Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.03.2005
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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 2462/04
Datum:
11.03.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 2462/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 L 1343/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als
Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen
Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
Die Antragsteller wenden sich mit ihren Widersprüchen, deren aufschiebende Wirkung
sie gemäß den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wissen
wollen, gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen zur Errichtung
zweier Windenergieanlagen des Typs GEW 1.5sl auf den in S. , Gemarkung F. , Flur 5,
gelegenen Flurstücken 43 und 44. Maßgeblich sind insoweit die Baugenehmigungen
vom 26. August 2003 (Bauschein- Nr. 63-40 0873 2003) in der Fassung des
Ergänzungsbescheides vom 16. Dezember 2003 und vom 10. April 2003 (Bauschein-
Nr. 63-40 0239 2002) in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsbescheides vom
26. August 2003 sowie des 2. Änderungsbescheides vom 14. November 2003.
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Das Verwaltungsgericht hat die im Rahmen der §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs.
5 VwGO erforderliche Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller vorgenommen.
Die diese Interessenabwägung tragenden Gründe werden durch das
Beschwerdevorbringen, das der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu
prüfen hat, nicht widerlegt.
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Bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen
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Überprüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass der genehmigte Betrieb
der beiden bereits errichteten Windenergieanlagen geschützte Rechtspositionen der
Antragsteller nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Dies gilt insbesondere für die durch den Betrieb der Anlagen verursachten
Geräuschimmissionen.
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Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts können
im Außenbereich gelegene Wohnhäuser nicht die für Wohngebiete maßgeblichen
Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, sondern lediglich den Schutzmaßstab
eines Misch- oder Dorfgebiets.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360.
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Die Antragsteller - deren Wohngrundstück I. 50 unstreitig im Außenbereich liegt - kann
daher, was die Lärmbeeinträchtigung durch benachbarte Windenergieanlagen angeht,
nur die Einhaltung eines Immissionsrichtwertes von tagsüber 60 dB(A) und 45 dB(A)
während der Nachtstunden beanspruchen (Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe c der TA Lärm). Es
gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte - bezogen auf ihr Grundstück - nicht
eingehalten werden können.
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Den angefochtenen Baugenehmigungen liegt ein Schalltechnisches Gutachten des
Ingenieurbüros S1. & I1. vom 29. November 2002 - ergänzt am 19. August 2003 sowie
am 12. November 2003 - zu Grunde, das zwar keine konkrete Prognose des auf dem
Grundstück der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Betrieb der
Windenergieanlagen zu erwartenden Beurteilungspegels enthält, gleichwohl aber
hinreichend sichere Rückschlüsse auf einen - was die Antragsteller angeht -
nachbarverträglichen Anlagenbetrieb zulässt.
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Das Gutachten geht in seiner letzten Ergänzung vom 12. November 2003 davon aus,
dass sich durch den Lärm der im Streit befindlichen pitch-gesteuerten
Windenergieanlagen an dem auf dem Grundstück I. 54 gelegenen Immissionspunkt IP5
unter Einbeziehung des Lärms einer weiteren benachbarten Windenergieanlage in der
ungünstigsten Nachtstunde ein Beurteilungspegel von 42,6 dB(A) ergibt, wobei die
Immissionsbeiträge der hier in Rede stehenden Anlagen lediglich 34,3 dB(A) be-
ziehungsweise 37,1 dB(A) ausmachen. Die Gutachter haben dabei einen
leistungsreduzierten und damit schalloptimierten Betrieb der Anlagen (Reduzierung der
elektrischen Leistung auf 800 kW und Begrenzung der Rotordrehzahl auf 14,7 U/min)
vorausgesetzt und einen Zuschlag von 2,5 dB(A) zur Abschätzung der oberen
Vertrauensbereichsgrenze eingerechnet. Der IP5 liegt südwestlich des auf dem
Grundstück der Antragsteller aufstehenden Wohngebäudes und damit näher zu den
noch weiter südwestlich gelegenen Standorten der vorhandenen Windkraftanlagen.
Während der Abstand zwischen dem IP5 und den Windkraftanlagen etwa 600 m
beziehungsweise 490 m beträgt, sind die Anlagen vom Wohngebäude der Antragsteller
rund 680 m beziehungsweise 750 m entfernt. Da der von einer Lärmquelle erzeugte
Schalldruckpegel bei zunehmender Entfernung von der Lärmquelle abnimmt, spricht
alles dafür, dass die Immissionsbeiträge der hier zu prüfenden Windenergieanlagen am
Wohngebäude der Antragsteller deutlich niedriger liegen, als die für den IP5 mittels
Ausbreitungsrechnung im alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2
prognostizierten Immissionsbeiträge, das heißt niedriger als 34,3 dB(A)
beziehungsweise 37,1 dB(A).
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Die Antragsteller haben ihre Einwände gegen die Plausibilität der Immissionsprognose,
die durch eine am 20. Februar 2004 von den Gutachtern der L. D. F1. vorgenommene
Immissionsmessung am IP1 (Ersatzwohnhaus auf dem Grundstück S2. 24 in S. )
bestätigt worden ist, angesichts der niedrigen prognostizierten Immissionsbeiträge, die
eine Überschreitung der Richtwerte auf ihrem Grundstück nahezu ausgeschlossen
erscheinen lassen, nicht ausreichend substanziiert. Dies betrifft sowohl die Frage eines
angeblich um 1 dB(A) zu niedrig angenommenen Schallleistungspegels als auch
etwaige Zuschläge für die behaupteten besonderen Auffälligkeiten der
Anlagengeräusche.
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Mit Blick auf die Entfernung der Anlagen zum Wohngebäude der Antragsteller ist auf der
Grundlage des Beschwerdevorbringens auch nicht erkennbar, dass die sonstigen
behaupteten Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Anlagen die Schwelle der
Zumutbarkeit überschreiten und deshalb den Antragstellern gegenüber rücksichtslos
sind. Insbesondere ist keine Beeinträchtigung durch unzulässigen Schattenwurf zu
erwarten. Das im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Schattenwurfgutachten des
Planungsbüros T. gelangt zu dem Ergebnis, dass für den auf dem Grundstück der
Antragsteller bestimmten Immissionsort SR09 im ungünstigsten Fall eine
Beschattungsdauer von insgesamt etwas weniger als 30 h/a und eine reale
Beschattungsdauer von 4:44 h/a anzunehmen ist. Solche Werte sind nach den
Hinweisen des Arbeitskreises Lichtimmissionen des Länderausschusses für
Immissionsschutz zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von
Windenergieanlagen zumutbar.
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Vgl. Landesumweltamt (LUA) Nordrhein- Westfalen, Materialien Nr. 63,
Windenergieanlagen und Immissionsschutz, 2002, Nr. 5.2.2.
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Was die von den Antragstellern als "Bewegungssuggestion" beschriebene optische
Wirkung der Anlagen angeht, hängt die Beantwortung der Frage, ob diese durch das
Drehen der Rotorblätter erzeugte optische Wirkung rücksichtslos ist, von den
Umständen des Einzelfalles und nicht zuletzt von dem Abstand zwischen der Anlage
und dem betroffenen Wohnbereich ab. Der Senat neigt dazu, jedenfalls bei einem
Abstand jenseits der 300 m insoweit keinen Verstoß gegen das Gebot der
Rücksichtnahme anzunehmen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 - .
16
Dass - wie die Antragsteller behaupteten - beim Betrieb der umstrittenen Anlagen ein so
genannter "Diskoeffekt" auftritt, hervorgerufen durch Lichtreflexe auf den Anlagenteilen,
wird durch die Beschwerde angesichts der Einschätzung des Landesumweltamtes,
wonach derartige Lichtreflexe entsprechend dem Stand der Technik in Bezug auf die
Oberflächenbeschaffenheit der modernen Anlagen kein besonderes Problempotenzial
mehr darstellen,
17
vgl. Landesumweltamt (LUA) Nordrhein- Westfalen, Materialien Nr. 63,
Windenergieanlagen und Immissionsschutz, 2002, Nr. 5.3,
18
nicht ausreichend belegt.
19
Soweit die Antragsteller Beeinträchtigungen geltend machen, die mit der Bausubstanz
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der Windenergieanlagen zusammenhängen - etwa die bedrängende Höhe, Verstöße
gegen Abstandflächenvorschriften oder blinkende Gefahrenfeuer zur
Nachtkennzeichnung als Luftfahrthindernis -, können sie damit die begehrte
Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu ihren Gunsten beeinflussen. Insoweit
fehlt es schon am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für diese Entscheidung, da sie
die Beseitigung der bereits errichteten Anlagen im Wege des vorläufigen
Rechtsschutzes nicht erreichen können.
Was das umfangreiche Beschwerdevorbringen im Übrigen angeht, weist der Senat
darauf hin, dass im verwaltungsgerichtlichen Streit um die einem Dritten erteilte
Baugenehmigung der betroffene Nachbar Abwehransprüche gegen die
Baugenehmigung nur aus solchen öffentlich-rechtlichen Vorschriften herleiten kann, die
- bezogen auf den konkreten Fall - zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt
sind (nachbarschützende Vorschriften). Eine Aufhebung der Baugenehmigung wegen
Verstoßes gegen nicht nachbarschützende Vorschriften kann er dagegen nicht
verlangen.
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Im Hinblick auf diese Grundsätze sind Teile des Beschwerdevorbringens von
vornherein nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch der Antragsteller auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den
Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen zu stützen. Dies gilt beispielsweise für die
Behauptung der Antragsteller, die Baugenehmigung für die Windenergieanlage auf dem
Flur-stück 44 sei - unabhängig von der Beeinträchtigung eigener materieller
Rechtspositionen - mangels eines zu Grunde liegenden Bauantrags und mangels
Beteilung bestimmter Fachbehörden im Baugenehmigungsverfahren rechtswidrig.
Nichts anderes gilt für die Behauptung, die Windenergieanlagen seien wegen
abweichender Bauausführung - gemeint sind eine geringfügige Veränderung der
Gesamthöhe und eine geringfügige Verschiebung des Standortes - von den
Baugenehmigungen nicht gedeckt. Ebenso wenig nachbarschützend sind Vorschriften,
die den Schutz von Natur und Landschaft einschließlich des Landschaftsbildes und der
Fauna bezwecken.
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Ob der maßgebliche Gebietsentwicklungsplan und/oder der Flächennutzungsplan der
Gemeinde S. im Hinblick auf den dargestellten Windeignungsbereich BOR 30
unwirksam sind, spielt für einen Abwehranspruch der Antragsteller gegen die
umstrittenen Windenergieanlagen ebenfalls keine Rolle. Gegen die im Außenbereich
gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Anlagen können sie lediglich die
Verletzung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerten Rücksichtsnahme-
gebotes geltend machen.
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Soweit die Antragsteller vortragen, die angefochtenen Baugenehmigungen beträfen
zwei von insgesamt mehr als drei in engem räumlichen Zusammenhang genehmigten
Windenergieanlagen, sodass statt der Baugenehmigungsverfahren
immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren hätten durchgeführt werden
müssen, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Senat hat in der
Vergangenheit entschieden, dass die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des
Bundesimmissionsschutzgesetzes über das vereinfachte Genehmigungsverfahren
gemäß § 19 BImSchG und die Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Erteilung einer
diesbezüglichen Genehmigung regeln, keinen Nachbarschutz vermitteln.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 - 10 B 2088/02 - m.w.N.
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Der 22. Senat des beschließenden Gerichts hat entschieden, dass bei der im Rahmen
der §§ 80, 80a VwGO erforderlichen Interessenabwägung die verfahrensrechtlichen
Vorschriften des § 10 BImSchG allein keine Rechtsposition des Nachbarn gegen die
baurechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage begründeten, da § 10 BImSchG
nicht zu den Verfahrensvorschriften gehöre, bei denen ausnahmsweise Nachbarschutz
allein auf Grund der Möglichkeit gewährt werden müsse, dass infolge des verkürzten
Verfahrens der erforderliche Nachbarschutz nicht sichergestellt sei. Auch aus den
Vorschriften über das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei kein
nachbarliches Abwehrrecht herzuleiten.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -.
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Die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob im Hinblick auf eine
europarechtskonforme Auslegung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften und die
jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der "Windfarm",
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vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1235; OVG Rheinland-
Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04.OVG und 7 E 12117/04.OVG -,
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an diesen bisher vertretenen Rechtsansichten der Bausenate festzuhalten ist, muss dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für die Antragsteller ergibt sich durch die
Aussparung der besagten Fragenkomplexe im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes letztlich kein unzumutbarer Nachteil, da angesichts der oben
geschilderten Prognoseergebnisse Anhaltspunkte für eine unzulässige
Beeinträchtigung des ihnen gehörenden Wohngrundstücks nicht ersichtlich sind.
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Die Ausführungen der Beschwerde zu den sich nach Auffassung der Antragsteller aus
der Richtlinie 2002/49 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002
über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EGRL 49/2002)
ergebenden individuellen Rechten genügt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4
VwGO. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erstellung eines
Lärmminderungskonzeptes durch eine Lärmkartierung nach festgesetzten
Bewertungskriterien und durch die Annahme von Aktionsplänen sowie die
Veröffentlichung lärmrelevanter Daten in einem bis etwa 2013 reichenden Zeitraum. In
welcher Weise dies sich in den streitgegenständlichen Baugenehmigungsverfahren
hätte auswirken können und woraus sich der von der Beschwerde behauptete
Drittschutz zu Gunsten der Antragsteller ableiten lassen könnte, bleibt unklar.
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Was schließlich die Unfallgefahren angeht, auf die sich die Antragsteller zur
Begründung ihres Aussetzungsantrags berufen, ist das Beschwerdevorbringen
unsubstanziiert. Der pauschale Hinweis auf die bloße Möglichkeit, dass sich Teile des
Rotors lösen oder Eisbrocken von den Rotorblättern geschleudert werden könnten,
genügt unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen den Windenergieanlagen und
dem Grundstück der Antragsteller nicht, um eine über das allgemeine Lebensrisiko
hinausgehende Gefährdung ihres Grundstücks darzulegen, die die gleichwohl erteilten
Baugenehmigungen als rücksichtslos erscheinen lässt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1
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GKG.
Bei einer Nachbarklage gegen die für eine Windenergieanlage erteilte
Baugenehmigung orientieren sich die Bausenate des beschließenden Gerichts bei der
Streitwertfestsetzung an der angenommenen Beeinträchtigung des durch die
Windenergieanlage betroffenen Grundstücks. Dabei entnehmen sie den Streitwert
pauschalierend einem Rahmen von 10.000 bis 15.000 EUR, wenn der Abstand
zwischen dem Standort der Windenergieanlage und dem maßgeblichen Immissionsort
nicht mehr als 500 m beträgt. Ist der Abstand größer, liegt der Streitwert regelmäßig
unter 10.000 EUR (vgl. Ziffer 7 Buchstabe c des Streitwertkatalogs der Bausenate des
OVG NRW vom 17. September 2003, BauR 2003, 1883). Die beiden hier in Rede
stehenden Windenergieanlagen sind vom Wohnhaus der Antragsteller etwa 680 m
beziehungsweise 750 m entfernt, sodass im Klageverfahren nach Auffassung des
Senats ein Streitwert von jeweils 7.500 EUR angemessen wäre. Der sich danach für
das Klageverfahren ergebende Gesamtstreitwert von 15.000 EUR ist hier im Hinblick
auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren (vgl. Ziffer
12 Buchstabe a des oben erwähnten Streitwertkatalogs).
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