eigentumsrecht betroffen sei und infolge der Zunahme von Verkehrslärm in ihrer Ortslage in ihrer
gemeindlichen Planung sowie in der Nutzung gemeindlicher Einrichtungen nachhaltig gestört werde.
Jedenfalls unter Berücksichtigung dieses Vorbringens erscheint es nicht nach jeder denkbaren
Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass ihre rechtlich geschützten Interessen durch den
Planfeststellungsbeschluss berührt werden.
B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbe-schluss leidet an keinem
Rechtsfehler, den die Klägerin rügen könnte und der die vollständige oder teilweise Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigt.
Die subjektive Rechtsmacht der Klägerin bei der Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen ist von
vorneherein auf die Kontrolle solcher Vorschriften beschränkt, die dem Schutz gemeindlicher Belange zu
dienen bestimmt sind. So kann sie als Fehler der Abwägung rügen, ihre eigenen Interessen seien nicht
oder nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden (vgl. BVerwG, Urteil
vom 21.5.2003, NVwZ 2003, 1381 und juris, Rn. 25 f.; Urteil vom 18.6.1997, NuR 1998, 92 und juris, Rn.
25). Eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Gesetzmäßigkeit (etwa im
Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG) kann sie hingegen nicht beanspruchen. Dies gilt selbst dann, wenn – wie
hier – ihr Grundeigentum für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen wird. Auch aus Art.
28 Abs. 2 GG folgt kein Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung eines die Gemeinde
betreffenden Planfeststellungsbeschlusses unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten (vgl.
BVerwG, Urteil vom 11.1.2001, UPR 2001, 189 und juris, Rn. 26). Anderenfalls könnten die Gemeinden
sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug
auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen, etwa, wenn sie mehr oder minder
zufällig als Grundstückseigentümer von einem hoheitlichen Akt mit enteignender Vorwirkung betroffen
sind. Die Gemeinden sind vielmehr Teil der öffentlichen Gewalt, auch soweit sie als Fiskus über Eigentum
an Grundstücken verfügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.1.2001, a.a.O. und juris, Rn. 26).
I. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Planrechtfertigung für das angegriffene Vorhaben einer
Bundesstraßenplanung gegeben. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Beachtung
dieser Planvoraussetzung beanspruchen kann, so wie dies vom Bundesverwaltungsgericht für mittelbar
betroffene Bürger entschieden worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2007
Hamburg>, NVwZ 2007, 1074 und juris, Rn. 48).
Die (isolierte) Umgehung von Kirchheim auf der Westseite als B 271 neu ist im Bedarfsplan für die
Bundesfernstraßen (vgl. Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG – i.d.F. des 5. Gesetzes zur
Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4.10.2004 [BGBl I S. 2574]; so auch schon im
vorangegangenen Änderungsgesetz vom 15.11.1993 [BGBl I S. 1877]) als vordringlicher Bedarf aus-
gewiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.1.2004 , BVerwGE 120, 1 und juris, Rn. 16; Urteil vom
30.1.2008, NVwZ 2008, 678 und juris, Rn. 27; Urteil vom 9.7.2008, a.a.O. und juris, Rn. 46). Aufgrund
dieser Ausweisung besteht eine Erforderlichkeit für die neue Umgehungsstraße als Bundesstraße, die
keiner rechtlichen Beanstandung unterliegt.
Der Bedarfsplan enthält nicht nur eine Feststellung des Verkehrsbedarfs für eine Straße im engeren Sinne
(vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG). Er konkretisiert darüber hinaus zugleich die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1
Bundesfernstraßengesetz – FStrG – (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1996, BVerwGE 102, 331 und juris,
Rn. 47). Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau-
und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit gemessen hieran
vernünftigerweise geboten. Durch den Bedarfsplan wird festgelegt, dass die enthaltenen Straßen am Ziel
der Aufnahme des weiträumigen Verkehrs ausgerichtet sind (vgl. dazu BVerwG, BVerwG, Urteil vom
15.1.2004, a.a.O. und juris, Rn. 16; Urteil vom 16.1.2007 , NVwZ 2007, 462 und juris,
Rn. 6 f.). Die Bindungswirkung des Bedarfsplans bezieht sich mithin sowohl auf die fachplanerische Ziel-
konformität als auch den Bedarf für Bundesstraßen.
Die Feststellung des verkehrlichen Bedarfs im Bedarfsplan für eine Bundesstraße ist nicht nur für die
Planfeststelllung nach § 17 FStrG verbindlich (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG). Die Bindungswirkung
erstreckt sich auch auf die gerichtliche Kontrolle von Planfeststellungsbeschlüssen (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 16.1.2007, a.a.O. und juris, Rn. 6 f. m.w.N.). Einer zusätzlichen Einzelfallprüfung bedarf es
nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2005 – 9 A 33/04 –, juris, Rn. 22). Die gesetzgeberische
Entscheidung des Bedarfsplans ist allein an den Vorgaben des Verfassungsrechts zu messen. Nur in
diesem Zusammenhang kann sich die Frage stellen, ob ein geringer Anteil des weiträumigen Verkehrs an
der Gesamtbelastung des neuen Straßenteils B 271 neu die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen
Bedarfsfeststellung berührt. Das Vorliegen einer Bundesstraße ist keine davon losgelöste, vorab anhand
einfachen Rechts zu prüfende Vorfrage.
Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich daher auf die Prüfung, ob der Gesetzgeber mit der
Bedarfsfeststellung die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Davon ist nur
auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist, wenn es also für das Vorhaben
erkennbar keinerlei Bedarf gibt, der die Annahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte (BVerwG,
Beschluss vom 16.1.2007, a.a.O. und juris, Rn. 7 m.w.N.). Bei dem Bedarf muss es sich mit Blick auf § 1
Abs. 2 Satz 1 FStrAbG um einen solchen handeln, der auf die dem weiträumigen Verkehr betreffenden
Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG ausgerichtet ist. Das schließt indes nicht die Bündelung mit anderen,
lokal oder regional ausgerichteten Verkehren aus. Nicht gerechtfertigt und vom gesetzgeberischen
Ermessen nicht mehr gedeckt wäre eine Bedarfsfeststellung erst dann, wenn es für sie im Hinblick auf den
weiträumigen Verkehr keinerlei nachvollziehbaren Bedarf gäbe. Dass der prognostizierte Anteil des
weiträumigen Verkehrs auf einer geplanten Bundesstraße stark hinter dem lokalen Verkehrsanteil
zurückbleibt, ist für Planungsabschnitte in bestimmten Lagen (etwa in innerstädtischen oder stadtnahen
Lagen) nicht untypisch und begründet nicht die Annahme einer evident unsachlichen Bedarfsfeststellung
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.1.2007, a.a.O. und juris, Rn. 7; Urteil vom 26.10.2005, a.a.O., juris, Rn.
22). Dies ergibt sich nicht nur aus Regelungen wie in §§ 9 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 FStrG, sondern bereits
aus der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG, die nicht auf das tatsächliche weiträumig
ausgerichtete Verkehrsaufkommen und seinen Anteil an der Gesamtbelastung der Straße, sondern auf die
der Straße zugedachte Verkehrsfunktion abstellt. Aus diesem Grund sind generalisierende Angaben
darüber, ab welcher absoluten oder relativen Größenordnung ein weiträumig ausgerichtetes
Verkehrsaufkommen als sachliche Rechtfertigung für den Bau oder die Verlegung eines
Straßenabschnitts anzuerkennen ist, nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.1.2007, a.a.O. und
juris, Rn. 7). Solchen Angaben stünde außerdem entgegen, dass die Verkehrsanteile von Abschnitt zu
Abschnitt Schwankungen unterliegen können, die Bedarfsbeurteilung für die einzelnen Abschnitte aber
nicht losgelöst von der Verkehrsfunktion der Straße als ganzer erfolgen kann.
Hiernach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Westumfahrung Kirchheim das Ziel der
Verwirklichung einer Bundesstraße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG erkennbar nicht erreicht werden
kann. Die Umgehungsstraße – wie auch die bestehende B 271 – ist Teil eines zusammenhängenden
Verkehrsnetzes, das im näheren Bereich durch die Bundesautobahnen 61, 6, 65 und 650 und die
Bundesstraßen 271, 272, 37 und 47 geprägt ist. Als Teilstrecke der B 271 nimmt der neue
Straßenabschnitt ferner Teil an der Anbindung an die Bundesstraße 420 bei Wörrstadt und dort an die
Bundesautobahn 63. Aus der Anordnung dieser Straßen im Raum und im bestehenden Straßengefüge
folgt deutlich, dass die planfestgestellte Umgehungsstrasse als Teil einer Nord-Süd-Achse einem
weiträumigen Verkehr zumindest zu dienen bestimmt ist. Die durch die Funktion im Verkehrsnetz
bestimmte Qualität der Umgehung ist plausibel nicht nur vor dem Hintergrund der von dem Beklagten
zugrunde gelegten Erfahrungswerte für den Anteil des weiträumigen Verkehrs auf der B 271 (rund 27 %,
vgl. S. 39 des Schriftsatzes vom 14.9.2009), sondern auch für den Fall, dass diese Annahmen – wie die
Kläger meinen – überhöht sein sollten. Der Bedarf für die Regelung weiträumigen Verkehrs wird nämlich
mitgetragen von der prognostizierten hohen Belastung der B 271 alt unmittelbar vor dem Anschluss an die
Bundesautobahn 6 (19.000 Kfz/Tag), zumal die derzeitige durchschnittliche Belastung einer Bundesstraße
in Rheinland-Pfalz (mit 8.200 Kfz/Tag) deutlich darunter liegt. Die östlich ebenfalls in Nord-Süd-Richtung
verlaufende Bundesautobahn 61 vermag angesichts der dichten Besiedlung in der Rheinschiene, aber
auch am östlichen Rande des Pfälzer Waldes bis nach Kaiserslautern hin demgegenüber die
Verkehrsfunktion der geplanten Umgehung nicht offenkundig in Zweifel zu ziehen. Nicht zuletzt trägt auch
die Verbindungsfunktion der B 271 zwischen den Mittelzentren Grünstadt und Bad Dürkheim zur
Sicherung der Qualität der B 271 und der planfestgestellten Umgehung bei. Eine eventuelle zukünftige
Aneinanderreihung von Ortsumgehungen zwischen Grünstadt und Bad Dürkheim stellt nicht die
Bestimmung der neuen Straße für weiträumigen Verkehr in Frage wie umgekehrt nicht der
Verkehrscharakter einer Bundesstraße eine deutliche räumliche Abtrennung von Ortschaften (hier entlang
der Deutschen Weinstraße) bedingt.
II. Die Abwägung des Beklagten lässt ebenfalls keine die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
rechtfertigenden Fehler erkennen.
Rügungsfähige Mängel bei der Abwägung auch gemeindlicher Interessen sind nur erheblich, wenn sie
offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. § 17 e Abs. 6 Satz 1
Bundesfernstraßengesetz
– FStrG –). Offensichtliche und kausale Abwägungsmängel, auf die die Klägerin sich berufen könnte, sind
nicht festzustellen. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit Lärmbelastungen infolge von
Verkehrszunahmen im vorhandenen Straßennetz und insbesondere auf der L 520 in Kleinkarlbach sowie
Lärmschutzbelangen auseinander und hat diese auch unter Berücksichtigung gemeindlicher Belange
unangreifbar abgewogen (vgl. S. 106, 110 ff., 138 f., 201 Planfeststellungsbeschluss).
1. Zunächst wird die Klägerin durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in abwägungsbeachtlicher
Weise in ihrer in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Planungshoheit verletzt.
Eine Verletzung ihrer Planungshoheit kommt nur in Betracht, wenn durch die Fachplanung eine
hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn
das Fachplanungsvorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer
durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.8.2006, NVwZ 2006, 1290 und
juris, Rn. 6 m.w.N.). Die Planfeststellungsbehörde muss ferner auf noch nicht verfestigte, aber konkrete
Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend in der Weise Rücksicht zu nehmen, dass von der
Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbaut
werden. Eine nachhaltige Störung der kommunalen Planungshoheit kann aber auch dann vorliegen,
wenn sich ein vorhabensbedingter erheblicher Lärmzuwachs nicht nur auf einzelne benachbarte
Grundstücke, sondern auf wesentliche Teil von Baugebieten auswirkt, die in Bebauungsplänen
ausgewiesen sind (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 2.8.2006, a.a.O. und juris, Rn. 6 m.w.N.).
Darüber hinaus ist eine Gemeinde nicht befugt, in allgemeiner Form die Wahrung von Lärmschutz für ihre
Bewohner einzufordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1997, a.a.O. und juris, Rn. 25). Über den Schutz
bereits verwirklichter oder künftiger Planungen hinaus ist eine Gemeinde nicht berechtigt, sich durch
Anrufung der Verwaltungsgerichte für den Schutz allgemeiner öffentlicher Belange einzusetzen oder als
Sachwalter privater Interessen aufzutreten (vgl. BayVGH, Urteil vom 19.4.2005, BayVBl. 2006, 403 und
juris, Rn. 15). Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Klägerin – entgegen ihrer Darstellung – aufgrund
des planfestgestellten Vorhabens in ihrem Gemeindegebiet nicht mit einer Verkehrsverdopplung zu
rechnen hat. Wie die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens angestellten, nachvollziehbaren
Verkehrsprognosen zeigen, kommt auf der L 520 ein zusätzlicher Verkehr von 2.300 Kfz/Tag an (vgl. Zeile
5, Anhang 1 des Planfeststellungsbeschlusses: Vergleich Prognosenullfall [5.600 Kfz/Tag] mit
Planungsfall A 2); dieser Wert wurde bei der Lärmermittlung – um auf der rechtlich sicheren Seite zu
stehen – um 1.800 Kfz/Tag für einen zusätzlichen innerörtlichen Verkehr erweitert (vgl. Darstellung des
Verkehrssachverständigen Dipl.-Ing. Siebrand in der mündlichen Verhandlung, S. 5
Sitzungsniederschrift).
Keine der Voraussetzungen für eine Verletzung der Planungshoheit ist hier erfüllt.
Eine Beeinträchtigung konkreter Planungen der Gemeinde durch unzumutbare Lärmeinwirkungen infolge
des zunehmenden Verkehrs auf dem innerörtlichen Teil der L 520 hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
Erhebliche Auswirkungen auf wesentliche Teile in Bebauungsplänen ausgewiesener Baugebiete in
Kleinkarlbach scheiden jedoch ebenfalls aus, entweder angesichts des vorgegebenen Bauabstands zur
Landesstraße (s. Bebauungsplan Lehmenkaut; Abrundungssatzung „Südlich des Sportplatzes,
Ortseingang Ost“) bzw. der Herstellung eines Lärmschutzwalls (s. Bebauungsplanentwurf „Am Sportplatz“)
oder zumindest der Ausweisung von Dorfgebieten an den der L 520 zugewandten Gebietsseiten (s.
Bebauungsplan Kelleräcker; Bebauungsplan Borngasse, 2. Änderung). Jedenfalls fehlt es auch insoweit
an erhebliche Lärmauswirkungen für wesentliche Teile der Baugebiete aufzeigenden Ausführungen der
Klägerin im gerichtlichen Verfahren.
Im Übrigen ist die Klägerin mit der Rüge einer nachhaltigen Störung ihrer beabsichtigten oder
verwirklichten Planung nach § 17 a Nr. 7 Satz 1 FStrG auch materiell präkludiert (vgl. den entsprechenden
Hinweis bei der Bekanntmachung der Auslegung bzw. der Einwendungsfrist im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens gemäß § 73 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrens-gesetz – VwVfG – im
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land vom 22. Januar 2004, S. 7, 24, Ordner Verfahren). Sie
hat entsprechende konkrete Rügen im Rahmen der Einwendungen im Jahr 2004 (vgl. Sitzungsprotokoll
mit anliegenden Einwendungen vom 2.3.2004, Ordner Einwendungen TÖB) nicht erhoben. Unterlagen
insbesondere zu Plangebieten der Klägerin hat die Verbandsgemeinde Grünstadt-Land dem Beklagten
erst im März 2006 überlassen (vgl. Ordner Verfahren, Abteilung Vermerke, Planfeststellung), ohne dass
sich indes hieraus Befürchtungen der Klägerin hinsichtlich einer eingeschränkten Planung – wie oben
dargestellt – hätten entnehmen lassen müssen.
2. Eine rechtsrelevante Beeinträchtigung gemeindlicher Belange kann die Klägerin auch nicht auf das
Vorbringen stützen, ihre gemeindlichen Einrichtungen (Schule nebst Sporthalle sowie
Dorfgemeinschaftshaus) würden in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden
(vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7.6.2001, BVerwGE 114, 301 und juris, Rn. 10; Urteil vom 27.3.1992,
BVerwGE 90, 96 und juris, Rn. 20).
Eine Beeinträchtigung der Schule mit Sporthalle durch von der L 520 ausgehende Lärmimmissionen ist
bereits angesichts der entfernten Lage zu dem innerörtlich verlaufenden Teil der Landesstraße
auszuschließen (vgl. von dem Beklagten vorgelegte Karte, S. 137 Gerichtsakte). Diese Einschätzung
erfährt eine Bestätigung durch die Ermittlung des Beklagten zu den an der Schule auftretenden
Lärmimmissionen: Die von der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutz-verordnung – 16. BImSchV) für Schulen normierten
Immissionsgrenzwerte (57 dB(A) tags, 47 dB(A) nachts) werden an dem Schulkomplex mit
Beurteilungspegeln von 50,4 dB(A) tags bzw. 43,9 dB(A) nachts (vgl. Darstellung des Beklagten in seinem
Schriftsatz vom 28.8.2009, S. 102 Gerichtsakte) deutlich unterschritten, ohne dass auf die Frage ihrer
Anwendbarkeit bei mittelbaren Auswirkungen (s. nachfolgend) ankäme.
Aber auch an dem an der L 520 in der Ortsdurchfahrt gelegenen Dorfgemeinschaftshaus ist nicht mit
einem erheblichen Lärmzuwachs bei Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens zu rechnen. Die
Lärmzunahme an einer vorhandenen Straße im weiteren Netz stellt nur eine mittelbare Auswirkung der
planfestgestellten Straße dar. Eine Abwägungsbeachtlichkeit wäre nur gegeben, wenn zwischen dem
Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme ein eindeutiger Ursachenzusammenhang bestünde
und der Lärmzuwachs mehr als nur unerheblich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.3.2005, BVerwGE 123,
152 und juris, Rn. 18). Im vorliegenden Fall ergibt sich eine solche Beachtlichkeit indes nicht. Dabei kann
zunächst dahingestellt bleiben, ob ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem
Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der L 520 in der Ortslage der
Klägerin im Sinne vorstehender Rechtsprechung besteht. Das Dorfgemeinschaftshaus ist bei
Verwirklichung der planfestgestellten Trasse jedenfalls nicht von einer wesentlichen Lärmzunahme
betroffen. Es bedarf insoweit keiner ins Einzelne gehenden Befassung mit der Frage, welche Bedeutung
der Verkehrslärmschutzverordnung für die Beurteilung der Lärmzunahme auf einer an das
Planungsvorhaben angrenzenden Zubringerstraße zukommt, für die ein unmittelbarer Rückgriff auf die 16.
BImSchV und § 41 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG –) ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil
vom 17.3.2005, a.a.O. und juris, Rn. 15 f.). Für die Abwägung bieten die Immissionsgrenzwerte der 16.
BImSchV jedenfalls eine Orientierung, so auch vorliegend. Das Dorfgemeinschaftshaus wird danach an
seiner der L 520 zugewandten Seite nicht wesentlichen zusätzlichen Lärmimmissionen ausgesetzt. Es ist
mit dem Beklagten nur in relativ geringem Umfang eine Lärmzunahme in Kleinkarlbach – um 1,5 dB(A) –
anzunehmen (vgl. Stellungnahme des Landesbetriebs Mobilität – Referat Immissionsschutz – vom
13.2.2007, Ordner Ergänzende Stellungnahmen/Gutachten, Abteilung 1). Damit steht keine
Mindestlärmerhöhung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV (mindestens 3 dB(A)) im
Raum, die als eine Voraussetzung für die wesentliche Änderung einer Straße angenommen wird. Bewegt
sich außerdem der prognostizierte Belastungswert (wie hier mit 69 dB(A) tags, vgl. Darstellung des
Beklagten in seinem Schriftsatz vom 28.8.2009, S. 102 Gerichtsakte) unter dem Lärmschutzniveau von 70
dB(A) (tags), so liegt auch keine wesentliche Änderung durch das Straßenvorhaben im Sinne des § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 der 16. BImSchV nahe. Angesichts dieses Lärmniveaus am Dorfgemeinschaftshaus,
das von der Klägerin auch nach den Ausführungen des Verkehrssachverständigen Dipl.-Ing. Siebrand in
der mündlichen Verhandlung zu der (konservativen) Ermittlung des Werts in der Ortslage von
Kleinkarlbach (unter Berücksichtigung des gesamten Binnenverkehrs in Kleinkarlbach, vgl. S. 5 der
Sitzungsniederschrift) und der von ihm vorgelegten Ermittlungstabelle nicht substantiiert angezweifelt
wurde, verlangt das Abwägungsgebot keine weitergehende Berücksichtigung der Lärmzunahme auf der
Innerortsstraße. Der Ermittlung und Berücksichtigung der Belastung in der Nacht, für die § 1 Abs. 2 der 16.
BImSchV ein niedrigeres „Wesentlichkeitsnivau“ in Höhe von 60 dB(A) bestimmt, bedurfte es seitens des
Beklagten nicht. Die strengeren Werte sollen eine ausreichende Nachtruhe ermöglichen und sind daher
für ein Dorfgemeinschaftshaus, das nicht dauerhaft und vorwiegend auch nur tags genutzt wird, nicht
einschlägig (vgl. auch § 2 Abs. 3 der 16. BImSchV).
3. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt auch das Grund-eigentum der Klägerin –
soweit es einfach-rechtlichem Schutz unterliegt – rechtsfehlerfrei.
Die Klägerin hat keine Ermittlungs- und Abwägungsfehler hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden,
von der Trassenverwirklichung nebst Nebenanlagen betroffenen Wirtschaftswegeparzellen gerügt (zum
auch hinsichtlich kommunalem Eigentum eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab vgl. BVerwG,
Urteil vom 27.3.1992, a.a.O. und juris, Rn. 23; Urteil vom 21.3.1996, BVerwGE 100, 388 und juris, Rn. 21).
Für die Überplanung dieser Parzellen wird der Gemeinde ein Ausgleich gewährt.
Soweit die Klägerin – erstmals – in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sie sei auch
Eigentümerin von Wohngebäuden in der Haupt- und der Friedrichstraße in Kleinkarlbach und als solche
von den zusätzlichen Lärmbelastungen aufgrund des zunehmenden Verkehrs auf der L 520 betroffen,
kann sie ebenfalls keinen Abwägungsfehler geltend machen. Auch insoweit ist die Klägerin nach § 17 a
Nr. 7 Satz 1 FStrG materiell präkludiert. Diesbezügliche Einwendungen hat sie im
Planfeststellungsverfahren nicht erhoben. Ungeachtet dessen würde es sich insoweit auch nur um
mittelbare Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens an einer vorhandenen Straße handeln, die
allenfalls zu weiteren Lärmschutzauflagen für Kleinkarlbach im Planfeststellungsbeschluss, jedoch nicht
zu dessen Aufhebung hätten führen können, worauf der Klageantrag beschränkt ist. Angesichts der mit
dem Beklagten nur in relativ geringem Umfang anzunehmenden Lärmzunahme in Kleinkarlbach um 1,5
dB(A) bei Realisierung des Vorhabens (vgl. Stellungnahme des Landesbetriebs Mobilität – Referat
Immissionsschutz – vom 13.2.2007, Ordner Ergänzende Stellungnahmen/ Gutachten, Abteilung 1), der für
betroffene Bewohner von Kleinkarlbach vorgesehenen Lärmsanierung (vgl. Stellungnahme des
Landesbetriebs Mobilität – Fachgruppe Umwelt/Landespflege – vom 2.12.2008, Ordner Ergänzende
Stellungnahmen/Gutachten, Abteilung 1) und der angedachten Ortsumleitung der L 520 mussten die zu
erwartenden mittelbaren Lärmauswirkungen nicht dazu führen, auf eine langfristig vorteilhafte
Westtrassierung in Kirchheim zu verzichten und etwa eine andere Trasse auszuwählen (vgl. S. 111 f.
Planfeststellungsbeschluss). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eventuelle (zusätzliche)
Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes für Kleinkarlbach den Beklagten zu einem Verzicht
des Vorhabens oder einer anderen Entscheidung in der Trassenführung, insbesondere aber eine
Osttrassierung hätten veranlassen müssen. Deshalb konnte der Beklagte abwägungsfehlerfrei und
nachvollziehbar eine andere Trassenführung ablehnen und das Interesse der Allgemeinheit an der
Herstellung der Westumgehung Kirchheim vorgehen lassen (vgl. S. 112 Planfeststellungsbeschluss).
III. Kann die Klägerin danach eine volle Überprüfung des Planfeststellungs-beschlusses nicht
beanspruchen, so kann sie gegen die Planung auch nicht mit Erfolg vorbringen, das
Planaufstellungsverfahren sei wegen einer unvollständigen Akteneinsicht gegenüber einem privaten
Dritten fehlerhaft, das Vorhaben verstoße gegen Ziele der Raumordnung und gegen die
Landesverordnung über den „Naturpark Pfälzerwald“ als deutscher Teil des Biosphärenreservats
Pfälzerwald-Nordvogesen vom 22. Januar 2007, die gewählte Westlinie der Umgehung Kirchheim sei
Pfälzerwald-Nordvogesen vom 22. Januar 2007, die gewählte Westlinie der Umgehung Kirchheim sei
grundsätzlich zu beanstanden und landwirtschaftliche Betriebe und Fremdenverkehrsbetriebe würden u.a.
wegen einer Veränderung des Mikroklimas in ihrer Existenz bedroht. Ungeachtet dessen könnte auch
insoweit die Klage der Klägerin keinen Erfolg haben, wie sich aus dem Urteil des Senats vom heutigen
Tag zur Anfechtungsklage u.a. eines von der Trassenverwirklichung unmittelbar in seinem Grundeigentum
betroffenen Winzers (Aktenzeichen 8 C 10350/09.OVG) ergibt und auf das verwiesen wird. Aus beiden
Gründen bedarf es auch nicht der Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung wegen des Vorbringens im
weiteren Schriftsatzes der Klägerin vom 8. Januar 2010.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch
Beschwerde
werden.
Die Beschwerde ist
innerhalb eines Monats
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
elektronischer Form einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Monaten
Begründung ist ebenfalls bei dem
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
elektronischer Form einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil
abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der
Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen
Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) zu übermitteln ist.
Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine
sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation erfolgen.
gez. Dr. Held
gez. Lang
gez. Müller-Rentschler
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 60.000,-- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern
34.3 und 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit [NVwZ 2004, 1327]).
gez. Dr. Held
gez. Lang
gez. Müller-Rentschler