Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.10.1999

OVG NRW: berechnung der frist, deklaratorische wirkung, eidesstattliche erklärung, aufenthaltserlaubnis, öffentliche urkunde, unrichtigkeit, abgabe, datum, mazedonien, kosovo

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1381/99
01.10.1999
Oberverwaltungsgericht NRW
18. Senat
Beschluss
18 B 1381/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1467/99
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für
eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - nicht vorliegen.
Die Zulassung einer Beschwerde scheidet regelmäßig bereits dann aus, wenn sich die
angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist.
Vgl. Senatsbeschluß vom 12. Mai 1998 - 18 B 510/98 -.
So ist es hier, soweit der angefochtene Beschluß die Ablehnung der Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis betrifft. Insoweit bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den von der
Antragstellerin diesbezüglich geltend gemachten Zulassungsgründen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die ihren Antrag auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltserlaubnis ablehnende Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27.
November 1996 zu Recht abgelehnt. Dieser nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag ist
bereits unzulässig.
Entgegen den Angaben in dem angefochtenen Beschluß ist der Antrag auf weitere
Verlängerung der - zuletzt bis zum 6. und nicht bis zum 16. November 1996 verlängerten -
Aufenthaltserlaubnis von der Antragstellerin nicht am 6., sondern erst am 7. November
1996 gestellt worden. Zwar datiert dieser Antrag vom 6. November 1996. Er ist aber dem
Vermerk auf Blatt 295 der Verwaltungsakte zufolge erst am 7. November 1996 beim
Antragsgegner eingegangen. Dementsprechend hat der Antragsgegner der Antragstellerin
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am 8. November 1996 eine Bescheinigung über die Antragstellung am 7. November 1996
erteilt und dieses Datum der Antragstellung auch in dem Anhörungsschreiben vom 8.
November 1996 zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrags genannt.
Der behördlicherseits gefertigte Eingangsvermerk auf dem Antrag der Antragstellerin ist
eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 98 VwGO iVm § 418 Abs. 1 der
Zivilprozeßordnung - ZPO -,
vgl. BVerfG, Beschluß vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1179/91 -, NJW 1993, 254 (255);
BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1969 - VIII C 2.65 -, MDR 1969, 951; Urteil vom 15. Januar
1970 - VIII C 164.67 -, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 5 und Beschluß vom 1. März 1988 - 7
B 144/87 -, NVwZ 1989, 1058,
die den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache des Eingangs des Antrags beim
Antragsgegner am 7. November 1996 begründet. Den gemäß § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen
Beweis der Unrichtigkeit dieser bezeugten Tatsache hat die Antragstellerin nicht geführt.
Der Vortrag der Antragstellerin, ihr Bekannter P. K. habe den Antrag am 6. November 1996
für sie ausgefüllt, ist für das Datum des Eingangs beim Antragsgegner ohne Belang. Die
seitens der Antragstellerin erfolgte Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung des Herrn K.
vom 6. September 1999, seiner Erinnerung nach sei der Antrag noch am Tage der
Ausfüllung - also am 6. November 1996 - beim Ausländeramt des Antragsgegners
eingereicht worden und er sei damals gemeinsam mit der Antragstellerin beim
Ausländeramt gewesen, ist kein substantiiertes Bestreiten der Richtigkeit des durch den
Eingangsvermerk beurkundeten Eingangs des Antrags am 6. November 1996, da sowohl
der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin als auch der Antragsgegner
übereinstimmend erklärt haben, daß die Ausländerbehörde des Antragsgegners mittwochs
- der 6. November 1996 war ein Mittwoch - keine Öffnungszeiten hat, wohl aber mittwochs
die Möglichkeit der Abgabe ausländerrechtlicher Anträge - den Angaben des
Antragsgegners zufolge bei seiner Poststelle oder beim Einwohnermeldeamt - besteht.
Herr K. kann also nicht, wie er erklärt hat, am 6. November 1996 zusammen mit der
Antragstellerin "beim Ausländeramt" gewesen sein. War er, wie er sich erinnern will,
damals mit der Antragstellerin beim Ausländeramt des Antragsgegners, um den Antrag
einzureichen, so spricht dies für die Richtigkeit des durch den Eingangsvermerk bezeugten
Sachverhalts, daß der Antrag erst am Donnerstag, dem 7. November 1996 direkt im
Ausländeramt des Antragsgegners abgegeben wurde.
Gegen die Mutmaßung der Antragstellerin, ihr Antrag sei am 6. November 1996 bei einer
Postannahmestelle des Antragsgegners abgegeben worden und habe erst nach
Weiterleitung an das Ausländeramt am 7. November 1996 den von dem Sachbearbeiter F.
unterzeichneten Eingangsvermerk erhalten, spricht zum einen die eidesstattliche Erklärung
des Herrn K. über die persönliche Abgabe des Antrags im Ausländeramt und zum anderen
der Umstand, daß der Antragsgegner glaubhaft dargelegt hat, am Mittwoch bei seiner
Poststelle oder beim Einwohnermeldeamt abgegebene Anträge würden nach der
allgemeinen Praxis dort sofort bei Eingang mit einem den jeweiligen Eingangstag
enthaltenden Eingangsstempel versehen, und die Bestätigung des Eingangs durch bloßen
Tagesstempel mit Handzeichen - wie hier - erfolge ausschließlich bei persönlicher Abgabe
direkt bei der Ausländerbehörde.
Soweit die Antragstellerin die Richtigkeit der letztgenannten Angaben des Antragsgegners
dadurch in Zweifel ziehen will, daß sie nunmehr - anders als noch im Schriftsatz vom 1.
September 1999 - behauptet, der Eingangsvermerk sei nicht von dem im Ausländeramt
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tätigen Sachbearbeiter F. unterzeichnet worden, ist ihr entgegenzuhalten, daß es zum
einen unerheblich ist, welche Person im Ausländeramt den Antrag mit dem
Eingangsvermerk versehen hat, und zum anderen die Paraphe "Fi" neben dem
Eingangsvermerk und dem Datumsstempel handschriftlich ganz offensichtlich mit anderen
Paraphen des Herrn F. (z. B. S. 201, 210, 212, 223, 232, 234, 274, 285, 297 R, 312 der
Beiakte Heft 2 c) übereinstimmt, mag der Buchstabe "F" bei einer vollständigen Unterschrift
des Herrn F. auch anders ausgeführt worden sein (z. B. S. 211 R, 241, 246, 249, 250 R,
297).
Nach alledem hat die Antragstellerin den gemäß § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Beweis der
Unrichtigkeit des durch den Eingangsvermerk bezeugten Eingangs des Antrags am 7.
November 1996 weder erbracht noch substantiiert angetreten. Vielmehr spricht alles für die
Richtigkeit des Eingangsvermerks vom 7. November 1996.
Selbst wenn die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen Zweifel an der Richtigkeit der
urkundlichen Feststellung hervorgerufen hätte, würde dies den Anforderungen an den
Antritt eines substantiierten Gegenbeweises im Sinne des § 418 Abs. 2 ZPO nicht
genügen.
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 511/89 -, NJW 1992, 224 (225).
Die Beweiswirkung einer Urkunde ist nämlich nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht widerlegt,
solange - wie hier - die Möglichkeit besteht, daß die Urkunde inhaltlich richtig ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1969, a.a.O., Urteil vom 5. Januar 1970, a.a.O. und
Beschluß vom 25. März 1982 - 8 C 100.81 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 20,
bzw. solange - wie hier - nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der
durch die Urkunde bezeugten Tatsachen dargelegt worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1984 - 9 C 23.84 -, NJW 1985, 1179 (1180) und
Beschluß vom 16. Mai 1986 - 4 C 8.86 -, NJW 1986, 2127 (2128) = DÖV 1986, 974; vgl.
auch BSG, Beschluß vom 28. September 1998 - B 11 AL 83/98 B -, NVwZ-RR 1999, 352.
Weil dem am 7. November 1996 gestellten Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung
ihrer Aufenthaltserlaubnis die Fiktion eines vorläufigen Bleiberechts gemäß § 69 Abs. 2
oder 3 des Ausländergesetzes - AuslG - bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über
den Antrag nicht zukam, kann die Antragstellerin durch eine die Versagung der
Aufenthaltserlaubnis betreffende Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Fortgeltung einer
Bleiberechtsfiktion im Sinne des § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG nicht erreichen und ihre
Rechtsstellung nicht verbessern.
Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12. März 1991 - 18 B 333/91 -, NVwZ 1991, 910, vom 14.
Dezember 1993 - 18 B 628/93 -, InfAuslR 1994, 138 = DVBl. 1994, 539, vom 26. März 1998
- 18 B 2195/96 - und vom 22. Januar 1999 - 18 B 2568/98 -.
Mit der Antragstellung am 7. November 1996 ist weder die Fiktion eines erlaubten
Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG - nur diese Alternative kommt vorliegend
allenfalls in Betracht - noch die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG entstanden.
Für eine Duldungsfiktion gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist hier schon deshalb kein
Raum, weil diese von ihrem Anwendungsbereich her nur solche Fälle erfaßt, in denen der
Ausländer bislang von dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit war oder aber
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mit einem ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist und
nunmehr erstmalig die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt. Das ist hier
jedoch nicht der Fall, weil die Antragstellerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis
beantragt hatte. Derartige Fallgestaltungen werden allein von § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG
erfaßt.
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 1994 - 18 B 64/93 - und vom 1. Juni 1994 - 18 B
438/93 -.
Die Fiktion eines erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG ist nicht
eingetreten, denn die Antragstellerin hat sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der
Antragstellung
- vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 7.96 -, InfAuslR 1997, 391 (394); vgl. auch
Senatsbeschlüsse vom 24. September 1992 - 18 B 3863/92 - und vom 20. Mai 1996 - 18 B
424/95 -
nicht rechtmäßig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG im Bundesgebiet
aufgehalten. Bei Stellung des Verlängerungsantrags am 7. November 1996 war die der
Antragstellerin zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis bereits erloschen. Die
Aufenthaltserlaubnis war der Antragstellerin - wie bereits erwähnt - nur bis zum 6.
November 1996 erteilt worden, so daß sie mit dem Ablauf dieses Tages endete. Da für den
Anfang des Zeitraumes des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG, innerhalb dessen der Aufenthalt des
Ausländers als erlaubt gilt, ein Ereignis - die Stellung des Antrags auf Erteilung oder
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung - maßgebend ist, wird bei der Berechnung der
Frist - so auch § 187 Abs. 1 BGB - der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt.
Daher läßt sich mit einer Antragstellung am Tag nach dem Ablauf einer
Aufenthaltsgenehmigung der mit § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG bezweckte lückenlose
rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet nicht erreichen.
Vgl. Senatsbeschluß vom 7. Mai 1999 - 18 B 732/99 -.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß der Antragsgegner der Antragstellerin am 8.
November 1996 eine Bescheinigung des Inhalts erteilt hat, daß ihr Aufenthalt gemäß § 69
Abs. 3 AuslG vorläufig als erlaubt gelte, denn solche Bescheinigungen haben nur
deklaratorische Wirkung und hindern nicht den Rückgriff auf die wahre Rechtslage.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 7.96 -, InfAuslR 1997, 391 (394).
Soweit das Verwaltungsgericht den außerdem gestellten Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die in der
Ordnungsverfügung vom 27. November 1996 enthaltene Abschiebungsandrohung
abgelehnt hat, sind dem Zulassungsantrag Gründe im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 oder 3
VwGO für die Zulassung der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Lage in Mazedonien für
Angehörige der Volksgruppe der Roma nach dem Ende des Kosovo-Krieges in
Jugoslawien, aus der die Antragstellerin ein Abschiebungshindernis herleiten will, ist für
die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht entscheidungserheblich, weil
- die rechtliche Beurteilung einer Abschiebungsandrohung sich nach der Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides richtet
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, 193 (196) =
BVerwGE 102, 249; vgl. auch Senatsbeschluß vom 10. Juli 1996 - 18 B 3336/95 -
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und der Kosovo-Krieg erst nach Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 1999
begonnen und beendet wurde,
- das die Lage der Roma in Mazedonien betreffende Vorbringen der Antragstellerin, soweit
sie damit ein verfolgungsabhängiges Abschiebungshindernis geltend machen will, allein
Gegenstand eines Asylverfahrens sein kann,
vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1992 - 18 A 1262/91.A -, NWVBl 1992, 294 = NVwZ
1992, 1114 und Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1994 - 18 B 1127/93 - und vom 22.
April 1999 - 18 A 1686/99 -,
- dieses Vorbringen, soweit die Antragstellerin damit ein verfolgungsunabhängiges
Abschiebungshindernis geltend machen will, der Abschiebungsandrohung gemäß § 50
Abs. 3 AuslG nicht entgegengehalten werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 des
Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25
Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.