Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.10.2002

OVG NRW: wichtiger grund, überwiegendes interesse, namensänderung, schutzwürdiges interesse, unbestimmter rechtsbegriff, eingliederung, einbürgerung, staatsangehörigkeit, integration, türkisch

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 312/01
Datum:
11.10.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 312/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 4424/00
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. November 2000 wird
abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Nach dieser Vorschrift
muss die Berufung zugelassen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
angegriffenen Entscheidung bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn erhebliche Gründe
dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus den in der
Antragsschrift genannten Gründen im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung nicht
standhalten wird; hiervon abweichend ist nach Auffassung einiger Obergerichte die
Berufung schon dann zuzulassen, wenn gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit der
Entscheidung sprechen, so dass ein Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist
wie ein Misserfolg.
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Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Dezember 2001, § 124 Rn. 119 ff. m.w.N.,
§ 124a Rn. 85.
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Im vorliegenden Fall kann die Frage, welcher dieser beiden Maßstäbe zu Grunde zu
legen ist, offen bleiben, weil die von der Antragsschrift geltend gemachten Bedenken
gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht durchgreifen.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich zunächst nicht
daraus, dass die Klage hinsichtlich der beantragten Vornamensänderung als unzulässig
abgewiesen wurde. Der Schriftsatz der Kläger vom 16. Februar 2000 ist zwar entgegen
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der Annahme des Verwaltungsgerichts insoweit nicht als Rücknahme zu verstehen, weil
die Kläger mit dieser Erklärung ausdrücklich offen lassen wollten, ob der Antrag auf
Vornamensänderung aufrecht erhalten wird. Die Kläger hatten in dem genannten
Schriftsatz ausdrücklich nur hinsichtlich der begehrten Änderung des Familiennamens
um einen formellen Bescheid gebeten und im Übrigen angekündigt, wegen der
Vornamensänderung noch einmal auf die Beklagte zuzukommen. In den angefochtenen
Bescheiden ist dem entsprechend lediglich über den Antrag auf Änderung des
Familiennamens und nicht über die Änderung der Vornamen entschieden worden.
Für die Klage fehlt jedoch, soweit sie auch auf die Vornamensänderung gerichtet ist,
das Rechtsschutzinteresse. Die Beklagte hatte den Klägern bereits mit Schreiben vom
18. Januar 2000 mitgeteilt, dass eine Änderung der Vornamen der Kläger zu 1.,2. und 6.
in die christlichen Vornamen Josef, Silvia und Helena möglich sei, weil die Kläger nach
ihren Angaben dem christlichen Glauben angehörten; hierzu werde jedoch eine
Bescheinigung des Kirchenamtes benötigt, die bislang von den Klägern nicht vorgelegt
wurde. Unter diesen Umständen ist kein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung
des vorliegenden Verfahrens hinsichtlich der begehrten Vornamensänderung
erkennbar. Insbesondere ist der Einwand unzutreffend, aufgrund der Argumentation der
Beklagten zur Änderung des Familiennamens sei auch eine positive Entscheidung zur
Vornamensänderung im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen. Abgesehen davon,
dass der Beklagte - wie dargelegt - insoweit bereits eine positive Entscheidung in
Aussicht gestellt hatte, sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung
von Vornamen gemäß § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und
Vornamen vom 5. Januar 1938 - Namensänderungsgesetz (NÄG) - (RGBl. I S. 9) in der
derzeit geltenden Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) i.V.m. § 3 NÄG
geringere Anforderungen zu stellen als für die Änderung von Familiennamen gemäß § 3
NÄG, weil dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung eines Vornamens ein
geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten
Fortbestand eines Familiennamens.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2000 - 8 A 3628/00 -.
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Es bestehen auch keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Kläger keinen Anspruch auf
Änderung ihres Familiennamens von "S. " in "G. " haben. Ein wichtiger Grund für eine
Namensänderung im Sinne des § 3 NÄG ist nicht gegeben. Dieser ist anzunehmen,
wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände
ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Das
schutzwürdige Interesse dessen, der die Namensänderung erstrebt, muss die
schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegen und Vorrang haben gegenüber den in
den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der
Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie
sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des Namens gehören. Unter
welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht allgemein gültig formuliert
werden. Insbesondere unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das
dargelegte Normverständnis konkretisieren. Eine derartige Fallkonstellation stellt auch
die Führung ausländisch klingender Familiennamen dar. Insoweit ist maßgeblich, ob
der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der
Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare
Schwierigkeiten gewärtigen muss. Dabei kann allerdings nicht außer Betracht bleiben,
dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremd klingende Namen nichts
Ungewöhnliches sind.
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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2001 - 6 B 23.01 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr.
76 und vom 18. Mai 1989 - 7 B 69.89 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 63; OVG NRW,
Urteil vom 9. Januar 1990 - 10 A 1476/86 -, NJW 1990, 2216.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze teilt der Senat die Aufassung des
Verwaltungsgerichts, dass kein überwiegendes Interesse der Kläger an der begehrten
Namensänderung besteht. Soweit die Kläger sich dagegen wenden, dass das
Verwaltungsgericht die Tatbestandsmerkmale der Nr. 37 Abs. 2 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und
Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 (Bundesanzeiger-Beilage Nr. 153 vom
20. August 1980) in der Fassung vom 18. April 1996 (Bundesanzeiger Nr. 78 vom 25.
April 1986, S. 5185) zu Unrecht verneint habe, ist zunächst klarzustellen, dass diese
Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnormen enthält. Der Begriff des wichtigen Grundes
im Sinne des § 3 NÄG ist ein in vollem Umfang gerichtlich überprüfbarer unbestimmter
Rechtsbegriff. Der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
erlassenen NamÄndVwV kommt jedoch die Bedeutung eines Maßstabes zu, der bei der
Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, mit in Betracht zu ziehen ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 - VII C 140.61 -, BVerwGE 15, 207; Bad.
Württ. VGH, Urteil vom 28. November 1996 - 13 S 3124/95 - StAZ 1998, 48; Loos,
Namensänderungsgesetz, 2. Aufl. 1996, S. 61, § 3 I Anm. 2 b.
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Nach Nr. 37 Abs. 1 NamÄndVwV kann - in Übereinstimmung mit den bereits erwähnten,
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen - allein der ausländische Name
regelmäßig eine Änderung nicht rechtfertigen. Gemäß Nr. 37 Abs. 2 NamÄndVwV kann
im Anschluss an die Einbürgerung eines Ausländers der Familienname geändert
werden, wenn dieser die ausländische Herkunft des Namensträgers in besonderer
Weise erkennen lässt und der Antragsteller im Interesse der weiteren Eingliederung
Wert auf einen unauffälligeren Familiennamen legt. Ob nach diesen Grundsätzen eine
Namensänderung nur "unmittelbar" nach dem Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit in Betracht kommt,
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vgl. Loos, a.a.O., S. 76,
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und ob ein zeitlicher Abstand zwischen beiden Ereignissen von ca. zwei Jahren bereits
entgegensteht, wie das Verwaltungsgericht meint, kann letztlich dahin stehen.
Jedenfalls ist der erforderliche Zusammenhang zwischen Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit und der beantragten Namensänderung im Falle der Kläger nicht
gegeben. Die Einbürgerung der Kläger zu 1.,2.,3. und 6. liegt nunmehr bereits 20 Jahre -
zum Zeitpunkt der Antragstellung waren es 16 Jahre - zurück. Die Ausführungen in der
Antragsschrift, dass die Integration der Kläger bis heute nicht abgeschlossen sei, stellen
den fehlenden Zusammenhang der begehrten Namensänderung mit der Einbürgerung
nicht in Frage. Auf die weiteren in Nr. 37 Abs. 2 NamÄndVwV genannten
Voraussetzungen und die diesbezüglichen Ausführungen der Kläger kommt es daher
nicht an. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die Kläger,
die assyrischer Herkunft sind, die Namensänderung tatsächlich nicht im Interesse einer
weiteren Eingliederung begehren, sondern weil sie statt eines türkisch klingenden
Namens, der ihren Vorfahren zwangsweise verliehen worden ist, wieder den Namen
ihrer Vorverfahren tragen möchten.
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Sonstige Umstände, die zu ernstlichen Zweifeln an der Auffassung des
Verwaltungsgerichts, ein überwiegendes Interesse der Kläger an einer
Namensänderung sei nicht gegeben, führen könnten, legt die Antragsschrift nicht dar.
Der Senat geht wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass nachvollziehbare
Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben für die
Kläger infolge der Führung des Namens "S. " nicht dargelegt worden sind. Soweit die
Kläger mit der Antragsschrift nochmals vortragen, sie würden wegen ihres Namens
durchweg dem türkisch-islamischen Kulturkreis zugeordnet, kann dies nach den
vorstehenden Grundsätzen eine Namensänderung nicht rechtfertigen. Nicht
nachvollziehbar ist insoweit insbesondere das Vorbringen, dass die Integration der
Kläger deshalb nicht zum Abschluss gekommen sei, weil sie keinen ihrer Abstammung
entsprechenden Namen führen. Das Verwaltungsgericht verweist zudem zutreffend
darauf, dass die Kläger zu 1. und 2. seit mehr als 25 Jahren in Deutschland leben und
die Kläger zu 3. bis 6. in Deutschland aufgewachsen sind. Auch die Antragsschrift, die
insoweit im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt, enthält keine
nachvollziehbaren Anhaltspunkte für einen Zusammenhang der Namensführung mit den
behaupteten Schwierigkeiten der Klägerin zu 2., einen Bekanntenkreis mit deutschen
Frauen zu entwickeln, des Klägers zu 3., eine Lehrstelle zu finden oder der Kläger zu 4.
und 5. im Umgang mit Lehrern und Mitschülern. Der Senat teilt die Auffassung, dass
diese und die weiteren behaupteten Probleme - sofern sie über bloße Lästigkeiten
hinaus gehen sollten - nicht auf den Familiennamen zurück zu führen sind. Dessen
ungeachtet könnte der Name "G. ", der ebenso wenig deutsch klingt wie "S. ", an einer
unzureichenden Eingliederung nichts ändern. Der für die Klägerin zu 6. erhobene
Einwand, dass ihr Ehemann in naher Zukunft gleichfalls die Durchführung eines
Verfahrens zur Änderung seines türkischen Namens beabsichtige, führt nach den
vorstehenden Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis. Die auf den Doppelnamen der
Klägerin zu 6. bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts stellen lediglich
ergänzende Überlegungen dar. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen für
sie entsprechend.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den
Streitwert beruht auf § 14 Abs. 3 und 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 2, § 73 Abs.
1 Satz 1 GKG. Sie orientiert sich hinsichtlich der Kläger zu 1., 2. und 6. jeweils an Nr. II.
28.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605), der
für eine Namensänderung den Auffangwert von 8000 DM empfiehlt. Der Senat hält es
im Hinblick auf die einheitlich beantragte Änderung des Familiennamens nicht für
angemessen, den Betrag für die mit den Klägern zu 1. und 2. in familiärer Gemeinschaft
lebenden Kinder, die Kläger zu 3. bis 5., zu erhöhen.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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