Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.01.1999

OVG NRW (antrag, verwaltungsgericht, bezug, ermessensausübung, gkg, rechtswidrigkeit, streitwert, vorinstanz, datum, zulassung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 252/99
Datum:
20.01.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 252/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 8872/96
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 6.837,60
DM festgesetzt.
G r ü n d e
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2
Die von der Klägerin allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben.
3
Die Grundsätze, nach denen bestandskräftige Gebührenbescheide wegen behaupteter
Rechtswidrigkeit nachträglich auf Antrag des Betroffenen zurückgenommen werden
müssen, sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt.
4
S. außer dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 27. Oktober 1992
- 9 A 3049/91 - das weitere Urteil vom 16. Juni 1994 - 9 A 128/93 - sowie den Beschluß
vom 11. März 1996 - 9 A 851/93 -.
5
Die von der Klägerin in bezug auf ihren Fall vorgetragenen Gesichtspunkte betreffen
Fragen der Ermessensausübung im Einzelfall und keine Fragen grundsätzlicher Art.
6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
8
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
9