Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.03.2007
OVG NRW: schlüssiges verhalten, bevölkerung, familie, zuwendung, eltern, gemeinde, anpassung, anzeichen, datum, angehöriger
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 873/06
Datum:
23.03.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 873/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 1880/05
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten
Gesichtspunkte Erfolg.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen,
dass aus dem ca. zweijährigen Aufenthalt der Familie des Großvaters im "Altreich" von
1940 bis 1942 und dem seinerzeitigen Gebrauch der deutschen Sprache als bevorzugte
Umgangssprache nicht hinreichend auf ein Bekenntnis des Großvaters zum deutschen
Volkstum geschlossen werden könne.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist das objektive Bestätigungsmerkmal "Sprache"
nicht losgelöst vom Willensmoment des Bekenntnisses zu betrachten. Den
Bestätigungsmerkmalen wohnt vielmehr neben ihrer objektiven Funktion auch ein
subjektives Element inne. Ihnen kommt eine wichtige Indizwirkung in Bezug auf das
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subjektive Bekenntnis zu.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1986 - 9 C 8.86 -, NJW 1987, 1159.
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Das Bekenntnis kann nicht etwa durch die Bestätigungsmerkmale ersetzt werden,
sondern diese kommen vielmehr bloß als Beweisanzeichen für die Feststellung von
Tatsachen in Betracht, aus denen sich ihrerseits ein Bekenntnis ableiten lässt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1980
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- 3 C 19.80 -, BVerwGE 61, 230.
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Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum setzt insofern das Bewusstsein und den
Willen voraus, Deutscher, d.h. Angehöriger des deutschen Volkes als einer national
geprägten Kulturgemeinschaft, zu sein, und weiter das Gefühl, dieser Gemeinschaft vor
jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu sein. Der erforderliche Wille, Deutscher
zu sein, muss kundgegeben werden, wobei dies auch durch schlüssiges Verhalten
geschehen kann.
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So schon BVerwG, Urteil vom 23. November 1972 - III C 161.69 -, BVerwGE 41, 189;
Urteil vom 16.
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Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70.
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Der Wert des Indizes "Sprache" misst sich mithin daran, inwieweit aus ihrem Ge- brauch
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf eine willensmäßige
Zuwendung zum deutschen Volkstum zu schließen ist.
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Vgl. zur Beherrschung der deutschen Sprache bei Zweisprachigkeit: BVerwG, Urteil
vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, a. a. O., m.w.N.
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Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass jeglicher Vortrag zum
Sprachgebrauch innerhalb der Familie des Großvaters des Klägers fehlt, ist nicht zu
beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht hier dem im Kontakt mit der heimischen
Bevölkerung erfolgten Gebrauch der deutschen Sprache in der Zeit von 1940 bis 1942,
als die Familie des Großvaters des Klägers in H. wohnte, für sich genommen keinen
hinreichenden Aussagewert für eine willentliche Zuwendung zum deutschen Volkstum
zuerkennt; eine "Doppelprüfung" subjektiver Elemente liegt hierin nicht.
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Vgl. zu einem ähnlichen Fall, in dem Großeltern in einer überwiegend deutsch
geprägten Umgebung gelebt und deshalb Deutsch als überwiegend benutzte
Umgangssprache gebraucht haben: OVG Hamburg, Urteil vom 2. September 1997 - Bf
VI VII 53/95 -, juris.
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Bei einer praktisch ausnahmslos Deutsch sprechenden Bevölkerung braucht der
Gebrauch der deutschen Sprache grundsätzlich kein Ausdruck eines Bekenntnisses
zum deutschen Volkstum zu sein, wenn nicht andere Anzeichen hierfür hinzutreten.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1972
18
- III C 161.69 -, a. a. O.
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Dass der Großmutter vom Bürgermeister der Gemeinde H. 1942 die deutsche
Volkszugehörigkeit bescheinigt worden ist und der Großvater den deutschen
Führerschein erworben hat, sind keine dahingehenden Indizien. Die insoweit vom
Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen sind auch im Lichte der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Bekenntnisanforderungen an Personen, die in
einer vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung gelebt haben,
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vgl. Urteil vom 23. November 1972 - III C 161.69 -,
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a. a. O.; Urteil vom 27. November 1975 - III C 85.74 -, Buchholz 427.207 § 5 7.
FeststellungsDV Nr. 46; Urteil vom 27. Oktober 1977 - III C 6.77 -, Buchholz 427.207 § 5
7. FeststellungsDV Nr. 57; Urteil vom 11. Dezember 1980 - 3 C 19.80 -, a. a. O., m.w.N.,
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nicht zu beanstanden. Danach kann in den sogenannten "deutschen
Ursprungsgebieten" dem Verhalten eines nach seinen Bestätigungsmerkmalen
deutschen Volkszugehörigen der Bekenntnischarakter nicht allein deswegen
abgesprochen werden, weil sich sein Verhalten nicht von dem seiner Mitbürger
deutscher Volkszugehörigkeit unterscheidet, er sich also in einer fast ausschließlich
vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung konform verhalten hat. Soweit solche
Personen - wie hier - nicht alle Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG a. F. nachweislich
erfüllen, soll es vielmehr ausreichen, wenn sie sich nach Zuzug in das "deutsche
Ursprungsgebiet" für einen längeren Zeitraum in der vom deutschen Volkstum
geprägten Umgebung niedergelassen und sich dort nicht nur äußerlich angepasst,
sondern bewusst angeglichen haben und assimiliert worden sind; in diesen Fällen liegt
das erforderliche Bekenntnis im Sinne des § 6 BVFG a. F. dann im Gesamtverhalten,
das sich aus dem Tatbestand der vollzogenen Assimilierung ergibt. Denn in einer
ausschließlich vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung kann der
Bekenntnischarakter des Verhaltens einer Person zurecht nicht an Maßstäben
gemessen werden, die sich vom Allgemeinverhalten der Bevölkerung in diesen
Gebieten noch in besonders herausragender Weise unterscheiden.
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Das bloße konforme Verhalten einschließlich des Gebrauchs der deutschen Sprache
kann danach aber nur dann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum glaubhaft machen,
wenn der Betreffende sich so lange in den "deutschen Ursprungsgebieten"
niedergelassen hat, dass nicht nur eine äußerliche Anpassung erfolgen, sondern eine
Assimilierung eintreten konnte. Insoweit hat das Verhaltungsgericht einen Zeitraum von
ca. 2 Jahren zu Recht als nicht lange genug betrachtet, ohne dass der Kläger dem im
Zulassungsverfahren substantiiert entgegengetreten wäre. Auch im Rahmen einer
gebotenen Gesamtsicht geht dabei unter Berücksichtigung eines etwaigen
Beweisnotstandes die Ungewissheit bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen
letztlich zu Lasten des Antragstellers.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991
25
- 9 C 22.90 -, BVerwGE 88, 312.
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Nach alledem hat die Rechtssache entgegen der Auffassung des Klägers auch keine
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil sich die
aufgeworfenen Fragen ohne weiteres aus dem Gesetz und aufgrund der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten lassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68
Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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