Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.08.2000
OVG NRW: politische verfolgung, anerkennung, kosovo, widerruf, bundesamt, rechtsvereinheitlichung, verfahrensgegenstand, heimatstaat, gefahr, asylverfahren
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1383/00.A
Datum:
24.08.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 1383/00.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 1629/95.A
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht
gegeben.
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Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall
hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in der
Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Eine derartige, die Durchführung
eines Berufungsverfahrens rechtfertigende Frage wird im Zulassungsantrag nicht
aufgeworfen.
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anerkennung als Asylberechtigter gem. §
73 Abs. 1 AsylVfG stets und immer dann aufzuheben ist, wenn sich die Verhältnisse im
Heimatstaat derart geändert haben, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs die
Gefahr politischer Verfolgung nicht mehr besteht,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 9 B 280/97 -, NVwZ-RR 1997, 741; Bay.
VGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 24 B 98.31324 -, BayVBl. 1999, 566,
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und dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge berechtigt ist,
beim Widerruf einer Asylanerkennung auch erstmals eine Entscheidung über das
Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu treffen,
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BVerwG, Urteil vom 20. April 1999 - 9 C 29/98 -, NVwZ-Beil. 12/1999, S. 113; vgl. auch
BVerwG, Urteile vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, InfAuslR 1999, 143 und vom 23.
November 1999 - 9 C 16/99 -, NVwZ 2000, 575.
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Des Weiteren ist bereits in der Rechtsprechung entschieden worden, dass der in § 73
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Abs. 1 AsylVfG enthaltene Gesetzesauftrag des unverzüglichen Widerrufs einer
Asylanerkennung und der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG, wenn die
Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, nicht im Interesse des einzelnen
Ausländers als Adressat des Widerrufsbescheides, sondern ausschließlich im
öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden
Rechtsposition des anerkannten Asylberechtigten besteht,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 9 B 280/97 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A 12169/99 - AuAS 2000, 82.
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Ebenso wurde bereits entschieden, dass angesichts der für § 73 AsylVfG
anzunehmenden in sich geschlossenen, vollständigen Spezialregelung für
Asylverfahren eine (analoge) Anwendung der §§ 48, 49 VwVfG nicht in Betracht kommt
und somit auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG beim Widerruf der
Asylanerkennung keine Bedeutung hat,
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vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 24 B 98.31324 -, a.a.O.; OVG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A 12169/99 -, a.a.O.; VG Gießen,
Urteil vom 21. September 1999 - 2 E 2269/99 -, NVwZ-Beil. 3/2000, S. 29.
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Den genannten Entscheidungen schließt sich der Senat an.
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Insoweit begegnet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der die Kläger
zu 1. bis 3. betreffende Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 20. Januar 1995, durch den deren frühere Asylanerkennung
zurückgenommen und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG verneint worden sind, keinen Bedenken.
Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Lage im Kosovo steht in
Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat durch Urteile vom 30.
September 1999 (13 A 2807/94.A und 13 A 93/98.A) und seither in ständiger
Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit dem für Asylbegehren von Kosovo-Albanern
ebenfalls zuständigen 14. Senat des Gerichts, vgl. Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A
3334/94.A - entschieden, dass Kosovo- Albanern gegenwärtig und auf absehbare Zeit
bei Rückkehr in ihre Heimat politische Verfolgung nicht droht und das auch
Abschiebungshindernisse mit Blick auf die Lage im Kosovo nicht bestehen. Der
Zulassungsantrag der Kläger gibt insoweit keine Veranlassung zu einer anderen
Wertung.
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Mit ihrem Vorbringen, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien keine
Gründe ersichtlich, die Anerkennung der Kläger zu 1. bis 3. als Asylberechtigte
zurückzunehmen, wenden sich diese im Kern gegen die Wertung ihres Begehrens
durch das Verwaltungsgericht. Die von Asylbewerbern/Klägern nicht akzeptierte
Würdigung ihres Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht die
Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
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Bezüglich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu der die Klägerin zu 4.
betreffenden Abschiebungsandrohung weist der Senat, auch wenn diese nicht unmittbar
Verfahrensgegenstand ist, darauf hin, dass das insoweit vom Verwaltungsgericht zitierte
Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar
1999 - 8 A 1166/98.A - durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.
Dezember 1999 - 9 C 10.99 - für unwirksam erklärt worden ist. Hintergrund war insoweit
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die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich eine vom Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verfügte Abschiebungsandrohung durch eine
von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltsgenehmigung erledigt, jedoch nicht
rechtswidrig wird,
vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305,
DVBl. 2000, 419.
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