Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.07.2000

OVG NRW: grundstück, stadt, grundriss, landschaft, vorbescheid, gebäude, campingplatz, wiese, schweinemast, boxen

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 3377/98
Datum:
04.07.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 A 3377/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1958/97
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Der Kläger ist Inhaber einer landwirtschaftlichen Hofstelle in R. -W. . Der Kläger hält auf
seiner Hofstelle Rinder (Milchkühe und Mastbullen). Sein Betrieb umfasst etwa 30 ha
landwirtschaftlicher Nutzfläche. Der Kläger nutzt etwa 13 ha als Grünland, die übrige
Fläche als Ackerland. Die Hofstelle des Klägers Zum S. 57 liegt außerhalb der
geschlossenen Ortslage. In der Umgebung sind weitere Hofstellen sowie einzelne
Wohnhäuser vorhanden. Das Grundstück mit der Hofstelle ist rund 11 ha groß.
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Zum Betrieb des Klägers gehört das Grundstück Gemarkung W. , Flur 3, Flurstück 126.
Das Grundstück liegt auf dem Gebiet der Stadt D. unmittelbar südlich der Ems am G.
Weg und am G. weg. Das Grundstück steht im Eigentum des Klägers. Es ist etwa 3,8 ha
groß. Der Kläger nutzt es derzeit als Ackerland. Nordwestlich des Grundstücks und
nördlich der Ems liegt in der Nähe ein Campingplatz. Westlich und südwestlich des
Grundstücks sind landwirtschaftliche Hofstellen vorhanden. Von der Hofstelle des
Klägers liegt das Grundstück in der Luftlinie etwa 2,9 km bei einer Fahrstrecke von 3,5
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km entfernt.
Der Kläger beantragte am 30. Mai 1996 beim Beklagten, ihm eine Baugenehmigung für
den Neubau von fünf Schweinställen auf dem Flurstück 126 zu erteilen. Die Ställe
sollten westlich des G. Weges errichtet werden. Nach den eingereichten Bauvorlagen
(Grundriss) sollte jeder der fünf Ställe eine Grundfläche von 9 x 11 m haben und in
jeweils acht Boxen mit einer Kapazität von je 20 Plätzen aufgeteilt sein. Unter dem
Stallboden sollten Güllekanäle angelegt werden. Die mit Satteldach versehenen Ställe
sollten über Schornstein entlüftet werden. In der Betriebsbeschreibung war als Ziel die
Haltung von 200 Mastschweinen angegeben. Auf Anfrage des Beklagten teilte der
Kläger mit, die Errichtung von fünf voneinander getrennten Ställen anstelle eines
zusammenhängenden Stalles sei erforderlich, um die Schweine nach verschiedenen
Altersgruppen getrennt halten zu können. Bei Aufstallung von Jungferkeln sei auf diese
Weise eine Übertragung von mitgebrachten Krankheiten ausgeschlossen. Nach
Erreichen der Schlachtreife ließen sich die einzelnen Ställe besser reinigen.
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Die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe nahm zu dem Vorhaben des Klägers
Stellung. Die geplante Form der Aufstallung sei ungewöhnlich. Die Haltung von Tieren
in kleinen Ställen sei teurer. Das Verfahren könne jedoch wirtschaftlich sein, wenn für
die entsprechend gehaltenen Schweine höhere Erzeugerpreise erzielt werden könnten.
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In einem Ortstermin mit Vertretern verschiedener Behörden, u.a. des Staatlichen
Umweltamtes, auf der Hofstelle des Klägers wurde die Frage erörtert, ob eine Errichtung
der Ställe in unmittelbarer Nähe der Hofstelle möglich ist. Die dabei anwesenden
Vertreter des Staatlichen Umweltamtes äußerten aus Sicht des Immissionsschutzes
keine Bedenken, wenn die Ställe auf einer Fläche nördlich des vorhandenen
Wohnhauses errichtet würden. Die Mindestabstände nach der VDI-Richtlinie zu den
nächst gelegenen Wohnhäusern würden eingehalten. Der Kläger machte hiergegen
geltend: Dieser Standort liege äußerst ungünstig. Er sei etwa 50 bis 100 m von der
eigentlichen Hofstelle entfernt. Er müsste zu Lasten der landwirtschaftlichen Nutzung
dieser Flächen die Hofstelle in einem völlig unwirtschaftlichen Umfang ausdehnen. Er
müsste zusätzliche Verbindungswege anlegen und unterhalten. Er müsste die Nutzung
als Wiese einschränken, was wegen des hier vorhandenen Rinderstalles unzumutbar
sei. Würden die Kriterien für die Ermittlung der erforderlichen Mindestabstände
verschärft, sei die geplante Erweiterung der Stallungen möglicherweise nicht mehr
genehmigungsfähig. Zudem wolle er die Schweinemast von der Rindermast möglichst
räumlich trennen, um die Gefahr von Ansteckungen zu vermeiden. Er habe vor, in den
geplanten Schweineställen zunächst Biomast zu betreiben. Deshalb sollten die
Stallungen zunächst nur mit 200 Schweinen bestückt werden. Sollte die Biomast
unwirtschaftlich sein, wolle er auf Intensivmast umstellen. Die Ställe seien mit einem
zusätzlichen Auslauf im Freien geplant. Ein solcher Auslauf stehe am Hof nicht zur
Verfügung. Die Wiese werde für die übrige Viehzucht benötigt. Auf dem Grundstück an
der Ems könne er die Ställe in nord-südlicher Richtung nebeneinander errichten. Bei
Westwind werde keiner der Ställe von der Abluft des anderen Stalles betroffen.
Demgegenüber müssten die Ställe auf dem Hofgrundstück in Ost-West-Richtung
aufgestellt werden. Dadurch schiebe der Westwind die Abluft eines Stalles zu den
anderen Ställen. Hierdurch könnten Krankheiten in einem Stall sehr schnell auf die
übrigen Ställe übertragen werden.
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Durch Bescheid vom 4. November 1996 lehnte der Beklagte die beantragte
Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte er aus: Das beabsichtigte Vorhaben diene
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keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Es fehle an der räumlichen Zuordnung der
geplanten Ställe zur Hofstelle. Unter Berücksichtigung des Gebotes der größtmöglichen
Schonung des Außenbereichs würde ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben nicht an
dem geplanten Standort, sondern in unmittelbarer Nähe des Hofes errichten. Eine
innere Erschließung sei auch bei der Errichtung des Vorhabens am beantragten
Standort notwendig und würde die landwirtschaftliche Nutzfläche in gleichem Maße
einschränken. Eine getrennte Haltung von Rindern und Schweinen sei zwar
grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings sei es durchaus möglich, beide Tierarten auf
einer Hofstelle in von einander getrennten Ställen zu halten. Auf dem Standort in der
Nähe des Hofes sei es ebenfalls möglich, die beabsichtigte Biomast im Falle ihrer
Unwirtschaftlichkeit auf Intensivmast umzustellen. Das Staatliche Umweltamt habe im
Ortstermin selbst bei einer Erweiterung auf 1.000 Mastplätze keine Hinderungsgründe
gesehen. Die Ställe könnten auch in der Nähe der Hofstelle in Nord-Süd-Richtung
aufgestellt werden. Die in Betracht kommende Fläche habe eine Ausdehnung von ca.
40 x 70 m.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Vorhaben diene einem
landwirtschaftlichen Betrieb. Die Ställe dienten nach ihrer Funktion eindeutig und
unmittelbar landwirtschaftlichen Zwecken. Unter dieser Voraussetzung sei nicht
zusätzlich eine nahe räumliche Zuordnung zu der bereits vorhandenen Hofstelle
erforderlich.
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Der Beigeladene wies den Widerspruch durch Bescheid vom 11. April 1997 zurück.
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Der Kläger hat Klage erhoben. Er hat mit ihr seine Auffassung vertieft, das Vorhaben
diene einem landwirtschaftlichen Betrieb und sei im Außenbereich zulässig.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 4. November 1996 und den Widerspruchsbescheid
des Beigeladenen vom 11. April 1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,
dem Kläger die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung von fünf Schweineställen
auf dem Grundstück Gemarkung W. -L. , Flur 3, Flurstück 126 gemäß seinem Antrag
vom 30. Mai 1996 zu erteilen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat geltend gemacht, das Vorhaben des Klägers diene nicht seinem
landwirtschaftlichen Betrieb, weil es weit ab der Hofstelle errichtet werden solle. Eine
Errichtung in der Nähe der Hofstelle sei auch bei Wahrung der aus Gründen des
Immissionsschutzes gebotenen Abstände möglich.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat ebenfalls geltend gemacht, das
Vorhaben des Klägers diene nicht seinem landwirtschaftlichen Betrieb.
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Nach einer Ortsbesichtigung des Berichterstatters hat das Verwaltungsgericht die Klage
durch das angefochtene Urteil abgewiesen.
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Mit seiner zugelassenen Berufung hat der Kläger zunächst sein ursprüngliches
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Begehren weiter verfolgt, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung für
die streitige Errichtung der fünf Schweineställe auf dem Flurstück 126 zu erteilen. Der
Kläger hat während des Berufungsverfahrens erklärt, er begehre in diesem Verfahren
nur noch die Verpflichtung des Beklagten, ihm einen bauplanungsrechtlichen
Vorbescheid für die Errichtung von fünf Schweineställen für maximal 800 Schweine an
den beantragten Standort zu erteilen. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger
geltend: Das beabsichtigte Vorhaben diene in seiner Funktion als Schweinestall seinem
landwirtschaftlichen Betrieb. Das Vorhaben sei objektiv so beschaffen, dass seine
Verwendung zu nicht privilegierten Zwecken eine ihrerseits erneut
genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung darstellte. Aus vielfachen Gründen,
insbesondere solchen des Immissionsschutzes, der gegenseitigen Rücksichtnahme und
der Seuchenhygiene, sei er gehindert, die geplanten fünf Schweineställe in der Nähe
seiner Hofstelle zu errichten. Unter dieser Voraussetzung würde auch ein vernünftiger
Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen
Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben an der vorgesehenen Stelle errichten.
Spätestens bei der geplanten Erweiterung seiner Schweinemast werde er aus Gründen
des Immissionsschutzes erhebliche Schwierigkeiten haben, wenn er das Vorhaben in
unmittelbarer Nähe seiner Hofstelle verwirkliche. Insoweit sei im Übrigen bisher nicht
berücksichtigt, dass er auf seiner Hofstelle ohnehin etwa 100 Rinder halte. Aus der Sicht
eines vernünftigen Landwirts sprächen ferner viele Gründe dafür, den geplanten
Schweinebestand nicht in einem großen, sondern in mehreren kleineren Ställen
unterzubringen. Zwar habe er bei der Stadt D. versucht, die Ausweisung eines
Wochenendhausgebietes für sein Flurstück 126 zu erreichen. Es sei jedoch eine
böswillige Unterstellung, daraus den Schluss zu ziehen, er versuche, den Bau der fünf
Schweineställe als Einstieg in die ihm verwehrte Errichtung von Wochenendhäusern zu
nutzen. Wegen der geringen Erträge aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb habe er in
den vergangenen Jahren immer wieder versucht, sich Möglichkeiten zusätzlicher
Einnahmen zu erschließen. Weil ihm der Bau von Wochenendhäusern verwehrt worden
sei, habe er nach Alternativen im landwirtschaftlichen Bereich gesucht. Das Grundstück
mit seiner Hofstelle sei im Flächennutzungsplan der Stadt R. als Fläche für die
Landwirtschaft dargestellt. Es sei darüber hinaus in einer Landschaftsschutzverordnung
des Kreises G. als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Den Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sei deshalb im Umfeld seiner Hofstelle eine
größere Empfindlichkeit beizumessen.
Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 4. November
1996 sowie den Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 11. April 1997
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen positiven
Vorbescheid zur Errichtung von fünf Schweinemastställen auf dem Grundstück
Gemarkung W. -L. , Flur 3, Flurstück 126 zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte macht geltend: Der Kläger habe die Bauvoranfrage nicht so gefasst, dass
sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden
könnte. Ob das beabsichtigte Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und
ob öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstünden, könne ohne Darlegung des
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Standortes der fünf Gebäude, ihrer Größe und des geplanten Viehbestandes nicht
entschieden werden. Dem Kläger sei es nicht gelungen, die Zweifel an der dienenden
Funktion des beabsichtigten Vorhabens zu zerstreuen. Die Errichtung mehrerer
kleinerer Ställe anstelle eines einzigen großen Stalles sei weder wirtschaftlich sinnvoll
noch aus Gründen der Seuchenhygiene erforderlich. Dies nähre den Eindruck, dass der
Kläger nicht über ein durchdachtes Konzept für die geplante Viehhaltung verfüge.
Dieser Eindruck werde verstärkt durch das Bemühen des Klägers, die Stadt D. zu
veranlassen, für das hier in Rede stehende Grundstück ein Wochenendhausgebiet
auszuweisen. Der Kläger könnte sein Vorhaben ohne weiteres auf seiner weitläufigen
Hofstelle verwirklichen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hat sich im Berufungsverfahren schriftsätzlich
nicht geäußert.
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Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen.
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II.
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Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 130 a Satz 1 VwGO
durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130a Satz 2,
§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.
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Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Seine Klage ist mit dem im
Berufungsrechtszug gestellten Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.
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Der Kläger begehrt im Wege einer sachdienlichen und deshalb zulässigen
Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) anstelle der Verpflichtung des Beklagten, ihm für
sein streitiges Vorhaben eine Baugenehmigung zu erteilen, nur noch die Verpflichtung
des Beklagten, ihm für das Vorhaben einen planungsrechtlichen Vorbescheid
(Bebauungsgenehmigung) zu erteilen.
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Dem Kläger fehlt für sein Begehren nicht das erforderliche Sachbescheidungsinteresse.
Er hat sein Vorhaben in einer Weise konkretisiert, die eine Antwort auf die gestellte
Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Vorhabens möglich macht.
Der Kläger knüpft mit seiner Bauvoranfrage an die zeichnerischen Bauvorlagen an, die
er für die von ihm zunächst begehrte Baugenehmigung eingereicht hat. Aus diesen
Bauvorlagen, nämlich dem Lageplan und den Grundrissen, ergibt sich ohne weiteres
der Standort der geplanten fünf Ställe, deren Größe, aber auch der geplante Viehbesatz.
In dem Grundriss ist jeder der fünf Ställe in acht Boxen mit einem maximalen Besatz von
20 Tieren je Box aufgeteilt. Daraus ergibt sich der maximale Viehbestand von 800
Schweinen, den der Kläger bei seiner Bauvoranfrage zugrunde legt. Mit dem Übergang
zu einer Bebauungsgenehmigung trägt der Kläger nur dem Umstand Rechnung, das
zwischen den zeichnerischen Bauvorlagen, namentlich dem bereits erwähnten
Grundriss, einerseits und der Betriebsbeschreibung andererseits ein nicht auflösbarer
Widerspruch in der Frage bestand, wie viel Tiere der Kläger in den geplanten Ställen zu
halten beabsichtigt.
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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte
ihm eine Bebauungsgenehmigung für die Errichtung von fünf Ställen zur Haltung von
maximal 800 Schweinen auf dem Flurstück 126 erteilt. Diesem Vorhaben stehen
öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen (§ 71 Abs. 2 Satz 1,
§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).
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Das Vorhaben des Klägers soll unstreitig im Außenbereich verwirklicht werden. Es ist
dort bauplanungsrechtlich unzulässig, und zwar auch dann, wenn es einem
landwirtschaftlichen Betrieb dient und deshalb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
privilegiert ist. Auch privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sind im
Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dem
Vorhaben des Klägers stehen indes öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3
BauGB entgegen. Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren
Erholungswert und verunstaltet das Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
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Ob einem privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB öffentliche
Belange entgegenstehen, ist aufgrund einer Abwägung zu beantworten. Bei dieser
Abwägung kommt dem privilegierten Vorhaben zwar einerseits ein besonders starkes
Gewicht zu. Andererseits entfaltet im Rahmen dieser Abwägung das Gebot
größtmöglicher Schonung des Außenbereichs seine eigentliche Bedeutung. Aus dem
Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs kann sich ergeben, dass ein auch
privilegiertes Vorhaben an dem vorgesehenen Standort nicht zulässig ist. Weil der
Gesetzgeber bestimmte Vorhaben im Außenbereich privilegiert hat, stehen ihrer
Errichtung im Außenbereich im Allgemeinen die öffentlichen Belange nicht entgegen,
eine Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft zu vermeiden. Allerdings hat der
Gesetzgeber keine Entscheidung über den konkreten Standort der Vorhaben getroffen,
die er im Außenbereich grundsätzlich für zulässig erklärt,
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 - BRS 52 Nr. 78.
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Namentlich kann ein privilegiertes Vorhaben an dem vorgesehenen Standort unzulässig
sein, wenn ihm eine Verunstaltung des Landschaftsbildes als öffentlicher Belang
entgegen steht,
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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. November 1996 - 4 B 210.96 - BRS 58
Nr. 86.
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Das Vorhaben des Klägers ist seiner Umgebung grob unangemessen. Es soll
unmittelbar im Tal der Ems verwirklicht werden. Die Emsniederung ist hier bislang von
Bebauung frei. Die fünf Schweineställe rückten als Blickfang in den Blick des
Betrachters. Sie beeinträchtigen dadurch störend den Eindruck der Flusslandschaft, die
sich bisher dem Betrachter darbietet. Die bereits vorhandenen Gebäude liegen
außerhalb des eigentlichen Emstales verdeckt durch hohen Baumbewuchs. In der
Ferne, noch so eben erkennbar, aber weitgehend verdeckt, ist der dort vorhandene
Campingplatz sichtbar. An seinem exponierten Standort in einer von Bebauung
unberührten Flusslandschaft beeinträchtigt das Vorhaben des Klägers das
Landschaftsbild. Unter dieser Voraussetzung geht die erforderliche Abwägung zwischen
der Privilegierung seines Vorhabens und den entgegenstehenden öffentlichen
Belangen zu Lasten des Vorhabens des Klägers aus. Insoweit ist zu berücksichtigen,
dass unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs der
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Kläger sein Vorhaben auch an anderer Stelle nämlich in unmittelbarer Nachbarschaft
seiner Hofstelle verwirklichen könnte. Für ein Vorhaben der hier in Rede stehenden
Größenordnung kann auch in unmittelbarer Hofesnähe ein Standort gefunden werden,
der zu den einzelnen, in den Außenbereich eingestreuten Wohnhäusern die Abstände
wahrt, die aus Gründen des Immissionsschutzes zu solchen einzelnen Wohnhäusern
einzuhalten sind. Der Beklagte hat dies durch entsprechende zeichnerische Darstellung
näher dargelegt. Auf dem Hofgrundstück des Klägers öffnet sich danach ein Korridor,
der auch unter Berücksichtigung des geplanten Tierbestands und der dadurch
ausgelösten Mindestabstände eine Breite von 40 m aufweist. Dadurch ist auch
hinreichend Raum für die Errichtung von fünf getrennten Schweineställen. Der Kläger
verliert in dem einen wie in dem anderen Fall bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche.
Er muss in dem einen wie in dem anderen Fall eine Zufahrt zu den Schweineställen
anlegen. Nach dem Lageplan, der Teil seiner Bauvorlage ist, sollen die fünf
Schweineställe zwar am G. Weg aufgereiht errichtet werden. Erschlossen wird das
Grundstück aber nicht von dieser Straße aus, sondern vom G. weg. Die im Lageplan
eingetragene Zufahrt liegt über 80 m von den Schweineställen entfernt. Der Kläger muss
mithin auch auf dem Flurstück 126 noch eine Zufahrt zur Binnenerschließung des
Grundstücks schaffen. Eine aus Gründen der Seuchenhygiene zweckmäßige Trennung
von Rinderstall und Schweinestall ist auch an der Hofstelle möglich. Das Hofgrundstück
mag im Landschaftsschutzgebiet liegen. Bedenken gegen die Errichtung weiterer
Gebäude im Zusammenhang mit der Hofstelle hat die dafür zuständige Bauaufsicht nur
für die angedachten Gänsestelle geäußert, die weitab von den Gebäuden in einem
baulich bisher nicht genutzten Teil des Grundstücks errichtet werden sollte. Bedenken
gegen die Errichtung eines neuen Wohnhauses abgesetzt von den bisherigen
Gebäuden bestanden dagegen aus Gründen des Landschaftsschutzes offenkundig
nicht. Der Kläger hat keine Gründe genannt, warum die fünf Schweineställe auch unter
Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs an der von ihm
bevorzugten Stelle errichtet werden solle. In der Abwägung hat deshalb der öffentliche
Belang Vorrang, die Eigenart der Landschaft zu erhalten und nicht das Landschaftsbild
zu verunstalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über ihre
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen (§ 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3, § 132 Abs. 2 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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