Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2001
OVG NRW: ernährung, aufenthalt, existenzminimum, leistungsbezug, beendigung, leistungsausschluss, sanktion, bundesrat, fahrkarte, ausreise
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 521/01
06.06.2001
Oberverwaltungsgericht NRW
12. Senat
Beschluss
12 B 521/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 L 472/01
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten
Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Die Zulassungsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf.
Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner unter Bezugnahme auf § 1a Nr. 1 AsylbLG
im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Zeit vom 20. Februar 2001 bis
zum Ende des Monats der angefochtenen Entscheidung, d.h. bis zum 31. März 2001, den
notwendigen Bedarf des - nach § 55 des Ausländergesetzes geduldeten - Antragstellers an
Ernährung zu decken, ggf. durch Bereitstellung von Sachleistungen.
Die hiergegen gerichtete Argumentation des Antragsgegners greift nicht durch. Er bringt
vor, bei einem Hilfe Suchenden, dem - wie dem Antragsteller - die Ausreise rechtlich und
tatsächlich möglich und zumutbar sei, sei auch die Gewährung von Verpflegung - anders
als die Übernahme der Rückfahrkosten - nicht unabweisbar im Sinne des § 1a AsylbLG.
Hiermit wird die Unabweisbarkeit der Sicherstellung der Ernährung für den angegebenen
Zeitraum rechtlich nicht in Frage gestellt.
Nach § 1a Nr. 1 AsylbLG, der nach den vom Antragsteller nicht angegriffenen
Ausführungen des Verwaltungsgerichts hier einschlägig ist, erhalten Leistungsberechtigte
nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.
Summarischer Prüfung zufolge spricht Überwiegendes für die vom Verwaltungsgericht
vertretene Auffassung, dass diese Vorschrift ausschließlich eine Einschränkung der
ansonsten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für den Aufenthalt in der
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Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Leistungen regelt. Zu diesen Leistungen
gehört die Übernahme der Kosten für eine Fahrkarte zur Rückreise in das Heimatland nicht.
Für ein derartiges Verständnis des § 1a AsylbLG sprechen neben der vom
Verwaltungsgericht bereits angeführten amtlichen Überschrift "Anspruchseinschränkung"
die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Norm.
In der Begründung zu dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 20. März 1998 ist durchweg nur die
Rede davon, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ?
eingeschränkt? werden sollen.
BT-Drucks. 13/10155
Dieser Sprachgebrauch deutet auf den Willen zur Reduzierung gerade der Leistungen hin,
die gewährt würden, wenn in der Person des Leistungsberechtigten nicht die in § 1a
AsylbLG umschriebenen Voraussetzungen für das Absenken der Leistungen gegeben
wären. Das wird bestätigt durch die Formulierung in der Entwurfsbegründung, die Vorschrift
regle die Einschränkung des Anspruchs auf Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz in bestimmten Fallgruppen, in denen der Leistungsbezug ?in
voller Höhe und vollem Umfang? nicht gerechtfertigt sei.
BT-Drucks. 13/10155, S. 5
Die Einschränkung gerade der auf den Aufenthalt bezogenen Asylbewerberleistungen
entspricht auch dem Zweck des § 1a AsylbLG. Die deutliche Absenkung der Leistungen
soll eine bis zur Beendigung des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers in der
Bundesrepublik Deutschland andauernde Sanktion leistungsmissbräuchlichen Verhaltens
des Ausländers sein.
Vgl. Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG § 1a Rndnr. 148; BT-Drucks. 13/10155, S. 5;
OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2001 - 16 B 388/01 - m.w.N.; Hessischer VGH,
Beschluss vom 17. Februar 1999 - 1 TZ 136/99 -, FEVS 51, 223; a.A. OVG Berlin,
Beschluss vom 12. November 1999 - 6 SN 203.99 -, FEVS 51, 267.
Zu dem aufenthaltsbezogenen Existenzminimum gehört, dass die Ernährung sichergestellt
ist. Ob dabei, wofür Einiges spricht, die eingeschränkten Leistungen abweichend von der
sonst im Asylbewerberleistungsrecht und auch im Sozialhilferecht praktizierten
monatsweisen Bewilligung nur für kürzere Zeitabschnitte zu bewilligen sind,
vgl. hierzu Deibel, Leistungsausschluss und Leistungseinschränkung im
Asylbewerberleistungsrecht, ZFSH/SGB 1998, 707, 714,
braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Zeitraum, für den das Verwaltungsgericht
den Antragsgegner zu einer Leistung verpflichtet hat, endet nämlich wenige Tage nach
dem Tag der Beschlussfassung.
2. Die vom Antragsgegner erhobene Grundsatzrüge führt ebenfalls nicht zur Zulassung der
Beschwerde. Die von ihm aufgeworfene Frage,
"ob die Behörden sich bei der Anwendung des § 1a AsylbLG immer wenigstens am
unerlässlichen Existenzminimum orientieren müssen oder ob eine andere
Rechtsanwendung - Leistungsreduktion auf Null - auch möglich ist",
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kann in einem Beschwerdeverfahren nicht abschließend geklärt werden. Zur
rechtsgrundsätzlichen Klärung von Fragen des materiellen Rechts ist ein Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht geeignet. In einem solchen Verfahren findet -
wie auch hier - in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht zumeist nur eine
summarische Prüfung statt. Die getroffene Entscheidung steht immer unter dem Vorbehalt
einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren. Bei Fragen des resiviblen Rechts wie
der hier aufgeworfenen kommt hinzu, dass diese rechtsgrundsätzlich nur durch das - mit
Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes der hier vorliegenden Art gar nicht befassten -
Bundesverwaltungsgericht geklärt werden können.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 24 B 407/99 -; Beschluss vom 3. August
1999 - 22 B 823/99 -.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.