Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.12.1998

OVG NRW (vollstreckung, höhe, bezug, kläger, 1995, antrag, beurteilung, bewilligung, beweisantrag, zpo)

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 4026/96
Datum:
23.12.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 4026/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1644/96
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
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Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 130a VwGO nach
Anhörung der Beteiligten durch Beschluß, weil er die Berufung einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
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Die Berufung des Klägers mit dem sinngemäßen Antrag, das Urteil des
Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Juni 1996 zu ändern und den Beklagten zur
unverzüglichen Bescheidung des Widerspruches vom 29. November 1995 zu
verurteilen,
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hat keinen Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluß vom 25.
November 1998, durch den der Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt worden ist. Das weitere
Berufungsvorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24. November 1998 führt zu
keiner für ihn günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der in diesem
Schriftsatz in Bezug genommene Beweisantrag aus der Berufungsschrift vom 30. Juli
1996 wird abgelehnt, weil es in dem Verfahren gegen den beklagten Oberkreisdirektor
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des Kreises L. aus den Gründen des vorgenannten Beschlusses des Senats vom 25.
November 1998 nicht auf den Verbleib des Widerspruches vom 29. November 1995
ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO, ihre vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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