Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.03.2000
OVG NRW: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vorläufiger rechtsschutz, auskunftserteilung, sozialhilfe, auskunftspflicht, anfang, wahrscheinlichkeit, verfügung
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1566/99
Datum:
23.03.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1566/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 1362/99
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung
der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 17. Mai 1999 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens
beider Instanzen.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw.
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nicht begründet.
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Die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage nach einer vorangegangenen
Vollzugsanordnung der beteiligten Behörde (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, 1. Fall VwGO) beruht auf
einer Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden
Gesichtspunkte. Ergibt die summarische Prüfung, dass dem eingelegten Widerspruch
bzw. der erhobenen Anfechtungsklage offensichtlich Erfolg beschieden sein wird, ist die
aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im
entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs
wird jedenfalls im Regelfall der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos bleiben.
Erweist sich schließlich das Ergebnis des Verfahrens in der Hauptsache als offen, greift
die allgemeine und umfassende Interessenabwägung Platz.
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Vgl. zum Ganzen Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwal-
tungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rn. 855 bis 864, mwN.
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Vorliegend wird der Widerspruch des Antragstellers offensichtlich erfolglos bleiben, weil
der angefochtene Bescheid, mit dem der Antragsteller zur Auskunft über seine
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wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet worden ist, voraussichtlich einer rechtlichen
Prüfung standhält. Die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellten Zweifel
an der Bestimmtheit des Auskunftsverlangens sowie an der Angemessenheit der dafür
gesetzten Frist sind nicht begründet.
§ 116 BSHG verpflichtet den (potenziellen) Unterhaltspflichtigen, dem Träger der
Sozialhilfe über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben,
soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Die Vorschrift begründet eine
eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, der ein
Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenübersteht, und ermächtigt den Träger
der Sozialhilfe, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen
geltend zu machen.
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Die grundlegenden Voraussetzungen der Auskunftspflicht nach § 116 BSHG sind
gegeben und werden auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Insbesondere ist
das Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber seiner
Sozialhilfe beziehenden Mutter G. S. nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern im
Gegenteil - wie nicht zuletzt der am 30. Juni 1999 vor dem AG O. -S. geschlossene
Vergleich zeigt - mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Jedenfalls auf Grund
der Angaben des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 28. September 1999 bzw.
in der als Anlage beigefügten Abänderungsklage zum AG O. -S. vom 27. September
1999 wird auch die Notwendigkeit der die Zeit von Anfang 1997 bis April 1999
betreffenden Auskünfte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des
Antragstellers für die Durchsetzung der auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen
Unterhaltsansprüche der Frau G. S. deutlich.
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Das Auskunftsbegehren des Antragsgegners vom 17. Mai 1999 war entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts aller Wahrscheinlichkeit nach auch hinsichtlich der
geforderten Angaben zu den finanziellen Belastungen des Antragstellers und seiner
Familie hinreichend bestimmt. Dabei war die einleitende Formulierung in Nr. 4 des
Fragenkatalogs - "alle Ausgaben" - ersichtlich nicht in einem umfassenden Sinn
gemeint, sondern zielte, auch für den Antragsteller verständlich, auf die für seine
finanzielle Gesamtsituation prägenden Ausgaben ab. Das ergibt sich zum einen aus
den Präzisierungen des Begriffes "alle Ausgaben" in den Nrn. 4 bis 6 des
Fragenkatalogs, zum anderen aus der Funktion der dem Antragsteller abverlangten
Auskünfte. So wurde in dem angefochtenen Bescheid speziell auf die Erforderlichkeit
von Angaben über Darlehensbelastungen (Nr. 4), Versicherungsbeiträge (Nr. 5) und
unterkunftsbezogene Kosten wie diejenigen für Strom, Öl, Wasser,
Schornsteinreinigung usw. (Nr. 6) hingewiesen. Eine noch weitergehende Präzisierung
der geforderten ausgabenbezogenen Auskünfte war nach Auffassung des Senats schon
deshalb nicht erforderlich, weil es sich insoweit um den Antragsteller unterhaltsrechtlich
entlastende Umstände handelte. Jeder Versuch einer abschließenden Aufzählung der
darzulegenden finanziellen Belastungen hätte wegen der Unüberschaubarkeit der
theoretisch in Betracht kommenden Sachverhalte - ausgehend von der Interessenlage
des Antragstellers - die Gefahr begründet, dass aus dem Rahmen des Üblichen fallende
besondere Ausgaben unberücksichtigt geblieben wären. Indem der Antragsgegner statt
dessen eine offene Formulierung gewählt und sich ansonsten auf die Benennung
einiger wichtiger Einzelbereiche (Darlehen, Versicherungen, Unterkunftskosten)
beschränkt hat, beließ er dem Antragsteller in sachgerechter Weise Spielraum, damit
dieser gegebenenfalls seine darüber hinausgehenden individuellen Belastungen ins
Feld führen konnte und ihm zudem die Entscheidung überlassen war, inwieweit er zum
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Zwecke seiner unterhaltsrechtlichen Entlastung auch kleine und kleinste
Ausgabenpositionen geltend machen wollte. Außerdem durfte der Antragsgegner bei
der Konkretisierung der Auskunftspflicht auch die Vorkenntnisse des Antragstellers
berücksichtigen. So konnte der Antragsgegner beim Antragsteller aufgrund dessen
Tätigkeit als Prokurist eines überregional bekannten Unternehmens ein gewisses
wirtschaftliches Verständnis auch in eigenen Angelegenheiten unterstellen. Vor allem
aber konnte der Antragsgegner wegen der vormaligen Auskunftsersuchen ohne
weiteres davon ausgehen, dass der Antragsteller über den Umfang der erforderlichen
Angaben zu seinen finanziellen Belastungen und über die beizufügenden Belege im
Bilde war. So hatte der Antragsteller noch im Jahr 1997 eine derartige Aufstellung
vorgelegt und später, im Jahr 1998, weitere Einzelheiten mitgeteilt, so dass die jetzt
noch geforderten Angaben im Wesentlichen auf Ergänzungen (Darlehenszahlungen im
Jahre 1998) und Aktualisierungen für die jüngste Vergangenheit hinausliefen. Diese
Angaben aus den Vorjahren lassen ebenso wie andere, noch weiter zurückliegende
Aufstellungen zur Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers erkennen, dass
dieser weiß, worauf es in diesem rechtlichen Zusammenhang ankommt, und dass er
daher keiner präzisen Auflistung aller anzugebenden Einzelpunkte oder gar eines die
Auskunftserteilung weitgehend schematisierenden Formblattes bedarf.
Der Senat bezweifelt auch nicht, dass die dem Antragsteller für die Auskunftserteilung
gesetzte Frist ausreichend bemessen war. Sofern ein wesentlicher Gesichtspunkt für die
Fristbemessung in der Ermöglichung effektiven (Eil-)Rechtsschutzes gesehen wird,
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vgl. BVerwG, Urteile vom 2. September 1963 - I C 142.59 -, BVerwGE 16, 289 (294), und
vom 29. Oktober 1963 - I C 8.63 -, BVerwGE 17, 83 (85 f.),
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bestehen vorliegend keine Bedenken; innerhalb der etwa zweieinhalbwöchigen
Zeitspanne zwischen der Bekanntgabe des angefochtenen Auskunftsbescheides und
dem Fristende war dem Antragsteller ohne weiteres die Antragstellung bei Gericht
möglich. Die ihm zur Verfügung stehende Zeit reichte aber auch für die Erteilung der ihm
aufgegebenen Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus.
Denn auf Grund der bei den vormaligen Auskunftserteilungen erlangten Routine, aber
auch seiner beruflichen Stellung konnte davon ausgegangen werden, dass der
Antragsteller für die geforderten Angaben sowie für die Zusammenstellung der zum
Nachweis geeigneten Dokumente nur relativ wenig Zeit benötigen würde. Außerdem
handelte es sich, wie oben erwähnt, im Wesentlichen um die Fortschreibung der bereits
vorliegenden Auskünfte aus den vorangegangenen Jahren, so dass ein großer
Zeitaufwand damit nicht verbunden war. Auch die Vorlage der bei den geforderten
Nachweise über Erwerbs- und Kapitaleinkünfte seit Anfang 1997 konnte ohne zeitlichen
Verzug erwartet werden, zumal der Antragsgegner an mehreren Stellen mit
Formulierungen wie "letzter Ihnen vorliegender Einkommenssteuerbescheid" oder
"Verträge und Unterlagen, die Ihnen in diesem Zusammenhang vorliegen" verdeutlicht
hat, dass sich der Antragsteller die ihm nicht zur Verfügung stehenden Nachweise nicht
etwa noch innerhalb der Frist beschaffen musste. Schließlich hat der Antragsteller auch
selbst nicht geltend gemacht, er sei mit der fristgerechten Abgabe der ihm auferlegten
Auskünfte überfordert gewesen.
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Ist demnach davon auszugehen, dass der Widerspruch des Antragsteller gegen die
Verpflichtung zur Auskunftserteilung offensichtlich erfolglos bleiben wird, so gilt
Entsprechendes auch für sein sinngemäßes Begehren, die aufschiebende Wirkung
seines Widerspruches gegen die Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen.
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Mit der Einschätzung, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid
vom 17. Mai 1999 offensichtlich erfolglos bleiben wird, ist das Ergebnis der im Rahmen
des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung zumindest
bereits weitgehend vorgeprägt; auch weitere Erwägungen führen nicht dazu, im
Einzelfall das Interesse des Antragstellers am Aufschub seiner Auskunftsverpflichtung
bzw. an der Durchsetzung dieser Verpflichtung höher als das Interesse des
Sozialhilfeträgers an der zügigen Geltendmachung etwaiger (weitergehender)
Unterhaltsansprüche zu bewerten. Insbesondere hat der Antragsteller nicht dargetan,
inwieweit ihn die sofortige Auskunftserteilung über die damit notwendigerweise
verbundene Mühewaltung hinaus in schutzwürdigen persönlichen Belangen verletzen
könnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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