Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.03.2006
OVG NRW: aufschiebende wirkung, ausweisung, verfügung, aufenthaltsbewilligung, vollziehung, aufenthaltserlaubnis, fachhochschule, immatrikulation, strafverfahren, geringfügigkeit
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1487/05
Datum:
20.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1487/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 497/05
Schlagworte:
Ausreisepflicht Vollziehbarkeit Verlängerungsantrag Rechtsverstoß
geringfügig Ermessensausweisung Strafverfahren
Normen:
AufenthG § 50 Abs. 1; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 58 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2; AufenthG § 81 Abs. 4; StPO § 153
Leitsätze:
1. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt in den Fällen des § 58
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht, wenn der versäumte
Verlängerungsantrag nachgeholt wird.
2. Ein Rechtsverstoß kann sich als geringfügig im Sinne des § 55 Abs. 2
Nr. 2 AufenthG erweisen, wenn ein strafgerichtliches Verfahren wegen
Geringfügigkeit eingestellt worden ist.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2005 wird
angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Sein Interesse, von der Vollziehung
der mit seinem Widerspruch angefochtenen Ausweisung und der
Abschiebungsandrohung in der Verfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2005
2
verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Gegen das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung der angefochtenen
Ordnungsverfügung zunächst verschont zu werden, spricht nicht, dass er bereits
ungeachtet der Ausweisungsverfügung vollziehbar ausreisepflichtig ist und nach der
Rechtsprechung des Senats in Fällen dieser Art regelmäßig jedenfalls die so genannte
allgemeine Interessenabwägung gegen den Ausländer ausfällt.
3
Vgl. hierzu zuletzt Senatsbeschluss vom 2. Februar 2006 – 18 B 1314/05 -.
4
Der Antragsteller ist zwar gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, weil er
einen erforderlichen Aufenthaltstitel unabhängig von der Ausweisungsverfügung nicht
mehr besitzt. Die ihm zuletzt bis zum 12. Februar 2006 erteilte Aufenthaltsbewilligung,
die nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ab 1. Januar als
Aufenthaltserlaubnis weiter galt (§ 101 Abs. 2 iVm § 16 Abs. 1 AufenthG), erlosch mit
der Exmatrikulation des Antragstellers am 25. April 2005 aufgrund einer der
Aufenthaltsbewilligung beigefügten auflösenden Bedingung, nach der jene mit der
Beendigung des Aufenthaltszwecks erlösche.
5
Die aus § 50 Abs. 1 AufenthG folgende Ausreisepflicht des Antragstellers ist auch, wie
für eine Abschiebung erforderlich (vgl. § 58 Abs. 1 AufenthG), gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 AufenthG vollziehbar, weil der Antragsteller nach Ablauf der Geltungsdauer seiner
Aufenthaltserlaubnis am 25. April 2005 noch nicht deren Verlängerung beantragt hatte.
Einen Verlängerungsantrag stellte der Antragsteller sinngemäß erst mit Schriftsatz vom
7. Juni 2005. Der Antrag vermochte die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht
nachträglich entfallen zu lassen. Entsprechendes hat der Senat zur inhaltsgleichen
Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG entschieden.
6
Vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2002 – 18 B 849/01 -, AuAS 2002, 148.
7
Hieran ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Aufenthaltsgesetz festzuhalten.
8
Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Ausreisepflicht des Antragstellers, der sich
zum Studium weiterhin in Deutschland aufhalten möchte, nach erfolgreicher Anfechtung
seiner Ausweisung auf Grund des zwischenzeitlich unter dem 7. Juni 2005 gestellten
Verlängerungsantrags wieder entfällt. Insoweit ist ungeklärt, ob und – bejahendenfalls -
unter welchen Voraussetzungen ein nach Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels
gestellter Verlängerungsantrag eine Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG
auslöst.
9
Bejahend z.B.: VG Darmstadt, Beschluss vom 29.8.2005 – 5 G 1234/05 (3),
InfAuslR 2005, 467; Fleuß, Neuerungen im Ausländerrecht nach dem
Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, BDVR-Rundschreiben 2005, 74,
80; Dienelt, Die Titelfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG bei verspäteter
Antragstellung, InfAuslR 2005, 136. Verneinend z.B.: VG Düsseldorf,
Beschluss vom 25.1.2005 – 7 L 346/04 -; Renner, Aufenthaltsrecht, 8.
Auflage, § 81 AufenthG Rn. 16; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 81 Rn. 39
ff.
10
Der Senat hält das vorliegende Verfahren zur Klärung der aufgezeigten Rechtsfrage für
ungeeignet.
11
Damit ist entscheidungserheblich, ob sich die angefochtene Ausweisungsverfügung
schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Davon kann
nach Lage der Gerichtsakte sowie der vom Antragsgegner seiner Entscheidung
zugrunde gelegten und dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgänge nicht
ausgegangen werden.
12
Für die Ausweisung des Antragstellers haben der Antragsgegner und ihm folgend das
Verwaltungsgericht die erforderliche Rechtsgrundlage zutreffend in § 55 Abs. 2 Nr. 2
AufenthG gesehen. Fraglich erscheint jedoch die Annahme, dass der dafür erforderliche
Verstoß gegen Rechtsvorschriften in der Erfüllung des zur Tatzeit geltenden
Straftatbestandes des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990 ( gleichlautend jetzt: § 95 Abs. 2 Nr.
2 AufenthG) liegt, der der Ausweisung zu Grunde gelegt worden ist. Nach dieser
Vorschrift ist erforderlich, dass ein Ausländer unrichtige oder unvollständige Angaben
macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen.
Der Antragsteller hat jedoch in seinem Antrag auf Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung nicht über seinen Aufenthaltszweck getäuscht. Er hat zutreffend
als Aufenthaltszweck sein Studium benannt, das er – wie ein vorgelegter
Leistungsnachweis verdeutlicht – tatsächlich betrieben hat. Auch der hierzu vorgelegte
Studentenausweis ist insoweit korrekt. Eine Täuschungshandlung erfolgte allein
gegenüber der Fachhochschule bei der Immatrikulation durch die Vorlage eines
gefälschten Sprachzeugnisses. Hierin könnte zwar ein nicht nur geringfügiger Verstoß
gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG liegen. Ein solcher
mag auch schon deshalb naheliegend sein, weil der Antragsteller sich verpflichtete, für
seine durch einen Vertreter vorgenommene Immatrikulation 3.000, EUR zu zahlen, und
ihm auch bekannt sein musste, ohne nachgewiesene Sprachkenntnisse in Deutschland
nicht studieren zu können. Insoweit bedarf es jedoch für die hier erforderliche
Ermessensentscheidung und der damit verbundenen Bewertung des Unwertgehalts der
vorgeworfenen Handlung und des allgemeinen Interesses an der Unterbindung
etwaiger derartiger Machenschaften einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung
hinsichtlich der Tatumstände und des den Antragsteller treffenden Schuldvorwurfs.
Daran fehlt es bisher, nachdem das Strafverfahren gegen den Antragsteller nach § 153
StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist und der Antragsteller durch
eidesstattliche Versicherung einen Sachverhalt geschildert hat, der ihn zumindest
eingeschränkt entlasten könnte. Dies alles könnte entscheidungserheblich werden, weil
es sich bei dem an den Antragsteller gerichteten Vorwurf um einen vereinzelten
Rechtsverstoß handelt, der sich wegen der Einstellung des Strafverfahrens
13
- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 1 C 23.03 -, DÖV
2005, 480 -
14
und fehlender Anhaltspunkte für eine aus generalpräventiven Gründen gebotenen
Ausweisung auch als geringfügig erweisen könnte.
15
Abgesehen davon sind in dem noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren
wesentliche neue, bisher nicht berücksichtigte Umstände in die nach § 55 Abs. 2 Nr. 2
AufenthG erforderliche Ermessensentscheidung einzubeziehen. Er hat nämlich durch
das ihm am 20. Dezember 2005 vom Institut U. E. erteilte Zeugnis die für sein
Studium erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen und ist an der
Fachhochschule M. und I. zum Sommersemester 2006 angesichts seiner
besonderen Bemühungen um eine "Wiedergutmachung" erneut immatrikuliert worden.
16
Angesichts dessen erscheint es zweifelhaft, ob die Ermessenserwägung des
Antragsgegners, mit der Ausweisung müsse die Fortsetzung des erschlichenen
illegalen Aufenthalts des Antragstellers verhindert werden, noch tragfähig ist.
Da die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2005 aus den vorstehenden Gründen gegenwärtig offen
sind, führt eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zu einem
überwiegenden Interesse des Antragstellers daran, von der Vollziehbarkeit der
Verfügung verschont zu bleiben. Angesichts dessen, dass der Antragsteller soweit
ersichtlich – weder straffällig geworden ist noch Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt
und obendrein zum Sommersemester 2006 erneut immatrikuliert ist, sind gegenwärtig
besondere für die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung sprechende öffentliche
Interessen nicht ersichtlich.
17
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, GKG.
18
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
19