Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.02.2005
OVG NRW: bedürftigkeit, arbeitsgemeinschaft, rechtsschutz, einkünfte, offenlegung, einverständnis, russland, kostenfreiheit, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 53/05
Datum:
14.02.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 53/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 3150/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §
87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheidet, ist unbegründet. Die
dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses. Für die mit der Beschwerde dem Sinne nach begehrte
Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragstellern ab 1. Oktober bis 30. November
2004 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 1.177,61 Euro monatlich zu gewähren, ist
nach wie vor jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht substantiiert dargelegt.
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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung der beantragten
einstweiligen Anordnung im wesentlichen ausgeführt, es bestünden Zweifel an der
Hilfebedürftigkeit der Antragsteller. Diese ergäben sich aus den Ausführungen der
Antragserwiderung vom 23. November 2004, danach fehlten nach wie vor plausible
Angaben zu den Zwecken der zahlreichen Reisen nach Russland sowie zu deren
Finanzierung, insbesondere zur Motivation der Fluggesellschaft zur angeblichen
Kostenfreiheit der Flüge, es liege an den Antragstellern dem Antragsgegner durch eine
vollständige Offenlegung ihrer finanziellen Situation, unter anderem durch Vorlage der
angeforderten Kontoauszüge, eine weitere Prüfung der Bedürftigkeit zu ermöglichen.
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Diese Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Die
Antragsteller haben - trotz des Hinweises in der Antragserwiderung und der Begründung
des Beschlusses des Verwaltungsgerichts - auch im Beschwerdeverfahren nicht durch
Vorlage von Kontoauszügen, einer Übersetzung der vorgelegten Bescheinigungen der
Fluggesellschaft T. B. und nähere Angaben zu den Zwecken der Flugreisen die
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aufgezeigten Zweifel an ihrer Bedürftigkeit entkräftet. Der Hinweis auf die erstinstanzlich
eingereichten eidesstattlichen Versicherungen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Diese allgemein gehaltenen Erklärungen können nicht die Substantiierung der Angaben
ersetzen, derer es zur Ausräumung aufgetretener Zweifel an der Bedürftigkeit in erster
Linie bedarf. Auf die weiteren in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen,
insbesondere darauf, ob die Voraussetzungen einer Leistungsversagung nach §§ 60 ff.,
66 SGB I erfüllt sind, kommt es für die Beurteilung der Voraussetzungen eines
Anordnungsanspruchs im übrigen nicht an.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es Sache der Antragsteller ist, bei den für die
Anwendung des ab 1. Januar 2005 geltenden Leistungsrechts (SGB II) zuständigen
Stellen (Arbeitsgemeinschaft Köln) ihre finanziellen Verhältnisse offen zu legen, um
ihnen wegen eines aktuellen - durch die seit Dezember 2004 erzielten Einkünfte nicht
vollständig abgedeckten - Bedarfs eine kurzfristige Entscheidung zu ermöglichen.
Erforderlichenfalls können die Antragsteller bei den Sozialgerichten, die nach dem
Willen des Gesetzgebers für die Rechtsschutzgewährung in Angelegenheiten, die das
neue Leistungsrecht betreffen, zuständig sind (vgl. § 51 SGG in der Fassung des 7.
SGGÄndG vom 9. Dezember 2004 - BGBl. I S. 3302), um vorläufigen Rechtsschutz
nachsuchen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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