Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.08.2001
OVG NRW: dienstzeit, versorgung, eintritt des versicherungsfalls, juristische person, ruhegehalt, umrechnung, ermessensfehler, beamtenverhältnis, beamter, bfa
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 3835/01
Datum:
09.08.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 3835/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 11969/98
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand Der am 29. Januar 1932 geborene Kläger stand seit dem 24. September
1975 im Dienst der Beklagten, zuletzt als Regierungsdirektor (BesGr. A 15 BBesO). Mit
Ablauf des 31. Januar 1997 wurde er wegen Erreichens der Altersgrenze in den
Ruhestand versetzt.
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Der Kläger absolvierte vom 01. April 1950 bis 21. November 1958 ein
Hochschulstudium, von dem er in der Zeit vom 01. Oktober 1952 bis zum 30. September
1953 beurlaubt war und das er mit der Diplomhauptprüfung abschloss. Am 15. Juni
1961 wurde er von der Kernforschungsanlage K. GmbH (KfA) als hauptberuflicher
wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt und an dem N. -Q. - Institut in I. verwendet. In I.
wurde ihm am 26. Juli 1962 der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften verliehen.
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Vom 01. Oktober 1963 bis zum 31. Dezember 1964 war er als Angestellter der Q. -
University/USA tätig. Für diese Zeit wurde er von der KfA beurlaubt und kehrte im
Anschluss an das N. -Q. -Institut in I. zurück. Die dortige Tätigkeit endete zum 14.
Dezember 1964.
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Ab dem 01. Januar 1965 war er wiederum für die KfA als wissenschaftlicher Mitarbeiter
tätig. Diese Tätigkeit endete zum 23. September 1975, nachdem der Kläger bereits seit
dem 01. April 1974 von der KfA an das Bundesministerium für Forschung und
Technologie (BMFT) mit dem Ziel abgeordnet worden war, ihn dort auf Dauer zu
verwenden. Das BMFT erstattete in dieser Zeit der KfA deren Gehaltzahlungen an den
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Kläger. Nachdem der Bundespersonalausschuss von der Beklagten beantragte
Ausnahmen von verschiedenen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erteilt hatte,
konnte der Kläger am 24. September 1975 zum Oberregierungsrat auf Probe ernannt
werden.
In der Zeit vom 01. Januar 1965 bis zum 23. September 1975 war der Kläger von der
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Er zahlte in zwei private
kapitalbildende Lebensversicherungen monatliche Beiträge in Höhe des jeweils
höchsten Arbeitnehmeranteils in der gesetzlichen Rentenversicherung ein, und die KfA
leistete als Arbeitgeberin Zuschüsse in Höhe des entsprechenden Arbeitgeberanteils.
Im Anschluss an seine Tätigkeit bei der KfA stellte der Kläger beide Versicherungen
beitragslos und erhielt im Jahre 1997 einen Kapitalbetrag in Höhe von rund 200.000,00
DM ausgezahlt. Daneben bestand eine Zusatzrentenversicherung zugunsten des
Klägers. In der Zeit vom 01. Januar 1965 bis zum 23. September 1975 zahlte die KfA für
den Kläger monatliche Beiträge an die Versicherungsanstalt des Bundes und der
Länder (VBL). Dem Kläger wird aus dieser Versicherung seit dem Eintritt in den
Ruhestand eine monatliche Zahlung erbracht, zur Zeit in Höhe von rund 156,00 EUR.
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Bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand war der Kläger ab dem 01. März 1991 unter
Anerkennung eines dienstlichen Interesses zur Tätigkeit für die Deutsche
Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) ohne Dienstbezüge gemäß § 13
Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) beurlaubt. Die DLR sicherte dem Kläger
vertraglich zu, ihn nach Eintritt in den Ruhestand so zu stellen, als ob ihm Ruhegehalt
aufgrund der Besoldungsstufe A 16 der Bundesbesoldungsordnungen A und B zu
zahlen wäre. Die Beklagte gab die Gewährleistungserklärung ab, die Zeit der
Beurlaubung im Falle des unversorgten Ausscheidens in eine etwaige
Nachversicherung bei einer gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen. Darüber
hinaus erteilte die Beklagte ihre Zustimmung, dass dem Kläger von der DLR die
Zahlung der Differenz der zwischen dem Ruhegehalt nach BesGr. A 15 einerseits und A
16 BBesO andererseits - sogenannte Differenzversorgung - zugesagt wurde, und gab
den Inhalt der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung vor.
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Nach Eintritt in den Ruhestand beantragte der Kläger auf schriftliche Anforderung der
Beklagten mit von der Beklagten vorformuliertem Schreiben vom 11. März 1997 die
Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten im Sinne der
§§ 11 und 12 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Unter dem 17. Oktober 1997
wurde in einer verwaltungsinternen Verfügung die von dem Kläger in der Zeit von 1965
bis 1975 ausgeübte Berufstätigkeit als Vordienstzeit anerkannt, da der Kläger damals
besondere Fachkenntnisse erworben habe und diese im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 a)
BeamtVG notwendige Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis
gewesen seien.
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Die Beklagte setzte die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge mit Bescheid vom
28. Oktober 1997 zunächst nur vorläufig fest. Auf Anfrage der Beklagten ermittelte die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bezogen auf die Zeit vom 01. Januar
1965 bis zum 23. September 1975 eine fiktive Regelaltersrente in Höhe von 796,65 DM,
zahlbar ab dem 01. Februar 1997. Der Berechnung zugrunde gelegt wurde die
Annahme, der Kläger habe in der fraglichen Zeit ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze bezogen und es seien entsprechende Pflichtbeiträge an die
BfA entrichtet worden.
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Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 1998 die Versorgungsbezüge
des Klägers endgültig fest und legte der Berechnung einen Ruhegehaltssatz in Höhe
von 66 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde. Die Tätigkeit vom
01. Januar 1965 bis zum 23. September 1975 fand unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 1
Nr. 3 a) BeamtVG mit 5 Jahren und 133 Tagen Berücksichtigung, sodass unter
Hinzurechnung der im öffentlichen Dienst als Beamter verbrachten Dienstzeit von 21
Jahren und 130 Tagen und weiterer Vordienstzeiten insgesamt 33 Jahre und 629 Tage
ruhegehaltfähiger Dienstzeit anfielen. Dazu hieß es, wegen des fiktiven Bezugs von
Leistungen aus der befreienden Lebensversicherung könnten von allen Vordienstzeiten
nicht 13 Jahre und 134 Tage, sondern insgesamt nur 4 Jahre und 143 Tage als
ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Zur Erläuterung war eine detaillierte
Berechnung beigefügt, auf die Bezug genommen wird.
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Am 14. August 1998 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Er
wandte sich gegen die Art und Weise, wie die befreiende Lebensversicherung
angerechnet worden sei. Die Anrechnung eines (fiktiven) monatlichen Zahlbetrages auf
seine Pensionszahlung wäre ihm noch verständlich; die tatsächlich erfolgte
Herabsetzung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit belaste ihn jedoch besonders, weil er
dadurch hinsichtlich der von der DLR zugesagten Differenzversorgung benachteiligt
werde. Diese Differenzversorgung orientiere sich im Ergebnis am Ruhegehaltssatz. Im
Übrigen habe es in der schriftlichen Auskunft der Beklagten über seine
Versorgungsbezüge vom 06. März 1989 geheißen, der voraussichtliche
Ruhegehaltssatz belaufe sich auf 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. November 1998 zurück. Zur
Begründung hieß es im Wesentlichen: Die Zeit von 1965 bis 1975 werde nach §§ 12
Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 und 11 Abs. 1 Nr. 3 a) BeamtVG bei der Berechnung der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt. In dieser Zeit habe er in eine von der
gesetzlichen Rentenversicherung befreiende Lebensversicherung eingezahlt, die nicht
zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG führe. Er sei bei der
Kernforschungsanlage K. GmbH tätig gewesen, die kein öffentlich-rechtlicher
Arbeitgeber im Sinne des § 55 BeamtVG sei. Durch die Anrechnung von
Vordienstzeiten dürfe das Ruhegehalt zusammen mit anderen Versorgungsleistungen
gleichwohl nicht die Höchstgrenzen des § 55 BeamtVG überschreiten. Zur Vermeidung
einer Überversorgung - bemessen am "Nur- Beamten" - würden die sogenannten Kann-
Vordienstzeiten nur eingeschränkt angerechnet. Die Umrechnung der befreienden
Lebensversicherungen in eine fiktive Rente sei die einzige Möglichkeit gewesen, eine
annähernde Gleichstellung des Klägers bezüglich seiner Versorgung mit einem
Beamten zu gewährleisten. Aus der dem Kläger am 06. März 1989 erteilten schriftlichen
Auskunft über seinen voraussichtlichen Ruhegehaltssatz ergebe sich nichts anderes. Es
habe sich um eine bloße Auskunft und um keine verbindliche Zusicherung gehandelt,
die Versorgungsbezüge wie dort angegeben festzusetzen.
11
Der Kläger hat am 24. Dezember 1998 Klage erhoben. Zur Begründung hat er
ausgeführt: Das Ruhegehalt sei auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes in Höhe
von 75 vom Hundert festzusetzen. Die Zeit des Studiums und der ersten Jahre seiner
Tätigkeit für die KfA seien mit insgesamt 8 Jahren und einem Tag (voll) anzurechnen,
die auf den 01. Januar 1965 folgende Zeit bei der KfA gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 a)
BeamtVG zur Hälfte, also mit fünf Jahren und 133 Tagen. Unter Hinzuziehung der
anschließenden Dienstzeit als Beamter ergebe sich unter Anwendung des bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Rechts (§ 85 Abs. 3 BeamtVG) der geltend gemachte
12
Ruhegehaltssatz.
Eine Anrechnung der Lebensversicherungen auf seine Versorgungsbezüge könne nicht
- wie geschehen - über eine Reduzierung der Vordienstzeiten im Rahmen der §§ 11, 12
BeamtVG, sondern allenfalls nach § 55 BeamtVG erfolgen. Allein diese Vorschrift lasse
die Anrechnung von Geldleistungen auf die Versorgung des Beamten zu. Eine
Umrechnung von Geld in Zeit sei im Übrigen unzulässig. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 BeamtVG seien Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen, zu denen der
Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst
mindestens die Hälfte der Beiträge durch Zuschüsse geleistet habe, anrechenbare
Renten im Sinne dieser Vorschrift. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der KfA sei in
diesem Sinne als Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst anzusehen. Auch
wenn die KfA eine juristische Person des Privatrechtes sei, seien dortige
Beschäftigungsverhältnisse solchen im öffentlichen Dienst gleich zu stellen. Die KfA
werde vollständig aus staatlichen Mitteln finanziert und erfülle öffentliche Aufgaben.
Allerdings sei eine Anrechnung der Lebensversicherungen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 BeamtVG in seinem Fall nicht möglich, da § 55 BeamtVG in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden sei. Eine Anrechnung fiktiver
Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen habe diese Fassung des Gesetzes
nicht vorgesehen.
13
Ein weiterer Ermessensfehler ergebe sich aus der Tatsache, dass sich für ihn eine
ruhegehaltfähige Dienstzeit von 29 Jahren und 131 Tagen ergeben hätte, wäre die
fragliche Zeit von 1965 bis 1975 insgesamt nicht angerechnet worden. Der
Ruhegehaltssatz wäre auf 69 vom Hundert festzusetzen gewesen.
14
Der Kläger hat beantragt,
15
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Juli 1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 20. November 1998 zu verpflichten, den Ruhegehaltssatz
des Klägers auf 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festzusetzen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18
Sie hat unter Bezugnahme auf die ergangenen Bescheide ergänzend ausgeführt:
Vordienstzeiten könnten nach den §§ 11 und 12 BeamtVG im Rahmen einer
Ermessensentscheidung des Dienstherrn angerechnet werden. Bei Ausübung des
Ermessens sei der Grundgedanke leitend gewesen, dass eine versorgungsrechtliche
Besserstellung der Beamten, die aufgrund von Vordienstzeiten zusätzlich zu ihrem
Ruhegehalt Renten oder sonstige Versorgungsleistungen erhielten, gegenüber den
"Nur-Beamten" zu verhindern sei. Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten dürfe nicht
dazu führen, dass sich durch den Bezug von anderen Versorgungsleistungen neben der
beamtenrechtlichen Versorgung eine höhere Gesamtversorgung ergebe, als sie dem
Versorgungsempfänger bei Anwendung des § 55 Abs. 2 BeamtVG zustehe. Diesem
Grundsatz werde durch Nicht- oder Teilanrechnung solcher Vordienstzeiten Rechnung
getragen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09. August 2001, auf dessen
Gründe Bezug genommen wird, abgewiesen.
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Zur Begründung seiner mit Beschluss des Senats vom 27. Februar 2003 zugelassenen
Berufung macht der Kläger geltend: Die Beklagte habe die Beiträge zur befreienden
Kapitallebensversicherung in eine fiktive statische Rente umgerechnet und diese Rente
in Bezug zu der dynamischen Beamtenversorgung gesetzt. Die errechnete
Verminderung des Ruhegehaltssatzes wirke sich dynamisch aus, obschon sich die
fiktive Rente nicht mehr erhöhe. Diese Benachteiligung des Klägers sei mit den
Eigenarten der Beamtenversorgung nicht zu vereinbaren. Bei jeder Erhöhung der
Versorgungsbezüge müsste der Ruhegehaltssatz neu berechnet werden, wollte man
Benachteiligungen aus dem dynamischen künftigen Verlauf vermeiden. Gegenüber der
reduzierten Anrechnung von Kann-Dienstzeiten sei § 55 BeamtVG vorrangig. Renten
seien ab dem 01. Oktober 1994 nicht mehr bei der Ermessensentscheidung über die
Anrechnung von Vordienstzeiten, sondern unmittelbar durch Anwendung des § 55
BeamtVG zu berücksichtigen. § 55 BeamtVG sei zumindest analog anzuwenden. Die
Tätigkeit bei der KfA entspreche einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst. Insoweit
wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen.
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Er wolle im Übrigen nicht besser gestellt werden als ein sogenannter "Nur- Beamter".
Ihm sei daran gelegen, dass sich die Lebensversicherungen lediglich auf den
Zahlbetrag der Versorgungsbezüge auswirkten und der Ruhegehaltssatz unverändert
bleibe. Denn die mit der DLR und mit Zustimmung der Beklagten vereinbarte
Differenzversorgung knüpfe unter anderem an den Ruhegehaltssatz an, sodass die von
der Beklagten gewählte Anrechnungsmethode für ihn besonders nachteilig sei. Er habe
durch die Absenkung des Ruhegehaltssatzes einen Verlust von rund 100,00 DM im
Monat hinzunehmen. Es sei auch eine Benachteiligung gegenüber denjenigen
festzustellen, die ihre befreiende Lebensversicherung gekündigt und zurück gekauft
hätten. Für diese Fälle sehe ein Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 22.
Dezember 1999 - D II 3 - 223 321/92 - vor, dass keine Auswirkungen auf die
ruhegehaltfähige Dienstzeit anzunehmen seien. Die Beklagte hätte ihn auf diesen
Umstand im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht hinweisen müssen. In diesem Fall hätte er die
Versicherung gekündigt und damit jeglichen Streit um die Anerkennung von
Vordienstzeiten verhindert.
22
Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu
erkennen.
24
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen
und führt ergänzend aus: Sie habe dem Verbot der Besserstellung von "Nicht-Nur-
Beamten" gegenüber den "Nur-Beamten" entsprechen wollen. Nachdem § 55 BeamtVG
in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und ebenso in der aktuellen Fassung
nicht anwendbar sei, habe eine Berücksichtigung der Lebensversicherungen über die
§§ 11 und 12 BeamtVG erfolgen müssen. Die §§ 10 bis 12 BeamtVG seien als
Ausnahmevorschriften zu betrachten. Ihr Zweck sei es, eine Schlechterstellung von
"Nicht-Nur-Beamten" zu vermeiden, nicht aber, ihnen eine über den Höchstsatz hinaus
gehende Versorgung zu verschaffen. Die mit der DLR getroffene Vereinbarung gebiete
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keine andere Bewertung. Es sei üblich, dass sich Leistungen aus einer zugesagten
Differenzversorgung an dem erzielten Ruhegehaltssatz ausrichteten; hätte der Kläger
etwas anderes gewollt, hätte er eine andere Vereinbarung treffen müssen. Sie, die
Beklagte, habe es mit Blick auf fehlende Anrechnungsmöglichkeiten nach § 55
BeamtVG jedenfalls nicht gewollt, dass der Kläger einen Ruhegehaltssatz in Höhe von
75 vom Hundert erwirbt. Dies hätte zu einer Überversorgung geführt. Der Kläger könne
sich auch nicht auf einen vermeintlichen Parallelfall oder den von ihm zitierten Erlass
vom 22. Dezember 1999 berufen. Der Kläger sei bereits Jahre vorher in den Ruhestand
getreten, sodass er die 1999 aufgestellte Ausnahmeregelung, insbesondere die
geforderte Kündigung der Lebensversicherung vor Eintritt in den Ruhestand, nicht mehr
hätte beachten können. Der vermeintliche Parallelfall weise den weiteren Unterschied
auf, dass der dort betroffene Beamte seine Lebensversicherung lange vor Erreichen der
Altersgrenze bzw. des Ruhestandes gekündigt hatte. Demgegenüber habe der Kläger
den Lebensversicherungsvertrag bis zum Eintritt des Versicherungsfalls beibehalten
und die volle Versicherungsleistung ausgezahlt erhalten bekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Bände und eine
geheftete Blattsammlung) ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der der Festsetzung seiner
Versorgungsbezüge zugrunde liegende Ruhegehaltssatz auf 75 vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Bezüge angehoben wird. Der dies ablehnende Bescheid der
Beklagten vom 16. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.
November 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch sowie ein etwaiger Anspruch auf
erneute Bescheidung seines Antrages nicht zu.
31
Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge ist nach § 14 Abs. 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - unbeschadet der Frage, ob diese Vorschrift
in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1989
(BGBl. I S. 1282) - BeamtVG a.F. - oder in der Fassung der Bekanntmachung des
Gesetzes vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858) - BeamtVG 1994 - mit
nachfolgenden Änderungen Anwendung findet, auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit
abzustellen. Nach § 6 Abs. 1 BeamtVG sind dies regelmäßig die Zeiten, die der Kläger
als Beamter zugebracht hat, hier die Zeit von dem 24. September 1975 bis zum 31.
Januar 1997. Die letzten sechs Jahre dieses Zeitraumes, in denen dem Kläger nach §
13 Abs. 1 SUrlV für eine Tätigkeit bei der DLR unter Wegfall der Bezüge Sonderurlaub
gewährt worden ist, sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG zwingend zu
berücksichtigen, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Beurlaubung im Jahre 1991
schriftlich anerkannt hat, dass an dieser Beurlaubung ein dienstliches Interesse
bestand. Über die damit ruhegehaltfähige Dienstzeit von 21 Jahren und 130 Tagen
hinaus war der Kläger kein Beamter, sondern - abgesehen von dem Studium und
verschiedenen Unterbrechungen - im Wesentlichen Angestellter bei der
Kernforschungsanlage K. GmbH.
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Diese sogenannten Vordienstzeiten des Klägers, also die Zeiten der Ausbildung und
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der früheren Berufstätigkeit, können nur nach den §§ 11 und 12 BeamtVG berücksichtigt
werden und damit zu der begehrten Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führen. Dies
erfordert zunächst, dass die dort geregelte Anrechnung von dem Kläger - wie unter dem
11. März 1997 geschehen - beantragt worden ist und die Beklagte die Berücksichtigung
der Zeiten dem Grunde nach (zu Recht) anerkannt hat. Diese Voraussetzungen sind
erfüllt: Nach der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung der §§ 11 und 12
BeamtVG, die - soweit sie vorliegend anzuwenden sind - durch später eingeführte
Änderungen inhaltlich unverändert geblieben sind, ist die Studien- und Prüfungszeit des
Klägers nach § 12 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG a.F., die hauptberufliche Tätigkeit
des Klägers bei der KfA (15. Juni 1961 bis 14. Dezember 1964) gemäß § 12 Abs. 3
i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. und die anschließende weitere hauptberufliche
wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers bei der KfA (01. Januar 1965 - 23. September
1975) gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) BeamtVG a.F. berücksichtigungsfähig. Entgegen der
dem Kläger unter dem 06. März 1989 erteilten Auskunft, die von dem
Verwaltungsgericht richtigerweise als sachlich falsch, allerdings unverbindlich bewertet
worden ist, konnte die von 1965 bis 1975 zurück gelegte Zeit nicht vollständig, sondern
nur nach Maßgabe der sich aus § 11 Abs. 1 BeamtVG a.F. ergebenden Höchstgrenzen
in Ansatz kommen, also allenfalls bis zur Hälfte. Bis zu 13 Jahre und 134 Tage können
demnach als Vordienstzeiten in die Gesamtberechnung des Ruhegehaltssatzes
(höchstens) einbezogen werden.
Die Beklagte hat hinsichtlich der Frage, ob die berufsbezogen erforderlichen
Ausbildungszeiten im Falle des Klägers, der nicht Laufbahnbewerber gewesen ist,
berücksichtigt werden (§ 12 Abs. 3 BeamtVG a.F.) und hinsichtlich der weiteren Frage,
ob der Erwerb von besonderen Fachkenntnissen notwendige Voraussetzung für die
Wahrnehmung des Amtes war (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 a) BeamtVG a.F.) einen
Bewertungsspielraum und diesen dahin gehend ausgefüllt, dass die Vordienstzeiten -
insoweit antragsgemäß - jedenfalls dem Grunde nach berücksichtigt werden. Die
Beklagte hat mit Schreiben vom 17. Oktober 1997 die Zeit von 1965 bis 1975 als
Vordienstzeit zunächst verwaltungsintern wegen der bei der KfA erworbenen
besonderen Fachkenntnisse im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) BeamtVG a.F. als
notwendige Voraussetzung für die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis bewertet
und diese Zeit sowie die davor liegenden Zeiten des Studiums und der erstmaligen
Tätigkeit für die KfA als deren wissenschaftlicher Mitarbeiter von 1961 bis 1964 mit dem
vorläufigen Bescheid zur Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 28. Oktober 1997,
weiterhin mit dem endgültig gemeinten - angefochtenen - Festsetzungsbescheid vom
16. Juli 1998 zumindest konkludent berücksichtigt, nämlich durch Einbeziehung dieser
Zeiten in die tabellarische Berechnung der Vordienstzeiten.
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Wegen der Anrechnung der Vordienstzeiten und der Bestimmung des
Ruhegehaltssatzes ist damit das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung maßgebend, weil dies für den Kläger insgesamt
günstiger ist. Gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG findet das bis zum 31. Dezember
1991 geltende Recht hinsichtlich der Festsetzung des Ruhegehaltssatzes Anwendung,
wenn der Beamte - wie hier - vor dem 01. Februar 2002 die Altersgrenze erreicht und
sein Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat. Nach § 85 Abs. 4
BeamtVG ist darüber hinaus zu beachten, dass der sich nach den Absätzen 1 bis 3 der
Vorschrift ergebende Ruhegehaltssatz nur dann der Berechnung zugrunde gelegt
werden darf, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach dem im Zeitpunkt
der Zurruhesetzung geltenden Beamtenversorgungsgesetz ergibt, wobei die gesamte
ruhegehaltfähige Dienstzeit in den Blick zu nehmen ist. Im Rahmen des Vergleichs
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bleibt die hier streitige Art der Anrechnung der Lebensversicherungen daher außer
Betracht.
In den auf dieser Grundlage nach § 85 Abs. 4 BeamtVG anzustellenden Vergleich sind
die höchstmöglichen Ruhegehaltssätze nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung einerseits und nach der zum Zeitpunkt der
Zurruhesetzung geltenden Fassung dieser Vorschrift andererseits einzubeziehen. Der
Vergleich ergibt, dass der Ruhegehaltssatz nach altem Recht für den Kläger günstiger
ausfällt und dieses insoweit anzuwenden ist. Bis zum Ende des Jahres 1991 hatte der
Kläger unter Berücksichtigung der Aufrundungsregel des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG
a.F. 30 Dienstjahre zurück gelegt. Dies führt zu einem Ruhegehaltssatz von 70 vom
Hundert, der für jedes weitere berücksichtigungsfähige Dienstjahr bis einschließlich
1996 um eins vom Hundert zu erhöhen ist, mithin auf 75 vom Hundert. Nach neuem
Recht beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 1,875 der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die von der Beklagten zutreffend ermittelte höchstens
anrechenbare Dienstzeit von rund 35 Jahren (33 Jahre und 629 Tage) führt zu einem
Ruhegehaltssatz von nur 66 (genau: 65,63) vom Hundert.
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Gemäß §§ 11 und 12 BeamtVG a.F. steht die Entscheidung, ob die fraglichen
Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten bei der Festsetzung der
Versorgungsbezüge berücksichtigt werden, im pflichtgemäßen Ermessen des
Dienstherrn. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit nach § 114 VwGO grundsätzlich
nur zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung bzw. die Ablehnung der
beantragten Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des
Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Derartige
Ermessensfehler liegen nicht vor.
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Der von dem Kläger begehrte Ruhegehaltssatz in Höhe von 75 vom Hundert wird in
Anknüpfung an die oben dargestellten Voraussetzungen ohnehin nur erreicht, wenn
allein die Ermessensentscheidung rechtmäßig wäre, alle zulässigen Vordienstzeiten zu
berücksichtigen. Eine solche Reduzierung des der Beklagten durch die §§ 11 und 12
BeamtVG a.F. eröffneten Ermessens ist jedoch schon im Ansatz nicht feststellbar. Diese
Beschränkung des Ermessens kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil
die Verwaltungsvorschriften zu dem Beamtenversorgungsgesetz, namentlich die zu den
§§ 11 ff BeamtVG (BeamtVGVwV vom 03. November 1981 - GMBl. 1980, S. 742 -)
erlassenen Vorschriften, entsprechende Rechtsfolgen nicht vorsehen und die Beklagte
das ihr eingeräumte Ermessen nicht in dem von dem Kläger gewünschten Sinne
gebunden hat. Mangels vergleichbarer Fälle ist auch keine die Beklagte bindende
(sonstige) Verwaltungspraxis festzustellen. Der von dem Kläger herangezogene Fall
eines Beamten, der seine von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiende
Kapitallebensversicherung gekündigt und zurück gekauft haben soll, erweist sich eben
durch diese vorgenannten besonderen Merkmale als nicht vergleichbar. Diesem
Beamten steht aus der Zeit seiner früheren Beschäftigung keine Versorgung mehr zu,
die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Umfang der Vordienstzeiten - zumindest
dem Grunde nach - noch verfügbar wäre. Kündigung und Rückkauf einer
Kapitallebensversicherung sind - soweit dies mit Blick auf die Zweckbindung der von
dem Begünstigten und insbesondere auch der von dem Arbeitgeber geleisteten
Beiträge überhaupt rechtlich zulässig ist - mit erheblichen finanziellen Einbußen
verbunden, die der Kläger nicht hat hinnehmen müssen. Ihm sind neben seinen
Beiträgen die Beiträge des Arbeitgebers nebst Zinsen und etwaige vertragliche
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Überschussanteile zugewandt worden.
Die Entscheidung der Beklagten ist auch im Übrigen ermessensfehlerfrei. Es ist nicht zu
beanstanden, dass die von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreienden Lebensversicherungen auf die Vordienstzeiten des
Klägers angerechnet werden (dazu 1.) . Ebenso wenig ist zu beanstanden, auf welche
Weise die Anrechnung erfolgt ist, nämlich durch Umrechnung der Beiträge zu den
Kapitallebensversicherungen in eine (fiktive) Rentenversicherung (dazu 2.). Auch das
gefundene Ergebnis, nämlich Vordienstzeiten nur in Höhe von 4 Jahren und 143 Tagen
als ruhegehaltfähig anzuerkennen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen (dazu 3.). Ein
Ermessensfehler ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die von dem
Kläger seit dem Eintritt in den Ruhestand bezogene Zusatzrente in Höhe von derzeit
rund 156 EUR, die ihm die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erbringt, in
das dem angegriffenen Festsetzungsbescheid beigefügte Rechenwerk der Beklagten
nicht einbezogen worden ist (dazu 4.)
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1. Die An- oder Umrechnung von geldwerten Versorgungsleistungen auf die
Vordienstzeiten mit dem Ergebnis, dass zugleich die damit notwendig zusammen
hängende ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz beeinflusst werden, ist
nicht bereits dem Grunde nach zu beanstanden. Nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV, durch
die die Beklagte das ihr in § 11 Abs. 1 BeamtVG a.F. eingeräumte Ermessen gebunden
hat, dürfen Zeiten nach § 11 BeamtVG in den Fällen, in denen Versorgungsleistungen
im Sinne der Tz. 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV bezogen werden, nur teilweise oder
überhaupt nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Von Tz. 11.0.10
Satz 2 BeamtVGVwV sind neben Renten auch andere Leistungen betroffen, zum
Beispiel Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und der Ärzteversorgung. Wie
es in Tz 11.0.5 BeamtVGVwV weiter heißt, braucht eine Anrechnung von
Vordienstzeiten nicht zu erfolgen, wenn sich durch ihre Berücksichtigung eine höhere
Gesamtversorgung ergeben würde, als dies die in § 55 BeamtVG bezeichneten
Höchstgrenzen zulassen. Diese ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften dienen
erkennbar dem Zweck, aus früheren Tätigkeiten erworbene Rentenansprüche oder
vergleichbare Zahlungsansprüche auf das Ruhegehalt anzurechnen. Beamte mit
sogenannten Vordienstzeiten sollen andererseits durch die Anrechnung dieser Zeiten
nach Maßgabe der §§ 11 ff BeamtVG a.F. eine ihnen wegen kurzer Dienstzeit
regelmäßig nicht zustehende (vgl. § 6 BeamtVG) Versorgung erhalten können.
Angesichts der gleichzeitigen Beachtung etwaiger Versorgungsansprüche aus diesen
Zeiten sollen sie damit versorgungsrechtlich im Wesentlichen den sogenannten "Nur -
Beamten" gleich gestellt werden, ohne dass eine Besserstellung und damit eine
Überkompensation erfolgen soll.
40
Diese Zwecke stehen mit der gesetzlichen Regelung in Einklang. Zu der
Anrechenbarkeit in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) BeamtVG a.F. - vordienstlicher
Erwerb besonderer Fachkenntnisse, die Voraussetzung für die spätere Wahrnehmung
des Amtes sind - hat der Gesetzgeber mit den Vorschriften zur Berücksichtigung von
Vordienstzeiten und mit der Einräumung des entsprechenden Ermessens den Zweck
verfolgt, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis
übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten
würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit bereits im Beamtenverhältnis befunden
hätte. Diesem Ausgleichszweck würde es aber nicht entsprechen, den Beamten durch
Anrechnung einer Vordienstzeit bezüglich seiner Altersversorgung besser zu stellen, als
er stehen würde, wenn er seine gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht
41
hätte, wobei auch zu beachten ist, dass der "Nur- Beamte" keine Möglichkeit gehabt
hätte, während der fraglichen Zeit einen Rentenanspruch zu erwerben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Juli 1967 - II C 56.64 -, BVerwGE 27, 275 [279]; Urteil vom
28. Juni 1982 -6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65 [67].
42
Die von der Beklagten konkret getroffene Entscheidung, die von dem Kläger und seiner
damaligen Arbeitgeberin - der Kernforschungsanlage K. GmbH - bedienten
"befreienden" Kapitallebensversicherungen als Leistungen im Sinne der Tz. 11.0.10
BeamtVGVwV zu bewerten, ist vor diesem Hintergrund nicht ermessensfehlerhaft. In
den einschlägigen Verwaltungsvorschriften sind die nicht als Rente, sondern als
Kapitalbeträge erbrachten Leistungen allerdings nicht ausdrücklich als zu
berücksichtigende Versorgungsleistungen genannt. Die Verwaltungsvorschriften zum
Beamtenversorgungsgesetz sind der fortschreitenden Rechtsentwicklung und
insbesondere auch den seit 1981 geschaffenen Änderungen des § 55 BeamtVG nicht
vollständig angepasst worden. Tz. 11.0.10 BeamtVGVwV nennt neben den Renten und
"sonstigen Geldleistungen" im Sinne des § 55 BeamtVG auch "andere
Versorgungsleistungen" als zu berücksichtigende Leistungen. Der Begriff der "anderen
Versorgungsleistung" ist in den Verwaltungsvorschriften nicht näher definiert. Die
Verwendung dieser weiten Formulierung bringt aber hinreichend deutlich den Willen
zum Ausdruck, dass die sogenannte Überversorgung durch Zahlungen aus anderen
Versorgungskassen grundsätzlich umfassend, gegebenenfalls auch im
Anwendungsbereich der §§ 11 ff BeamtVG a.F. durch die Nichtanrechnung von
Vordienstzeiten vermieden werden soll. Daher ist es nicht ermessensfehlerhaft, die
Anrechnung auch auf die sonstigen Vordienstzeiten, insbesondere auf die nach § 12
BeamtVG a.F. berücksichtigungsfähigen Zeiten der Ausbildung zu erstrecken. Wie sich
aus Tz. 12.0.2 BeamtVGVwV zu § 12 BeamtVG ergibt, sind die Tz. 11.0.5 bis 11.0.10
BeamtVGVwV auf die Ausbildungszeiten anzuwenden, wenn dem Beamten neben der
beamtenrechtlichen Versorgung eine Rente gewährt wird. Im Rahmen der nach § 12
BeamtVG zu treffenden Ermessensentscheidung geht es - ebenso wie in den Fällen des
§ 11 BeamtVG - nur um die annähernde Gleichstellung des "Nicht-Nur-Beamten" mit
dem "Nur-Beamten", sodass die gesamten Kann-Vordienstzeiten in den Blick zu
nehmen sind, wenn dem Beamten wegen dieser Zeiten eine anderweitige Versorgung
erbracht wird.
43
Vgl. Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil D, § 12 Rn. 10.
44
Mit Blick auf die mit einer entsprechenden Zielrichtung von § 55 Abs. 1 BeamtVG
erfassten und allein durch diese Vorschrift geregelten Fälle der Überversorgung zählen
zu den im Rahmen der Ermessensentscheidung bedeutsamen "anderen
Versorgungsleistungen" daher jene einmaligen oder laufenden Zahlungen, bei denen
nach Leistungsform und Leistungsgrund feststeht, dass sie zur Alters- oder
Invaliditätsversorgung oder für den Fall des Todes bestimmt sind.
45
Davon ist hier hinsichtlich der Lebensversicherungen des Klägers auszugehen, sodass
die zum Ende der vertraglichen Laufzeit an ihn erbrachten Kapitalauszahlungen von der
Beklagten grundsätzlich als "andere Versorgungsleistung" bewertet werden durften. Der
Kläger trat zum 01. Januar 1965 als Angestellter in den Dienst der
Kernforschungsanlage K. GmbH. Aufgrund des von ihm dort erzielten Gehalts übertraf er
die damals geltende Bemessungsgrundlage von monatlich 1.250,00 DM (vgl. die
Zusammenstellung in BGBl. I 1989, S. 2261 [2342]) und war damit von der gesetzlichen
46
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Angestellte befreit. Dies bedeutet,
dass er sich nach Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes -
AnVNG vom 23. Februar 1957 - BGBl. I S. 88 [117] - in der Fassung des Gesetzes vom
09. Juni 1965 - BGBl. I S. 476 [496] - von der Versicherungspflicht befreien lassen
konnte, wenn er mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen
Versicherungsvertrag für den Fall des Todes oder des Erlebens des 65. Lebensjahres
abschloss und für diese Versicherung mindestens ebenso viel aufgewendet wurde, wie
an Beiträgen zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen gewesen wäre. In
Ausnutzung dieser Befreiungsmöglichkeit hatte der Kläger bei der Allianz
Lebensversicherungs-AG zwei Kapitallebensversicherungsverträge mit
Rentenwahlrecht abgeschlossen, die nach den darüber ausgestellten
Versicherungsurkunden zum 01. Januar 1997 und beim vorherigen Ableben des
Versicherten an die Hinterbliebenen im Sinne des damals geltenden
Angestelltenversicherungsgesetzes auszuzahlen waren. In diese Versicherungen sind
in der Zeit ab dem 01. Januar 1965 bis zum 23. September 1975 Beiträge mindestens in
Höhe der Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbezahlt worden. Die
Versicherungsverträge wurden mit der Beendigung der Tätigkeit als Angestellter zum
23. September 1975 "beitragslos" gestellt, sodass keine weiteren Beiträge eingezahlt
und die geplanten bzw. vertraglich vereinbarten Ansparsummen nicht mehr erreicht
werden konnten, andererseits aber die bis dahin gebildeten Kapitalbeträge erhalten
bleiben und zum Ende der Vertragslaufzeit zur Auszahlung kommen konnten.
Der Berücksichtigung einer Kapitallebensversicherung im Rahmen des durch die §§ 11
ff BeamtVG a.F. eröffneten Ermessens in der Weise, dass die höchstens zulässigen
Vordienstzeiten nur teilweise anerkannt und damit ein geringerer Ruhegehaltssatz
festgesetzt wird, steht auch nicht § 55 BeamtVG entgegen. Weder findet § 55 BeamtVG
hier Anwendung noch kommt dieser Vorschrift eine Ausschlusswirkung zu. Wie das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht § 55 BeamtVG die Anrechnung von
anderen Versorgungsleistungen auf das Ruhegehalt eines Beamten vor, wobei sich
dies allein auf dessen Höhe auswirkt, soweit diese zusätzlichen Leistungen zu einer
Überschreitung der in § 55 Abs. 2 BeamtVG festgelegten Höchstgrenze der
Versorgungsbezüge führen. Sind die Voraussetzungen des § 55 BeamtVG erfüllt, ruhen
die Versorgungsbezüge anteilig, während der Ruhegehaltssatz unberührt bleibt. Wie
das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, werden die Kapitalleistungen
aus einer von der Kernforschungsanlage K. GmbH in Höhe des höchsten
Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung mitfinanzierten
Lebensversicherung von § 55 BeamtVG alter oder neuer Fassung nicht erfasst, weil die
Tätigkeit bei der privatrechtlich verfassten und betriebenen KfA nicht als ein
Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst zu bewerten ist. Die gegen die
Anknüpfung an die privatrechtliche Organisationsform erneut vorgebrachten Einwände
des Klägers, die KfA werde von dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen getragen
und nehme öffentliche Aufgaben war, zudem dürfe dem Kläger die Organisationsform
nicht zum Nachteil gereichen, verfangen nicht.
47
Träfe diese Argumentation des Klägers zu, richtete sich die Anrechnung von
Vordienstzeiten für den Zeitraum von 1965 bis 1975 - unbeschadet einer etwaigen
Anwendung des § 55 BeamtVG - gegebenenfalls nach § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG, weil
die Tätigkeit bei der KfA - entsprechend der Regelung des § 11 Nr. 3 a) BeamtVG - für
die spätere Wahrnehmung des Amtes förderlich gewesen ist. Wie sich aus § 10 Satz 1
BeamtVG ergibt, ist mit einem "Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst" eine
(privatrechtliche) Tätigkeit im Dienst eines öffentlich- rechtlichen Dienstherrn gemeint;
48
nach Tz. 10.1.5. BeamtVGVwV sind dies der Bund, die Länder, Gemeinden oder andere
Körperschaften des öffentlichen Rechts, selbst wenn sie - anders als in den Fällen des §
29 Abs. 1 BBesG - nicht das Recht besitzen, Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit).
Nach § 10 Satz 2 BeamtVG stehen dem solche Einrichtungen gleich, die von mehreren
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur
Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitlicher Aufgaben geschaffen
worden sind. Tz. 10.1.15 BeamtVGVwV erläutert dazu, dass damit insbesondere der
Wissenschaftsrat, die Kultusministerkonferenz, der Deutsche Bildungsrat und die
Westdeutsche Rektorenkonferenz gemeint seien. Der privatrechtliche
Zusammenschluss und die privatrechtlich verfassten Unternehmungen von
Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen der Einrichtung durch Staatsvertrag oder
Verwaltungsabkommen nicht gleich.
Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. Dezember 1982 - 2 A 20/82 -, DÖD 1983, 284;
Stegmüller/ Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Loseblatt, 60.
Ergänzungslieferung Juni 2002, Erl. 12 zu § 10.
49
Anhaltspunkte dafür, dass die privatrechtliche Organisationsform der KfA als
Rechtsformenmissbrauch zu bewerten wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind
auch nicht erkennbar. Entscheidend ist vielmehr der Anknüpfungspunkt der fraglichen
Regelung, dass nämlich § 55 BeamtVG die Berücksichtigung von in Rentenform
geleisteten Lebensversicherungen oder - im Falle der Kapitallebensversicherung bzw.
der anderweitigen Kapitalzahlung - eines fiktiven Rentenbetrages (§ 55 Abs. 1 Satz 3
BeamtVG 1994) nur deshalb vorsieht, weil der Arbeitgeber aufgrund einer
Beschäftigung im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge erbracht hat
und § 55 BeamtVG eine Überversorgung aus öffentlichen Kassen verhindern will. Daran
fehlt es hier ersichtlich, selbst wenn man die Zeiten von 1974 bis zum 23. September
1975 bedenkt, in denen der Kläger von der KfA an das Bundesministerium für
Forschung und Technologie abgeordnet worden war und die Bundesrepublik
Deutschland der KfA die angefallenen Lohnkosten einschließlich der darin enthaltenen
Lebensversicherungsbeiträge erstattet hat. Denn diese Erstattung erfolgte aufgrund
einer Verpflichtung der Beklagten gegenüber der KfA und nicht aufgrund einer
Beschäftigung des Klägers im öffentlichen Dienst. Die Funktion der Beklagten als
Arbeitgeberin, also die Übernahme des Klägers in den Dienst der Bundesrepublik
Deutschland war damals lediglich geplant, konnte aber aus verschiedenen Gründen
noch nicht umgesetzt werden. Einer ausweitenden Auslegung ist die Vorschrift - etwa
unter Anknüpfung an die Tatsache, dass die öffentliche Hand die KfA und deren
Mitarbeiter vollständig finanziert - nicht zugänglich. Dem stehen die von dem
Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einschlägige höchstrichterliche
Rechtsprechung angeführten Grundsätze des Besoldungs- und Versorgungsrechts,
namentlich das Verbot einer ergänzenden und ausdehnenden Auslegung entgegen.
50
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C 20.91 -, BVerwGE 92, 41; Beschluss
vom 06. Februar 1995 - 2 B 10.95 -, Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 23.
51
Die Nichtanwendbarkeit des § 55 BeamtVG führt ihrerseits auch nicht dazu, dass die
dort nicht genannten Renten und ähnliche oder vergleichbare Leistungsformen,
insbesondere befreiende Lebensversicherungen, zu denen ein privater Arbeitgeber
Beiträge geleistet hat, bei der Festsetzung des Ruhegehalts nach §§ 11 ff BeamtVG a.F.
keine Berücksichtigung mehr finden könnten. Wie bereits ausgeführt, dient die
Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach den §§
52
11, 12 BeamtVG unter anderem dazu, den Beamten durch diese Zeiten einerseits zu
begünstigen, andererseits aber auch dazu, eine Überversorgung zu verhindern. Die
Ruhensregelung des § 55 BeamtVG dient dagegen teilweise anderen Zwecken und soll
vor allem verhindern, dass der Versorgungsempfänger aus öffentlichen Mitteln
überversorgt wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Februar 2000 - 2 C 25.99 -, BVerwGE 111, 93; für das
Recht der Pflegeversicherung: BSG, Urteil vom 29. April 1999- B 3 P 15/98 R -, zit. nach
JURIS.
53
2. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als ermessensfehlerhaft zu
beanstanden, dass diese Kapitallebensversicherungen als sonstige Geldleistungen
durch Umrechnung der erbrachten (Pflicht-)Beiträge wie eine (fiktive) Rente in Ansatz
gebracht worden sind. Ist dem Grunde nach entschieden, dass bestimmte Ausbildungs-
und Berufsphasen des Beamten den Tatbeständen der §§ 11 ff BeamtVG unterfallen
und als Vordienstzeiten bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge zum Tragen
kommen dürfen, steht der Umfang der Anrechnung in dem weiten pflichtgemäßen
Ermessen des Dienstherrn. Der Grundgedanke der Normen ist es, trotz einer den
Beamten begünstigenden Anrechnung solcher Zeiten eine Überversorgung zu
vermeiden und im Ergebnis die von § 55 Abs. 2 BeamtVG angezogenen Höchstgrenzen
einzuhalten. Im Sinne der §§ 11 ff BeamtVG a.F. sachgerechter Anknüpfungspunkt ist
damit die Frage, ob der Beamte wegen seiner als Vordienstzeit in Betracht kommenden
Beschäftigung bereits anderweitig versorgt ist und ob durch die Anerkennung der
Vordienstzeiten eine Überversorgung eintreten könnte. Daher ist es jedenfalls
sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Zeiten, für die ein Anspruch auf
Renten oder auf Leistungen aus einer von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
befreiende Lebensversicherung besteht, ganz oder teilweise nicht in die Vordienstzeiten
einbezogen werden. Vorliegend gilt dies nach Maßgabe der oben genannten
Vorschriften des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes von 1957/1965
auch deshalb, weil der Gesetzgeber die von dem Kläger gewählte Versorgungsform
damals als gleichwertig einer gesetzlichen (Renten-)Pflichtversicherung bewertet hat
und der Versicherte aus dem zwingenden gesetzlichen Versicherungssystem des
jeweiligen Versicherungsträgers ausscheiden durfte, weil er aufgrund eigener oder
anderweitiger Vorsorge bereits als hinreichend versorgt galt. Die von dem Kläger
beanstandete, angeblich systemfremde Umrechnung von Geld (= Kapital) in Zeit (=
Vordienstzeit) ist damit sogar systemimmanent. Bestünde für die in Betracht kommende
Vordienstzeit eine Rentenversorgung, wären - wohl auch aus Sicht des Klägers - keine
Bedenken ersichtlich, die gegen das von der Beklagten angewendete
Berechnungsmodell sprechen könnten. Dieses setzt den monatlichen Zahlbetrag einer
Rente in Bezug zu den höchstens erreichbaren Versorgungsbezügen und sieht eine
Verrechnung vor, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner Versorgungsbezüge
und anderweitiger Leistungen so gestellt wird, als ob ihm ausschließlich
Versorgungsbezüge aufgrund eines Ruhegehaltssatzes in Höhe von 75 vom Hundert
gezahlt würden. Die Beklagte durfte im Rahmen dieses Berechnungsmodells auch die
Kapitallebensversicherungen in der Weise in Ansatz bringen, dass sie wie eine fiktive
Rentenzahlung behandelt worden sind. Die Sachgerechtigkeit dieses Vorgehens ergibt
sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger ursprünglich eine
Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen hat, sodass er es selbst
in der Hand hatte, anstelle der abschließenden (erheblichen) Kapitalzahlung in Höhe
von rund 200.000,00 DM die Rentenzahlung zu wählen. Selbst ohne eine solche
Wahlmöglichkeit ist die Berechnung einer fiktiven Rente aufgrund der
54
Beitragsbemessungsgrundlagen und der Beitragshöchstgrenzen in der gesetzlichen
Rentenversicherung für die Zeit von 1965 bis 1975 sachgerecht. Die Befreiung von der
gesetzlichen Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Angestellte setzte nach
Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes voraus, dass in der
Zeit ab dem 01. Januar 1965 bis zum 23. September 1975 in die befreienden
Versicherungen dauerhaft Beiträge mindestens in Höhe der Höchstbeiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung einbezahlt werden. Die Zahlungen waren jedenfalls
aus Sicht des Arbeitgebers allein dazu gedacht, die künftige Versorgung des Klägers zu
schaffen und zu sichern, wobei für den Kläger die ansonsten zwingend in die
gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlenden Beträge anfielen, die ihm als
Angestellten als Gehaltsbestandteile allein für diese Zwecke zustanden. Soweit er
seinerseits gewisse Mehrbeträge von insgesamt rund 2.000,00 DM in die Versicherung
zugezahlt hat, sind diese durch die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode
zugunsten des Klägers unbeachtet geblieben. Die von dem Kläger und der KfA
gezahlten Höchstbeträge sind von der Beklagten der fiktiven Berechnung in der Höhe
zugrunde gelegt worden, wie sie die um Amtshilfe gebetene
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ermittelt hat. Anhaltspunkte für Zweifel
an seiner Richtigkeit bietet das Zahlenwerk der BfA nicht. Die Allianz
Lebensversicherungs-AG hat im Jahre 1997 dem Kläger eine im Wesentlichen gleiche
Berechnung gefertigt, die im Rentenbetrag höher und damit für den Kläger sogar
nachteiliger ausgefallen ist, stellt man auf die Möglichkeit der Anrechnung ab.
3. Auch das gefundene Ergebnis der Ermessensentscheidung der Beklagten, nämlich
orientiert am Ergebnis, einen Ruhegehaltssatz in Höhe von 66 vom Hundert festsetzen
zu wollen und daher Vordienstzeiten genau in dem Umfang von 4 Jahren und 143
Tagen als ruhegehaltfähig anzuerkennen, lässt keine Ermessensfehler erkennen. Das
von der Beklagten gewählte Berechnungsmodell hat zur Folge, dass die
Vordienstzeiten genau in dem vorgenannten Umfang zum Tragen kommen, weil der zur
Rente umgerechnete Wert der Lebensversicherungen einen Anteil von - gerundet - 9
vom Hundert des Ruhegehaltssatzes ausmacht. Der Kläger wird damit insgesamt so
gestellt, dass seine Versorgungsbezüge insgesamt nicht den Betrag überschreiten, der
ihm zustünde, wenn er den höchstzulässigen Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhalten würde.
55
Soweit der Kläger gegen das Berechnungsmodell einwendet, dass dynamische und
statische Werte in die Berechnung eingestellt worden seien, nämlich etwa ein statischer
fiktiver Rentenbetrag wegen seiner Lebensversicherungen, während die anderen
eingestellten Beträge zum Teil dynamisch seien, ist dem keine Rechtsverletzung zu
entnehmen. Ein dem Kläger nachteiliges Ergebnis der Dynamik wäre allenfalls
anzunehmen, wenn sich aus einer künftigen Fortentwicklung der eingestellten Beträge
ein dem Kläger nachteiliger Ruhegehaltssatz ergäbe. Davon ist jedoch bisher nicht
auszugehen. Das auf den Stand zum 01. Februar 1997 bezogene Berechnungsmodell
der Beklagten ist zwar schon anfänglich insoweit ungenau, als die einbezogene
jährliche Sonderzuwendung nach § 11 SZG in Höhe des vollen regelmäßigen
Versorgungsbezuges in Ansatz gekommen ist, während bereits im Jahr 1997 nur ein
Anteil von 0,9378 der monatlichen Bezüge als sogenanntes Weihnachtsgeld zur
Auszahlung gekommen ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums des Inneren vom
04. April 1997 - GMBl. 1997, S. 266). Dieser Anteil ist zudem in den Folgejahren weiter
gesunken (GMBl. 1998, S. 559: für 1998 0,9239; GMBl. 2000. S. 3: für 1999 0,8979).
Allerdings hat diese Ungenauigkeit keine Auswirkung auf das Ergebnis der
Berechnung, soweit das Jahr 1997 und die Folgejahre betroffen sind. Allerdings ist
56
wegen der bereits in der ursprünglichen Berechnung enthaltenen Ungenauigkeiten und
wegen der gesetzlichen Änderungen der eingestellten Beträge keine dem Kläger
nachteilige und in seinen Rechten verletzende Änderung des Ergebnisses, nämlich des
ermittelten Ruhegehaltssatzes festzustellen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass
etwa das keiner Dynamik unterliegende, sondern auf Dauer feststehende Ergebnis des
Berechnungsmodells - der Ruhegehaltssatz - seit 1997 anzuheben gewesen wäre.
Sollte dies aufgrund künftiger Änderungen anders sein, ist es dem Kläger bei ihm
nachteiligen künftigen Entwicklungen unbenommen, einen entsprechenden
Abänderungsantrag zu stellen, falls nicht bereits die Beklagte in solchen Fällen im
Rahmen der Fürsorgepflicht von Amts wegen tätig wird.
Das weitere Vorbringen des Klägers, die Reduzierung der Vordienstzeiten und des
Ruhegehaltssatzes verringere die Höhe der von der DLR zugesagten
Differenzversorgung, führt zu keinem anderen Ergebnis. Maßgebend ist, dass die
Versorgung des Klägers allein an seinen ruhegehaltfähigen Bezügen bemessen
werden darf und die Verschaffung einer höheren als der gesetzlichen Versorgung - etwa
durch Zusicherungen und Vereinbarungen - unzulässig ist (vgl. § 3 Abs. 1 und 2
BeamtVG). Ob der Umstand, dass die Differenzversorgung der DLR nicht die Höhe
erreicht, von der die Beteiligten im Jahre 1991 mutmaßlich einvernehmlich
ausgegangen sind, im Rahmen der Ermessensentscheidung der an der Vereinbarung
nicht unmittelbar beteiligten Beklagten nach den §§ 11 ff BeamtVG berücksichtigt
werden darf, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein etwaiger Anspruch des Klägers auf
eine entsprechende Ermessensausübung besteht nicht.
57
4. Ein Ermessensfehler ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die
von dem Kläger seit dem Eintritt in den Ruhestand bezogene Zusatzversorgung in Höhe
von derzeit rund 156 EUR, die ihm die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
zahlt, in das dem angegriffenen Festsetzungsbescheid beigefügte Rechenwerk der
Beklagten nicht einbezogen worden ist.
58
Diese Zusatzversorgung hätte auf die streitgegenständliche Festsetzung keine
Auswirkungen. Neben der Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen
Rentenversicherung hatte der Kläger aufgrund des seit dem 01. Januar 1965
bestehenden Arbeitsverhältnisses eine als Zusatzversorgung oder Ergänzung der
künftigen Rente konzipierte Versicherung, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder - VBL - nach Maßgabe des § 8 des Tarifvertrages über die zusätzliche
Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 31. Juli 1955/04. Februar 1975 in der zum
01. Januar 1965 geltenden Fassung vom 13. Dezember 1962 (GMBl. 1963, S. 26 [30])
bestand und aus der dem Kläger seit seinem Eintritt in den Ruhestand Leistungen
gewährt werden. Diese können regelmäßig, sei es (sofern einschlägig) im Rahmen des
§ 55 BeamtVG
59
vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1992 - 2 B 21.92 -, ZBR 1992, 155 und Urteil
vom 24. September 1987 - 2 C 52.86 -, BVerwGE 78, 122 für den hier nicht
einschlägigen Fall der Abfindung einer solchen Rente
60
oder ansonsten im Ermessenswege nach § 11 Abs. 1 BeamtVG gesondert
berücksichtigt werden, etwa durch eine weitere, eigenständig zu ermittelnde
Reduzierung der Vordienstzeiten.
61
Auch ein sonstiger Ermessensfehler ist nicht erkennbar. Insbesondere ist keine
62
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Verletzung der Fürsorgepflicht festzustellen.
Das Vorbringen des Klägers, man hätte ihn entsprechend dem Erlass des
Bundesministeriums des Inneren vom 22. Dezember 1999 - D II 3 - 223 321/92 - darauf
hinweisen müssen, dass die Lebensversicherungen bei einer etwaigen Kündigung
keine Auswirkungen auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit gehabt hätten, ist bereits nicht
nachvollziehbar. Der Erlass erging erst im Dezember 1999 und damit mehr als zwei
Jahre nach Auszahlung der Lebensversicherungen des Klägers, sodass eine Beratung
der Beklagten zu jenem Zeitpunkt und in dem konkreten Fall ersichtlich keine
Auswirkungen mehr hätte haben können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §
708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2
VwGO, § 127 BRRG) nicht gegeben sind.
64