Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.08.2008

OVG NRW: form, bier, zugang, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1664/08
Datum:
07.08.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1664/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 2837/06
Tenor:
Der sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein
beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. April 2008 wird abgelehnt.
Gerichtsgebühren werden für das
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht erhoben;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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In Anwendung von § 88 VwGO legt der Senat das Begehren der im
Rechtsmittelverfahren anwaltlich nicht vertretenen Klägerin trotz ihrer Ausführungen im
Schriftsatz vom 18. Juni 2008,
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„hiermit lege ich, F. L. , form und fristgerecht gegen das o.g. Verwaltungsgerichtsurteil
Berufung ein",
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mit Blick auf das von ihr selbst als vorrangig bezeichnete PKH-Gesuch,
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„Zunächst stelle ich den Antrag auf PKH. ... Ich bitte über den Antrag im vorhinein zu
entscheiden, da ich ansonsten nicht in der Lage bin mich durch einen Anwalt vertreten
zu lassen.",
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vor dem Hintergrund, dass als zulässiges Rechtsmittel hier allein ein Antrag auf
Zulassung der Berufung in Betracht kommt und das Vertretungserfordernis aus § 67
VwGO zu wahren ist, dahingehend aus, dass sie für einen beabsichtigten, durch einen
Rechtsanwalt einzulegenden, formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. April 2008 Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.
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Der so verstandene Antrag kann keinen Erfolg haben. Denn ein noch anwaltlich zu
stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Da die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs.
4 Satz 1 VwGO) mit Blick auf den nachweislichen Zugang des Urteils bei dem
Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. Mai 2008 (Angabe in der
Postzustellungsurkunde) bereits mit Ablauf des 23. Juni 2008 verstrichen ist, käme ein
Erfolg nur dann in Betracht, wenn Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden
könnte. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, innerhalb der
Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Form den
Rechtsbehelf einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er
zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat und
nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist
aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges
Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört die auf dem eingeführten
Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse, § 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO.
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Vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH
15/03 -, NVwZ 2004, 888, mit weiteren Nachweisen; ferner OVG für das Land Nordrhein-
Westfalen, Beschlüsse vom 14. März 2001 - 12 B 1962/00 -, NVwZ-RR 2001, 612, vom
14. Februar 2007 - 12 A 4568/06 -, vom 28. Juni 2007 - 12 A 4569/06 - und vom 28. Juli
2008 - 12 A 1949/08 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn 36
und 226 f.; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007,
§ 60 Rn. 35, und Meyer-Ladewig/
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Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 142a Rn. 82.
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An der Einreichung einer solchen Erklärung fehlt es hier.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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