Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2000

OVG NRW: europäischer gerichtshof für menschenrechte, vereinigtes königreich, rechtliches gehör, kosovo, emrk, zerstörung, zugang, bedrohung, konvention, gefährdung

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 4183/00.A
Datum:
28.11.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 4183/00.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 605/00.A
Tenor:
Die Anträge werden auf Kosten des Klägers abgelehnt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166
VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
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Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG
dargelegt. Insbesondere kommt der Rechtssache nicht die behauptete grundsätzliche
Bedeutung zu. Die Frage, ob im Kosovo quasi-staatliche Strukturen herrschen, die es
zulassen, die albanische Führung als Verfolger erscheinen zu lassen, und die in diesem
Zusammenhang weiter gestellten Fragen zur staatlichen und nichtstaatlichen
Verfolgung im Sinne der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK) sowie der Hinweis, Roma unterlägen im Kosovo einer
"extremen Gefährdung", rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Der Senat hat in
seinem Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A - entschieden, dass Gewalttätigkeiten,
Bedrohungen und Sachbeschädigungen, denen Roma und andere nicht albanische
Bevölkerungsgruppen im Kosovo ausgesetzt sind, einer staatlichen Herrschaftsmacht
weder direkt noch mittelbar zuzurechnen sind. Hinsichtlich des Abschiebungsschutzes
gemäß § 53 Abs. 6 AuslG hat er in derselben Entscheidung in Bestätigung seiner
bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass die generelle Sicherheits- und
Versorgungslage im Kosovo keinen individuellen Abschiebungsschutz erforderlich
macht. Ferner hat er entschieden, dass die besonderen Gefährdungen, denen die Roma
im Kosovo als ethnische Gruppe ausgesetzt sind, trotz des Fehlens einer generellen
Regelung nach § 54 AuslG es nicht gebieten, in verfassungskonformer erweiternder
Auslegung des Gesetzes dieser Bevölkerungsgruppe individuellen
Abschiebungsschutz zu gewähren, weil durch den aufgrund ministerieller Erlasse
bestehenden Abschiebungsstop für die ethnischen Minderheiten im Kosovo eine
Situation besteht, die einer generellen Regelung nach § 54 AuslG faktisch entspricht.
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Damit ist zugleich etwaigen sich aus Art. 3 EMRK ergebenden
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Abschiebungsschutzbedürfnissen wegen der Bedrohung von ethnischen Minderheiten
durch Mitglieder oder Anhänger der UCK oder anderer Albaner in einer Weise
Rechnung getragen, die den Verpflichtungen aus der EMRK genügt.
Vgl. dazu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Zulässigkeitsentscheidung
vom 7. März 2000 - Beschwerde Nr. 43844/98 (T.I. ./. Vereinigtes Königreich), InfAuslR
2000, 321 (325).
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Der Senat befindet sich hinsichtlich der vorstehenden, für die Beurteilung der Lage
maßgeblichen Gesichtspunkte, sowohl was die Fragen der politischen Verfolgung als
auch die des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 AuslG betrifft, in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des ebenfalls für Asylsuchende aus dem
Kosovo zuständigen 13. Senats des Gerichts.
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Vgl. Beschluss vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A -.
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Soweit der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. § 78
Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) rügt, weil das Gericht nicht geprüft habe, "ob
Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 4 iVm der EMRK vorliegen," hat der Kläger
nichts dazu aufgeführt, warum das Verwaltungsgericht - ausgehend von seinem
Rechtsstandpunkt - hierauf hätte eingehen müssen. Der Sache nach rügt der Kläger
lediglich, dass das Verwaltungsgericht nicht auf die fehlende Notwendigkeit
hingewiesen hat, Feststellungen im Sinne der Kläger zu treffen. Damit wird eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt.
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Soweit der Kläger einen Verfahrensfehler darin sieht, dass das Verwaltungsgericht nicht
seine persönliche Gefährdungslage in seinem Sinne beurteilt hat, wird bereits kein
Verfahrensfehler gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG, § 138 VwGO genannt, der dem
Verwaltungsgericht unterlaufen sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen
ausgeführt, dass Roma und Ashkali wie andere Minderheiten Zugang zu den
allgemeinen internationalen Hilfsprogrammen haben, so dass es auf die persönlichen
Umstände des Klägers und die vorgetragene Zerstörung der Häuser nicht ankommt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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