Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2004
OVG NRW: grundstück, bebauungsplan, zugänglichkeit, feuerwehr, datum
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 2210/03
23.12.2004
Oberverwaltungsgericht NRW
3. Senat
Beschluss
3 A 2210/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 5936/00
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.281,45 EUR
(entspr. 12.285,44 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Ausführungen des Beklagten in seiner Antragsbegründungsschrift wecken keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),
in dem eine Erschließungsbeitragspflicht des klägerischen Grundstücks für den Ausbau der
H. straße verneint worden ist.
Das Grundstück des Klägers grenzt an die B. Straße an; es ist außerdem von der H. straße
aus erreichbar, und zwar über einen ca. 2 m breiten Weg, der über ca. 65 m hinweg
zwischen den beiden Straßen verläuft, nach etwa 30 m die rückwärtige Front des
Grundstücks erreicht und für den im Bebauungsplan Nie-26 A die Festsetzung "nur
fußläufig" getroffen ist.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dieser Weg vermittle dem Grundstück keine
beitragspflichtige Erschließung durch die H. straße, weil diese Anbindung an das
gemeindliche Straßennetz - bei Hinwegdenken der B. Straße - für eine Bebaubarkeit des
Grundstücks nicht ausreiche; nach der Konzeption des Bebauungsplans handele es sich
vielmehr um einen reinen Fußverbindungsweg, der im Unterschied zu einem Wohnweg im
Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nichts für eine Bebaubarkeit des Grundstücks
hergebe.
Demgegenüber wendet der Beklagte ein, das Grundstück des Klägers werde schon allein
deswegen durch die H. straße erschlossen, weil der verbindende Fußweg die
Anforderungen des § 4 BauO NRW erfülle, und zwar unabhängig davon, ob dieser Weg
eine eigene (Grundstücks-)Erschließungsfunktion habe.
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Der Auffassung des Beklagten kann der Senat in Würdigung des Dargelegten nicht folgen.
Die Erschließungsbeitragspflicht eines Wohngrundstücks setzt regelmäßig eine
Anfahrmöglichkeit an das Grundstück über die abgerechnete Anbaustraße voraus. Nur
ausnahmsweise genügt anstelle der Anfahrbarkeit die bloße Zugänglichkeit, wenn und
soweit nach dem einschlägigen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht schon sie allein die
Bebaubarkeit des Grundstücks eröffnet.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1992 - 4 NB 2.90 - , NVwZ 1992, 974 (zum
Fall des Erschlossenseins eines Grundstücks in Hanglage über einen Treppenweg).
Es kann dahinstehen, ob die beschriebene Zugänglichkeit des Grundstücks über den Weg
zur H. straße ausreicht, um die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen einer
Grundstückserschließung nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 BauO NRW zu erfüllen. Dies hängt
davon ab, ob der Weg als "Wohnweg" im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen ist und
über ihn das Grundstück insbesondere für die Feuerwehr erreichbar ist.
Die Ausführungen des Beklagten in der Antragsbegründungsschrift machen es jedenfalls
nicht überwiegend wahrscheinlich, dass mit der vorhandenen Wegeverbindung zur H.
straße die weiter erforderlichen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen einer
Grundstücksbebauung nach § 30 BauGB erfüllt wären. Zu diesen Voraussetzungen gehört
u.a., dass die "Erschließung" des Grundstücks "gesichert" ist. Die "gesicherte
Erschließung" muss plangemäß sein, d.h. dem entsprechen, was die Festsetzungen des
einschlägigen Bebauungsplans vorsehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 4 C 27.92 - , ZfBR 1994, 140 (dort zum Fall
der erst projektierten Straße); Kuschnerus, Das zulässige Bauvorhaben, 6. A., S. 31 (Rn.
69).
Nach der vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil (UA S. 8) zitierten Begründung
des Planentwurfs bot sich eine fußläufige Verbindung zwischen Planstraße A (späterer H.
straße) und B. Straße an, weil angenommen wurde, dass die Fußgänger aus dem
Baugebiet überwiegend zum Ortskern hin orientiert sein würden. Hierauf gründete die
Festsetzung "nur fußläufig" für den Weg im Bebauungsplan. Demgegenüber wurden
andere - ähnlich lange, aber deutlich breiter angelegte - Wegestrecken im Baugebiet als
"Befahrbare Wohnwege" festgesetzt, womit ihnen Grundstückserschließungsfunktion
zugewiesen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der hier zu beurteilende Weg (wenigstens
auch) einer Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen solle, hat der Beklagte
nicht aufgezeigt. Dies wäre jedoch geboten gewesen angesichts der Ausführungen des
Verwaltungsgerichts, dass an dem Weg kein einziges Grundstück liegt, dessen
Bebaubarkeit vom Vorhandensein dieses Weg abhängt. Unter diesen angenommen
Umständen ist mit dem Verwaltungsgericht zugrunde zu legen, dass der Weg nach der
Konzeption des Bebauungsplans nicht zur Grundstückserschließung, sondern einzig als
innerörtlicher Verbindungsfußweg bestimmt ist. Das bedeutet zugleich, dass er für die
Erschließung, erst recht die "gesicherte Erschließung" der angrenzenden Grundstücke im
Sinne des § 30 BauGB nichts hergibt, und zwar weder als eigenständiger
Erschließungsweg noch als Erschließungsvermittler zu anderen Anbaustraßen.
Vgl. - außer dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 24. November
1998 - 3 A 706/91 - GemH 2001, 284, auch das (insoweit nicht veröffentlichte) Urteil des
Senats vom 21. Dezember 2001 - 3 A 3126/99 - , in dem bei ähnlicher Fallkonstellation
noch keine Veranlas- sung bestand, die hier behandelte Problematik zu vertiefen, weil die
Vorinstanz und die Verfahrensbeteiligten hierzu nichts weiter ausgeführt hatten; vgl. auch
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das Urteil des OVG Hamburg vom 20. Februar 1989 - Bf VI 59/87 - (zum
Ausbaubeitragsrecht).
2. Die Berufung kann auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der vom
Beklagten behaupteten Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 1996 - 8 C 26.94 - zugelassen werden.
Zwar verhalten sich beide Entscheidungen zur Frage des Erschlossenseins eines
Grundstücks durch eine in einigem Abstand verlaufende, nur fußläufig erreichbare
Anbaustraße. Die jeweiligen Sachverhalte unterscheiden sich aber in wesentlicher
Hinsicht. Im vorliegenden, vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall wird die Verbindung
zwischen Grundstück und abzurechnender Anbaustraße durch einen reinen
Verbindungsfußweg (ohne Erschließungsfunktion) hergestellt, im Falle des
Bundesverwaltungsgerichts dagegen durch einen unbefahrbaren Wohnweg im Sinne des §
127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (mit Erschließungsfunktion).
Hiervon abgesehen scheidet eine Zulassung der Berufung wegen Abweichung im Sinne
des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch deshalb aus, weil das Verwaltungsgericht das
genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen (UA S. 6)
zitiert und weder ausdrücklich noch konkludent zum Ausdruck gebracht hat, zu diesem
Urteil in abstrakten rechtssatzmäßigen Widerspruch zu treten, wie es die genannte
Bestimmung voraussetzt. Die vom Beklagten in seiner Antragsbegründungsschrift
geäußerte gegenteilige Auffassung geht fehl. Sie beruht auf der Annahme, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts enthalte den Rechtssatz, "bei einer durch eine fußläufige
Verbindung vermittelten Sekundärerschließung zu einer Anbaustraße" ... sei "stets von
Eignung und Bestimmung der unbefahrbaren Verkehrsanlage zur Erschließung der
angrenzenden Grundstücke" auszugehen, und zwar "unabhängig von der
Zweckbestimmung der Verkehrsanlage im Einzelfall" ... "etwa durch Festsetzungen in
einem Bebauungsplan". Ein solcher Rechtssatz ist dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts aber nicht zu entnehmen. Eine Aussage des Inhalts, dass die
(zumal landesrechtlich hergeleitete) Eignung einer Verkehrsanlage zur
Grundstückserschließung mit ihrer dementsprechenden Bestimmung gleichzusetzen sei, ist
dort ebenso wenig getroffen oder dem Bundesverwaltungsgericht vom Verwaltungsgericht
unterstellt worden; sie wäre übrigens auch in der Sache nicht richtig. Denn die Eignung
einer Verkehrsanlage zur Erschließung ist nicht mehr als ein Indiz für ihre Bestimmung zur
Erschließung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 4.75 - , BRS 37 Nr. 30,
wobei für Fußwegverbindungen Besonderheiten gelten. Bei ihnen besteht nämlich ein
indizieller Zusammenhang zwischen Eignung und Bestimmung nicht, sondern muss die
Bestimmung zur Erschließung anhand der konkreten Gegebenheiten festgestellt werden.
Vgl. die Urteile des Senats vom 5. Juli 1991 - 3 A 127/90 - , ZMR 1991, 495, und 3 A 122/90
- , sowie auch das Urteil des OVG Hamburg vom 20. Februar 1989 - Bf VI 59/87 - .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13
Abs. 2, § 14 Abs. 3 GKG a.F.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).