Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.12.2002

OVG Koblenz: stand der technik, abwasser, volumen, bach, wassermenge, regen, gefahr, lwg, vertreter, rückführung

Wasserrecht
OVG
Koblenz
05.12.2002
1 A 10202/02.OVG
Verkündet am: 05.12.2002
Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Wasserrechts
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 14. November 2002, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Nickenig
Richter am Oberverwaltungsgericht Kappes-Olzien
Richter am Oberverwaltungsgericht Günther
ehrenamtlicher Richter Angestellter Borth
ehrenamtlicher Richter Industriekaufmann de Temple
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2001 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Der Kläger begehrt die teilweise Aufhebung einer der beigeladenen Verbandsgemeinde erteilten
wasserrechtlichen Erlaubnis.
Er bewirtschaftet einen im Außenbereich von M...... gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb. Dessen
Hofanschlussflächen grenzen unmittelbar an einen namenlosen Bach an, in den bei Hochwasser bisher
ungedrosselt Abwasser aus dem Verbindungssammler der im Mischsystem betriebenen Abwasserbe-
seitigungsanlage der Beigeladenen eingeleitet wurde.
In der Vergangenheit war es im Bereich des vorgenannten Baches – eines Gewässers dritter Ordnung –
zu Überflutungen der vom Kläger genutzten landwirtschaftlichen Flächen gekommen. Nachdem ein vom
Kläger beauftragter Gutachter die Verseuchung des Baches mit Kolibakterien und einen
Kausalzusammenhang zwischen Überflutungsereignissen und dem Verenden von Rindern und Kälbern
des Klägers auf den Weideflächen im Bereich des Baches festgestellt hatte, bemühte sich der Kläger um
Abhilfe und Schadensersatz. Sein beim Verwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
gestellter Antrag, der Beigeladenen aufzugeben, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit seine
landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht mehr durch mit Kolibakterien verseuchtem Wasser überflutet
würden, wurde wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache abgelehnt. Sein im Zivilrechtsweg
verfolgtes Schadensersatzbegehren hatte demgegenüber weitgehend Erfolg.
Bereits zuvor hatte die Beigeladene unter Vorlage von Planunterlagen des Ingenieurbüros D..... und D...
die Erteilung einer einfachen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser aus der
Abwassergruppe „H.........-M.........-U...............“ beantragt. Danach ist neben anderem vorgesehen, auf dem
Grundstück Gemarkung M......, Flur .. Parzelle ..... Abwasser im Mischsystem aus einem
Regenüberlaufbecken mit einem Volumen von ca. 41 cbm über ein nachgeschaltetes
Regenrückhaltebecken mit einem Volumen von 1070 cbm in den oben genannten Bach einzuleiten.
Mit Bescheid vom 25. September 2000 erteilte der Beklagte die begehrte Erlaubnis. Darin wird u.a.
gestattet, Mischwasser in das oben genannte namenlose Gewässer 3. Ordnung einzuleiten, wobei eine
Einleitungsmenge des Mischwasserabflusses von 340 l/s nicht überschritten werden dürfe. In dem
Bescheid ist ausgeführt, dass die Planunterlagen des Ingenieurbüros D..... und D... Bestandteil der
Genehmigung seien. Die Erlaubnis schließe die Genehmigung zum Bau des Regenüberlauf- und
Regenrückhaltebeckens ein und stehe unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung bzw.
Ergänzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen, die sich im öffentlichen Interesse als notwendig
erwiesen. In Ziffer 5 der Nebenbestimmungen und Hinweise zum Bau der Abwasseranlagen ist geregelt,
dass die Bauwerke nach den Arbeitsblättern der abwassertechnischen Vereinigung e.V. (ATV) zu
errichten seien.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, mit der er die
Aufhebung des Bescheides insoweit begehrt hat, als darin der Beigeladenen die einfache Erlaubnis für
die Einleitung von Mischwasser aus dem Regenüberlaufbecken „M......“ erteilt worden ist. Zur Begründung
hat er vorgetragen:
Das Regenüberlaufbecken sei nicht ausreichend dimensioniert und es müsse sichergestellt werden, dass
das übergelaufene Wasser wieder dem Kanal zugeführt werde. Es entspreche nicht dem Stand der
Technik, wenn ungeklärtes Wasser mit 340 l/s in ein sauberes Gewässer 3. Ordnung eingeleitet werden
dürfe. Auch bei der Drosselung des Abflusses in dieser Größenordnung bestehe nach wie vor die Gefahr
einer bakteriellen Verunreinigung der Felder.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. Oktober 2001 abgewiesen und ausgeführt: Die
angegriffene wasserrechtliche Erlaubnis verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Aus § 4 Abs. 1
Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – ergebe sich zwar, dass bei wasserrechtlichen Gestattungen auf
die individuellen Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen sei mit der Folge, dass diese Interessen bei
Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu würdigen seien. Von daher könne ein Dritter eine
wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 WHG als ihm gegenüber ermessensfehlerhaft anfechten. Bei dieser
Ermessensausübung sei eine Abwägung der berührten Interessen erforderlich, wobei entscheidend sei,
ob die Intensität der Beeinträchtigungen dem Dritten auch unter Berücksichtigung der Interessen des
Begünstigten zumutbar sei. Davon sei hier aber auszugehen. Insbesondere aus §§ 7 a, 18 b Abs. 1 WHG
folge, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser dann eingehalten seien, wenn für die
Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik be-
achtet würden. Zu den technischen Regeln, die bei der Anlegung von Entlastungsbauwerken im
Gesamtsystem einer Mischwasserkanalisation im Einzugsbereich von Kläranlagen zu beachten seien,
gehörten das Arbeitsblatt A 128 und das Arbeitsblatt A 117, die von der ATV entwickelt worden seien. Bei
Einhaltung dieser Anforderungen und beim Fehlen besonderer Schutz- oder Bewirtschaftungsbedürfnisse
sei nach diesem technischen Regelwerk davon auszugehen, dass keine wesentliche Beeinträchtigung
der Gewässernutzung durch die Mischwasserüberläufe stattfinde. Deshalb sei eine wasserrechtliche
Erlaubnis, die eine Einleitung über derartige den vorgenannten technischen Regelwerken entsprechende
Bauwerke zum Gegenstand habe, einem Dritten ohne weiteres zumutbar. Im vorliegenden Fall werde die
Errichtung des Regenüberlauf- und des Regenrückhaltebeckens in M...... den in den genannten
Arbeitsblättern aufgestellten Anforderungen gerecht, sodass auch die gedrosselte Einleitung von bis zu
340 l/s Mischwasser in den namenlosen Bach in M...... möglich sei. Diesbezüglich habe der Beklagte als
zuständige Fachbehörde ausdrücklich festgestellt, dass der in den Arbeitsblättern festgelegte und den
technischen Regeln entsprechende Standard auch tatsächlich eingehalten werde. Die Kammer habe
keine Veranlassung, diese Feststellung in Zweifel zu ziehen. Diese Bewertung werde auch nicht dadurch
in Frage gestellt, dass nach den von dem Planungsbüro D...... und D..... im Widerspruchsverfahren
vorgelegten Berechnungen das notwendige Rückhaltevolumen bei einem zweijährigen Regenereignis
1096 cbm betrage, während das Regenrückhaltebecken nach der Erlaubnis nur ein Volumen von
1070 cbm aufweisen müsse. Denn der Beklagte und ein Vertreter des Planungsbüros hätten in der
mündlichen Verhandlung übereinstimmend klargestellt, dass man die Anlage dennoch entsprechend den
Anforderungen der ATV-Arbeitsblätter errichtet habe, da in Wirklichkeit ein Regenrückhaltebecken mit
einem Volumen von 1125 cbm gebaut worden sei. Ferner beachte die erteilte Erlaubnis auch in
ausreichendem Maß die örtlichen Gegebenheiten in M......... Der Vertreter des Planungsbüros habe für die
Beigeladene hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei der Berechnung der
Dimensionierung des Regenüberlauf- und des Regenrückhaltebeckens vom Stand des Flächen-
nutzungsplans 1999 ausgegangen und die danach vorhandene bzw. zu erwartende Bebauung berück-
sichtigt worden sei. Schließlich sei die Beigeladene rechtlich verpflichtet, Abwasser entsprechend dem
Stand der Technik zu beseitigen. Angesichts dieser im öffentlichen Interesse liegenden Verpflichtung sei
nicht erkennbar, dass die Interessen des Klägers hier unzumutbar beeinträchtigt worden seien.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht habe die
erforderliche Abwägung der gegenteiligen Interessen im konkreten Fall nicht vorgenommen. Vielmehr sei
rein schematisch ohne Einbeziehung der örtlichen Gegebenheiten nur danach gefragt worden, ob das
Vorhaben den technischen Regelwerken entspreche. Diese Sichtweise greife zu kurz. Das
Verwaltungsgericht verkenne dabei, dass selbst bei Beachtung der Regeln der Technik ein Gewässer 3.
Ordnung mit – wie hier – geringer Wasserführung für die Aufnahme des Abwassers nicht geeignet sei,
zumal ein solcher Bach – insbesondere in den Sommermonaten – durch die Abwassereinleitung mit
Bakterien unvertretbar hoch belastet werde. Angesichts dessen hätte man durch Vorrichtungen
sicherstellen müssen, dass das Abwasser nach Rückgang der Niederschläge wieder dem Kanal zugeführt
werde. Die Vorinstanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass der Vorfluter bereits ohne die Einleitung des
Mischwassers bei Hochwasserereignissen Überschwemmungen seiner Hofanschlussparzellen ver-
ursacht habe. Die zusätzliche Einleitung führe zu weiteren gravierenden Überschwemmungen und damit
steige auch die Gefahr der Kolibakterienverseuchung seines ufernahen Weidelandes. Mit diesen
Gesichtspunkten habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander gesetzt. Vor allem habe es nicht be-
achtet, dass die Beigeladene die Möglichkeit habe, den Abwasserabfluss zu steuern, z.B. durch
Unterbindung eines höheren Abwasserzuflusses in den Kanal bzw. durch Verminderung des
Abwasseraufkommens oder durch Umgestaltung des Rückhaltebeckens. Darüber hinaus habe das
Verwaltungsgericht anhand eines Sachverständigengutachtens prüfen müssen, ob die Anlage dem Stand
der Technik entspreche. Denn zum einen sei die Einleitung von Mischwasser in einer Menge von 340 l/s
in einen „Miniaturbach“ unverhältnismäßig und belaste den Vorfluter unzumutbar mit Abwasser. Zum
anderen könne es nicht dem Stand der Technik entsprechen, wenn die Einleitung von Mischwasser in den
Vorfluter zu einer Verschlimmerung der Überschwemmungen führe. Aber selbst wenn das Vorhaben dem
Stand der Technik entspreche, so sei dies für ihn aufgrund der Gefahrenlage unzumutbar. Seiner Meinung
nach erhöhe bereits die zusätzliche Einleitung von 340 l/s die Gefahr von Überschwemmungen und
biologischen Verunreinigungen. Angesichts dieser Umstände sei nicht ersichtlich, warum die zusätzliche
Einleitung in den Vorfluter für ihn zumutbar sein solle.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2001 den Bescheid des
Beklagten vom 25. September 2000 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides insoweit
aufzuheben, als die einfache Erlaubnis für die Einleitung von Mischwasser aus dem
Regenüberlaufbecken „M.......“ erteilt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor: Die örtliche Situation sei hinreichend beachtet worden. Das Selbstreinigungspotential des
Gewässers sei durch die temporäre Einleitung von Mischwasser aus der sanierten und dem Stand der
Technik entsprechenden Regenwasserbehandlungsanlage mit nachgeschaltetem Regenrückhaltebecken
nicht gefährdet. Eine Speicherung und Rückführung der gesamten Mischwassermenge in den
Transportkanal zur Kläranlage sei für die bei Starkniederschlägen anfallenden Regenwassermengen
nicht möglich. Die konstruktive Gestaltung von Regenüberlauf- und Regenrückhaltebecken entspreche
den Vorgaben aus dem ATV-Regelwerk. Zudem bleibe zu sehen, dass die gemäß der wasserrechtlichen
Erlaubnis von 1970 ursprünglich zugelassene Einleitungsmenge von 1.682 l/s durch die neuerteilte
Einleitungserlaubnis auf 340 l/s deutlich reduziert und damit die Situation insgesamt verbessert werde.
Die Leistungsfähigkeit des Vorfluters liege zwischen 1,3 cbm/s und 4 cbm/s. Die Einleitungsmenge aus
dem Regenrückhaltebecken von 0,34 cbm/s sowie der nach dem Niederschlagsabflussmodell ermittelte
Hochwasserabfluss von 0,71 cbm/s könnten somit in der ausgewiesenen Gewässerparzelle abgeführt
werden.
Die Beigeladene, die keinen Antrag stellt, teilt die Ansicht des Beklagten und weist insbesondere darauf
Die Beigeladene, die keinen Antrag stellt, teilt die Ansicht des Beklagten und weist insbesondere darauf
hin, dass im Regenwetterfall der sog. „erste Spülstoß“ im Regenüberlaufbecken aufgefangen und zur
Kläranlage weitergeleitet werde. Dabei werde nicht verkannt, dass mit der Einleitung der zugelassenen
Entlastungswassermenge eine qualitative Gewässerbelastung verbunden sei. Diese sei jedoch
unvermeidbar und gelte bundesweit für alle Entlastungsanlagen in Mischwassersystemen. Die Einleitung
der Entlastungswassermenge in das Gewässer entspreche den heute geltenden Regeln der Technik für
die im Mischsystem betriebenen Ortsentwässerungsanlagen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte zu Protokoll erklärt, dass er den
wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid vom 25. September 2000 dahingehend abändere, dass anstelle
des auf S. 2 des Bescheides ausgewiesenen RRB-Volumens von 1070 cbm nunmehr das vorhandene
Volumen von ca. 1125 cbm zugrunde gelegt werde.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakten
sowie aus den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (1 Heft), 1
Aktenschuber mit Planungsunterlagen des Ingenieurbüros D...... und D..... und 2 Bänden Gerichtsakten
(Az.: 1 K 3562/96.KO und 1 L 1644/99.KO). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger mit seiner
Drittanfechtungsklage gegen den die Beigeladene begünstigenden wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid
nicht durchdringen kann. Gegenstand dieses Bescheides ist eine auf §§ 2, 3, 7 und 7 a
Wasserhaushaltsgesetz – WHG – in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 12. November 1996
(BGBl I S. 1695) gestützte einfache wasserrechtliche Erlaubnis, mit der der Beigeladenen u.a. die
Einleitung von bis zu 340 l/s Mischwasser über ein auf der Parzelle .... in Flur .. der Gemarkung M...... zu
errichtendes Regenüberlaufbecken mit nachgeschaltetem Regenrückhaltebecken in einen namenlosen
Vorfluter gestattet worden ist. Durch die nur insoweit angegriffene Gestattung der Einleitung von Misch-
wasser aus diesem Regenentlastungsbauwerk wird der Kläger jedoch nicht in eigenen Rechten,
insbesondere nicht in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt.
Hierbei ist mit der Vorinstanz zunächst davon auszugehen, dass ein derartiger Drittschutz im Rahmen der
Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist. Denn
das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Juli 1987 (BVerwGE 78, 40) ausdrücklich
festgestellt, dass auch eine einfache wasserrechtliche Erlaubnis – wie hier – von einem Dritten als ihm
gegenüber ermessensfehlerhaft angefochten werden kann, wenn die Wasserbehörde bei der
Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf dessen Interessen genommen hat. Dies hat
das Bundesverwaltungsgericht vor allem daraus hergeleitet, dass allen wasserrechtlichen
Gestattungstatbeständen das Gebot gemeinsam sei, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden.
Ein solcher Ermessensfehler, der zur Aufhebung der umstrittenen Einleitungserlaubnis aus dem
Regenentlastungsbauwerk „M......“ führen könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte hat nämlich
– wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt – die Belange des Klägers durchaus gesehen, sie jedoch
deshalb nicht als durchschlagend erachtet, weil der Bau und der Betrieb des im Streit stehenden Teils der
Abwasserbeseitigungsanlage (RÜB und RRB „M......“) den Grundsätzen des § 18 b Abs. 1 WHG entspricht.
Nach Satz 2 dieser Bestimmung gelten für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen die
allgemeinen Regeln der Technik. Letztere werden insbesondere durch DIN-Vorschriften oder andere
technische Regelwerke von Fachverbänden konkretisiert (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. August
1995, zitiert in ZfW 1997, 24; Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 18 b Rdnr. 5; Jeromin/Prinz, Kommentar zum
LWG Rh.-Pf. und WHG, § 56 LWG/§ 18 b WHG, Rdnr. 7). Eine solche Konkretisierung bildet auch das
ATV-Regelwerk „Abwasser/Abfall“ und hier insbesondere das ATV-Arbeitsblatt A 128 zur Bemessung und
Gestaltung von Regenentlastungsanlagen in Mischwasserkanälen (vgl. dazu Czychowski, a.a.O.). Dieses
Regelwerk (A 128) ist in Rheinland-Pfalz sogar durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt vom
30. November 1993 (MinBl. 1993, 538) als Verwaltungsvorschrift für die Planung, den Bau und den
Betrieb von Mischwasserkanalisationen im Einzugsbereich von Kläranlagen eingeführt worden und regelt
die Anforderungen an Entlastungsbauwerke im Mischsystem, wie z.B. Regenüberlaufbecken.
Regenrückhaltebecken werden hingegen für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenent-
scheidung im ATV-Arbeitsblatt A 117 behandelt, welches für die Bemessung von einzelnen
Regenrückhalteräumen sowie komplexen Regenrückhaltesystemen sowohl im Trenn- als auch im
Mischsystem anwendbar ist. Dabei regelt das Arbeitsblatt A 117 insbesondere die Bemessung und den
Nachweis von Regenrückhalteräumen. Hält eine Anlage die in den vorgenannten Regelwerken gestellten
Anforderungen ein, so ist – wovon die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist – dem Stand der Technik
regelmäßig genügt mit der Folge, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis bezüglich einer Einleitung von
Abwasser über derartige Bauwerke einem Dritten zugemutet werden kann, ohne dass hierdurch die
Ermessensausübung des Beklagten im Hinblick auf die Belange des Klägers als pflichtwidrig anzusehen
wäre.
Im vorliegenden Fall ist die Einleitung über das Regenüberlaufbecken und das Regenrückhaltebecken
aufgrund der einschlägigen Arbeitsblätter A 117 und A 128 – welche quasi als vorweggenommene
Sachverständigengutachten bei der Bewertung, ob die Einleitung den gebotenen Standards entspricht,
heranzuziehen sind – von einem fachkundigen Ingenieurbüro berechnet worden. Auch die Fachbehörde,
die diese Einleitung genehmigt hat, hat insoweit keine Bedenken geäußert. Somit bestehen keine
Anhaltspunkte, dass die erlaubte Einleitung von höchstens 340 l/s Mischwasser und die sonstigen
fachlichen und technischen Festlegungen nicht den Regeln der Technik entsprechen. Im Übrigen hat der
Kläger die Planung und die Berechnungen des Ingenieurbüros nicht substantiiert angegriffen. Allein der
Hinweis auf die vorgelegten Lichtbilder reicht nicht aus, die darauf beruhenden Festlegungen in der
Erlaubnis begründet in Frage zu stellen. Der Senat sieht daher keinen Anlass, ein
Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die streitigen Einleitungsbauwerke dem Stand
der Technik entsprechen.
Ferner führt der Umstand, dass der angefochtene Erlaubnisbescheid ursprünglich nur von einem Volumen
des Regenrückhaltebeckens von 1070 cbm ausgegangen ist, nicht zur Aufhebung des Bescheids im
beantragten Umfang. Zwar wurde von den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Ingenieuren der
Beklagten- und Beigeladenenseite eingeräumt, dass das vorgenannte Rückhaltevolumen nicht den
Regeln der Technik entspreche, sondern nach dem ATV-Regelwerk zumindest ein Rückhaltevolumen von
1096 cbm vorzuhalten sei. Nach den Ausführungen des Beklagten stellt dies aber im Tatsächlichen kein
Problem dar, da vor Ort ein Volumen von ca. 1125 cbm realisiert worden ist und damit etwa einem
zweieinhalbjährigen Hochwasserereignis genügt wird, was nach den einschlägigen Arbeitsblättern
ausreicht. Allerdings würde entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dieser Umstand allein nicht
genügen, um das fehlerhafte Rückhaltevolumen im Erlaubnisbescheid unbeachtlich zu machen. Der
Beklagte hat indessen die entsprechenden Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung zum
Anlass genommen, zu Protokoll zu erklären, der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid vom 25. September
2000 werde dahingehend abgeändert, dass anstelle des auf S. 2 des Bescheides ausgewiesenen RRB-
Volumens von 1070 cbm nunmehr das vorhandene Volumen von ca. 1125 cbm zugrunde gelegt werde.
Der Erlaubnisbescheid ist daher mit diesem Inhalt Gegenstand des Verfahrens geworden und entspricht
mithin bezüglich des Rückhaltesystems „M........“ den Regeln der Technik.
Sind mithin die Regeln der Technik hinsichtlich der Einleitung aus dem Rückhaltesystem „M......“
eingehalten, so sind darüber hinaus keine besonderen Umstände ersichtlich, die im vorliegenden Fall
dafür sprechen, dass noch weitergehende Anforderungen an die Einleitung aus dem
Regenentlastungsbauwerk „M.......“ zu stellen sind.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die gedrosselte Einleitung von 340 l/s in den namenlosen
Vorfluter sei ihm deshalb nicht zumutbar, weil dieses „Rinnsal“ in den Sommermonaten kaum Wasser
führe, so verkennt er, dass zu diesem Zeitpunkt auch kein Mischwasser aus der Kanalisation über den
Überlauf in den in Rede stehenden Bach eingeleitet wird. Allenfalls bei Starkregenereignissen kann es zu
einem Überlauf und einer gedrosselten Einleitung in den Vorfluter kommen. In einem solchen Fall weist
aber bereits der Vorfluter nach den Berechnungen des Planungsbüros und des Beklagten eine wesentlich
größere Wassermenge auf als die dann eingeleitete Mischwassermenge aus der
Regenentlastungsanlage.
Ebenso wenig führt die im Hochwasserfall mögliche Einleitung von 340 l/s zu einer dem Kläger
unzumutbaren Erhöhung des Wasserspiegels des Vorfluters. Hierbei bleibt zu sehen, dass die
Leistungsfähigkeit des Vorfluters nach unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten zwischen
1300 l /s und 4000 l/s liegt. Geht man von dem geringsten Durchlaufvermögen, nämlich 1300 l/s aus, so
ergibt sich, dass bei einem Normalhochwasser, welches nach dem maßgeblichen Nieder-
schlagsabflussmodell einen Hochwasserabfluss von 710 l/s beinhaltet, und bei einer Einleitung von 340
l/s mit einem Wasserdurchlauf im Vorfluter von 1050 l/s zu rechnen ist. Diese Wassermenge überfordert
aber noch nicht die Leistungsfähigkeit des Vorfluters. Entsprechendes gilt auch, wenn man den
Hochwasserabfluss von 0,725 l/s gemäß Flurbereinigungsplan zugrunde legt.
Angesichts dessen und dem Umstand, dass die gedrosselte Einleitung nunmehr nur noch ca. einem
Fünftel der bisher zulässigen Mischwassereinleitungsmenge (1682 l/s) entspricht und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der „erste Spülstoß“ im Regenüberlaufbecken aufgefangen wird,
erscheint die genehmigte Einleitung von 340 l/s in den Vorfluter auch unter Beachtung der Interessen des
Klägers nicht ermessensfehlerhaft. Dies gilt umso mehr, als die bisherigen Verhältnisse durch die neue
Erlaubnis deutlich verbessert werden und dem Kläger im Hinblick auf die Situationsgebundenheit seines
Eigentums an Ufergrundstücken durchaus zugemutet werden kann, bei größeren mehrjährigen
Hochwasserereignissen in wirtschaftlich zumutbarer Weise Vorkehrungen zu treffen, dass die überflutete
Fläche für einen bestimmten Zeitraum nicht als Weidefläche für sein Vieh genutzt wird. Demgegenüber
kann der Kläger nicht die Durchführung der von ihm vorgeschlagenen (zusätzlichen) Maßnahmen
verlangen. Denn zum einen ist eine (Gesamt-) Rückführung des Mischwassers in den Kanal unter wirt-
schaftlichen Gesichtspunkten nicht vertretbar, da hierfür eine unverhältnismäßig große Regen-
rückhalteanlage gebaut werden müsste. Zum anderen ist eine Unterbindung eines höheren
Abwasserzulaufs bei dem derzeit bestehenden Mischwassersystem nicht möglich. Dass es letztlich bei
mehrjährigen großen Regenereignissen dennoch zu Überschwemmungen auf dem Grundstück des
Klägers kommen kann, hat der Kläger daher als situationsbedingt hinzunehmen und macht die
Entscheidung des Beklagten nicht ermessensfehlerhaft.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Dabei
entspricht es der Billigkeit, dem unterliegenden Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen aufzuerlegen. Denn der Umstand, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat (und
wegen § 67 VwGO auch nicht konnte), rechtfertigt es alleine nicht, sie ihre außergerichtlichen Kosten
selbst tragen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1962, BVerwGE 14, 171). Die Beigeladene kann
sich nämlich vorliegend darauf berufen, dass es sich hier um einen Fall der notwendigen Beiladung
handelt, da sich das Begehren des Klägers gegen eine ihr erteilte wasserrechtliche Erlaubnis richtet und
es deshalb primär um ihre Rechte geht. In solchen Fällen entspricht es daher der Billigkeit, dem
unterliegenden Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des notwendig Beigeladenen
aufzuerlegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 25. Mai 1984– 1 A 126/81 -, und vom 21. Juli
1994 – 1 B 11663/94.OVG -), zumal die Beigeladene schriftsätzlich und mündlich das Berufungsverfahren
gefördert hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 1991, BayVBl 1991, 476).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167
VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.