Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.01.2008
OVG NRW: benachrichtigung, öffentliche urkunde, die post, briefkasten, zustellung, wohnung, gegenbeweis, sicherheit, unrichtigkeit, beweiskraft
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1509/06
Datum:
18.01.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1509/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 5613/03
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von der
Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das
Berufungszulassungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des
erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die allein für
ernstlich zweifelhaft gehaltene, entscheidungstragende Annahme des
Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin habe nicht den Nachweis erbracht,
dass der Zusteller die Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung nicht,
wie unter Ziffer 8 der Postzustellungsurkunde beurkundet, wie bei gewöhnlichen Briefen
üblich in den Hausbriefkasten eingelegt hat.
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Die Ordnungsgemäßheit der durch den Postbediensteten vorgenommenen
Ersatzzustellung durch Niederlegung beurteilt sich hier, wie das Verwaltungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, nach § 182 ZPO in seiner am Zustellungstag (27. Juni 2002)
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noch gültigen Fassung. Danach muss, wenn die Zustellung nicht in anderer Weise
bewirkt werden kann und das zu übergebende Schriftstück bei der Postanstalt
niedergelegt wird, eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift
des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben werden (§
182 Variante 1 ZPO a. F.). Ausweislich der Postzustellungsurkunde hat der
unterzeichnete Postbedienstete, der die Niederlegung am 27. Juni 2002 bewirkt hat,
Ziffer 8.1 angekreuzt, wonach er die Benachrichtigung "wie bei gewöhnlichen Briefen
üblich - in den Hausbriefkasten eingelegt" hat. Die Postzustellungsurkunde eines
Bediensteten der Deutschen Post AG begründete gemäß §§ 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.
F. (nunmehr: § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO) als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs.
1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Von der Beweiskraft erfasst
ist deshalb auch, dass sich der Postbedienstete der schriftlichen Benachrichtigung über
die vorzunehmende Niederlegung in der von ihm angegebenen Weise entäußert hat.
Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der bestrittenen, in der
Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsache geführt werden (§ 418 Abs. 2 ZPO),
vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. März 1992 - 2 B 22/92 -, Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 244 = Juris, und OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2003 - 12 A
4262/01 -, jeweils m. w. N.,
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also bei Bestreiten der bezeugten Einlegung der Benachrichtigung in den
Hausbriefkasten durch den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten
Geschehens. Damit würde ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive
Falschbeurkundung belegt in der Weise, dass die Beweiswirkung der
Zustellungsurkunde insoweit vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit
der in ihr niedergelegten Tatsache ausgeschlossen ist; die bloße Erschütterung des
Beweises nach § 418 Abs. 1 ZPO in dem Sinne, dass auch ein anderer
Geschehensablauf als möglich oder sogar ernstlich möglich dargetan werden kann,
reicht insoweit nicht aus.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 4 B 166/93 -, NJW 1994, 535; Geimer,
in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 418 Rn. 3 f.; vgl. ferner Schreiber, in: Münchener
Kommentar, ZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 418 Rn. 8.
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Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, die Beklagte habe "nicht nachgewiesen, dass
ein Benachrichtigungszettel über die Hinterlegung in den Briefkasten der
Bevollmächtigten eingeworfen" worden sei, greift vor dem Hintergrund der vorstehenden
Ausführungen schon deshalb nicht durch, weil es verkennt, dass der Einwurf der
Benachrichtigung bereits durch dessen Bezeugung in der öffentlichen Urkunde
bewiesen ist und mit der Führung des Gegenbeweises i. S. v. § 418 Abs. 2 ZPO nicht
die Beklagte, sondern die Klägerin belastet ist.
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Auch aus dem weiteren Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel
an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe den Gegenbeweis in
Bezug auf den bezeugten Einwurf der Benachrichtigung in den Hausbriefkasten ihrer
Mutter nicht geführt. Das gilt zunächst sowohl in Bezug auf die allgemein gehaltenen
Ausführungen zu der behaupteten zunehmenden Unzuverlässigkeit der privatisierten
Deutschen Post AG, denen übrigens schon im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei
Belege über fehlerhafte Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde oder zu
fehlerhaften Beurkundungen in Postzustellungsurkunden beigefügt waren, als auch in
Bezug auf die (unsubstantiierte) Behauptung, im Wohnhaus der Mutter und der Tante
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der Klägerin seien - gerade in den letzten drei Jahren - sehr oft Sendungen in andere
Briefkästen als in den des Empfängers eingelegt worden. Denn die sich aus diesem
Vorbringen jeweils allenfalls ergebende Vermutung, der Postbedienstete könne die
Mitteilung in einen falschen Briefkasten oder überhaupt nicht eingeworfen haben, ist
ersichtlich ungeeignet, jede Möglichkeit der Richtigkeit der beurkundeten Tatsache
auszuschließen. Eine solche Möglichkeit ist zudem eher fernliegend, weil die
Aufmerksamkeit und Sorgfalt eines Postzustellers bei einer vorzunehmende
Ersatzzustellung durch Niederlegung und damit auch bei dem Einwurf der
Benachrichtigung in den Briefkasten des Empfängers wegen des
Beurkundungserfordernisses regelmäßig besonders groß und auf jeden Fall deutlich
höher als bei der Einlegung gewöhnlicher Briefe sein wird.
Auch das weitere Zulassungsvorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe
seine Entscheidung zu Unrecht auf die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde
gestützt, obwohl die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die Benachrichtigung über
die Niederlegung die Bevollmächtigte der Klägerin tatsächlich nicht erreicht habe, ist
nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken.
Denn die Frage, ob die Beweisaufnahme zu diesem behaupteten Ergebnis geführt hat,
ist für das angefochtene Urteil schon nicht erheblich gewesen. Das Verwaltungsgericht
hat in dem angefochtenen Urteil (UA Seite 7 unten; vgl. auch UA Seite 8, Satz 1 des
dritten Absatzes) insoweit ausgeführt, die Behauptung, die bevollmächtigte Mutter der
Klägerin habe die Mitteilung über die Niederlegung in ihrem Briefkasten tatsächlich
nicht vorgefunden, lasse auch bei ihrer Unterstellung als wahr offen, ob die
Benachrichtigung tatsächlich nicht in den Briefkasten gelangt oder erst nach ihrem
Einwurf in den Briefkasten - wie auch immer - abhanden gekommen sei. Damit könne
der durch die Postzustellungsurkunde erbrachte Beweis (jedenfalls) nicht völlig
entkräftet werden, weil der Einwurf der Benachrichtigung durch den Postboten nicht mit
der zur Führung eines Gegenbeweises erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen
werden könne. Diese Feststellung, die die Klägerin mit ihrer Zulas-
sungsbegründungsschrift nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat, ist, wie lediglich
ergänzend ausgeführt werden soll, auch keinen Zweifeln ausgesetzt. Denn die
Behauptung, keine Kenntnis von dem Benachrichtigungsschein erlangt zu haben, betrifft
schon keinen für die Ersatzzustellung i. S. d. § 182 ZPO a. F. entscheidungserheblichen
Vorgang, weil das behauptete Geschehen zeitlich nach dem bezeugten Einwurf der
ausgestellten Mitteilung liegt, weshalb z. B. - wie das Verwaltungsgericht zu Recht
ausgeführt hat - ihr Abhandenkommen nach dem Einwurf und vor (oder bei) der Leerung
des Hausbriefkastens ohne weiteres möglich ist, und für die Ordnungsgemäßheit der mit
Einlegung der Benachrichtigung in den Briefkasten und Niederlegung bei der Post
abgeschlossenen Ersatzzustellung ohne Bedeutung ist.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1992 - 2 B 22/92 -, a. a. O., und OVG NRW, Urteil
vom 22. August 1996 - 20 A 3523/95 -, Juris, jeweils m. w. N.
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Das Zulassungsvorbringen, die Tante der Klägerin habe "sich in der fraglichen Zeit in
ihrer Wohnung aufgehalten", ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel i. S. d. § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu wecken. Denn die in ihm liegende sinngemäße Behauptung, der
Zusteller habe eine mögliche Zustellung nach § 180 ZPO a. F. nicht versucht mit der
Folge, dass die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung durch Niederlegung nicht
vorgelegen hätten, ist unglaubhaft. Die Klägerin hat sich nämlich bis zur Begründung
ihres Zulassungsantrags nicht auf ein solches Geschehen berufen, und es ist auch nicht
einmal ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich, weshalb es ihrer Mutter fast vier
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Jahre nach dem maßgeblichen, seinerzeit kein besonders einschneidendes und damit
erinnerungswürdiges Ereignis bereithaltenden Tag auf einmal möglich sein sollte, mit
Sicherheit anzugeben, sich während des beurkundeten Versuchs der persönlichen
Zustellung in ihrer Wohnung aufgehalten zu haben. Lebensfern und damit unglaubhaft
ist auch die (substanzlose) Behauptung, in dieser Wohnung sei immer jemand
anwesend (gewesen), nämlich entweder die Mutter der Klägerin oder deren Ehemann.
Abgesehen davon ergäbe sich aus einer (dauernden) Anwesenheit einer Person in der
fraglichen Wohnung am Tag des beurkundeten Zustellungsversuchs noch keinesfalls
zwingend die Annahme, ein solcher Versuch habe in Wahrheit nicht stattgefunden. So
könnte die anwesende Person das Klingeln des Zustellers z. B. ohne weiteres überhört
haben oder gerade nicht in der Lage gewesen sein, auf das Klingeln zu reagieren.
Das Zulassungsvorbringen schließlich, die Beklagte hätte den Widerspruchsbescheid
nach dem Rücklauf des Einschreibens am 30. September 2002 an die (seinerzeitigen)
Kläger persönlich zustellen "können", bezieht sich nicht erkennbar auf eine von dem
Verwaltungsgericht getroffene Feststellung. Abgesehen davon war die Zustellung nach
§ 56 Abs. 2 VwGO a. F. i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG a. F. zwingend an die bestellte
Vertreterin zu richten, weil diese eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte, und
außerdem war eine erneute Zustellung nach der ersten, erfolgreichen Ersatzzustellung
durch Niederlegung nicht mehr veranlasst.
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Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht die
behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
auf.
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Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, weil
die Beurteilung eines Gerichts, ob es durch den angetretenen Gegenbeweis und
sonstigen diesbezüglichen Vortrag von der Unrichtigkeit der nach § 418 Abs. 1 ZPO
bewiesenen Tatsache überzeugt ist, nur einzelfallbezogen erfolgen und deshalb keine
grundsätzlich bedeutsamen Rechts- oder Tatsachenfragen aufwerfen kann, deren
Klärung im über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Interesse der einheitlichen
Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die
Zuverlässigkeit der Post im Allgemeinen steht nicht im Streit.
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Der schließlich geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist
schon nicht hinreichend dargelegt. Denn mit der gerügten Abweichung des
Verwaltungsgerichts "von dem Ergebnis der Beweisaufnahme" ist weder ein abstrakter
Rechtssatz in dem angefochtenen Urteil noch ein solcher in einer Entscheidung eines in
§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichtes bezeichnet. Es fehlt dementsprechend
ferner an der Darlegung der speziellen Abweichung des durch das Verwaltungsgericht
aufgestellten Rechtssatzes von dem des höheren Gerichts.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und
3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG i. V. m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68
Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
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