Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.05.2009

OVG NRW: daten, informationsanspruch, verordnung, hersteller, verpackung, begriff, produkt, geheimnisschutz, lebensmittel, verweigerung

Oberverwaltungsgericht NRW, 13a F 13/09
Datum:
27.05.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13a Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13a F 13/09
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten beabsichtigte
ungeschwärzte Vorlage der die Antragstellerinnen/Beigeladenen
betreffenden Unterlagen im Verfahren 13 K 3259/06 VG Köln rechtmäßig
ist.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten dieses Zwischenverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Zwischenverfahren wird auf 5.000,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Kläger erhob im Juli 2006 bei dem Verwaltungsgericht Köln - 13 K 3259/06 - Klage
gegen die Beklagte auf Erteilung von Informationen im Zusammenhang mit der
(behaupteten) Kontamination von Obst- und Gemüsesäften aus Kartonverpackungen mit
der Druckchemikalie Isopropylthioxanthon (ITX). Nach der auf Bestimmungen des
Umweltinformationsgesetzes - UIG - und des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG -
gestützten Entscheidung der Beklagten, die entsprechenden Verwaltungsvorgänge nur
mit teilweisen Schwärzungen vorzulegen, stellte der Kläger einen Antrag nach § 99 Abs.
2 VwGO mit dem Begehren, dass die Verwaltungsvorgänge ungeschwärzt vorgelegt
werden müssten. Mit Beschluss vom 7. Januar 2008 - 13a F 30/07 - stellte daraufhin der
beschließende Senat fest, dass die Verweigerung der Vorlage ungeschwärzter
Verwaltungsvorgänge durch die Beklagte wegen fehlerhafter Interessenabwägung im
Rahmen des § 99 VwGO rechtswidrig sei. Die Beschwerde der Beklagten wies das
Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 20 F 2.08 -, juris,
zurück.
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Nach vorheriger Anhörung teilte die Beklagte den Antragstellerinnen (Beigeladene im
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Verfahren 13 K 3259/06 VG Köln) am 25. Februar 2009 unter Darlegung der insoweit
maßgebenden Erwägungen mit, dass eine neue Sperrerklärung beabsichtigt sei und
Ende März 2009 auch die die Antragstellerinnen betreffenden Daten dem
Verwaltungsgericht ungeschwärzt vorgelegt werden sollten. Die Antragstellerinnen
suchten daraufhin um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach, um die
ungeschwärzte Vorlage der sie betreffenden Verwaltungsvorgänge in Bezug auf ITX zu
verhindern. Das VG Köln lehnte den Antrag mit Beschluss vom 12. Februar 2009 - 13 L
182/09 - ab. Die Beschwerde der Antragstellerinnen wies das OVG NRW durch
Beschluss vom 23. März 2009 - 8 B 236/09 - zurück. Nach der am 9. März 2009 erfolgten
Beiladung der Antragstellerinnen im Verfahren 13 K 3259/06 VG Köln, die ihnen die
Möglichkeit eines Antrags nach § 99 Abs. 2 VwGO eröffnet habe, sei ein
Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung
der Aktenvorlage nicht mehr gegeben.
Die Beigeladenen/Antragstellerinnen wiederholen mit ihrem Antrag nach § 99 Abs. 2
VwGO vom 17. März 2009 - auch antragsmäßig - ihr Begehren aus dem Eilverfahren 13
L 182/09 VG Köln/ 8 B 236/09 OVG NRW. Das der Beklagten vorliegende Gutachten
des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes - CVUA - Stuttgart vom 27. Oktober
2005 zu einer Probe "O. P. F. ", von dem sie seinerzeit keine Kenntnis erhalten hätten,
sei nicht an allen sie betreffenden Stellen geschwärzt. Daten in Excel-Tabellen, die
vorgelegt werden sollen, seien widersprüchlich. Die Unterlagen unterlägen nach dem
inzwischen erlassenen Verbraucherinformationsgesetz -VIG - und nach
europarechtlichen Bestimmungen der Geheimhaltung.
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Die Beklagte/Antragsgegnerin und der Kläger haben zu dem Antrag der
Antragstellerinnen Stellung genommen.
6
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den
Inhalt ihrer Schriftsätze.
7
II.
8
Der Senat entscheidet über das Antragsbegehren und sieht von einer denkbaren
Aussetzung des Verfahrens (§ 94 VwGO) im Hinblick auf einen möglicherweise
kurzfristig zu erwartenden förmlichen Bescheid der Antragsgegnerin zur konkreten
Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht ab, auch wenn es je nach dessen
Regelungsgehalt nicht ausgeschlossen erscheint, dass einer der Beteiligten danach
(erneut) einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO stellen könnte und eine einmalige
umfassende Prüfung im Rahmen dieser Bestimmung verfahrensökonomischer wäre als
mehrere aufeinanderfolgende Verfahren.
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Das Antragsbegehren der Antragstellerinnen ist unter Berücksichtigung der
Entscheidungsmöglichkeit nach § 99 Abs. 2 VwGO als Antrag auf Feststellung, dass die
von der Beklagten beabsichtigte ungeschwärzte Vorlage der sie betreffenden
Unterlagen rechtswidrig ist, zu verstehen.
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Der in diesem Sinne zu verstehende Antrag hat keinen Erfolg.
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Der Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerinnen steht nicht entgegen, dass die
Beklagte nach den o. a. Entscheidungen des beschließenden Senats und des
Bundesverwaltungsgerichts zu dem früheren Antrag des Klägers nach § 99 Abs. 2
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VwGO noch keine erneute formelle Sperrentscheidung getroffen hat und mit dem
jetzigen Antrag die beabsichtigte (ungeschwärzte) Vorlage der Unterlagen, die nach
Ansicht der Antragstellerinnen in Bezug auf sie betreffende Angaben
geheimhaltungsbedürftig seien, verhindert werden soll. Es ist anerkannt, dass § 99 Abs.
2 Satz 1 VwGO das Antragsrecht nicht auf die Verweigerung der Vorlage von Urkunden
oder Akten durch die zuständige Behörde im Verwaltungsstreitverfahren beschränkt,
sondern auch die behördlich angeordnete Offenlegung von Akten erfasst.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 20 F 3.06 -, juris, (der im Antrag und im
Beschluss des OVG NRW vom 23. März 2009 - 8 B 236/09 - genannte Beschluss des
BVerwG vom 14. August 2003 - 20 F 1.03 -, DÖV 2004, 77, wurde durch Beschluss des
BVerfG vom 14. März 2006 - 1 BvR 2111/03 u.a.-, BVerfGE 115, 205, NVwZ 2006, 1041
aufgehoben).
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Eine solche Entscheidung der Beklagten/Antragsgegnerin steht auch hier in Frage.
Zwar hat diese derzeit noch keinen förmlichen Bescheid erlassen, in welcher konkreten
Form die Aktenvorlage im Verfahren 13 K 3259/06 VG Köln erfolgen wird. Mangels
fehlender Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall sein wird, ist aber davon
auszugehen, dass der anstehende Bescheid im Kern auf der Grundlage der
Erwägungen der Antragsgegnerin im Informationsschreiben an die Antragstellerinnen
vom 25. Februar 2009 und mit dem dort angedeuteten Ergebnis einer ungeschwärzten
Vorlage der die Antragstellerinnen betreffenden Daten ergehen wird, so dass diese
erkennbaren Erwägungen auch zum Maßstab der gerichtlichen Prüfung gemacht
werden können.
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Der Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nicht begründet.
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Bei der anstehenden Entscheidung der Antragsgegnerin handelt es sich um eine solche
nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Bei dieser Entscheidung sind - auch in den Fällen, in
denen die Vorlage der Akten selbst Gegenstand des Rechtsstreits ist - auf Grund einer
auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung einerseits die für eine
Geheimhaltung sprechenden öffentlichen und privaten Belange und andererseits das
individuelle Interesse Prozessbeteiligter an der Wahrheitsfindung mit einer damit
regelmäßig einhergehenden lückenlosen Sachverhaltsaufklärung in die Abwägung
einzustellen. Dabei müssen vor allem in einer - wie hier -, verfahrensrechtlichen
Dreieckskonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass neben dem Kläger und
dem beklagten Staat auch private Dritte am Verfahren beteiligt sind, deren Interessen
denen des Klägers entgegengesetzt sind, alle betroffenen Interessen berücksichtigt und
am Maßstab ihres - evtl. grundrechtlich bestimmten - Schutzbereichs und am Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit bewertet werden. Das Ergebnis der nach § 99 Abs. 1 Satz 2
VwGO geforderten Abwägung kann dabei auch durch hervorgehobene
Allgemeininteressen - wie ein nicht auf ein besonderes Interesse abstellender
gesetzlich vorgesehener Informationsanspruch - vorgezeichnet sein. Bei einen
Geheimnisschutz deklarierenden Fachgesetzen genügt es im Rahmen dieser
Bestimmung aber grundsätzlich nicht, lediglich auf die die Sachentscheidung tragenden
Gründe des im jeweiligen Fachgesetz im Einzelnen normierten Geheimnisschutzes zu
verweisen. Auch wenn das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen
einräumt, steht bei § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Ermessensentscheidung der obersten
Aufsichtsbehörde an, bei der in nachvollziehbarer Weise erkennbar sein muss, dass
gemessen an den vorgenannten Kriterien die Folgen einer möglichen
Aktenverweigerung mit Blick auf den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens gewichtet
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wurden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2111/03 -, a. a. O.; BVerwG,
Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 - 20 F 2.08 -, juris, und vom 21. Februar 2008 - 20 F
2.07-, DVBl. 2008, 655; OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 13a F 12/08 -,
NVwZ 2009, 275.
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Auch wenn die Regelungen dieser Gesetze gegenüber dem § 99 VwGO nicht als
Spezialbestimmungen anzusehen sind, sind Ansprüche nach dem
Umweltinformationsgesetz und dem Informationsfreiheitsgesetz als Interessen der
Allgemeinheit anerkannt. Dies muss wegen der ähnlichen Zielrichtung des Gesetzes,
das ein umfassendes Informationsbedürfnis des Verbrauchers begründet, in gleicher
Weise aber auch gelten für das am 1. Mai 2008 in Kraft getretene
Verbraucherinformationsgesetz, auf das der Kläger nunmehr den geltend gemachten
Informationsanspruch stützt und das auch den Entscheidungserwägungen der
Antragsgegnerin zu Grunde liegt.
18
Nach § 1 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz - VIG - hat jeder nach Maßgabe des
Gesetzes Anspruch auf Informationen über Verstöße und Risiken im Lebensmittel- und
Futtermittelbereich und über Vorgänge der Beschaffenheit von Erzeugnissen, der
Ausgangsstoffe und der Überwachungsmaßnahmen. Nach den Gesetzesmaterialien
(vgl. BT-Drucks. 16/5723, 16/5404) und den Darstellungen im Internet (http://www.vig-
wirkt.de) soll danach über marktrelevante Vorkommnisse informiert werden auch unter
Namensnennung betroffener Firmen. Mit diesem Gesetzesansatz steht die namentliche
Benennung der Antragstellerinnen, die sich durch die von der Antragsgegnerin
beabsichtigte ungeschwärzte Vorlage der sie betreffenden Daten im Verfahren 13 K
3259/06 VG Köln ergibt, grundsätzlich in Einklang.
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Private Geheimhaltungsinteressen der Antragstellerinnen, die gegenüber dem durch
das Verbraucherinformationsgesetz geschützten Allgemeininteresse an einer
umfassenden Information des Verbrauchers vorrangig sind und als deren Folge eine
ungeschwärzte Vorlage der sie betreffenden Daten beim Verwaltungsgericht nicht
erfolgen dürfte, bestehen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Antragstellerinnen
schon dadurch ihres Geheimhaltungsschutzes begeben haben, dass sie in der
Beschwerdebegründung vom 5. März 2009 in dem Eilverfahren 13 L 182/09 VG Köln, 8
B 236/09 OVG NRW auf Anlagen einschließlich des Schriftsatzes des Ministeriums vom
25. Februar 2009, der die entscheidende - und bis dahin nicht allen
Verfahrensbeteiligten bekannte - Argumentation der Antragsgegnerin für die
ungeschwärzte Vorlage der Akten enthält, Bezug genommen haben. Die in Bezug
genommenen Schriftsätze waren zwar seinerzeit tatsächlich der
Beschwerdebegründung nicht beigefügt und lagen - da sie zunächst (auch) von der
Antragsgegnerin übersandt, aber fast gleichzeitig von ihr wieder vom Gericht
zurückgefordert worden waren - auch sonst nicht vor. Bei ordnungsgemäßem Verlauf in
Form der Mitübersendung der in der Beschwerdebegründung angeführten Anlagen
durch die Bevollmächtigten der Antragstellerinnen wären diese und damit auch der
entscheidende Schriftsatz des Ministeriums Bestandteil der Gerichtsakten geworden
und hätten damit auch von den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis genommen
werden können.
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Denn die Antragstellerinnen können sich nicht mit Erfolg auf einem umfassenden
Informationsanspruch entgegenstehende Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach
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§ 2 Satz 1 VIG berufen.
Da die fraglichen Unterlagen, deren Geheimhaltungsbedürftigkeit von den Beteiligten
unterschiedlich beurteilt wird und die der Senat nach deren Übersendung eingesehen
hat, aus den Jahren 2005 und 2006 stammen, war der zeitliche Ausschlussgrund des §
2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) VIG, wonach ein Informationsanspruch in der Regel bei mehr
als fünf Jahre vor der Antragstellung entstandenen Informationen ausgeschlossen ist,
weder zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens im Februar 2006 noch
dem der Klageerhebung im Juli 2006 überschritten und ist diese Fünf-Jahres-Frist auch
jetzt nicht relevant. Die Antragstellerinnen können auch nicht den Ausschlussgrund des
§ 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) VIG für sich in Anspruch nehmen, wonach ein
Informationsanspruch nicht besteht während der Dauer eines Verwaltungs-, Gerichts-,
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder anderen Verfahrens hinsichtlich der in Frage
stehenden Informationen. Dass ein derartiges Verfahren gegen irgendeine der in den
fraglichen Unterlagen genannten Firmen und insbesondere gegen den/die Hersteller
der Verpackung anhängig ist, ist nicht erkennbar. Ebenso ist, auch wenn sich das
Verbraucherinformationsgesetz auch auf Verstöße erstreckt, die vor seinem Inkrafttreten
begangen wurden,
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vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2009
23
- 4 K 4605/08 -, juris,
24
nicht ersichtlich, dass speziell die Antragstellerinnen auf Grund der in den fraglichen
Unterlagen dokumentierten Vorfälle von 2005 noch mit (ordnungsrechtlichen)
Maßnahmen rechnen müssen.
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Der Herausgabe der die Antragstellerinnen betreffenden Daten und der ungeschwärzten
Übersendung der entsprechenden Verwaltungsvorgänge steht, anders als die
Antragstellerinnen meinen, auch nicht § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG entgegen. Danach
besteht ein Informationsanspruch nach § 1 VIG nicht, soweit durch die begehrten
Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige
wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind, offenbart würden. Derartige
schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder mit diesen vergleichbare
wettbewerbsrelevante Informationen stehen hier nicht an.
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Als dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfallende Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen,
Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem
begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der
Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im
Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen
vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa
Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen,
Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen,
Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch
welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden
können.
27
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 -1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, a.a.O.;
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OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2009 - 13a F 31/07 -, NuR 2009, 289 und vom
23. Oktober 2008 - 13a F 12/08 -, NVwZ 2009, 475.
Die Qualität von einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbaren
Informationen kommt den in Frage stehenden Unterlagen nicht zu. Gerade im Hinblick
auf den Schutz der Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG kann diesem Begriff nur die
Bedeutung zuerkannt werden, dass im Markt befindliche Produkte nur dann und nur in
dem Umfang dem Schutzbereich unterfallen, der durch einschlägige Normwerte und -
vorgaben bestimmt wird. Sachverhalten, denen eine strafrechtliche Relevanz zukommt,
sind beispielsweise dementsprechend keine Geschäftsgeheimnisse.
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Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 4 K 4605/08 -, a. a. O.
30
Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse kann demzufolge auch nicht bestehen
hinsichtlich von Produkten, bei denen Normvorgaben, hier in Bezug auf das
Vorhandensein von ITX in Verpackungsmaterialien, nicht beachtet worden sind. Zwar
kann das Bekanntwerden einer ein solches Produkt vertreibenden Firma oder der
Verkaufsort eines solchen Produkts Einfluss auf das Kaufverhalten von Verbrauchern
haben, mögliche damit verbundene Absatzeinbußen der betreffenden Firmen sind aber
im Falle der Überschreitung dem Verbraucherschutz dienender Normwerte nicht
schutzwürdig. Im Hinblick auf das in den fraglichen Unterlagen enthaltene Gutachten
des CVUA Stuttgart vom 27. Oktober 2005 ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass
darin außer den Antragstellerinnen auch der Hersteller genannt wird und das
Vorhandensein erhöhter ITX-Werte in Verpackungsmaterialien deutlich eher dem
Hersteller "zugeschrieben" wird als den Firmen, die das Produkt vertreiben oder in
deren Verkaufsmärkten es angeboten wird.
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Soweit die Antragstellerinnen gelten machen, in den vorzulegenden Akten seien in
einer Excel-Tabelle widersprüchliche Angaben enthalten, begründet das nicht den
Erfolg des Antragsbegehrens. Dies gilt unabhängig davon, dass die Antragstellerinnen
nicht dargelegt haben, welche konkreten Angaben gemeint sind. Der Senat geht aber
insoweit davon aus, dass sich dieses Vorbringen auf eine laufende Nummer im letzten
Teil einer in den fraglichen Unterlagen vorhandenen Liste vom 23. Januar 2006 bezieht,
der nach den zugehörigen Anmerkungen zu der Liste durch farbliche Unterlegung als
"Beanstandung, Hersteller aus C. -X. " gekennzeichnet ist, in der Liste aber in der Spalte
"ITX in der Verpackung" die Angabe "n.n." enthalten ist und dies nach der Anmerkung
"nicht nachweisbar" bedeutet. Bei objektiv-neutraler Wertung der Angaben in der Liste
unterfällt diese Widersprüchlichkeit angesichts dessen, dass eine Beanstandung
offenbar tatsächlich nicht erfolgt ist und ein ausdrücklicher Hinweis enthalten ist, dass
ITX in der Verpackung des betreffenden Produkts nicht nachgewiesen sei, nicht dem
Begriff eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. Ohnehin kommt den
Tabellenangaben, dass ITX in der Verpackung nicht nachweisbar sei, eine für die in den
Tabellen genannten Firmen positive Aussage zu. Überdies hat die Antragsgegnerin im
Schriftsatz vom 25. Februar 2009 an die Antragstellerinnen ausgeführt, dass bei der
Übersendung der Aktenunterlagen an das Verwaltungsgericht auf diese
Widersprüchlichkeit hingewiesen werde. Ein Hinweis, dass es sich insoweit um einen
Entwurf handele, wird danach ebenso bei der Aktenvorlage in Bezug auf einen Abdruck
einer Meldung an das Europäische Schnellwarnsystem erfolgen; dieser Hinweis bei der
Aktenvorlage ist geeignet, die auf dem Abdruck fehlende Kennzeichnung als "Entwurf"
zu kompensieren. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigten Hinweise bei der
Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht stellen demnach eine sachgerechte Wertung
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der ungeschwärzten Vorlage der die Antragstellerinnen betreffenden Vorgänge durch
das Verwaltungsgericht und die Verfahrensbeteiligten sicher.
Der Hinweis der Antragstellerinnen auf einen nach der Verordnung (EG) 882/2004
(Verordnung über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel-
und Futtermittelrechts ...) bestehenden Geheimnisschutz bedingt keine andere Wertung.
Zwar bestimmt § 1 Abs. 4 VIG u. a., dass gesetzliche Vorschriften über
Geheimhaltungspflichten unberührt bleiben, und sieht Art. 7 Abs. 3 der Verordnung
882/2004 vor, dass die Geheimhaltungspflicht insbesondere auch bei der Vertraulichkeit
von Voruntersuchungen besteht. Vor dem Hintergrund, dass § 2 VIG den generell
bestehenden Anspruch auf Zugang zu Informationen begrenzt, soweit dies zum Schutz
wichtiger öffentlicher oder privater Belange erforderlich ist und dies eine Abwägung der
unterschiedlichen Interessen im Einzelfall erfordert, kann Art. 7 Abs. 3 der Verordnung
882/2004 aber keine die Interessenabwägung dominierende absolute Bedeutung
zugemessen werden. Die Bestimmung ist ersichtlich auf einen wirkungsvollen
Kontrollmechanismus durch die Kontrollbehörden zugeschnitten, der nicht durch die
Bekanntgabe von im Rahmen der Kontrolle vorgesehenen Maßnahmen
("Voruntersuchungen") beeinträchtigt werden soll; sie begründet kein Schutzrecht zu
Gunsten der von Kontrollen betroffenen Firmen oder Personen. Zudem kann begrifflich
von "Voruntersuchungen" nicht mehr gesprochen werden, wenn Kontrollmaßnahmen
ihren Abschluss gefunden haben und praktisch ein Ergebnis derselben festgestellt
worden ist. Dieser Charakter kommt auch den Listen zu, in denen Daten bezüglich der
Antragstellerinnen enthalten sind und die die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht
ungeschwärzt vorlegen will. Sie stellen sich praktisch als Ergebnis der Kontrollen dar
und sind wegen dieser Wirkung nicht mehr als "Voruntersuchungen" anzusehen. Die
ungeschwärzte Aktenvorlage ist deshalb auch nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung
882/2004 nicht ausgeschlossen.
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Dem formell auch gestellten Antrag der Antragstellerinnen auf Akteneinsicht misst der
Senat keine eigenständige Bedeutung im Rahmen der Entscheidung nach § 99 Abs. 2
Satz 1 VwGO zu.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Eine
Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers, der wegen der Antragstellung
durch die Beigeladenen im Verfahren 13 K 3259/06 VG Köln in diesem
Zwischenverfahren praktisch ebenfalls Beteiligter ist und ähnlich einem Beigeladenen,
für den bezüglich der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten § 162 Abs. 3
VwGO gilt, angesehen werden kann, kommt mangels eigener formeller Antragstellung
nicht in Betracht.
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Die Festsetzung des Streitwerts für dieses Zwischenverfahren beruht auf § 52 Abs. 2
GKG.
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