Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.06.2004
OVG NRW: nutzungsänderung, bisherige nutzung, gebäude, grundstück, offene bauweise, wohnhaus, genehmigung, belichtung, stadt, grenzabstand
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 4529/02
Datum:
24.06.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 4529/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1311/01
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Baugenehmigung vom 17. April 2000 zur Nutzungsänderung einer
ehemaligen Tischlereiwerkstatt in bewohnbare Räume auf dem
Grundstück N. straße 5 in Q. und der Widerspruchsbescheid des
Landrates des Kreises Q. vom 7. Mai 2001 werden aufgehoben.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je
zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils
selbst tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks
Gemarkung Q. , Flur 51, Flurstück 130 (N. straße 3 in Q. ). Sie wendet sich im
vorliegenden Verfahren gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17.
April 2000 zur Nutzungsänderung des im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks
Parzelle 129 (N. straße 5 in Q. ) stehenden Gebäudes.
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Das Wohnhaus der Klägerin reicht wie auch das Wohnhaus des Beigeladenen
zuzüglich eines kleinen Vorbaus bis in eine Grundstückstiefe von rund 13 m. Beide
Wohnhäuser sind grenzständig aneinander gebaut, halten zu den anderen
Nachbargrenzen jedoch einen Grenzabstand ein. Der sich in südöstlicher Richtung
erstreckende rückwärtige Bereich des Grundstücks der Klägerin wird mit Ausnahme der
an der nordöstlichen Grundstücksseite angebauten Garage als Garten genutzt. Zum
südwestlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen hat die Klägerin einen
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Holzflechtzaun errichtet und an diesem entlang eine Reihe Thujen gepflanzt, die
zusammen mit dem Holzflechtzaun den Blick auf das Nachbargrundstück vom
Gartenbereich aus weitgehend hindern. Von der so genannten Essküche im
Erdgeschoss ihres Wohnhauses, die über ein grenznahes Fenster belichtet wird, kann
der rückwärtige Bereich des Grundstücks des Beigeladenen ebenso eingesehen
werden wie von den Fenstern im Obergeschoss und im Dachgeschoss.
Auf der Grundlage der Baupolizeiverordnung für die Stadt Q. vom 11. August 1928 (mit
Nachtrag vom 1. Februar 1930) wurde dem Vater des Beigeladenen am 29. Juli 1947
die Erlaubnis erteilt, im rückwärtigen Grundstücksbereich eine Schreinereiwerkstatt mit
91 qm Grundfläche zu errichten. Die Schreinerei wurde entsprechend der im
Einverständnis mit allen drei Grundstücksnachbarn erteilten Baugenehmigung
grenzständig an der rückwärtigen Grundstücksgrenze und zugleich auf jeweils 6,50 m
Grundstückslänge grenzständig auch zu den Grundstücken der Klägerin und des
gegenüberliegenden Nachbargrundstücks errichtet. Die Belichtung des zu etwa zwei
Dritteln unterkellerten Gebäudes erfolgte über sechs Fenster in der nordwestlichen
Gebäudeaußenwand. Die Erdgeschossdecke lag in etwa auf Höhe der natürlichen
Geländeoberfläche. Ein etwa 1 m tiefer Lichtschacht sollte vor die Kelleraußenwand
0,80 m vortreten. Das Satteldach mit einer Neigung von 350 wurde über drei schmale
Gauben belichtet. Zur Grenze des Grundstücks der Klägerin sollte das nächstgelegene
Fenster 1,20 m Abstand halten.
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Das Grundstück des Beigeladenen liegt wie die Nachbargrundstücke im
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 - "Baunutzungsplan" - der Stadt Q. . Dieser
setzte in der am 24. Juli 1963 als Satzung beschlossenen Fassung für die nähere
Umgebung ein allgemeines Wohngebiet fest. Er gab eine zulässige Bebauungstiefe von
13 m vor. Zur Bauweise trifft er selbst keine weitergehenden Festsetzungen. In der
nunmehr geltenden Fassung der zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 1, die am
24. Mai 1982 bekannt gemacht worden ist, ist für die allgemeinen Wohngebiete die
Festsetzung über die Bebauungstiefe entfallen; Festsetzungen zur überbaubaren
Grundstücksfläche sieht der Bebauungsplan für diese Gebiete nicht vor.
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Im Straßengeviert N. straße /X. straße /K. -T. -Straße/R. weg stehen mit Ausnahme
eines freistehenden Wohnhauses ausschließlich Doppelhäuser straßennah. Rückwärtig
finden sich mit Ausnahme des (früheren) Werkstattgebäudes im Übrigen nur
(grenzständige) Garagen und Gartenhäuschen.
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Anlässlich einer auf Beschwerden von Nachbarn durchgeführten Kontrolle stellte der
Beklagte 1994 fest, "dass die Werkstatt zu Wohnzwecken umfunktioniert" und an die
Werkstatt ein (nicht grenzständiger) Büroraum angebaut worden war. Am 20. November
1995 beantragte der Beigeladene die "Nutzungsänderung einer Tischlereiwerkstatt (EG)
in bewohnbare Räume". Die antragsgemäß erteilte Baugenehmigung vom 1. Februar
1996 nahm der Beklagte auf den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 16. Juni
1997 zurück. Den Widerspruch des Beigeladenen gegen die Rücknahme wies der
Oberkreisdirektor des Kreises Q. mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1998 als
unbegründet zurück. Im anschließenden Klageverfahren - 1 K 448/98 VG Minden - wies
das Verwaltungsgericht in der Sitzung vom 16. November 1999 auf Bedenken an der
Ermessensausübung des Beklagten sowie ferner darauf hin, dass § 6 der Bauordnung
um einen neuen Abs. 15 ergänzt werden solle, der Nutzungsänderungen begünstige.
Der Beklagte hob den Rücknahmebescheid auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts
auf.
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Am 20. März 2000 stellte der Beigeladene einen neuerlichen, in Details geänderten
Antrag auf Genehmigung der "Nutzungsänderung einer Tischlereiwerkstatt (EG) in
bewohnbare Räume". Gegenüber der Baugenehmigung aus dem Jahre 1947 sind u.a.
folgende bauliche Veränderungen vorgesehen: Der vollständig unterkellerte
Erdgeschossbereich, das Souterrain, soll nach den Bauvorlagen einen
"Versorgungsraum", ein WC nebst Dusche und eine Küche (mit einem der drei
Souterrainfenster) sowie einen Abstellraum aufnehmen. Das Gelände soll vor der
Nordwestwand derart abgeböscht werden, dass über drei Fenster das "Souterrain"
belichtet und von dort über die vom Erdgeschoss in das Souterrain verlegte Eingangstür
das Gebäude betreten werden kann. Die ebenfalls verlegte Kellertreppe dient zugleich
als Zugang zum Erdgeschoss. Der 1994 durch den Beklagten festgestellte Büroraum ist
als "Gartenlaube" zur Genehmigung gestellt, die nur vom Garten aus zugänglich ist. Die
Belichtung des Erdgeschosses erfolgt über fünf statt früher sechs Fenster, die versetzt
und in der Größe verändert worden sind. Das dem Grundstück der Klägerin
nächstgelegene Fenster hat einen Abstand zur Grenze von 1 m. Im Erdgeschoss sind
durch Zwischenwände neben einer Dusche nebst WC drei von einem Flur abzweigende
Räume (zwei Schlafzimmer, ein Wohnzimmer mit zwei Eingangstüren) dargestellt. Das
Dach sollte unter Beibehaltung der bisherigen Dachneigung und unter Fortfall der drei
Dachgauben neu erstellt werden. Tatsächlich hat der Beigeladene etwa mittig des
Daches eine Dachgaube errichtet.
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Gegen die antragsgemäß erteilte Baugenehmigung vom 17. April 2000 erhob die
Klägerin Widerspruch, den der Landrat des Kreises Q. mit Widerspruchsbescheid vom
7. Mai 2001 als unbegründet zurückwies.
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Die Klägerin hat am 25. Mai 2001 Klage erhoben und beantragt,
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die dem Beigeladenen unter dem 17. April 2000 erteilte Baugenehmigung zur
Nutzungsänderung einer ehemaligen Tischlereiwerkstatt in bewohnbare Räume in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Q. vom 7. Mai 2001
aufzuheben.
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Der Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage
abgewiesen; es hat die Berufung zugelassen.
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Auf das ihr am 24. Oktober 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. November
2002 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2002 begründet.
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Die Klägerin trägt vor: Sie habe der Umnutzung von Anfang an die Zustimmung
verweigert. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Der Bebauungsplan Nr. 1 der Stadt Q. treffe keine Festsetzungen zur überbaubaren
Grundstücksfläche. Abzustellen sei daher auf den sich aus der Umgebungsbebauung
abzuleitenden Rahmen. In diesen Rahmen füge sich das Vorhaben nicht ein, denn es
sei im Quartier der erste Fall einer Hinterlandbebauung. Die Tischlereinutzung sei 1986
aufgegeben worden, denn nur bis 1986 sei der Tischlermeister X. X. in der
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Handwerksrolle eingetragen gewesen. Die nachfolgend bis 1991 oder auch Februar
1992 vom Beigeladenen für seinen ehemaligen Chef durchgeführten Reparaturarbeiten
seien nicht im Rahmen eines Handwerksbetriebs ausgeführt worden und schon gar
nicht die nach 1991 durchgeführten Gefälligkeitsarbeiten. Gegen Entgelt hätte keine
legale Tätigkeit ausgeübt werden dürfen; die Nutzung der Werkstatt als Tischlerei sei
deshalb baurechtswidrig gewesen. Ohne Vergütung ausgeführte Arbeiten seien als
Gefälligkeitsarbeiten nicht geeignet, über sieben Jahre den Bestandsschutz für die
Tischlerei aufrecht zu erhalten. Als Beginn der Wohnnutzung dürfe nicht auf den Einzug
der Mieter 1994 abgestellt werden, sondern allerfrühestens auf die Erteilung der ersten
Baugenehmigung im Frühjahr 1996 oder richtiger auf die Baugenehmigung aus April
2000. Zwischen der Aufgabe einer handwerksmäßig betriebenen Tischlerei und der
berücksichtigungsfähigen Aufnahme von Wohnnutzung sei im rückwärtigen
Grundstücksbereich eine schutzwürdige Ruhezone entstanden. Unabhängig von der
Frage, wann die Tischlereinutzung eingestellt worden sei, habe diese keine
Vorbildwirkung. Das Vorhaben halte ferner nicht den erforderlichen Grenzabstand ein.
Komme der früheren Nutzung kein Bestandsschutz mehr zu, müsse das neue Vorhaben
dem geltenden Abstandrecht genügen. Erst wenn Bestandsschutz bejaht werden könne,
stelle sich die Frage, ob die Nutzungsänderung auf der Grundlage des § 6 Abs. 15
BauO NRW genehmigt werden könne. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 15 BauO
NRW seien hier jedoch schon deshalb nicht gegeben, weil die baulichen Änderungen
(Einziehen von Zwischenwänden, Herstellung einer vollständigen Elektroinstallation
sowie der Sanitäreinrichtungen, Einbau anderer Fenster) nicht geringfügig seien.
Darüber hinaus wirke sich die Wohnnutzung nachteiliger auf die nachbarlichen Belange
aus als die jahrelange Nichtnutzung der früheren Tischlereiwerkstatt. Auch im Vergleich
zur Tischlereinutzung sei die Wohnnutzung nachteiliger; die Tischlerei sei nur werktags
von 7.00 Uhr bis höchstens 17.00 Uhr, gelegentlich auch samstags vormittags genutzt
worden und sei deshalb weniger beeinträchtigend gewesen als die Immissionen der
Wohnnutzung, die rund um die Uhr auftreten würden. Jedenfalls sei die Wohnnutzung
auf Grund ihrer Nähe zu ihrem, der Klägerin, Wohnhaus unzumutbar.
Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Schlussantrag erster Instanz zu
erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erwidert: Die gute Gebäudesubstanz habe keinen Anlass für die Vermutung
gegeben, sie werde keiner Nutzung mehr zugeführt. Die Wohnnutzung sei der Klägerin
zumutbar. Ebenso wie über Jahrzehnte eine Tischlerei im Wohngebiet hingenommen
worden sei, sollte nunmehr die Wohnnutzung akzeptiert werden.
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Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Berufung zurückzuweisen.
23
Er erwidert: Er bzw. sein Rechtsvorgänger habe das Gebäude bis in das dritte Quartal
1993 (Schriftsatz vom 17. Dezember 2002) bzw. bis 1994 (Schriftsatz vom 1. April 2003)
hinein gewerblich genutzt, wenn auch in den letzten Monaten im Sinne einer
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auslaufenden Nutzung. Mit dem Gebäudeumbau einschließlich des Versetzens der
Innenwände und der Fenster habe er unmittelbar nach Erteilung des Erbscheins (im
Januar 1994) begonnen. Die Klägerin sei über Sinn und Zweck des Umbaus schon
nach dem Erbfall informiert worden. Er habe zuletzt für seinen früheren Arbeitgeber
Reparaturarbeiten durchgeführt und hierbei immissionsverursachende Maschinen
eingesetzt. Er habe als gelernter Tischler mit Meisterprüfung im Angestelltenverhältnis
für die Firma G. Einrichtungsgegenstände aus ausgebauten Friseursalons aufgearbeitet
und so verändert, dass sie in neue Friseursalons eingebaut werden konnten. Auf die
gewerberechtliche Qualifizierung der Arbeiten komme es nicht an. In einer
innerstädtischen Grundstückslage sei der Zeitraum zwischen Aufgabe der gewerblichen
Nutzung und der Aufnahme der Wohnnutzung zu kurz gewesen, um annehmen zu
können, die aufgegebene Nutzung werde nicht wieder aufgenommen oder nicht
jedenfalls durch eine andere Nutzung ersetzt. Die Wohnnutzung sei der Klägerin
zumutbar. Es gebe keine Lebenserfahrung, Wohnnutzung durch Studenten sei der
Wohnruhe besonders abträglich. Die Nutzungsänderung sei auch abstandrechtlich nicht
zu beanstanden, denn sie wirke sich auf die durch die Abstandflächenvorschriften
geschützten Belange nicht nachteilig aus. Wohnnutzung sei in einem allgemeinen
Wohngebiet allgemein zulässig. Die Beeinträchtigungen seien nicht größer als die der
Tischlerei, in der bis zu fünf Mitarbeiter beschäftigt worden seien. Oftmals sei die
Schreinerei auch noch in den Abendstunden genutzt worden. Die Wohnnutzung finde
zudem in gewisser Entfernung zum Wohnhaus der Klägerin statt; die Klägerin sei im
Übrigen schon derzeit durch die grenzständig aneinandergebauten Wohnhäuser
unmittelbaren Einwirkungen der Wohnnutzung im Nachbarbereich ausgesetzt. Zu
berücksichtigen seien ohnehin nur solche Auswirkungen, vor denen die
Abstandvorschriften schützen wollten. Nicht erfasst werde der Schutz vor Lärm. Zu
berücksichtigen sei allenfalls eine Einsichtsmöglichkeit in den klägerischen Garten, die
jedoch tatsächlich nicht gegeben sei. Das innerhalb der Abstandfläche liegende Fenster
des strittigen Vorhabens sei beim Umbau verkleinert und dadurch seien die
Einsichtsmöglichkeiten verringert worden. Die baulichen Änderungen seien geringfügig.
Bauliche Änderungen im Inneren eines Gebäudes seien ohnehin unerheblich, denn sie
hätten auf das Äußere des Gebäudes keine Auswirkungen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet.
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Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 24. März 2004 in Augenschein genommen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne
mündliche Verhandlung, §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO.
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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Die Klage ist zulässig.
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Die Klägerin hat ihre Abwehrrechte nicht verwirkt. Der Beigeladene mag die Klägerin
über seine Umbau- und Umnutzungsabsichten informiert haben. Er stellt jedoch deren
Behauptung nicht in Abrede, sie habe dem Vorhaben von Anfang an die Zustimmung
verweigert. Auch aus den Akten ergibt sich kein Anhalt für die Annahme, der
Beigeladene hätte das Vorhaben im Vertrauen auf seine Akzeptanz durch die Klägerin
verwirklicht.
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Die zulässige Klage ist auch begründet.
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Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. April 2000 zur
Nutzungsänderung einer ehemaligen Tischlereiwerkstatt in bewohnbare Räume und
der Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises Q. vom 7. Mai 2001 sind
rechtswidrig und verletzen die Klägerin in nachbarschützenden Vorschriften des
Bauordnungsrechts. Ob die genehmigte Nutzung zum Nachteil der Klägerin auch mit
dem von § 34 Abs. 1 BauGB umfassten Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar ist,
bedarf daher keiner Entscheidung.
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Das Vorhaben des Beigeladenen ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW
baugenehmigungspflichtig. Eine Nutzungsänderung ist gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW
baugenehmigungspflichtig, soweit in den § 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW - wie hier -
nichts anderes bestimmt ist. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die der bisher
genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die
Veränderung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138; OVG NRW,
Beschluss vom 11. Februar 1997 - 10 B 3206/96 -, BRS 59 Nr. 146.
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Maßgebend ist, ob sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet,
dass sie andere oder weitergehende Anforderungen bauordnungs- oder
bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen sein kann, d.h. schon dann,
wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach
den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann als das ursprüngliche Vorhaben.
37
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2001 - 7 A 2024/01 -;
Böddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 63 Rdnr. 64.
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Ob die bisherige Nutzung bestandsgeschützt ist, ist hingegen für die
Genehmigungspflichtigkeit der Nutzungsänderung ohne Belang.
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Das Vorhaben des Beigelandenen kann in bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher
Hinsicht schon im Hinblick auf die Nutzungsänderung anderen als den bei
Genehmigung der Tischlerei geltenden rechtlichen Anforderungen unterliegen.
Prüfungserheblich ist insbesondere, ob die Wohnnutzung in dem rückwärtigen
Grundstücksbereich mit dem vom Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des §
34 Abs. 1 BauGB (hier in Verbindung mit § 30 Abs. 3 BauGB) umfassten Gebot der
Rücksichtnahme vereinbar ist (vgl. §§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 1 BauGB) und ob das
Vorhaben den sich aus § 6 BauO NRW ergebenden Abstandanforderungen genügt.
Weitere Ausführungen sind hierzu entbehrlich, da auch die Beteiligten die
Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung nicht in Frage stellen. Es kommt daher auch
nicht darauf an, dass von der Nutzungsänderungsgenehmigung auch die baulichen
Änderungen der Anlage umfasst werden, die die Bauvorlagen zur Baugenehmigung
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darstellen und die über den Tenor der Baugenehmigung hinaus nicht nur die veränderte
Nutzung zum Gegenstand haben, sondern auch bauliche Veränderungen umfassen.
Die Nutzungsänderungsgenehmigung ist bereits mit den bauordnungsrechtlichen
Abstandregelungen nicht vereinbar.
41
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen
von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Einer der in § 6 Abs. 1
Sätze 2 und 3 BauO NRW geregelten Fälle, in denen eine Abstandfläche nicht
eingehalten werden muss, ist nicht gegeben. Die nähere Umgebung, auf die gemäß §§
30 Abs. 3, 34 Abs. 1 BauGB abzustellen ist, ist durch die offene Bauweise bestimmt. Es
ist öffentlich-rechtlich nicht gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ohne
Grenzabstand gebaut wird (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Auf dem
Nachbargrundstück ist kein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden (vgl. § 6 Abs. 1
Satz 3 BauO NRW).
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Die Verpflichtung, die im Zeitpunkt der genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung
geltenden Abstandanforderungen einzuhalten, gilt grundsätzlich auch für bereits
vorhandene bauliche Anlagen, die jedoch nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 6
Abs. 15 BauO NRW gegenüber neu errichteten baulichen Anlagen abstandrechtlich
privilegiert werden. Gemäß § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW können bei
Nutzungsänderungen sowie bei geringfügigen baulichen Änderungen bestehender
Gebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen
zugekehrten Wände unter Würdigung nachbarlicher Belange geringere Tiefen der
Abstandflächen gestattet werden, wenn Gründe des Brandschutzes nicht
entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht für Gebäude nach Abs. 11 Nr. 1 (Satz 2). Die im
vorliegenden Verfahren zur Genehmigung gestellte Nutzungsänderung ist ungeachtet
der Frage, ob die von der Nutzungsänderungsgenehmigung umfassten baulichen
Änderungen noch geringfügig im Sinne der Vorschrift sind, schon deshalb nicht gemäß
§ 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW abstandrechtlich privilegiert, weil die zu würdigenden
nachbarlichen Belange - hier der Klägerin - der Gestattung einer geringeren als der sich
aus § 6 Abs. 1, 4 und 5 ergebenden Tiefe der Abstandfläche entgegenstehen.
43
Welches Gewicht den nachbarlichen Belangen bei der Prüfung zukommt, ob eine
Nutzungsänderung oder eine geringfügige bauliche Änderung gestattet werden kann,
obwohl die sich nach geltendem Recht ergebenden Abstandflächen für das Vorhaben
nicht zur Verfügung stehen, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Die
Abstandregelungen sind auf den Ausgleich der schutzwürdigen und schutzbedürftigen
Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der mit
den Abstandregelungen verfolgten öffentlichen Interessen gerichtet und bestimmen
damit den Inhalt des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
44
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, BVerwGE 88, 191 = BRS 52 Nr.
157.
45
Die mit § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verfolgte Verpflichtung, vor Außenwänden von
(nicht gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW abstandrechtlich begünstigten) Gebäuden
Abstandflächen einzuhalten, soll dem Nachbarn im Hinblick auf die Belichtung,
Belüftung, Brandsicherheit und den Sozialabstand ein Mindestmaß an Schutz
garantieren und zugleich festlegen, was der Nachbar an Bebauung in welchem Abstand
hinzunehmen hat. Werden die durch die Bauordnung in der zur Zeit der Errichtung einer
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baulichen Anlage geltenden Fassung vorgeschriebenen Grenzabstände, die für den
Nachbarn die Zumutbarkeitsschwelle markieren, durch eine bauliche Anlage
unterschritten, kann der Betroffene grundsätzlich die Beseitigung dieser baulichen
Anlage verlangen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 10 B 574/01 -.
47
Allerdings trifft die Festlegung einer Mindestabstandfläche den Grundeigentümer, der
sein Grundstück erstmals durch die Errichtung eines Gebäudes nutzen will, anders als
jenen, der eine vorhandene Gebäudesubstanz lediglich anderweitig nutzen will.
Während dem ersteren regelmäßig die Möglichkeit der freien Disposition verbleibt, kann
der letztere vor die Entscheidung gestellt sein, ob er eine bisherige Nutzung nur
fortsetzen kann, weil jede andere Nutzung ausgeschlossen ist, oder ob er die an sich
verwertbare Gebäudesubstanz abreißen und unter Berücksichtigung des neuen
Abstandflächenrechts durch eine neue ersetzen soll. In jedem Fall der
Nutzungsänderung (oder der geringfügigen baulichen Änderung) dennoch die
Einhaltung der gegenüber der früheren Sach- oder Rechtslage vergrößerten
Abstandflächen zu fordern, würde den berechtigten Interessen des Eigentümers an der
Nutzung verwertbarer Gebäudesubstanz jedoch nicht gerecht. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2
GG ergibt sich vielmehr die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine sozial gerechte
Eigentumsordnung zu gewährleisten, die die Nutzung einer vorhandenen und
verwertbaren Gebäudesubstanz nicht verhindert, wenn dem berechtigte und mehr als
geringfügige Belange des Allgemeinwohls oder eines Nachbarn nicht entgegenstehen.
48
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, a.a.O..
49
Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Abstandregelungen hat der
Gesetzgeber mit dem durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung
vom 9. November 1999, GV NRW 1999, 622 in § 6 eingefügten neuen Abs. 15 den
verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich herbeigeführt. Er hat unter Berücksichtigung
öffentlicher Belange den Ausgleich der Interessen der benachbarten
Grundstückseigentümer für den Fall geregelt, dass vor den Außenwänden eines
bestehenden Gebäudes die im Zeitpunkt der Nutzungsänderung (oder der
geringfügigen baulichen Änderung) nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 geforderten
Abstandflächen nicht zur Verfügung stehen. Das Interesse des Grundeigentümers an
einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung einer vorhandenen verwertbaren
Gebäudesubstanz und das Interesse des Nachbarn an der Beachtung der Abstände, die
aus der Sicht der Bauordnung bei der erstmaligen Errichtung der (in ihrer Nutzung)
geänderten baulichen Anlage eingehalten werden müssten, um nicht zumutbare
Beeinträchtigungen durch zu dicht an der Nachbargrenze stehende bauliche Anlagen
auszuschließen, sind in die Regelung eingegangen.
50
Am dargelegten Zweck der Regelung ist ihre Anwendung im jeweiligen Einzelfall
auszurichten. Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in einem Verfahren auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 1. Februar 2000 - 10 B
2092/99 -, BRS 63 Nr. 139 = NWVBl. 2001, 138 die Auffassung vertreten, Bezugspunkt
der Würdigung nachbarlicher Belange im Sinne des § 6 Abs. 15 BauO NRW sei der
verringerte Abstand gegenüber demjenigen, den das Vorhaben sonst einhalten müsste,
und die Zumutbarkeit dieser Verringerung angesichts der veränderten Nutzung. Der 7.
Senat hat demgegenüber für die Abwägung nachbarlicher Belange allein darauf
abgestellt, ob die geänderte Nutzung im Vergleich zur bisherigen Nutzung nachteiligere
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Auswirkungen auf zumindest einen der durch die Abstandvorschriften geschützten
nachbarlichen Belange hat. Wenn dies der Fall sei, müsse die Baugenehmigung in der
Regel versagt werden (vgl. Beschluss vom 24. April 2001 - 7 B 1473/00 -, BauR 2001,
1407 = BRS 64 Nr. 128). Nach Rücksprache halten die Bausenate des
Oberverwaltungsgerichts weder an der einen noch der anderen Rechtsansicht fest.
Maßgebend für die Prüfung, ob geringere Tiefen der Abstandflächen unter Würdigung
nachbarlicher Belange gestattet werden können, ist eine letztlich am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn an der
geänderten Nutzung seines Vorhabens mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen
Belange. In die Abwägung sind die im Einzelfall betroffenen Belange einzustellen und
ist zu berücksichtigen, in welchen Maß die nachbarlichen Belange durch eine neue
Nutzung beeinträchtigt werden und wie berechtigt das Interesse des Bauherrn daran ist,
die Nutzungsänderung vorzunehmen, obwohl sie zu gewissen tatsächlichen
Nachbarbeeinträchtigungen beiträgt. Für die Abwägung von Belang ist namentlich, ob
der Nachbar mit einer vergleichbaren Nutzung rechnen oder ob sich umgekehrt der
Bauherr darauf einstellen musste, dass der beabsichtigten Nutzungsänderung
gewichtige Nachbarinteressen oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften als die des
Abstandflächenrechts entgegenstehen. Zusätzliche Faktoren können für die Abwägung
nach Maßgabe des ihnen im Einzelfall zukommenden Gewichts von Bedeutung sein.
Beispielsweise kann von Belang sein, in welchem Ausmaß die vorhandene
Bausubstanz noch verwertbar ist, ob die beabsichtigte Nutzungsänderung einen
städtebaulichen Missstand verfestigt oder ob eine Veränderung der Bausubstanz
dergestalt möglich und zumutbar ist, dass den Anforderungen des Abstandflächenrechts
genügt werden kann.
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Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, a.a.O. (S. 385f.).
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Dem Interesse des Beigeladenen an der genehmigten Nutzungsänderung stehen
überwiegende Belange der Klägerin entgegen. Für die Interessenbewertung ist
allerdings ohne Belang, ob die Nutzung. die geändert werden soll, noch
"Bestandsschutz" genießt. § 6 Abs. 15 stellt darauf ab, dass ein Gebäude "besteht", also
tatsächlich vorhanden ist, und nicht darauf, ob die früher einmal genehmigte Nutzung,
die allerdings formell oder materiell legal aufgenommen worden sein muss,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 7 B 1603/01 -; Beschluss vom 24.
März 2003 - 10 A 4687/02 -,
55
weiterhin ausgeübt wird. Ebenso wenig ist von Belang, dass das Gebäude grenzständig
errichtet ist. Die Rechtsfolge des § 6 Abs. 15 BauO NRW ist auf eine im Ermessen der
Bauaufsichtsbehörde stehende Gestattung "geringerer Tiefen der Abstandflächen"
gerichtet, ohne den Gestattungsspielraum auf eine Abstandfläche größer Null zu
beschränken.
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Zu Gunsten des Beigeladenen ist in die von § 6 Abs. 15 BauO NRW geforderte
Abwägung einzustellen, dass die vorhandene Gebäudesubstanz - durch
verhältnismäßig geringfügige bauliche Maßnahmen - geeignet ist, eine andere als die
genehmigte Tischlereinutzung zu ermöglichen. Die Nachbarn konnten zudem nicht
damit rechnen, dass die Gebäudesubstanz nach Aufgabe der Tischlerei keiner Nutzung
mehr zugeführt werden würde. Ist eine Gebäudenutzung in nachbarverträglicher Weise
möglich und gibt die Gebäudesubstanz eine Nutzungsänderung her, liegt die Annahme
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durchaus fern, der Bauherr werde nicht um eine wirtschaftlich mögliche Folgenutzung
auch dann weiterhin bemüht bleiben, wenn die bisherige Nutzung seit Jahren eingestellt
war (was hier einmal zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden kann). Zudem ist das
Gebäude mit Zustimmung aller angrenzenden Nachbarn und zwar auch mit Zustimmung
des Rechtsvorgängers der Klägerin im Grundeigentum, die sich die Klägerin zurechnen
lassen muss, errichtet worden. Die Beeinträchtigung abstandflächenrechtlich relevanter
Belange durch die in ihrem Ausmaß im Detail streitige Tischlereinutzung ist schließlich
jahrzehntelang von den Nachbarn hingenommen worden.
Zum Nachteil des Beigeladenen ist zu berücksichtigen, dass er mit einer Folgenutzung
der Tischlerei zu Wohnzwecken schon bei Errichtung des Gebäudes nicht rechnen
konnte. Gemäß § 26 Abs. II b der Baupolizeiverordnung für die Stadt Q. vom 11. August
1928 war die Nordlage einer Wohnung in allen ihren Teilen verboten. Die Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen hat an dieser Regelung der Sache nach festgehalten
(vgl. § 60 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 1962; nunmehr § 49 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW). Die
Fenster des hier strittigen Gebäudes weisen nach Nordwesten. Eine Wohnung hat eine
reine Nordlage, wenn die Außenwand der Wohnung zwischen Nordost und Nordwest
ausgerichtet ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 - 7 A 815/01 -.
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Ferner spricht die bauplanungsrechtliche Situation gegen die Fortsetzung einer
Hauptnutzung im rückwärtigen Grundstücksbereich. In der maßgebenden näheren
Umgebung, die durch das Straßengeviert N. straße /X. straße /K. -T. - Straße/R. weg
gebildet wird, sind Hauptnutzungen ausschließlich straßennah vorhanden. Die
rückwärtigen Grundstücksbereiche sind durch die Bebauung der näheren Umgebung
nicht als überbaubare Grundstücksfläche geprägt. Die (frühere) Tischlerei ist relativ
geringen Bauvolumens und daher nicht geeignet, ihrerseits die Umgebungsbebauung
mit zu prägen. Auch ist der maßgebende Bereich nicht durch eine bauliche
Hauptnutzung geprägt. Auf die frühere Tischlerei kommt es nicht an. Wird eine neue
Nutzung (wie hier die Wohnnutzung) erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt, ist
der Bestandsschutz für die frühere Nutzung erloschen. Die frühere Nutzung hat in einem
solchen Fall keinen Einfluss mehr auf den Gebietscharakter der Umgebung.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1991 - 4 B 52.91 -, NVwZ 1991, 1075.
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Erheblich ist aus Sicht des Senats letztlich Folgendes: Die Klägerin hat nicht damit
rechnen müssen, dass die Nutzungsänderung der Tischlerei sich in nach außen
bemerkbarer Weise auf solche Bereiche des Gebäudes erstreckt, die bei der
erstmaligen Errichtung eines Gebäudes aus abstandrechtlichen Gründen von einer
Überbauung freizuhalten wäre, obwohl es dem Beigeladenen durch verhältnismäßig
geringfügige Änderungen seines Konzeptes möglich (gewesen) ist, diesen Bereich von
einer nach außen bemerkbaren Nutzungsänderung auszunehmen. In einem Abstand
von etwa 1 m zum Grundstück der Klägerin sieht die Baugenehmigung ein Fenster vor,
dass der Belichtung eines Schlafzimmers dienen soll. Ohne weiteres ist es dem
Beigeladenen auch möglich (gewesen), den doppelt so großen Wohnraum, der nach
den von der Baugenehmigung umfassten Bauvorlagen in dem der Grenze zum
Grundstück der Klägerin abgewandten Gebäudebereich eingerichtet werden soll, in den
nordöstlichen Gebäudebereich zu verlegen und über ein Fenster außerhalb des
abstandrelevanten Bereichs zu belichten. Dass dem Beigeladenen eine solche
Anordnung möglich (gewesen) ist, ergibt sich bereits daraus, dass er selbst alle
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Fensteröffnungen des Gebäudes verändert, die Fensterzahl von sechs auf fünf reduziert
und den Hauseingang in das Souterrain verlegt hat.
Die Gewichtung nachbarlicher Belange fällt zum Nachteil des Beigeladenen aus,
obwohl die über das Fenster im grenznahen Bereich möglichen Einwirkungen auf das
Grundstück der Klägerin verhältnismäßig geringfügig sind. Der Beigeladene weist zwar
zu Recht darauf hin, dass zugunsten der Klägerin nur solche Beeinträchtigungen in die
Interessenbewertung, ob eine Nutzungsänderung nach § 6 Abs. 15 BauO NRW
genehmigt werden kann, einzustellen sind, deren Schutz mit den
bauordnungsrechtlichen Abstandbestimmungen bezweckt ist. Nichts anderes ist hier der
Fall, denn es geht hier um das von den Abstandbestimmungen geschützte Interesse an
der Wahrung eines gewissen Sozialabstandes. Dieses Interesse wird berührt durch die
Einwirkungen, die sich aus einer sichtbaren Wohnnutzung hinter dem über ein Fenster
belichteten Schlafzimmer, die von dort ausgehenden Lichtimmissionen und auch aus
den Einsichtnahmemöglichkeiten von einem Grundstücksbereich her ergeben, von dem
aus mit derartigen Einwirkungen bislang nicht gerechnet werden musste. Das die
Einsichtnahmemöglichkeiten derzeit im Hinblick auf die an der Grenze errichtete
Thujahecke beschränkt sind, mindert das schutzwürdige Interesse der Klägerin, schließt
es jedoch nicht aus. Der relativ geringfügigen Beeinträchtigung der Klägerin entspricht
auf der anderen Seite, dass es der Beigeladene durch ebenso verhältnismäßig
geringfügige Maßnahmen in der Hand (gehabt) hat, die Beeinträchtigungen der Klägerin
auszuschließen und dies auch von vornherein berücksichtigt haben dürfte, hätte er die
Nutzungsänderung erst nach Einholung der Baugenehmigung verwirklicht.
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Erweist sich hier, dass dem Vorhaben des Beigeladenen entgegenstehende Belange
der Klägerin im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung überwiegen, ist eine
Ermessensentscheidung des Beklagten, dennoch geringere Tiefen der Abstandflächen
zu gestatten, ausgeschlossen. Ob er dem Vorhaben andere, rechtlich geschützte
Interessen der Klägerin nicht berührende öffentliche Belange entgegenhalten könnte, ist
schon deshalb nicht zu prüfen.
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Ferner bedarf keiner Entscheidung, ob die vom Beigeladenen durchgeführten baulichen
Änderungen noch als geringfügig im Sinne von § 6 Abs. 15 BauO NRW anzusehen sind
und ob sich die Klägerin gegenüber mehr als geringfügigen baulichen Änderungen
auch dann auf eine Verletzung bauordnungsrechtlicher Abstandbestimmungen berufen
könnte, wenn sie durch die baulichen Änderungen nicht in nachbarlichen Belangen
berührt wird.
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Für das Vorhaben des Beigeladenen kann keine Abweichung gemäß § 73 BauO NRW
erteilt werden. § 6 BauO NRW erfasst in seinen Absätzen 13 bis 16 die Fallgruppen, die
eine Abweichung rechtfertigen können, und stellt daher ein geschlossenen
Regelungssystem dar, das einen Rückgriff auf § 73 BauO NRW ausschließt.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2003 - 10 A 3666/99 -; Beschluss vom 23.
Dezember 2003 - 7 B 223/04 -.
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Eine atypische Grundstückssituation, die dennoch ausnahmsweise eine Abweichung
erfordern könnte, ist nicht gegeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§
711 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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