Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.10.2008
OVG NRW: versetzung, aktiven, beamtenverhältnis, form, öffentlich, umwandlung, beendigung, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1010/08
Datum:
23.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1010/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 1203/08
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet.
G r ü n d e :
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Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen
Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung
des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf 18.274,75
Euro abzielt, ist unbegründet.
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Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Klägers auf
Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung seines Antrags auf
Bewilligung von Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts. Für dieses Begehren ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats der Regelstreitwert maßgeblich.
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Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2002 - 6 E 495/02 -, vom 19. Januar 2004 - 6 E
1446/03 - und vom 9. Juni 2008 - 6 A 2817/96 -.
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Die Anwendung des § 52 Abs. 5 GKG kommt nicht in Betracht, weil weder die
Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung
eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines
anderen Amtes oder der Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand im Streit standen.
Nichts anderes folgt daraus, dass - wie die Beschwerde vorträgt - bei einer Altersteilzeit
im Blockmodell der Eintritt des Ruhestandes und damit das Ende des aktiven
Beamtenverhältnisses bereits bei Gewährung der Altersteilzeit feststehe. Denn die in §
52 Abs. 5 GKG vorausgesetzte Statusänderung - wie die Versetzung in den Ruhestand -
ist gerade nicht Streitgegenstand. Die Gewährung von Altersteilzeit, auch in Form des
sogenannten Blockmodells, betrifft vielmehr lediglich den zeitlichen Umfang der
Dienstleistungsverpflichtung, der das Beamtenverhältnis als solches nicht berührt und
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daher keine statusrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2002, a.a.O.
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Allein der Umstand, dass bei der Gewährung von Altersteilzeit im sogenannten
Blockmodell auch der Zeitpunkt des Eintritts des Ruhestandes relevant ist, macht diesen
noch nicht zum Streitgegenstand im Sinne des GKG.
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Weshalb eine statusrechtliche Relevanz der Gewährung von Altersteilzeit daraus folgen
soll, dass in bestimmten Fällen eine rückwirkende Änderung der Gewährung von
Altersteilzeit ausgeschlossen ist, ist nicht nachvollziehbar.
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Eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG scheidet aus. Für eine
planwidrige Regelungslücke ist nichts erkennbar. Die Sachverhalte sind auch nicht
vergleichbar, da die im Streit stehende Gewährung von Altersteilzeit grundsätzlich nicht
durch wirtschaftliche Interessen geprägt ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2004, a.a.O. und vom 30. September 2002
- 1 E 508/02 sowie ThürOVG, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 2 VO 1337/05 -.
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Dass die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell wegen der fehlenden
Dienstleistungsverpflichtung für den betroffenen Beamten dem späteren Ruhestand
ähnlich sein mag, ist nicht ausreichend.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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