Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.04.2005

OVG NRW: einstweilige verfügung, aufschiebende wirkung, veranstaltung, zugang, vermieter, geschäftsführung, rücknahme, datum, zivilgericht

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 601/05
08.04.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
14. Senat
Beschluss
14 B 601/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 459/05
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
die Verfügung des Antragsgegners vom 4. April 2005 wird
wiederhergestellt.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
aufgegeben, dem Antragsteller am
10. April 2005 von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr den Ratssaal in H. , F.------
straße , zur Nutzung für die angemeldete Veranstaltung zu überlassen
und zu diesem Zweck den Zugang zu gewährleisten.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der
Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde hat auf der Grundlage der Erkenntnisse, die aus den dem Senat kurzfristig
vorgelegten Unterlagen zu gewinnen sind, Erfolg.
1. Die Rücknahme des Bescheides des Antragsgegners vom 14. März 2005, mit dem dem
Antragsteller der Ratssaal für die Benutzung der angemeldeten Veranstaltung überlassen
worden ist, durch die Verfügung vom 4.April 2005 ist offensichtlich rechtswidrig. Der
Antragsgegner ist verpflichtet, auch dem Antragsteller den Ratssaal entsprechend seiner
Übung bezüglich der Benutzung durch politische Parteien für die angemeldete
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Veranstaltung zu überlassen. Ob es sich bei dieser Veranstaltung um die Eröffnung des
Landtagswahlkampfes oder um eine andere öffentliche Parteiveranstaltung handelt,
rechtfertigt keine Differenzierung.
Die damit bestehende Verpflichtung des Antragsgegners, den Ratssaal zur Verfügung zu
stellen, umfasst naturgemäß die Verpflichtung, den Zugang zu gewährleisten. Falls Mieter
des Antragsgegners den Zugang behindern wollen, muss der Antragsgegner dem mit den
gebotenen und zur Verfügung stehenden Mitteln entgegentreten. Soweit hoheitliche
Maßnahmen trotz des Charakters der Räumlichkeiten als öffentliche Einrichtung nicht in
Betracht kommen sollten, muss er rechtzeitig eine einstweilige Verfügung bei dem
Zivilgericht zur Durchsetzung seiner Rechtsposition aus dem Vermietungsverhältnis
erwirken und vollstrecken. Das schließt ein, dass der Antragsgegner gegebenenfalls den
Notdienst des zuständigen Zivilgerichtes in Anspruch nehmen muss. Wenn sich eine
solche durchsetzbare Rechtsposition nicht schon aus den abgeschlossenen Mietverträgen
unmittelbar ergibt, besteht jedenfalls aufgrund des vertraglichen Treueverhältnisses die
Verpflichtung der Mieter, dem Antragsgegner als Vermieter die ordnungs- und
bestimmungsgemäße Benutzung seiner im gleichen Gebäudekomplex befindlichen
öffentlichen Einrichtung zu ermöglichen. Die Mieter haben keine rechtliche Position, die es
ihnen gestattet, die autonome Geschäftsführung des Antragsgegners nach politischem
Gutdünken zu behindern.
2. Aus vorstehenden Erwägungen war die einstweilige Anordnung antragsgemäß zu
erlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.