Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.07.2006

OVG NRW: vorläufiger rechtsschutz, vollstreckungsverfahren, androhung, geldleistung, verwaltungsgerichtsbarkeit, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1077/06
Datum:
06.07.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1077/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 558/06
Schlagworte:
Streitwert Zwangsgeldfestsetzung Zwangsgeldandrohung selbständiges
Vollstreckungsverfahren vorläufiger Rechtsschutz
Normen:
GKG § 47 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3
Leitsätze:
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine im
selbständigen Vollstreckungsverfahren ergangene
Zwangsgeldfestsetzung mit gleichzeitiger Androhung eines weiteren
Zwangsgeldes setzt der Senat den Streitwert auf ein Viertel des
festgesetzten zuzüglich ein Achtel des angedrohten Betrages fest.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil
es an einem der in § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse
mangelt.
2
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe
darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit
der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass die
Antragstellerin in ihrem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen (vgl. § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit schlüssigen Gegenargumenten auf die
entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Das ist
vorliegend nicht der Fall, denn die Beschwerdebegründung betrifft nur die im
vorliegenden Verfahren nicht im Streit stehende Grundverfügung und lässt jegliche
Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses vermissen.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.
5
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine im selbständigen
Vollstreckungsverfahren ergangene auf eine bezifferte Geldleistung gerichtete
Zwangsgeldfestsetzung mit gleichzeitiger Androhung eines weiteren Zwangsgeldes
setzt der Senat den Streitwert auf ein Viertel des festgesetzten zuzüglich ein Achtel des
angedrohten Betrages fest (Ziffer 1.5. in Verbindung mit Ziffer 1.6.1 des
Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004, NVwZ 2004, S.
1327).
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Vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2004 – 18 E 383/04 -.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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