Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.04.2007

OVG Koblenz: grenzüberschreitende zusammenarbeit, ausbildung, besuch, praktikum, studienordnung, student, hochschule, mexiko, diplom, spanien

OVG
Koblenz
19.04.2007
7 A 11510/06.OVG
Ausbildungsförderung
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn K.,
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Neuhaus Massenkeil Zeller & Partner, Schloßstraße 1,
56068 Koblenz,
gegen
die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Bildung und Wissenschaft, Rembertiring 8 -
12, 28195 Bremen,
- Beklagte und Berufungsklägerin -
wegen Ausbildungsförderung (Auslandsstudium)
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 19. April 2007, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff
Richter am Verwaltungsgericht Pirrung
ehrenamtliche Richterin Hotelier Kauth
ehrenamtliche Richterin Hausfrau Nickel
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts
Koblenz vom 18. Oktober 2006 abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) für ein Auslandssemester am "Instituto Tecnológico Autónomo de México" (im Folgenden: ITAM).
Er studiert seit September 2003 an der Wissenschaftlichen Hochschule für Unternehmensführung – Otto
Beisheim School of Management – Vallendar (im Folgenden: WHU) Betriebswirtschafts-
lehre/Unternehmensführung im Diplomstudiengang. Bei Studienbeginn verfügte der Kläger zwar über
gute Kenntnisse der englischen Sprache, begann aber erst an der WHU, Spanisch als zweite
Fremdsprache zu lernen. Deshalb absolvierte er nach seinem zweiten Fachsemester in Vallendar von
Juni bis August 2004 ein Praktikum in Spanien, für das er wie für sein Inlandsstudium
Ausbildungsförderung erhielt. Nach dem dritten Fachsemester in Vallendar und nach dem Bestehen der
Diplom-Vorprüfung studierte er von Januar bis April 2005 ein Semester an der Queen's University –
School of Business – Kingston in Kanada (im Folgenden: Queen's University); auch hierfür erhielt er
Ausbildungsförderung.
Am 28. Juni 2005 beantragte der Kläger Ausbildungsförderung für ein Auslandssemester am ITAM, wo er
von Juli bis September 2005 studierte. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30. November
2005 ab und wies den daraufhin erhobenen Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
23. März 2006 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 16 Abs. 1 BAföG
werde Ausbildungsförderung nur für ein Jahr und nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum
geleistet, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von
besonderer Bedeutung sei. Im Falle des Klägers seien das Auslandspraktikum und die Auslandssemester
nicht in einem zusammenhängenden Zeitraum abgeleistet worden, ohne dass dies von besonderer
Bedeutung für das Studium des Klägers sei. Zwar sei von einer solchen besonderen Bedeutung u. a. dann
auszugehen, wenn in den Ausbildungsbestimmungen ausdrücklich bestimmt sei, dass mehrere
Auslandsaufenthalte in verschiedenen Ländern abzuleisten seien. Die Studienordnung der WHU sehe
indessen nicht vor, dass das Praktikum im Grundstudium zwingend im Ausland abzuleisten sei. Dies sei
auch nicht etwa aufgrund der Art der Ausbildung des Klägers erforderlich.
Daraufhin hat der Kläger am 7. April 2006 Klage erhoben und geltend gemacht: § 16 Abs. 1 BAföG stehe
der beantragten Ausbildungsförderung nicht entgegen, weil diese Bestimmung nur für
Auslandsausbildungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelte, sein Studium aber als so
genannter integrierter Studiengang Nr. 2 dieser Bestimmung unterfalle. § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG stehe
der Förderung seines Auslandsemesters in Mexiko in keinem Falle entgegen. Danach könne zwar
innerhalb eines Ausbildungsabschnittes eine Ausbildung im Ausland grundsätzlich nur für einen einzigen
zusammenhängenden Zeitraum gefördert werden. Innerhalb seines Ausbildungsabschnittes
"Grundstudium" sei habe er jedoch nur an einem Praktikum in Spanien teilgenommen, und innerhalb
seines Ausbildungsabschnittes "Auslandsstudium" habe sein Auslandssemester in Mexiko unmittelbar an
das in Kanada angeschlossen. Zudem sei von einer besonderen Bedeutung seines Auslandspraktikums
nach dem zweiten Fachsemester und den beiden Auslandssemestern in Kanada und Mexiko im vierten
bzw. fünften Fachsemester auszugehen. § 5 der einschlägigen Studienordnung sehe zwei Aus-
landssemester an zwei verschiedensprachigen ausländischen Hochschulen vor, und auch die Teilnahme
am Auslandspraktikum nach dem zweiten Fachsemester beruhe auf Vorgaben der WHU, nämlich auf
einem Beschluss des Prüfungsausschusses vom 10. Dezember 2003.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. November 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 23. März 2006 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für die
Durchführung eines Studiums vom 4. Juli 2005 bis zum 23. September 2005 am Instituto Tecnológico
Autónomo de México zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und geltend gemacht: Bei der Ausbildung des Klägers handele es sich nicht um einen integrierten
Studiengang im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Diese Regelung erfasse überdies nur
Studiengänge in angrenzenden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Das Auslandssemester in
Mexiko könne aber auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG gefördert werden, weil vorliegend weder
die Studienordnung noch der Beschluss des Prüfungsausschusses vom 10. Dezember 2003 ein
Auslandspraktikum während des Grundstudiums zwingend vorschreibe.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Oktober 2006 der Klage stattgegeben und zur Begründung
im Wesentlichen ausgeführt: Das Studium des Klägers stelle einen integrierten Studiengang im Sinne von
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG dar. Voraussetzung hierfür sei eine aufgrund grenzüberschreitender
Zusammenarbeit einer deutschen und einer ausländischen Ausbildungsstätte ihrer Konzeption nach
integrierte Ausbildung. Das Studium des Klägers erfülle diese Voraussetzung. Es bestehe eine enge
grenzüberschreitende Zusammenarbeit der WHU und ihrer ca. 140 ausländischen Partnerhochschulen
einschließlich des ITAM, im Rahmen derer die jeweilige Ausbildung durchgeführt werde. Mit allen
Partnerhochschulen bestünden Kooperationsvereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der
jeweiligen Studienzeiten und Studienleistungen. Den Studenten der Partnerhochschulen sei zudem die
Möglichkeit eröffnet, während ihres Studiums auch an der WHU zu studieren. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BAföG gelte zudem nicht nur für die Förderung integrierter Ausbildungsgänge in angrenzenden Ländern
oder in der Europäischen Union. Dies lasse sich weder dem Wortlaut dieser Bestimmung, in der nur auf
eine "grenzüberschreitende Zusammenarbeit" und auf eine "ausländische Ausbildungsstätte" abstelle,
noch aus ihrer systematischen Stellung entnehmen. "Grenzgänger" im engeren Sinne würden nämlich
von § 5 Abs. 1 BAföG erfasst, Studienaufenthalte in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union von § 5 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Bei einer Beschränkung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG auf integrierte
Studiengänge in der Europäischen Union käme dieser Bestimmung kaum noch eine eigenständige Be-
deutung zu. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht etwa aus den Gesetzgebungsmaterialien.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zu
deren Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Bei dem Studium des Klägers handele es sich
allein wegen seiner Verpflichtung, zwei Auslandssemester an einer der ca. 140 Partnerhochschulen der
WHU zu absolvieren, nicht um einen integrierten Studiengang im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BAföG. Es fehle nämlich an einer in dieser Vorschrift vorausgesetzten konzeptionellen Ausgestaltung
aufeinander bezogener Studienabschnitte zu einem einheitlichen Studiengang. Hierfür reichten die
Kooperationsabkommen der WHU und ihrer Partnerhochschulen – außer bei den so genannten
Doppelabschlussprogrammen – nicht aus. Es gebe bei den üblichen Austauschprogrammen auch keinen
Hinweis auf aufeinander aufbauende Lehrveranstaltungen, die eine einheitliche Ausbildung darstellten
und abwechselnd von der WHU und einer ihrer Partnerhochschulen angeboten würden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2006 die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und macht geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass sein Studium § 5 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 BAföG unterfalle. In den bilateralen Kooperationsverträgen der WHU mit ihren
Partnerhochschulen würden die Integration der WHU-Studenten in die jeweiligen Ausbildungsabschnitte
der Partnerhochschulen als voll immatrikulierte Studenten mit allen Rechten und Pflichten festgelegt.
Ferner würden die maßgeblichen Programme, das Studienjahr sowie die Anzahl der zu besuchenden
Kurse und Credits detailliert mit jeder Partnerhochschule verhandelt. Die zu erbringenden
Studienleistungen müssten inhaltlich voll zu den Studienanforderungen der WHU passen und diese
sinnvoll ergänzen. Die WHU prüfe die von den Partnerhochschulen erstellten Zeugnisse hinsichtlich des
inhaltlichen Zusammenhangs mit dem WHU-Studium und hinsichtlich der Vollständigkeit der erbrachten
Prüfungsleistungen. Auch der DAAD nenne in seiner Aufstellung "Wirtschaftswissenschaften –
europäische/integrierte Studiengänge" die WHU ausdrücklich. Selbst wenn aber die Voraussetzungen
des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht vorliegen sollten, sei – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren
ausgeführt – sein Studium gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG förderungsfähig, weil § 16 Abs. 1 Satz 2
BAföG dem im vorliegenden Fall nicht entgegenstehe.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Verwaltungs- und
Widerspruchsakten der Beklagten sowie aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen nebst
Anlagen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die
Bewilligung von Ausbildungsförderung für sein Auslandssemester am ITAM; die Ablehnung seines
dahingehenden Antrages durch den Bescheid der Beklagten vom 30. November 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. März 2006 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen
Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Ein dahingehender Anspruch des Klägers ergibt sich zunächst nicht aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG.
Danach wird Auszubildenden, die – wie der Kläger – ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben,
Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn im
Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und einer ausländischen
Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung
abwechselnd von der deutschen und der ausländischen Ausbildungsstätte angeboten werden. Diese
Voraussetzungen sind im Fall des Studiums des Klägers sind sämtlich erfüllt.
Zwar geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Austausch von
Studenten der WHU und des ITAM um eine "grenzüberschreitende Zusammenarbeit einer deutschen und
einer ausländischen Ausbildungsstätte" handelt; eine "grenzüberschreitende" Zusammenarbeit im Sinne
dieser Vorschrift setzt keine "in grenznaher Nachbarschaft liegende(n) Hochschulen" voraus (vgl.
allerdings die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf einer Neufassung von § 5 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 BAföG – BT-Drucks. 14/4731 S. 47 [Anlage 2]); sie ist auch nicht nur auf die Zusammenarbeit
von Hochschulen in Deutschland und in angrenzenden Ländern und ggf. in den übrigen Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union beschränkt, sondern im Sinne einer jeden internationalen Zusammenarbeit zu
verstehen. Insoweit verweist der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO voll umfänglich auf die Ausführungen
im Urteil des Verwaltungsgerichts. Jedoch handelt es sich bei dem vom Kläger absolvierten Diplom-
studium nicht um eine "einheitliche Ausbildung" mit "aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen", die
von der WHU und dem ITAM (sowie der Queen's University) "abwechselnd angeboten" werden. Dies
würde eine konzeptionelle Ausgestaltung von aufeinander bezogenen Studienabschnitten zu einem
einheitlichen Studiengang voraussetzen, der in gemeinsamer Verantwortung von der WHU und dem ITAM
(sowie der Queen´s University) angeboten wird (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung zur
Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf einer Neufassung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BAföG – BT-Drucks. 14/4731 S. 50 [Anlage 3]).
Diesem Erfordernis genügt ein Diplomstudium an der WHU im Studiengang
"Betriebswirtschaftslehre/Unternehmensführung" mit einem Auslandssemester am ITAM (sowie an der
Queen's University) nicht. Dieses Studium stellt nämlich keinen von den genannten Hochschulen
gemeinsam konzipierten einheitlichen Studiengang mit abwechselnd angebotenen aufeinander
aufbauenden Lehrveranstaltungen dar. Während in § 7 Abs. 1 der "Studienordnung für den Studiengang
Betriebswirtschaftslehre/Unternehmensführung der Wissenschaftlichen Hochschule für
Unternehmensführung (WHU) – Otto Beisheim-Hochschule" vom 15. August 2003 (im Folgenden:
StudienO WHU) bezüglich des Grundstudiums zahlreiche "Pflichtveranstaltungen" genannt sind sowie
bezüglich des Hauptstudiums in § 12 Abs. 1 und Abs. 2 StudienO WHU der jeweilige so genannte
"Pflichtteil" der Lehrveranstaltungen in den Fächern "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und
"Volkswirtschaftslehre" sowie in § 12 Abs. 3 StudienO WHU die "Wahlpflichtfächer" im Einzelnen
aufgezählt sind, fehlen derartige Vorgaben bezüglich des Auslandsstudiums in der oben näher
bezeichneten Studienordnung völlig. Der Kooperationsvertrag der WHU und des ITAM sieht in dessen § 3
lediglich vor, dass die Studenten der WHU Kurse aus den ITAM-Masterprogrammen "Business
Administration", "Finanzwissenschaft" und "Internationales Management" belegen, und gemäß § 7 des
Kooperationsvertrages der WHU und der Queen's University erlaubt die jeweilige Gastuniversität den
besuchenden Studenten, sich für Vorlesungen in normalem Umfang einzuschreiben, ohne dass
diesbezüglich irgendeine inhaltliche Konkretisierung vorgenommen worden ist (vgl. jeweils S. 2 unten der
vom Kläger mit seiner Berufungserwiderung vorgelegten Stellungnahme des Leiters der WHU-Abteilung
"Studentische Angelegenheiten" vom 13. Februar 2007 – S. 149 GA). Der Leiter der WHU-Abteilung
"Studentische Angelegenheiten" hat in der mündlichen Verhandlung des Senats auf Befragen hierzu
weiter ausgeführt, allerdings werde im Einzelfall das Studium eines WHU-Studenten an einer
Partnerhochschule bezüglich des Arbeitsprogramms mit der WHU "abgestimmt". Dies bedeute zunächst
die Festlegung eines Fachbereichs, z.B. Betriebswirtschaftslehre, um ein Ausweichen des Studenten in
abgelegene Fachbereiche zu verhindern. Darüber hinaus werde die Zahl der zu belegenden und davon
zu bestehenden Kurse festgelegt, bei denen es sich zudem um Kurse des entsprechenden, also des
vierten oder fünften Fachsemesters handeln müsse. Ferner würden Sprachkurse oder Kurse des studium
generale wie Geschichte oder ähnliches nicht als ausreichend angesehen. Ansonsten erfolge aber
seitens der WHU keine inhaltliche Festlegung des Arbeitsprogramms des Studenten. Ihm werde vielmehr
die Entscheidungsfreiheit darüber gelassen, welche Kurse er auch im Hinblick auf sein Studium und auf
seine Berufsplanung belege. Die WHU gehe davon aus, dass "bei sachgerechter Auswahl" das
Auslandsstudium eine "sinnvolle Ergänzung des Studiums an der WHU" darstelle (vgl. im Einzelnen S.
3 f. der Niederschrift vom 19. April 2007). Nach alledem hat die WHU auf eine auch nur einseitige
konzeptionelle Ausgestaltung des Auslandsstudiums in der oben näher bezeichneten Studienordnung
völlig sowie in den beiden genannten Kooperationsverträgen und in der Praxis weitgehend verzichtet.
Von einer gemeinsamen konzeptionellen Ausgestaltung eines gemeinsam verantworteten einheitlichen
Studiengangs der WHU und des ITAM (sowie der Queen's University) kann erst Recht keine Rede sein.
Auch kann unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass die Lehrveranstaltungen des
an der WHU zu absolvierenden Hauptstudiums auf den während des Auslandsstudiums besuchten
Kursen aufbauen. Ferner handelt es sich, da die WHU-Studenten für die zwei Auslandssemester zwischen
über 140 Partnerhochschulen wählen können, nicht um Lehrveranstaltungen, die "abwechselnd von der
deutschen und der ausländischen Ausbildungsstätte angeboten werden".
Ein anderes Ergebnis rechtfertigt in diesem Zusammenhang auch nicht der Umstand, dass Studiengänge
im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu den "integrierten Studiengängen" zählen (vgl. z.B. BT-
Drucks. 14/4731 S. 31) und dass "integrierte Studiengänge" von vielen Hochschulen angeboten werden
(vgl. nur die klägerseits mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2006 vorgelegte Aufstellung des DAAD
"Wirtschaftswissenschaften – europäische/integrierte Studiengänge", in der auch von der WHU
angebotene "BWL/Unternehmensführung-Doppeldiplomprogramme" genannt werden). Denn es reicht
nicht aus, dass sich ein Studiengang unter den – gesetzlich nicht näher bestimmten – Begriff "integrierter
Studiengang" subsumieren lässt, ohne sämtliche Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu
erfüllen, wenn Ausbildungsförderung nach dieser Vorschrift begehrt wird. Im Übrigen hat der Leiter der
WHU-Abteilung "Studentische Angelegenheiten" in der mündlichen Verhandlung des Senats ausgeführt,
dass dann, wenn ein sog. Doppelabschluss erzielt werden kann, in den Abkommen mit den
diesbezüglichen fünf Hochschulen – anders als bei den üblichen Kooperationen der WHU mit ihren
Partnerhochschulen – die Lehrveranstaltungen, die ein Student an der jeweiligen ausländischen
Partnerhochschule besuchen kann bzw. darf, konkret festgelegt sind (S. 3 der Niederschrift vom 19. April
2007). Richtig ist zwar der Einwand des Klägers, dass ein Studium im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BAföG nicht notwendig zu einem doppelten Ausbildungsgrad führen muss, obwohl dies ein starkes Indiz
für einen gemeinsam konzipierten Ausbildungsgang mit abwechselnd angebotenen aufeinander
aufbauenden Lehrveranstaltungen ist. Es genügt vielmehr, wenn es zu einem gemeinsam verantworteten
oder vergebenen Abschlussgrad kommt, wie dies etwa beim "Master of Business Administration
(Kellogg/WHU)" der Fall ist, der im von der WHU und der Kellogg School of Management der
Northwestern University (USA) gemeinsam angebotenen "Kellogg-WHU-Executive MBA-Program"
erworben werden kann, und wie dies beim "Master of Law and Business" als Abschluss des
gemeinsamen "Bucerius/ WHU Master of Law and Business Program" der Fall wäre, würde es sich dabei
um eine im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG "grenzüberschreitende" Zusammenarbeit handeln
(vgl. im Einzelnen jeweils den Internetauftritt der WHU –
http://whu.edu/cms/
). Um einen solchen
gemeinsam vergebenen oder verantworteten Abschlussgrad geht es im Fall des Klägers jedoch ebenfalls
nicht, sondern um ein allein von der WHU vergebenes und verantwortetes Diplom, auch wenn zu dessen
Erwerb zwei Semester an zwei verschiedensprachigen Partnerhochschulen studiert werden müssen.
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Zwar kann sein
Auslandssemester am ITAM danach grundsätzlich gefördert werden, doch wird Ausbildungsförderung für
den dieser Bestimmung unterfallenden Besuch von ausländischen Ausbildungsstätten gemäß § 16 Abs. 1
Satz 1 BAföG längstens für die Dauer eines Jahres und gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG innerhalb eines
Ausbildungsabschnittes nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet, soweit nicht der
Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
Die letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG die Zeit,
die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit
geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Da es im vorliegenden Fall um
den Besuch der Ausbildungsstättenart "Hochschule" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG geht, ist
Ausbildungsabschnitt im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG mithin das gesamte Hochschulstudium des
Klägers und nicht nur ein einzelner Abschnitt dieses Studiums.
Zwar dürfte § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb
eines zusammenhängenden Zeitraumes von einem Jahr nicht entgegenstehen. Zumindest nötigt zu einer
solchen Annahme nicht etwa Halbsatz 2 dieser Bestimmung, wonach die Beschränkung der Förderung
einer Ausbildung im Ausland innerhalb eines Ausbildungsabschnittes auf einen einzigen
zusammenhängenden Zeitraum nur gilt, "soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren
Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist". Denn diese Bestimmung lässt sich ohne
weiteres auch allein dahin verstehen, dass im Falle der besonderen Bedeutung des Besuchs von Aus-
bildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb desselben Studienabschnittes auf das Erfordernis des
zusammenhängenden Zeitraums verzichtet wird, etwa weil dadurch – anders als bei mehreren
unzusammenhängenden Besuchen von Ausbildungsstätten in ein- und demselben Land – keine
Fahrtkosten eingespart werden können und weil es in einer beachtlichen Zahl von Fällen schwierig sein
wird, an den Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte unmittelbar mit dem Besuch einer
Ausbildungsstätte in einem dritten Land anzuknüpfen. Wohl wollte die Bundesregierung durch den dann
auch Gesetz gewordenen Regierungsentwurf einer Neufassung von § 16 Abs. 1 BAföG erreichen, dass
"innerhalb eines Ausbildungsabschnittes im Regelfall nur noch eine einzige zusammenhängende Aus-
bildung in einem einzigen ausländischen Staat gefördert werden" soll (vgl. BT-Drucks. 11/5961 S. 21).
Tatsächlich neu eingeführt wurde angesichts des insoweit eindeutigen Wortlautes der Gesetz
gewordenen Neufassung aber nur das Erfordernis der Auslandsausbildung in "einem einzigen
zusammenhängenden Zeitraum" (a.A.: HessVGH, Beschluss vom 17. Dezember 1996 – 9 TE 4113/96 –,
FamRZ 1997, 320, Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 5 Rn. 22 sowie Wilts in
Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., Loseblatt, Stand: Juli 2006, § 5 Rn. 22 und §
Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., Loseblatt, Stand: Juli 2006, § 5 Rn. 22 und §
16 Rn. 6).
Der Kläger hat jedoch seine Ausbildung im Ausland auch allein in zeitlicher Hinsicht nicht in einem
"einzigen zusammenhängenden Zeitraum" absolviert. Zwar dürften allein die üblichen Pausen im
Vorlesungsbetrieb ("Semesterferien") und ähnliches auch dann einen zusammenhängenden
Ausbildungszeitraum nicht unterbrechen, wenn sie zu Familienheimfahrten oder sonstigen Urlaubsreisen
genutzt oder aus anderen Gründen nicht am Ort der bisherigen und/oder neuen Ausbildungsstätte
verbracht werden. Im Falle des Klägers lag jedoch zwischen seinem Auslandspraktikum in Spanien von
Juni bis August 2004 und seinen Auslandssemestern ab Januar 2005 ein anderer Teil seines Studiums,
nämlich das dritte Inlandssemester an der WHU.
Der Besuch von Ausbildungsstätten in drei verschiedenen Ländern bzw. eine zeitliche Unterbrechung
seiner Auslandsausbildung war für das Studium des Klägers auch nicht etwa von "besonderer Bedeutung"
im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BAföG. Für die Annahme des Klägers, insoweit könne
entscheidend auf die diesbezüglichen Anforderungen der maßgeblichen Studienordnung abgestellt
werden (so auch HessVGH, Beschluss vom 17. Dezember 1996, a.a.O.; a.A.: VG Köln, Beschluss vom 3.
Juli 2006 – 22 L 510/06 –), von der die Beklagte jedenfalls im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid
ebenfalls ausgegangen ist, spricht zwar eine im Bundesausbildungsförderungsgesetz selbst angelegte
Sichtweise: So kann die Teilnahme an einem Praktikum nur dann gefördert werden, wenn das Praktikum
"gefordert wird" und sein "Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist" (§ 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 BAföG)
bzw. "den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt" (§ 5 Abs. 5 Satz 1
BAföG), ferner wird Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 BAföG beim Besuch einer
Berufsfachschule nur geleistet, wenn der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte "im
Unterrichtsplan … vorgeschrieben ist" (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG), und schließlich bleibt bei der Leistung
von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland eine Ausbildung im Ausland dann nicht
unberücksichtigt, "wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im
Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist" (§ 5a Satz 2 BAföG). Indessen
schreiben weder die oben näher bezeichnete Studienordnung der WHU noch deren Praktikantenordnung
vom 1. Oktober 1987 (im Folgenden: PraktikantenO WHU) als Teilstudienordnung vor, dass Studenten der
WHU in einem anderen Land als in den beiden, in denen die Auslandssemester absolviert werden, und
zeitlich von diesen durch sonstige Studienteile getrennt an einem Auslandspraktikum teilnehmen müssen.
Gemäß § 5 StudienO WHU gliedert sich der Studiengang "Betriebswirtschaftslehre/Unternehmensführung"
in ein dreisemestriges Grundstudium, in ein zweisemestriges Auslandsstudium, das im vierten und einem
folgenden Semester an zwei verschiedensprachigen vertragsmäßigen Partnerhochschulen abzuleisten
ist, und in ein dreisemestriges Hauptstudium, das mit der Diplomarbeit abschließt. Gemäß § 6 StudienO
WHU sind zudem während des Grund-, Auslands- und Hauptstudiums "Praktika" nach Maßgabe der
Praktikantenordnung von jeweils drei Monaten Dauer abzuleisten. Gemäß § 3 Abs. 1 PraktikantenO WHU
gliedert sich "das Praktikum" in drei Teile; ein Teil ist während des Grundstudiums, ein Teil während des
Auslandsstudiums und ein Teil während des Hauptstudiums abzuleisten. Danach spricht viel für die
Annahme, dass das Praktikum während des Auslandsstudiums ebenfalls im Ausland zu absolvieren ist
(so auch der von der WHU publizierte "Studienaufbau" des Diplomstudienganges – vgl. insoweit erneut
den Internetauftritt der WHU a.a.O.); das Auslandspraktikum muss danach jedenfalls nicht zwingend
bereits nach dem zweiten Semester absolviert werden. Auch aus § 3 Abs. 3 PraktikantenO WHU ergibt
sich nur, dass ein Teil des Praktikums im Ausland abzuleisten ist, nicht aber, dass der im Grundstudium zu
absolvierende Teil des Praktikums – ggf. auch nur unter bestimmten Voraussetzungen – im Ausland
stattfinden müsste. Gemäß § 8 StudienO WHU wird zum Auslandsstudium zugelassen, wer an der WHU
eingeschrieben ist, die Diplom-Vorprüfung bestanden hat, "das Pflichtpraktikum" im Grundstudium
absolviert hat und einen Test der gewählten Fremdsprache sowie einen "Graduate Management
Admission Test" mit einer bestimmten Mindestpunktzahl bestanden hat. Die Zulassung zur konkreten
Partnerhochschule der WHU erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 StudienO WHU auf der Grundlage der
Rangordnung und der Wünsche der Studenten; gemäß § 9 Abs. 4 StudienO WHU hat der Student mit der
jeweils höchsten Rangordnung das Recht, unter den noch verfügbaren Plätzen zu wählen. Gemäß § 9
Abs. 5 StudienO WHU kann der Prüfungsausschuss in begründeten Ausnahmefällen vom
Zulassungsverfahren nach § 9 Abs. 4 StudienO WHU abweichen. Zufolge eines Beschlusses des
Prüfungsausschusses der WHU vom 10. Dezember 2003 wird ein solcher begründeter Ausnahmefall
angenommen, wenn ein Student, der eine Fremdsprache erst an der WHU erlernt, einen Sprachtest zu
Beginn des dritten Semesters nicht bestanden und/oder kein Praktikum von drei Monaten im betreffenden
Sprachraum vor dem dritten Semester absolviert hat. In diesem Fall darf der Student keine Universität
wählen, sondern erhält durch den Prüfungsausschuss eine ein englischsprachiges Programm anbietende
Hochschule zugeteilt, wobei es zur Verhinderung taktischen Verhaltens allerdings gewünscht ist, dass
diese von Studentenseite aus eine geringere Attraktivität aufweist. Sollte überhaupt ein "begründeter
Ausnahmefall" im Sinne von § 9 Abs. 5 StudienO WHU vorliegen, falls ein Student den erforderlichen
Sprachtest zu Beginn des dritten Semesters bestanden und lediglich nicht vor dem dritten Semester an
einem Praktikum im in Rede stehenden Sprachraum teilgenommen hat, wie allein vom
Prüfungsausschuss, nicht aber von der Studien- und der Praktikantenordnung verlangt wird, so könnte der
Student also auch nach Maßgabe des Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 10. Dezember 2003
sein Studium an der WHU fortsetzen; lediglich eines der beiden Auslandssemester wäre dann von
geringerer Attraktivität.
Sonstige Gründe, aus denen die Teilnahme an einem Praktikum in Spanien durch das dritte Semester des
Grundstudiums getrennt von den Auslandssemestern in Kanada und Mexiko von besonderer Bedeutung
für das Studium des Klägers gewesen sein könnte, sind weder geltend gemacht worden noch sonst
ersichtlich.
Der Anwendung von § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG steht im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass diese
Regelung im Interesse der zügigen Durchführung einer im Inland stattfindenden Ausbildung deren
wiederholte Unterbrechung durch mehrere kürzere Auslandsaufenthalte, zumal diese häufig eher
Bildungstourismus- oder gar Feriencharakter haben, verhindern will (vgl. BT-Drucks. 11/5961 S. 21 sowie
Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O, § 16 Rn. 3 und Wilts, a.a.O., § 16 Rn. 6), der Kläger jedoch trotz der
Absolvierung seines Auslandspraktikums mehr als ein Semester vor Beginn seines Auslandsstudiums
sein Studium bislang zügig durchgeführt hat und aller Voraussicht nach innerhalb der Regel- bzw.
Mindeststudienzeit abschließen wird. Eine Regelung, die berechtigterweise einer beachtlichen Gefahr
vorbeugen will, ist nämlich nicht etwa deswegen unanwendbar, wenn sich diese Gefahr in einem
konkreten Einzelfall nicht realisiert. Dies gilt bei der vorliegenden Fallgestaltung umso mehr deshalb, weil
sich erst im Nachhinein zeigt, ob es zu der bei wiederholter Unterbrechung einer Inlandsausbildung durch
kurzzeitige Auslandsaufenthalte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verzögerung der
Ausbildungsbeendigung gekommen ist oder nicht, die Bewilligung von Ausbildungsförderung aber schon
vor dem jeweiligen Auslandsaufenthalt möglich sein muss. Unabhängig davon gilt die durch § 16 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 1 BAföG aufgestellte Förderungsvoraussetzung, wonach die Auslandsaufenthalte
innerhalb eines einzigen zusammenhängenden Zeitraums erfolgen müssen, gemäß Halbsatz 2 dieser
Bestimmung bei richtigem Verständnis dieses Halbsatzes (vgl. dazu nur Wilts, a.a.O., Rn. 6 letzter Absatz
und – dem zustimmend – Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., Rn. 3 a.E.) dann nicht, wenn mehrere un-
zusammenhängende Auslandsaufenthalte im Einzelfall von besonderer Bedeutung für eine
Inlandsausbildung sind, ferner gilt die Förderungsvoraussetzung des § 16 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BAföG
auch dann nicht, wenn die Auslandsaufenthalte ab dem zweiten in Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union stattfinden und deshalb § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG unterfallen. Soweit der Kläger in diesem
Zusammenhang einwendet, im Falle von zwei Auslandssemestern an Hochschulen in Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union wären für sein Studium insgesamt sogar höhere Kosten angefallen, weil er dann
zusätzlich zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG noch einen Mobilitätszuschuss nach dem Erasmus-
Programm der Europäischen Union bekommen hätte, rechtfertigt auch diese Erwägung kein anderes
Ergebnis. Aufwendungen Dritter, hier der Europäischen Union, können nämlich nicht mit eingesparten
Bundesausbildungsförderungsmitteln saldiert werden; zudem räumt der Kläger damit ein, dass dann,
wenn er das Auslandspraktikum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Auslandssemester
und im selben Land abgeleistet hätte, Fahrtkosten eingespart worden wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO
nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1
Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
gez. Wünsch gez. Wolff gez. Pirrung