Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2003

OVG NRW: hotel, nutzungsänderung, bebauungsplan, subsumtion, beherbergung, zahl, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 3736/02
Datum:
23.12.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 A 3736/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3074/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren
auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Das Antragsvorbringen der Beigeladenen, das gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO den
Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, rechtfertigt nicht die Zulassung der
Berufung.
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1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung von einer Entscheidung
eines anderen Gerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO greift nicht ein.
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Eine Abweichung im Sinne dieses Zulassungsgrundes liegt dann vor, wenn das Urteil
des Verwaltungsgerichts mit einem seiner Entscheidung tragenden (abstrakten)
Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung
der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen
Rechtssatz abweicht.
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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, § 124 Rn. 203, m.w.N.
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Eine derartige Abweichung lässt die Antragsschrift nicht hervortreten.
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Die Beigeladene beruft sich darauf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in
seinen tragenden Gründen von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.
Oktober 1998 - 4 C 9.97 - (BauR 1999, 228 = BRS 60 (1998) Nr. 68 = Buchholz 406.12 §
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4 BauNVO Nr. 14 = DVBl. 1999, 244 = GewArch 1999, 258 = NVwZ 1999, 417 = ZfBR
1999, 166) abweiche. Sie hält den Sachverhalt, der der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag, für vergleichbar mit dem Sachverhalt, auf den
das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. In beiden Fällen handele es
sich bei der nach Erteilung der Baugenehmigung eingetretenen Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse lediglich um eine Nutzungsintensivierung, die gerade keine
Nutzungsänderung darstelle, weil sich an den für die Bestimmung der Nutzungsart
maßgeblichen Merkmalen nichts geändert habe.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist das Verwaltungsgericht in der
angegriffenen Entscheidung nicht von einem in dem genannten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abgewichen. Insbesondere hat
das Verwaltungsgericht den in der Folgezeit aufrecht erhaltenen
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- vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 4 B 36/01 -
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Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt, dass eine
Nutzungsintensivierung allein keine Nutzungsänderung darstellt. Vielmehr hat das
Verwaltungsgericht seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass in einem
regulären Hotelbetrieb mit Tagungen, Kongressen und der Ausrichtung auf
Geschäftsreisende zumindest in einem festgesetzten Sondergebiet für Kurzwecke eine
gegenüber einem Hotelbetrieb für Kurgäste andersartige Nutzung liege. Damit hat das
Verwaltungsgericht in Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse gerade nicht eine
Intensivierung, sondern vielmehr eine Änderung der Art der Nutzung angenommen.
Angesichts dessen hat das Verwaltungsgericht gerade keinen von der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern
lediglich die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls dahingehend gewürdigt, dass
sich der der eigenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt in einem
wesentlichen Punkt von demjenigen unterscheidet, auf dem die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts beruht. Ob die vom Verwaltungsgericht angenommene
Tatsachenwürdigung, gegen die allein sich die Beigeladene im Kern mit ihrem
Zulassungsvorbringen wenden will, in der Sache zutreffend ist, ist für die Frage des
Vorliegens einer Abweichung im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO ohne Belang.
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2. Der Vortrag der Beigeladenen weckt auch unter keinem der in der Antragsschrift
dargelegten Gesichtspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Die aus einer Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober
1998 - 4 C 9.97 - hergeleiteten Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gehen schon
deshalb fehl, weil nach den oben dargestellten Ausführungen unter 1. eine derartige
Divergenz nicht vorliegt.
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Im Weiteren sieht die Beigeladene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
Entscheidung darin begründet, dass das Verwaltungsgericht unzutreffend davon
ausgegangen sei, das "T. -Hotel" dürfe nur von Kurgästen genutzt werden, weil in der
Betriebsbeschreibung die Formulierung "ein Hotel für Kurgäste" enthalten sei und der
Bebauungsplan "M. -pfad " in dem ausgewiesenen Wohngebiet nur Einrichtungen zu
Kurzwecken zulasse. Mit diesem Einwand trägt die Beigeladene der tatsächlichen
Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend Rechnung.
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Das Verwaltungsgericht hat nämlich seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass das
Hotel der Beigeladenen nach der erteilten Baugenehmigung ausschließlich von
Kurgästen genutzt werden dürfe. Vielmehr hat es ausdrücklich festgestellt, die der
genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite werde nicht bereits dadurch
überschritten, dass neben den Kurgästen auch Geschäftsreisende im Hotel als Gäste
aufgenommen würden. Entscheidungstragend für die Annahme einer
Nutzungsänderung war für das Verwaltungsgericht vielmehr, dass die Nutzung der
ohnehin nur sehr eingeschränkten therapeutischen Einrichtungen im Hotel der
Beigeladenen eingestellt worden ist, dass als Ausgleich für zurückgehende
Kurgästezahlen gezielt in erheblicher Zahl Geschäftsreisende angeworben worden
sind, u.a. um in den Räumlichkeiten des Hotels Kongresse abzuhalten, und dass damit
begonnen worden ist, die Zimmer gerade für die Zielgruppe der Geschäftsreisenden mit
neuestem technischen Komfort auszustatten. Aus diesen Umständen hat das
Verwaltungsgericht die Schlussfolgerung abgeleitet, es finde nunmehr eine Nutzung
statt, für die sich die Genehmigungsfrage im Hinblick auf das nach dem Bebauungsplan
nur sehr eingeschränkt zulässige Nutzungsspektrum neu stelle und die deshalb nicht
mehr vom Bestandsschutz umfasst sei. Auf diese Erwägungen geht die Beigeladene mit
ihrem Vorbringen in der Antragsschrift nicht näher ein. Ihr Vortrag wendet sich vielmehr
allein gegen die vom Verwaltungsgericht gerade nicht vertretene Auffassung, die
Baugenehmigung berechtige nur zur Aufnahme und Beherbergung von "Kurgästen" in
dem Hotel.
3. Schließlich lässt das Zulassungsvorbringen der Beigeladenen auch nicht den
Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der
Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hervortreten. Die Beigeladene
beschränkt sich auf die bloße Behauptung, "die Frage, wann eine tatsächliche
Veränderung in der Nutzung einer baulichen Anlage noch als Nutzungsintensivierung
und damit nach der Ansicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht
als Nutzungsänderung anzusehen ist und wann die Schwelle zur
genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung überschritten wird, weil die der
Baugenehmigung und Nutzungsgenehmigung innewohnende Variationsbreite
überschritten ist", sei nur ausgesprochen schwer zu beantworten. Es fehlen jedoch
jegliche Darlegungen dazu, aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Frage im
vorliegenden Fall besondere - namentlich über die in jedem verwaltungsgerichtlichen
Streitverfahren vorzunehmende Subsumtion unter die maßgeblichen Obersätze
hinausgehende - Schwierigkeiten bereiten sollte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1 sowie 14 Abs. 1 und 3 GKG und
entspricht der von keiner Seite beanstandeten erstinstanzlichen Festsetzung.
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