Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2002

OVG NRW: grundstück, sondervorteil, fehlerhaftigkeit, behandlung, datum, verwaltungsprozess, bereinigung

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 4231/01
Datum:
17.05.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 4231/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2464/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des
Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 213,35 EUR (=
früher 417,28 DM) festgesetzt.
G r ü n d e
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Der grundsätzlich statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Er entspricht zum Teil bereits nicht
den Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. (vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 2 VwGO
in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im
Verwaltungsprozess vom 28. Dezember 2001, BGBl. 2001 I S. 3987), wonach in dem
Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen sind. Im Übrigen
liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor.
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Zunächst legt der Antrag den behaupteten Zulassungsgrund der Divergenz
(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht dar. Eine Divergenz besteht nur
dann, wenn das Gericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem in einer
Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte
aufgestellten Rechtssatz entscheidungstragend abweicht. Das ist hier nicht dargelegt
(und auch sonst nicht ersichtlich). Das Verwaltungsgericht hat die einschlägige
Rechtsprechung des Senats in der angefochtenen Entscheidung weder in Frage gestellt
noch einen von ihr abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat vielmehr den Inhalt
dieser Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer
Erschließung eines Grundstücks im straßenreinigungsrechtlichen Sinn (§ 3 Abs. 1
StrReinG NRW) auszugehen ist - nämlich dann, wenn von der Straße rechtlich und
tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit besteht und dadurch die Möglichkeit einer
innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung
des Grundstücks eröffnet wird -,
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vgl. nur: OVG NRW, Urteile vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990,
163, und vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 -,
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zutreffend wiedergegeben und sogar ausdrücklich in Bezug genommen. Dadurch, dass
das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall - im Übrigen u.a. aufgrund von
dessen Eigenheiten ("jedenfalls in Ansehung des klägerischen Grundstücks") - davon
ausgegangen ist, der Erschließungszusammenhang zur Straße "B. B. I. " sei wegen der
Entfernung des Grundstücks von dieser Straße unterbrochen, hat es ebenfalls keinen
Rechtssatz aufgestellt, der von einem solchen des Senats abweicht. In dem in diesem
Zusammenhang von dem Beklagten im Zulassungsantrag allein angeführten Beschluss
des Senats vom 3. Februar 2000 - 9 A 25/00 - wird kein gegenteiliger Rechtssatz
aufgestellt; vielmehr wird in dieser Entscheidung (ebenfalls) von der Möglichkeit
ausgegangen, dass durch private Zuwegungen der Erschließungszusammenhang zur
öffentlichen Straße unterbrochen werden kann, wenn das Grundstück von der
betreffenden öffentlichen Straße so weit entfernt ist, dass von einem für den
Grundstückseigentümer zu erkennenden Sondervorteil von der Reinigung dieser Straße
nicht mehr gesprochen werden kann.
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Vgl. in diesem Sinne auch: OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2001 - 9 A 599/01 -.
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Soweit der Beklagte darauf verweist, dass in dem o.g. Beschluss des Senates vom 3.
Februar 2000 ein straßenreinigungsrechtlicher Erschließungszusammenhang sogar
noch bei einer Entfernung von 180 m zwischen Grundstück und gereinigter Straße
angenommen worden sei, ist auch damit eine entscheidungserhebliche Abweichung
nicht dargelegt. Denn der Senat hat in jener Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt,
dass ("selbst wenn man von einer zu bewältigenden Entfernung von 180 m" ausgehen
wolle) dem an dem Grundstück des damaligen Klägers liegenden Weg eine bloß
untergeordnete Zubringerfunktion zugekommen sei, die die bestimmende und im
Vordergrund stehende Erschließungsfunktion der gereinigten Straße unberührt
gelassen habe. Dass vorliegend vergleichbare Umstände vorlägen, hat der Beklagte
nicht substantiiert dargelegt.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt der Antrag des Beklagten
ebenfalls nicht dar. Solche ernstlichen Zweifel sind nur dann angezeigt, wenn die
Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. des
Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Das ist hier nicht der Fall.
Das Antragsvorbringen erschöpft sich in weiten Teilen bereits in bloßen Angriffen gegen
Teilelemente der verwaltungsgerichtlichen Begründung ("geht von falschen rechtlichen
Voraussetzungen aus"; "erscheint indes eher willkürlich"; "wird den Maßstäben, die
nach der ... Rechtsprechung des OVG NRW ... zu stellen sind, nicht gerecht",
"rechtsfehlerhaften Behandlung"), ohne darüber hinaus deren - zwingende -
Ergebnisrelevanz aufzuzeigen. Letzteres gilt aber auch für den Vortrag des Beklagten,
ein Sondervorteil könne auch in der Möglichkeit der verkehrlichen und wirtschaftlichen
Nutzungsmöglichkeit der gereinigten Straße erblickt werden, weshalb sich ein alleiniges
Abstellen auf die Entfernung des Grundstücks hierzu verbiete und vielmehr ergänzend
auf den "Gesamtzusammenhang der Grundstückssituation innerhalb des zur Straße
gehörenden Wohngebietes" abgestellt werden müsse. Was konkret im vorliegenden
Fall - entscheidungserheblich - daraus folgen sollte, hat der Beklagte nicht deutlich
gemacht. Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass und weshalb bei einem
solchen Vorgehen hier der erforderliche Erschließungszusammenhang angenommen
werden müsse.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch der Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben. Grundsätzliche
Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn diese eine offene Rechtsfrage
oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten
Berufungsverfahren stellt und dort geklärt werden soll. Diese Voraussetzungen sind
nicht erfüllt. Die von dem Beklagten einzig aufgeworfene Frage,
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"welche (Mindest-)Voraussetzungen vorliegen müssen, damit von einem
Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks, das an einer Privatstraße liegt, durch
die jeweils gereinigte Straße gesprochen werden kann",
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ist über die in der schon zitierten Rechtsprechung des Senats bereits erfolgte abstrakte
Klärung hinaus keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich.
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Vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2000 - 9 A 5446/00 -.
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Das folgt schon daraus, dass die Beantwortung der Frage, wann die Annahme eines
Erschließungszusammenhangs gerechtfertigt ist bzw. dies nicht (mehr) der Fall ist,
insbesondere abhängt von der konkreten Lage des betreffenden Grundstücks, seiner
Umgebung und der Lage der gereinigten öffentlichen Straße.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 1997 - 9 A 108/96 -.
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Die Klärung dieser Frage betrifft damit die Rechtsanwendung im Einzelfall und geht in
ihrer Bedeutung dementsprechend auch nicht über den jeweils zu entscheidenden
Einzelfall hinaus, so dass sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu
begründen vermag.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 13 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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