Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.02.2005

OVG Koblenz: bebauungsplan, beitragspflicht, grundstück, entstehung, kanalisation, ableitung, rechtsgrundlage, esa, bier, satzung

OVG
Koblenz
02.02.2005
8 A 11150/04.OVG
Abgabenrecht
Verkündet am 02.02.2005
gez. Neusius
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
1.
2.
3. - Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
wegen Abwasserbeseitigungsbeitrags
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 8. Dezember 2004, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bier
Richterin am Oberverwaltungsgericht Spelberg
Richter am Oberverwaltungsgericht Utsch
ehrenamtlicher Richter Fernmeldeoberamtsrat a.D. Trost ehrenamtliche Richterin Architektin
Spieß
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 03. Mai 2004 wird teilweise geändert. Die Bescheide der
Beklagten vom 22. Dezember 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2003 werden
insoweit aufgehoben, als darin ein einmaliger Beitrag für die Oberflächenentwässerung festgesetzt
worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beklagte zu 7/12, die Kläger zu 5/12.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages
abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einmaligen Entwässerungsbeiträgen.
Sie sind Miteigentümer von zehn insgesamt 19.521 qm großen Grundstücken im Industriegebiet F. in N.,
die von der R.D.-Straße erschlossen werden. In dieser Straße hat die Beklagte einen spätestens 1990
betriebsbereit gewordenen Mischwasserkanal verlegen lassen.
Der am 06. Mai 1993 in Kraft getretene Bebauungsplan für das Industriegebiet Friedrichshof enthält unter
Ziff. 5.1 der Textfestsetzungen folgende Bestimmung:
"Bei der Oberflächenentwässerung der Grundstücke sind die auf einem Anteil von mindestens 80 % der
befestigten Fläche anfallenden Oberflächenwässer breitflächig in den Untergrund zu versickern oder als
Brauchwasser zu nutzen, sofern andere gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. (…) Können
aus hydrogeologischen Gründen oder aufgrund entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen nicht die
auf mindestens 80 % der befestigten Flächen anfallenden Oberflächenwässer auf dem Grundstück
versickern oder als Brauchwasser genutzt werden, ist zu prüfen, inwieweit eine externe Versickerung an
räumlich anderer Stelle möglich ist. Bestehen derartige Voraussetzungen nicht, kann als Ausnahme die
Ableitung der Oberflächenwässer in die Kanalisation gestattet werden."
Ab 1991 bebauten die Kläger ihre Grundstücke mit mehreren Hallen, wobei die jeweiligen
Baugenehmigungen die Ziff. 5.1 der Textfestsetzungen des Bebauungsplanes wiederholten oder auf die
Beachtung dieses Planes verwiesen. Zudem erhielten die Kläger im Rahmen der Bebauung mehrere
wasserrechtliche Erlaubnisse zur Einleitung des Niederschlagswassers ins Grundwasser.
Mit Beitragsbescheiden vom 22. Dezember 1994 veranlagte die Beklagte die Kläger als Gesamtschuldner
hinsichtlich der zehn Grundstücke zu einem einmaligen Entwässerungsbeitrag in Höhe von 238.924,80
DM (Schmutzwasser: 99.942,40 DM; Oberflächenwasser: 138.982,40 DM).
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens haben die Kläger Klage erhoben. Sie
behaupten, der Beitragsanspruch sei verjährt, weil der Kanal 1989 betriebsfertig geworden sei. Dies
ergebe sich aus den Bauakten der Beklagten, insbesondere den dort enthaltenen Protokollen über die
Abnahme der einzelnen Bauabschnitte und die durchgeführten Druckproben. Auf die erst 1990 erfolgte
Gesamtabnahme der Kanalisations- und Straßenbaumaßnahme komme es insoweit nicht an. Unerheblich
sei auch die planungsrechtliche Qualität ihrer Grundstücke im Zeitpunkt der Betriebsfertigkeit des Kanals.
Die Beitragspflicht könne auch dann entstehen, wenn die Erschließung eine andere als eine bauliche
oder gewerbliche Nutzung ermögliche. Ungeachtet dessen sei der Beitrag für das Oberflächenwasser
überhöht, weil die baurechtlichen Versickerungsgebote nicht berücksichtigt worden seien. Das nicht zur
Ableitung in die Kanalisation gesammelte Niederschlagswasser sei kein Abwasser im Rechtssinne.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Festsetzungsverjährung sei bei Erlass der
Beitragsbescheide nicht eingetreten gewesen. Ein Beitragsanspruch habe vor 1990 nicht entstehen
können, weil die Grundstücke der Kläger bis 1993 im Außenbereich gelegen hätten und daher nicht
bebaubar gewesen seien. Eine Bebaubarkeit nach § 33 BauGB habe zum einen vor 1990 nicht vor-
gelegen und begründe zum anderen keinen beitragsrechtlichen Vorteil. Zudem fehle es vor 1990 auch an
einem tatsächlichen Vorteil, da der Mischwasserkanal ungeachtet der Frage seiner Fertigstellung erst
1990 an die Kläranlage angeschlossen und somit betriebsfertig geworden sei. Es bestünden auch keine
Bedenken gegen die Höhe des Oberflächenwasserbeitrages. Es könne dahinstehen, ob die
Versickerungsgebote im Bebauungsplan überhaupt durch § 9 BauGB gedeckt seien. Jedenfalls
verstießen sie gegen Regelungen des seinerzeit geltenden LWG, wonach die
Abwasserbeseitigungspflicht uneingeschränkt das Niederschlagswasser umfasst habe. Auch das seit
1995 geltende Wasserrecht lasse hinsichtlich bei seinem Inkrafttreten bestehender Kanäle das
Einleitungsrecht für Oberflächenwasser und damit den vollen beitragsrechtlichen Vorteil unberührt. Für
diesen Vorteil sei auch der fehlende Anschluss- und Benutzungszwang unbeachtlich.
Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die
tatsächliche und rechtliche Anschlussmöglichkeit sei bereits vor 1990 entstanden. Hinsichtlich der
Betriebsbereitschaft des Kanals habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Beklagte die Beweislast
für die Einhaltung der Festsetzungsfrist und damit auch für eine nach dem 31. Dezember 1989 ein-
getretene Betriebsbereitschaft trage. Soweit sich der Fertigstellungszeitpunkt aus den Verwaltungsakten
nicht zweifelsfrei entnehmen lasse, gehe dies zu Lasten der Beklagten. Auch in rechtlicher Hinsicht
gewähre eine Bebaubarkeit von Grundstücken auf der Grundlage des § 33 BauGB einen
beitragsrelevanten Vorteil unabhängig davon, ob die subjektiven Voraussetzungen der Vorschrift im
Einzelnen erfüllt seien. Das Versickerungsgebot im Bebauungsplan sei durch städtebauliche Gründe
gedeckt und finde daher in § 9 BauGB eine ausreichende Rechtsgrundlage. Es verstoße auch nicht gegen
wasserrechtliche Vorschriften, da versickerungsfähiges Niederschlagswasser kein Abwasser sei und
daher auch nicht der Beseitigungspflicht unterliege. Die Beitragssatzung der Beklagten müsse unter dem
Aspekt der Abgabengleichheit den durch das beschränkte Einleitungsrecht geminderten Vorteil auch
durch einen entsprechend differenzierten Beitragssatz berücksichtigen. Überdies sei das
Verwaltungsgericht ohne Beiziehung der Entwässerungspläne einfach davon ausgegangen, dass die
Kanäle der Beklagten zur Aufnahme des gesamten Oberflächenwassers geplant worden seien. Unge-
achtet dessen sei die Entwässerungsplanung bisher jedenfalls insoweit nicht ausgeführt worden, als das
in den Plänen als „RHB II“ gekennzeichnete Rückhaltebecken nicht gebaut worden sei. Ohne dieses
Rückhaltebecken könne die Flächenkanalisation aufgrund ihrer Dimensionierung keinesfalls das gesamte
Oberflächenwasser des Industriegebiets aufnehmen, weshalb es insoweit an einem beitragserheblichen
Vorteil fehle.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Bescheide der Beklagten vom 22. Dezember 1994 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist ergänzend darauf hin, dass Planreife hinsichtlich des
1993 in Kraft getretenen Bebauungsplanes vor 1992 nicht vorgelegen habe, da es bis dahin an dem
erforderlichen landespflegerischen Planungsbeitrag gefehlt habe. Die Versickerungsfestsetzung im
Bebauungsplan sei nichtig, weil sie einer Rechtsgrundlage in § 9 BauGB in der bis zum 31. Dezember
1997 geltenden, hier maßgeblichen Fassung entbehre. Der Kanal reiche für die Aufnahme sämtlicher
Oberflächenwässer aus, auch wenn das geplante Rückhaltebecken „RHB II“ bisher im Hinblick auf die
baurechtlich angeordnete Versickerung des Oberflächenwassers und den fehlenden Endausbau des
Industriegebietes nicht errichtet worden sei. Im Übrigen versickerten auf den Grundstücken der Kläger
ohnehin nur 29 Prozent und nicht 80 Prozent des Oberflächenwassers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten der Beklagten betreffend
die Aufstellung des Bebauungsplanes, den Bau von Straße und Kanalisation, die Beitragsveranlagung
und das Widerspruchsverfahren lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren
Inhalt wird ebenfalls verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage
abgewiesen, soweit sie sich gegen die Festsetzung eines einmaligen Beitrages zur
Schmutzwasserbeseitigung richtet (I). Hinsichtlich des Beitrages zur Niederschlagswasserbeseitigung
fehlt es indessen – wie sich aber erst in der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz herausgestellt hat –
an einer plangemäßen Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung und damit an einer
Voraussetzung für die Beitragserhebung (II).
I. Die Erhebung eines einmaligen Beitrages für die Schmutzwasserbeseitigung findet ihre
Rechtsgrundlage in den vom Verwaltungsgericht zitierten Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes
vom 05. Mai 1986 (GVBl. S. 103) - KAG 1986 – in Verbindung mit der Satzung der Beklagten über die
Erhebung von einmaligen Beiträgen für die öffentliche Wasserbeseitigungseinrichtung etc. vom 03.
November 1994 - ESA 1994 -. Die Vorschriften des KAG 1986 finden trotz des Außerkrafttretens dieses
Gesetzes am 31. Dezember 1995 weiterhin auf unter seiner Geltung geschaffene beitragsrechtlich
relevante Rechtsverhältnisse und Tatbestände Anwendung (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. März
1997, AS 25, 421).
Dass die angefochtenen Bescheide insgesamt zehn den Klägern gehörende Buchgrundstücke als
Wirtschaftseinheit zu Schmutzwasserbeiträgen veranlagen, begegnet angesichts der seinerzeit in § 26
Abs. 3 Satz 1 KAG 1986 getroffenen Regelung und des im Zeitpunkt des Bescheiderlasses erreichten
Bebauungsstandes dieser Grundstücke keinen Bedenken.
Im Zeitpunkt der Beitragserhebung bot der in der R.D.-Straße verlegte Mischwasserkanal den
Grundstücken der Kläger jedenfalls im Hinblick auf die Schmutzwasserbeseitigung den nach § 5 Abs. 3
Satz 1 KAG 1986 erforderlichen Vorteil. Dies setzt voraus, dass die Abwasserbeseitigungseinrichtung in
voller Funktionstüchtigkeit zur Verfügung steht, mithin in einer Weise bereitgehalten wird, dass sie in
Bezug auf das jeweils betroffene Grundstück entsprechend der Planvorstellung genutzt werden kann (s.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. März 1993 – 12 A 12381/92.OVG -, ESOVGRP). Ausreichend hierfür
ist demnach nicht die faktische Einleitungsmöglichkeit in die jeweils am Grundstück vorbeiführende
Straßenleitung, sondern die insgesamt plangemäße Ableitung des Abwassers. Anders als für die
Beseitigung des Niederschlagswassers (s. dazu unten) genügt der im Zeitpunkt der Beitragserhebung
vorhandene Ausbau der Flächenkanalisation im hier fraglichen Bereich den in der
Entwässerungsplanung der Beklagten zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen über die Beseitigung
des Schmutzwassers. Nach den unwidersprochenen Feststellungen im angegriffenen Urteil ist der
Mischwasserkanal im Laufe des Jahres 1990 plangemäß an die Kläranlage angeschlossen worden. Auch
im Übrigen war die Kanalisationsplanung im Dezember 1994 in einer Weise umgesetzt, die den
planerischen Anforderungen an die Schmutzwasserbeseitigung in vollem Umfang Rechnung trug. Denn
aus den Planungsunterlagen lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass dem - bis heute - fehlenden
Rückhaltebecken II lediglich Bedeutung im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung zukam (s. Bl.
16ff. des Erläuterungsberichts des Ingenieurbüros N. zur Kanalplanung).
Entgegen der Auffassung der Kläger war der Schmutzwasserbeitrag bei Erlass des angefochtenen
Bescheides auch nicht verjährt. Nach §§ 39 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1986, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO
beträgt die Dauer der Verjährungsfrist vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der
Beitragsanspruch entstanden ist. Der unter dem 22. Dezember 1994 festgesetzte Schmutzwasserbeitrag
wäre somit nur dann verjährt, wenn der Beitragsanspruch vor dem 01. Januar 1990 entstanden wäre. Dies
ist indessen nicht der Fall.
Es kann insoweit dahinstehen, ob der Kanal – wie die Kläger behaupten – vor dem 01. Januar 1990 im in
Betrieb genommen worden ist, was nach § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG 1986 Voraussetzung für die Entstehung
des Beitragsanspruchs ist. Zudem bedarf es keiner Entscheidung, ob vor dem 01. Januar 1990 für den
Beginn der Festsetzungsverjährung erforderliche (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Februar 1995 –
12 A 10521/94.OVG -, S. 8 UA) wirksame Beitragssatzungen existierten. Dies erscheint angesichts der
vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 09. Februar 1994 (2 K 694/92.KO) für nichtig erklärten Satzung
über die Beitragssätze vom 05. August 1987 und der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG 1986 in der am 15.
Dezember 1993 außer Kraft getretenen Fassung auf vier Jahre beschränkten (s. OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 18. Mai 1993 – 12 A 11662/91.OVG -) Rückwirkung der den Fehler heilenden Satzung vom 03.
November 1994 fraglich (s. zu alledem ausführlich den Hinweisbeschluss des Senats vom 03. Dezember
2004).
Eine Entstehung der Beitragspflicht vor dem 01. Januar 1990 scheidet nach zutreffender Ansicht der
Vorinstanz jedenfalls deshalb aus, weil die veranlagten Grundstücke bis zu diesem Zeitpunkt unstreitig im
Außenbereich lagen. Solche Grundstücke sind aber grundsätzlich nicht gesichert bebaubar, sodass ihnen
die Vorhaltung eines betriebsfertigen Kanals nicht den nach § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG 1986 erforderlichen
Vorteil vermitteln kann. Anderes gilt nur dann, wenn sie bebaut und angeschlossen sind (s. Driehaus,
KAG, § 8 Rn 1032; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Mai 1991 – 12 A 12538/90.OVG – und Beschluss
vom 02. Dezember 2003 – 8 A 11658/03.OVG -, S. 4 BA). Im vorliegenden Fall hat die Bebauung der
Grundstücke erst im Herbst 1991 begonnen (s. Bauschein Nr. 326/91); der Bebauungsplan ist erst am 06.
Mai 1993 in Kraft getreten.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist ihren Grundstücken vor 1990 eine gesicherte, beitragserhebliche
Bebaubarkeit auch nicht durch § 33 BauGB vermittelt worden. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in der hier
maßgebenden Fassung vom 08. Dezember 1986 setzt die Zulässigkeit eines Vorhabens in Gebieten, für
die ein Planaufstellungsbeschluss gefasst ist, voraus, dass der Bauantragsteller die künftigen
Festsetzungen des Bebauungsplans für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkannt hat. Der
Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (s. Urteil vom 26.
Januar 1993 ‑ 23 B 89.2983 -; juris), wonach von einer gesicherten Bebaubarkeit eines Grundstücks im
beitragsrechtlichen Sinne keinesfalls ausgegangen werden kann, bevor nicht die mit einem Bauantrag
verbundene Anerkenntniserklärung vorliegt. Denn nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. April 1996, NVwZ 1996, 892) bewirkt erst die
Anerkenntniserklärung, dass eine öffentliche Last auf dem Grundstück liegt, die in planungsrechtlicher
Hinsicht den Status des Grundstücks festlegt und das Inkrafttreten des Bebauungsplanes für dieses
Grundstück im praktischen Ergebnis vorverlegt. Vorliegend ging die Erklärung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3
BauGB erst am 29. November 1990, der erste Bauantrag am 05. Mai 1991 bei der Beklagten ein, sodass
sich vorher der planungsrechtliche Status der Grundstücke als Außenbereichsgrundstücke nicht ändern
konnte und daher auch keine gesicherte Bebaubarkeit gegeben war.
Weitere Bedenken gegen die Erhebung des nach alledem nicht verjährten Schmutzwasserbeitrages sind
von den Klägern nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.
II. Die Erhebung des Beitrages für die Niederschlagswasserbeseitigung erweist sich indessen als
rechtswidrig, weil es im Zeitpunkt der Beitragserhebung mangels plangemäßer Ableitungsmöglichkeit für
das Niederschlagswasser an dem erforderlichen Vorteil für die Grundstücke der Kläger fehlte (s. zur
Möglichkeit einer zeitlich voneinander abweichenden Entstehung der Beitragspflichten für Schmutz- und
Niederschlagswasser im Einzelnen Mildner in Driehaus: KAG, § 8 Rn 1369).
Die im Zeitpunkt der Beitragserhebung geltende Kanalplanung der Beklagten für den hier fraglichen
Bereich ergibt sich aus den von der Beklagten hierzu vorgelegten Unterlagen, nämlich dem vom
Ingenieurbüro N. im Jahre 1988 erstellten „Erläuterungsbericht zum Entwurf der Entwässerungsanlage
des Industriegebietes G. der Stadt N.“, einen von diesem Büro gezeichneten Lageplan
„Entwässerungsplanung Teilbereich 2 (neue Überplanung)“ vom 03. August 1989 (Bl. 318 der
Verwaltungsakte 1-551 2000.1) sowie dem vom Ingenieur-Büro G. 1993 aufgestellten Kanalkataster. In
allen diesen Unterlagen ist die Errichtung eines Rückhaltebeckens südlich der B 42 vorgesehen, in das
auch die aus der R.D.-Straße abfließenden Abwässer eingeleitet werden sollen. Aus dem
Erläuterungsbericht ergibt sich – wie bereits oben bemerkt -, dass dieses Rückhaltebecken angesichts der
geplanten unterschiedlichen Kanaldimensionierung nördlich und südlich des Beckens zur Bewältigung
der aus dem Norden kommenden Niederschlagswassermengen für erforderlich gehalten wurde. Ob – wie
von der Beklagten in der mit Schriftsatz vom 25. Januar 2005 überreichten Nachrechnung des
Ingenieurbüros G. (S. 3) behauptet – im Jahre 1993 die Planung im Hinblick auf den Umfang des
Abflusses aus dem geplanten Rückhaltebecken geändert worden ist, kann dahinstehen. Denn das
Becken ist ausweislich des Kanalkatasters - jedenfalls - zunächst zweifelsfrei Bestandteil der Planung
geblieben. Ist aber zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es bis heute nicht errichtet worden ist, so
stand im Dezember 1994 die Abwasserbeseitigungseinrichtung hinsichtlich der
Niederschlagswasserbeseitigung nicht in der vollen Funktionstüchtigkeit zur Verfügung, wie sie den
seinerzeitigen Planungsvorstellungen der Beklagten entsprach. Dies steht aber der Annahme eines
beitragserheblichen Vorteils zum fraglichen Zeitpunkt entgegen. Die Beklagte kann sich insoweit nicht
darauf berufen, dass die Kanalisation auch ohne das geplante Rückhaltebecken bisher funktioniert habe
bzw. nach heutigen Erkenntnissen auch so den Regeln der Technik entspreche (s. S. 6f. der zitierten
Nachrechnung). Denn für die Entstehung des beitragserheblichen Vorteils ist nicht das tatsächliche,
sondern das plangerechte Funktionieren einer Abwasserbeseitigungseinrichtung maßgebend (s. auch
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juli 1996 – 12 A 11560/95.OVG -, ESOVGRP, wonach eine
tatsächlich funktionierende Oberflächenentwässerung in einen Vorfluter nur dann einen beitrags-
erheblichen Vorteil begründet, wenn sie als solche in der Entwässerungsplanung vorgesehen ist).
Ist die angefochtene Erhebung des einmaligen Beitrages für die Niederschlagswasserbeseitigung daher
zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Beitragspflicht noch nicht entstanden war, so hat die Beklagte auch
nicht darzulegen vermocht, dass dieser Mangel des Beitragsbescheides später geheilt worden ist. Dies
könnte allenfalls dann erwogen werden, wenn die Abwassereinrichtung während der Geltungsdauer der
Rechtsgrundlagen, die für die in den angefochtenen Bescheiden konkretisierte Beitragspflicht maßgebend
sind (KAG 1986 und ESA 1994), hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung zu planungskonformer
Funktion gelangt wäre. Da das Rückhaltebecken bis heute nicht gebaut worden ist, käme demnach eine
Heilung nur in Betracht, wenn die Beklagte ihre Kanalplanung spätestens bis Ende 1995 (Außerkrafttreten
des KAG 1986) in einer Weise geändert hätte, die eine Ableitung der im Einzugsgebiet der Einrichtung
anfallenden Niederschlagswässer ohne Inanspruchnahme des ursprünglich geplanten Rückhaltebeckens
vorsieht. Dies lässt sich dem Vorbringen der Beklagten indessen nicht entnehmen. Vielmehr räumt die
oben zitierte Nachrechnung des Ingenieurbüros G. (S. 3) selbst ein, dass eine genaue Planung der
künftigen Entwässerungsgestaltung immer noch aussteht. Daraus folgt, dass es jedenfalls bis Ende 1995
eine vom dokumentierten Planungsstand 1993 abweichende, beitragsrechtlich beachtliche
Entwässerungsplanung für das hier fragliche Gebiet nicht gegeben hat. Dies belegen auch die
Äußerungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung erster Instanz (Bl. 218 GA), wonach
die Entwässerungsplanung die Einleitung aller anfallenden Oberflächenwässer in den Kanal vorsehe,
was „auch schon 1990“ so gewesen sei. Demgemäß hat sich die Beklagte offenkundig bis in die jüngste
Zeit ohne Änderung der Entwässerungsplanung mit dem tatsächlichen Funktionieren der planabweichend
ausgestalteten Ableitungsmöglichkeit für das Niederschlagswasser begnügt, das nach den Angaben des
Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nicht zuletzt auf die - wegen baurechtlicher
Restriktionen - bisher weitgehend unterbliebene Einleitung von Niederschlagswasser zurückzuführen ist.
Ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit, insbesondere durch die Erstellung
der vom Dezember 2004 datierenden Nachrechnung ihre Entwässerungsplanung für den fraglichen
Bereich in beitragsrechtlich erheblicher Weise geändert hat, kann im Übrigen dahinstehen. Selbst wenn
dies der Fall wäre, führte dies nicht zu einer rückwirkenden Entstehung der Beitragspflicht. Vielmehr
würde eine solche allenfalls mit der Änderung entstehen und richtete sich nach Art und Höhe nach den in
diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften (KAG 1996 sowie aufgrund dieses Gesetzes erlassene
Satzungen).
Fehlt es für die angefochtene, auf das KAG 1986 und die ESA 1994 gestützte Erhebung von Beiträgen zur
Niederschlagswasserbeseitigung demnach schon an einem beitragserheblichen Vorteil, so kann
dahinstehen, ob und inwieweit daneben die im Bebauungsplan und einzelnen Baugenehmigungen
enthaltenen Regelungen über die beschränkte Einleitung von Niederschlagswasser in die Kanalisation
einer uneingeschränkten Beitragserhebung entgegensteht. Insoweit wird auf die Ausführungen im
Senatsbeschluss vom 03. Dezember 2004 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung
...
gez. Dr. Bier gez. Spelberg gez. Utsch
Beschluss
...
gez. Dr. Bier gez. Spelberg gez. Utsch