Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.10.2010

OVG NRW (land, einziehung, kläger, besitz, verlust, schaden, staatsanwaltschaft, bargeld, vermögensschaden, eigentum)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 246/08
Datum:
05.10.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 246/08
Schlagworte:
Dienstpflichtverletzung Schaden Kausalität
Leitsätze:
Erfolgreiche Klage eines Polizeikommissars, der sich gegen seine
Heranziehung zum Schadensersatz wegen einer Dienstpflichtverletzung
wendet.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.045,64 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen,
wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier
nicht der Fall.
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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
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Der Kläger soll nach dem angefochtenen Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums
E. vom 31. Januar 2005 Schadensersatz in Höhe des anlässlich der Festnahme des
H. C. sichergestellten und in der Folgezeit abhandengekom-menen
Bargeldbetrages, mithin in Höhe von 1.045,64 Euro leisten. In dem
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 14. Juli 2005 wird es als
erwiesen angesehen, dass der Kläger der Überbringer des sichergestellten Bargeldes
und der weiteren Asservate war. Nach den angefochtenen Bescheiden wird ihm
demgemäß allein vorgeworfen, dass er sich entgegen Nr. 4.2 des Runderlasses des
Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1983 - IV A 2 -
2029 - bzw. der ergänzenden Verfügung des Polizeipräsidiums E. vom 17. Juli 1998
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- GS 2 / VL 1 / ZKB - 2029 - den Empfang des Bargeldes nicht von der
Staatsanwaltschaft E. hat quittieren lassen. Das beklagte Land macht ausgehend
von diesem Sachverhalt gegenüber dem Kläger nicht Aufwendungen geltend, die ihm,
dem beklagten Land, dadurch entstanden sind, dass es wegen des pflichtwidrigen
Verhaltens des Klägers einem Dritten, etwa dem H. C. , Schadensersatz leisten
musste. Es verlangt vielmehr den Ersatz eines aus seiner Sicht gegebenen
Eigenschadens.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für die auf § 84 Abs. 1
Satz 1 LBG NRW a.F. gestützte Inanspruchnahme des Klägers seien nicht gegeben.
Die angefochtenen Bescheide ließen die Darlegung eines Vermögensschadens
vermissen. Sie sei notwendig, weil es sich bei dem nicht mehr auffindbaren Bargeld
zunächst nur um ein im Besitz des beklagten Landes befindliches Asservat gehandelt
habe. Frühestens in der Hauptverhandlung am 4. Februar 2003 habe ein
Eigentumsübergang auf das beklagte Land stattfinden können. Dort habe sich der
Eigentümer des Bargeldes, der Angeklagte H. C. , mit dessen außergerichtlicher
Einziehung einverstanden erklärt. Eine Übereignung nach § 929 Satz 2 BGB habe aber
nur wirksam werden können, wenn sich das Bargeld in dem Zeitpunkt im Besitz des
beklagten Landes befunden hätte. Nach den Ausführungen in den angefochtenen
Bescheiden seien, als der Angeklagte sich mit der außergerichtlichen Einziehung
einverstanden erklärt habe, die Besitzverhältnisse jedoch völlig unklar gewesen. Es
stehe nicht fest, ob sich das Bargeld zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch im Besitz des
Polizeipräsidiums E. oder der Staatsanwaltschaft E. befunden habe. Da dessen
Verbleib im Dunkeln bleibe, lasse sich eine wirksame außergerichtlichen Einziehung zu
Gunsten des Justizfiskus nicht nachweisen.
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Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer
Gerichtsentscheidung begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder
eine erhebliche Tatsachenfeststellung dieser Entscheidung mit schlüssigen
Gegenargumenten in Frage gestellt werden, muss der Rechtsmittelführer, der eine
andere Ansicht zur materiellen Rechtslage vertritt als das Verwaltungsgericht,
stichhaltige Gründe für seine Rechtsauffassung anführen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 6 A 1545/07 -, juris.
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An solchen Gründen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
entscheidungstragenden rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wecken
könnten, fehlt es hier.
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Das beklagte Land meint, die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm sei kein
Vermögensschaden entstanden, sei falsch. Das Verwaltungsgericht habe zwar
zutreffend angenommen, dass das beklagte Land nur dann Eigentümer des Bargeldes
geworden wäre, wenn es in dem Zeitpunkt, als der Angeklagte C. sich mit der
außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt habe, Besitzer des Bargeldes
gewesen wäre. Es treffe auch zu, dass es zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz des
unauffindbaren Bargeldes gewesen sei. Der fehlende Eigentumsübergang schließe
allerdings den von § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. vorausgesetzten
Vermögensschaden nicht aus. Dieser könne sich auch auf die entzogene Besitzlage
beziehen.
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Die für diese Rechtsauffassung angeführten Gründe sind nicht stichhaltig. Der Besitz
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des Landes an einem Asservat stellt nicht ohne Weiteres einen Vermögenswert dar. Der
Besitzverlust begründet mithin auch nicht zwangsläufig einen Vermögensschaden des
beklagten Landes; jedenfalls wäre ein solcher Schaden nicht mit dem hier geltend
gemachten, dem Verlust des Eigentums, deckungsgleich. Eine andere Einschätzung ist
nicht, wie das beklagte Land meint, deshalb gerechtfertigt, weil bei fortbestehendem
Besitz an einem Asservat die Möglichkeit bestanden hätte, dass es im Falle einer
gerichtlichen oder außergerichtlichen Einziehung des Asservats im Zuge des
Strafverfahrens das Eigentum an ihm erworben hätte. Es handelte sich insoweit nicht
um eine gesicherte Erwerbsaussicht, sondern lediglich um eine vom Verlauf und
Ergebnis des Strafverfahrens abhängende Möglichkeit des Eigentumserwerbs. Eine
solch vage Erwerbschance ist, wenn sie überhaupt eine vermögenswerte
Rechtsposition darstellt, mit dem Eigentum nicht identisch.
Aber selbst dann, wenn entgegen dem Vorstehenden zugunsten des beklagten Landes
unterstellt wird, der Verlust des Besitzes an dem sichergestellten Bargeld begründe den
geltend gemachten Schaden im Sinne des § 84 Abs.1 Satz 1 LBG NRW a.F., liegen
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
nicht vor. Mit Blick auf den insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisunrichtigkeit,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004,
542,
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ergibt sich dies ohne Weiteres schon daraus, dass die dem Kläger vorgeworfene
Dienstpflichtverletzung nicht kausal für den Besitzverlust war und auch aus diesem
Grund der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht gegeben ist.
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Der Schadensersatzforderung liegt, wie dargestellt, der Vorwurf zu Grunde, der Kläger
habe sich den Empfang des sichergestellten Geldbetrages nicht von der
Staatsanwaltschaft E. quittieren lassen. Die vorgeworfene Pflichtwidrigkeit besteht
mithin in einem Unterlassen. Ein Unterlassen kann im Rechtssinn für einen
eingetretenen Schaden nur dann ursächlich sein, wenn pflichtgemäßes Handeln den
Schaden mit Sicherheit verhindert hätte.
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Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Februar 1975 - VIII ZR 144/73 -, BGHZ 64,
46; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C 12.94 -, BVerwGE 100, 280;
Plog/Wiedow, BBG, Loseblatt, § 78 BBG a.F., Rn. 44 d.
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Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Wenn sich der Kläger den
Empfang des sichergestellten Geldbetrages pflichtgemäß von der Staatsanwaltschaft
E. hätte quittieren lassen, hätte dies allenfalls die Aufklärung der Umstände des
Besitzverlustes erleichtern können. Eine Quittung hätte es gegebenenfalls ermöglicht,
den Zeitraum und den Ort, in bzw. an dem es zum Besitzverlust gekommen ist, näher
einzugrenzen. Jedoch kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Geldbetrag
nicht abhanden gekommen wäre, wenn der Kläger sich pflichtgemäß dessen Empfang
von der Staatsanwaltschaft E. hätte quittieren lassen. Ob hierdurch die
Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts des Besitzverlustes hätte erhöht werden können,
ist unerheblich. Die bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts des Besitzverlustes
genügt nicht, um die Ursächlichkeit des pflichtwidrigen Unterlassens für den
Besitzverlust bejahen zu können.
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Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob weitere Voraussetzungen für den geltend
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gemachten Schadensersatzanspruch fehlen. Es sei lediglich angemerkt, dass es
fraglich ist, ob der vom beklagten Land angenommene Eigenschaden vom Schutzzweck
des Runderlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.
Oktober 1983 - IV A 2 - 2029 - bzw. der ergänzenden Verfügung des Polizeipräsidiums
E. vom 17. Juli 1998 - GS 2 / VL 1 / ZKB - 2029 - umfasst ist. Es spricht einiges
dafür, dass durch die dortigen Regelungen zum einen der Verlust von Beweismitteln
vermieden und zum anderen der jeweilige Eigentümer und sonstige
Empfangsberechtigte eines Asservats (vgl. Nr. 1.2 der Regelungen) vor dessen Verlust
oder Beschädigung bzw. das Land vor Schadensersatzansprüchen geschützt werden
soll, die den Eigentümern und sonstigen Empfangsberechtigten im Falle des Verlustes
oder der Beschädigung von Asservaten zustehen können. Anhaltspunkte dafür, dass
durch diese Regelungen ein Abhandenkommen eines Asservats auch deshalb
verhindert werden soll, um dem Land die Chance zu erhalten, infolge einer gerichtlichen
oder außergerichtlichen Einziehung des Asservats im Zuge des Strafverfahrens
Eigentum an diesem zu erwerben, sind nicht ersichtlich.
2. Der Rechtssache kommt schließlich keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden
Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens
erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den
konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder
Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes
die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für
klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr
Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
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Das beklagte Land hat keine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die
Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen.
Die von ihm angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichts aufgeworfene
Frage, "ob das Land bei Verlust eines Asservates - bevor dieses durch rechtskräftige
gerichtliche Einziehung gemäß § 74 StGB oder außergerichtliche Einziehung in das
Eigentum des Fiskus übergegangen ist - einen Vermögensschaden erleiden kann",
wäre in einem Berufungsverfahren nach den Ausführungen zu 1. nicht
entscheidungserheblich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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