Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.05.2003

OVG NRW: beendigung, zukunft, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 559/03
Datum:
15.05.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 559/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 L 4005/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien
Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
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Dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Verfahren 21 L 4005/02 VG Düsseldorf kann nicht
entsprochen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 166 VwGO i.V.m.
§ 114 ZPO nicht vorliegen.
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Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht schon entgegen, dass das gerichtliche
Verfahren, für dessen Durchführung die Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe
begehren, bereits abgeschlossen ist. Prozesskostenhilfe dient dazu, der bedürftigen
Partei eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen
(vgl. § 114 ZPO). Deshalb wirkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich
nur für die Zukunft, nicht für zurückliegende Verfahrensabschnitte. Nach Abschluss der
Instanz kann Prozesskostenhilfe ausnahmsweise bewilligt werden, wenn der
Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist
und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat.
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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 1991 - 5 B 26.91 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr.
23, und vom 3. März 1998 - 1 PKH 3.98 - (juris); OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober
2000 - 11 A 1315/95.A - (juris); OVG Brandenburg, Beschluss vom 8. November 2001 -
4 E 80/01 -, NVwZ-RR 2002, 789 m.w.N.; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand:
Dezember 2001, § 166 Rdnr. 64.
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Daran fehlt es hier. Denn die Antragsteller haben - trotz gerichtlicher Aufforderung vom
5. Dezember 2002 - die nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen
Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht während des
erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegt, sondern erst nach dessen Beendigung mit der
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vorliegenden Beschwerde nachgereicht. Darüber hinaus hätte ihnen auch aufgrund der
im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärungen vom 16. Januar 2003
Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden können, da diese unvollständig sind. In den
Formularvordrucken, deren Verwendung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO
und § 1 Abs. 1 der Prozesskostenhilfevordruckverordnung - PKHVV - vorgeschrieben
ist, ist jeweils das Feld C nicht ausgefüllt. Die Eintragungen waren auch nicht deshalb
entbehrlich, weil die Antragsteller laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz beziehen und der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid
des Sozialamtes beigefügt haben. Denn nach § 2 Abs. 2 PKHVV dürfen in diesem Fall
nur die Abschnitte E bis J zunächst unausgefüllt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO sowie auf §
188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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