Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.05.2009

OVG NRW: berufliche tätigkeit, transportmittel, wiederherstellung, erhaltung, einzelrichter, entziehung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 550/09
Datum:
04.05.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 550/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 2935/08
Tenor:
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die
Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf vom 16. April 2009 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.
Gründe
1
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde durch den Berichterstatter als
Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung erster Instanz durch die
Einzelrichterin getroffen worden ist (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers können
eine Heraufsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren von 5.000 EUR auf 7.500
EUR nicht verlangen. Der Senat orientiert sich bei der Streitwertbemessung in die
Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffenden Hauptsacheverfahren am
gesetzlichen Auffangwert (vgl. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GKG). Dabei differenziert er in
Abkehr von seiner bisherigen Praxis nicht mehr danach, welche Fahrerlaubnisklassen
im Streit stehen. Der Streitwert richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung
der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Insoweit tritt erfahrungsgemäß die jeweils
betroffene Fahrerlaubnisklasse gegenüber dem Interesse an der Erhaltung oder
Wiederherstellung der individuellen Möglichkeit, am motorisierten Straßenverkehr
teilnehmen zu können, in den Hintergrund. Ein streitwerterhöhendes besonderes
Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu verdoppeln ist, ist weiterhin in Fällen
beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen. Hierfür ist jedoch nicht
ausreichend, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich - wie es bei einem großen Teil der
Fahrerlaubnisinhaber der Fall ist - als Transportmittel zur Arbeitsstätte benötigt wird.
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Vielmehr muss die berufliche Tätigkeit gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen
(v. a. Berufskraftfahrer).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2009
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- 16 B 481/09 -.
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Lediglich abrundend ist vor diesem Hintergrund darauf hinzuweisen, dass die
angegriffene Streitwertfestsetzung auch mit der bisherigen Senatsrechtsprechung im
Einklang stand. Schon danach wirkte sich eine Fahrerlaubnis der Klasse E in
Kombination mit anderen Fahrerlaubnisklassen nicht streitwerterhöhend aus.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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