Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2008
OVG NRW: amt, ausnahme, substanziierungspflicht, polizei, form, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1425/08
Datum:
08.12.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1425/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1197/08
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
aufgegeben, die dem M. Nordrhein-Westfalen für Juli 2008 zugewiesene
Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht mit dem
Beigeladenen zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden
worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die
dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu
2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der in der sich aus
dem Tenor ergebenden Form zu sichern ist. Die angegriffene Auswahlentscheidung ist
rechtswidrig.
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Der Antragsgegner hat den Beigeladenen für die Besetzung der Beförderungsstelle mit
der Begründung ausgewählt, dieser befinde sich um sieben Monate länger im
gegenwärtigen statusrechtlichen Amt als der Antragsteller. Die dem zu Grunde liegende
Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller und der Beigeladene seien nach ihren
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Leistungen und Befähigungen für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich gut
qualifiziert, sodass die Auswahlentscheidung anhand von Hilfskriterien zu treffen sei, ist
nicht plausibel. Beide Bewerber verfügen über aktuelle dienstliche Beurteilungen, die
jeweils mit dem Gesamturteil 3 Punkte abschließen. Leistungsverhalten und
Leistungsergebnis sind bei beiden ebenfalls mit 3 Punkten bewertet. Im Bereich
Sozialverhalten hat der Antragsteller allerdings 5 Punkte erhalten, während der
Beigeladene insoweit nur mit 4 Punkten beurteilt worden ist.
Die bessere Bewertung einzelner Leistungsmerkmale in der Beurteilung eines
Bewerbers zwingt zwar nicht dazu, im Qualifikationsvergleich zu dessen Gunsten einen
Qualifikationsvorsprung gegenüber ansonsten im Wesentlichen gleich beurteilten
Mitbewerbern anzunehmen, doch trifft den Dienstherrn eine Begründungs- und
Substanziierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden
Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine
Bedeutung beimessen will.
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Mit der voneinander abweichenden Bewertung eines der drei Hauptmerkmale liegt ein
sich aufdrängender Unterschied zwischen den aktuellen dienstlichen Beurteilungen der
beiden Bewerber vor. Nach der aus einer Vielzahl anderer Konkurrentenstreitverfahren
gewonnenen Kenntnis des Senats führt ein solcher Unterschied im Bereich der Polizei
des Landes Nordrhein-Westfalen regelmäßig zur Annahme eines für die
Auswahlentscheidung ausschlaggebenden Qualifikationsvorsprungs zu Gunsten des in
dem Hauptmerkmal besser bewerteten Bewerbers. Mit Schriftsatz vom 4. August 2008
hat der Antragsgegner eingeräumt, dass diese Praxis auch beim M. des Landes
Nordrhein-Westfalen geübt wird.
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Dass dem aufgezeigten Unterschied in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen
entgegen der üblichen Praxis gleichwohl keine Bedeutung beizumessen sein soll, ist
auch auf der Grundlage der mit dem vorgenannten Schriftsatz nachgeholten
Begründung des Antragsgegners nicht nachvollziehbar. Die Begründung befasst sich
gerade nicht mit der Bedeutung des Sozialverhaltens für das streitige Beförderungsamt,
sondern stellt unzulässigerweise allein die Richtigkeit der insoweit besseren Bewertung
des Antragstellers in Frage. Legt der Dienstherr bei einer Auswahlentscheidung die
dienstliche Beurteilung eines Bewerbers zu Grunde, hat er die darin enthaltenen
Werturteile hinzunehmen. Es steht ihm nicht zu, das Gesamturteil oder die
Einzelfeststellungen einer solchen Beurteilung im Rahmen eines
Qualifikationsvergleichs gegenüber der Beurteilung eines im selben statusrechtlichen
Amt beurteilten Mitbewerbers abzuwerten und sie so faktisch inhaltlich zu verändern.
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Die Bewertung der Mitarbeiterführung ist nach den Angaben des Antragsgegners im
Schriftsatz vom 4. August 2008 beim Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller
und dem Beigeladenen nicht zu dessen Gunsten berücksichtigt worden, da der
Antragsteller hinsichtlich dieses Hauptmerkmals nicht beurteilt worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der
sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten
Entscheidung zu halbieren ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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