Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.03.2003

OVG NRW: rückgriff, verwaltungsgerichtsbarkeit, baurecht, ermessen, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 E 666/02
Datum:
31.03.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 E 666/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 3966/00
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen mit dem Ziel, den
Streitwert auf 50.000 EUR festzusetzen, ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zulässig,
aber unbegründet.
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Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des
Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die
Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR durch das Verwaltungsgericht in Ausübung
dieses Ermessens ist entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der
Beigeladenen im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Es entspricht der Praxis der für das Baurecht zuständigen Senate des beschließenden
Gerichts, in Anlehnung an den "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" -
Fassung 1996 (NVwZ 1996, 563 ff) - unter Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33.01
- BRS 64 Nr. 72 ; dem folgend OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2001 - 7 E 255/01
-
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für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienwohnhaus den
Streitwert im Regelfall auf 15.000 EUR und bei einer klageweise weiterverfolgten
Bauvoranfrage mindestens auf die Hälfte dessen festzusetzen. Bei einem Rückgriff auf
diesen rechtlichen Anknüpfungspunkt kann bezogen auf die vorliegende Fallgestaltung
nicht außer Betracht bleiben, dass im Unterschied zur Bauvoranfrage und zum
Bauantrag die Kläger mit der Klage auf Verpflichtung zur Eintragung einer Baulast
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lediglich eine einzige rechtliche Voraussetzung für einen die Errichtung eines
Einfamilienhauses ermöglichenden Bauvorbescheid bzw. eine Baugenehmigung
schaffen wollten. Dem trägt die Streitwertfestsetzung angemessen Rechnung.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 25 Abs. 4 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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