Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2005

OVG NRW: bebauungsplan, gutachter, landschaft, aufschiebende wirkung, landwirtschaftlicher betrieb, pflege, öffentlich, verfügung, bekanntmachung, eigentümer

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 D 17/04.NE
Datum:
28.10.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 D 17/04.NE
Tenor:
Der Bebauungsplan Nr. 1 - "1. Änderung und Erweiterung​ W.----straße
/T.----- weg' " (Satzungsbeschluss vom 8. Oktober 2003) - der Stadt C. ist
unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Antragssteller ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung C. , Flur 6, Flurstücke 43
und 44. Auf der Parzelle 44 befindet sich die Hofstelle seines landwirtschaftlichen
Betriebs, die nördlich angrenzende Parzelle 43 dient als hofnahe Weidefläche. Die
westlich an die Parzelle 44 anschließende Parzelle 48 hat der Antragsteller von den
Eheleuten U. langfristig angepachtet; auch diese Parzelle dient als hofnahe
Weidefläche. Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag
gegen den Bebauungsplan Nr. 1 - "1. Änderung und Erweiterung ‚W.----straße /T.-----
weg' - (Satzungsbeschluss vom 8. Oktober 2003)" der Antragsgegnerin, der die Parzelle
44 einem allgemeinen Wohngebiet, die Parzelle 43 jeweils teilweise einem
überbaubaren Bereich eines allgemeinen Wohngebiets, einer öffentlichen
Verkehrsfläche sowie einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur, Boden und Landschaft zuordnet.
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Der Bebauungsplan überplant wesentliche Bereiche des am 15. Juni 1962 vom Rat der
Antragsgegnerin förmlich festgestellten Durchführungsplans Nr. 1, der durch Aushang
im Juli 1962 öffentlich bekannt gemacht wurde. Dieser Plan wies in der näheren
Umgebung der Hofstelle des Antragstellers Wohngebiete aus; die der Hofstelle
nächstgelegenen überbaubaren Grundstücksflächen der Wohngebiete hielten zur
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Hofstelle einen deutlich größeren Abstand ein als dies nunmehr die 1. Änderung des
Bebauungsplans vorsieht. Die an die Hofstelle angrenzenden Grünlandflächen waren
ebenfalls nicht als überbaubare Grundstücksflächen ausgewiesen.
Etwa mittig durch das Bebauungsplangebiet verläuft in Nordsüdrichtung, von der im
Süden gelegenen O. Straße abzweigend, die Straße Q. , die der Bebauungsplan
ebenso als Straßenverkehrsfläche festsetzt wie die W.----straße , die im Süden von der
Straße Q. abzweigt, zunächst zur O. Straße parallel verläuft und sodann in einem Bogen
etwa 170 m weiter südöstlich in diese Straße einmündet. Zur W.----straße etwa parallel
führt im Norden der T1.-----weg , der rund 170 m nördlich der W.----straße (dort als
Fußweg) in die Straße Q. einmündet. Entlang der vorgenannten Straßen sieht der
Bebauungsplan den vorhandenen Gebäudebestand umfassende allgemeine
Wohngebiete vor, die ein- oder zweigeschossig in offener Bauweise bebaut werden
können. Zwischen den Einmündungen von T1.-----weg und W.----straße sieht der
Bebauungsplan eine von der Straße Q. westlich abzweigende, U-förmig verlaufende
Erschließungsstraße vor, von der mehrere Stichstraßen abgehen sollen und die bislang
nicht bebaute allgemeine Wohngebiete beidseits des Erschließungssystems erfassen
sollen. Der südliche Ast der U-förmigen Erschließungsstraße führt etwa mittig über die
Parzelle 43 des Antragstellers. Nördlich dieses Astes ist noch auf der im Eigentum des
Antragstellers stehenden Parzelle 43 ein allgemeines Wohngebiet geplant, das über
das Grundstück des Antragstellers hinaus weiter nach Westen reicht. Entlang der
Westgrenze der Parzelle 43 führt eine diese Parzelle nicht in Anspruch nehmende
Stichstraße nach Süden, die dort ein weiteres, weiter westlich gelegenes allgemeines
Wohngebiet erschließt. Auf der Ostseite dieser Stichstraße und der Südseite der U-
förmigen Haupterschließungsstraße ist eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur, Boden und Landschaft festgesetzt, die sich
(auch) über die Parzelle 43 des Antragstellers sowie die südlich angrenzende Parzelle
48 erstreckt. Die Hofstelle des Antragstellers ist bis auf einen kleinen Gebäudeteil
vollständig einer überbaubaren Grundstücksfläche eines allgemeinen Wohngebiets
zugeordnet. In südlicher Richtung hat die überbaubare Grundstücksfläche zum
nächstgelegenen allgemeinen Wohngebiet auf der früher im Eigentum der
Antragsgegnerin stehenden Parzelle 45 einen Abstand zwischen etwa 12 m bis 13 m;
zur Hofstelle des Antragstellers folgen die überbaubaren Bereiche des nächstgelegenen
allgemeinen Wohngebiets in nördlicher Richtung in einem Abstand von etwa 33 m bis
34 m, in westlicher Richtung in einem Abstand von etwa 32 m. Jenseits der Straße Q.
hat das dort gelegene, durchweg bebaute allgemeine Wohngebiet einen Abstand von
mindestens knapp 20 m.
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Im äußersten Nordwesten setzt der Bebauungsplan eine teils private, teils öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest. Entlang einer längeren
Teilstrecke der O. Straße ist straßenbegleitend eine Fläche zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgesehen. Der nordöstliche und
östliche Planbereich umfasst ein größeres Überschwemmungsgebiet, das zwei
Zwecken dienen soll, nämlich als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Natur, Boden und Landschaft sowie als Fläche für die
Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses
festgesetzt ist.
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Durch textliche Festsetzungen regelt der Bebauungsplan Einzelheiten zur Art der in den
allgemeinen Wohngebieten (ausnahmsweise) zulässigen bzw. der dort nicht zulässigen
Nutzungen, zum Maß baulicher Nutzung, zur Zahl zulässiger Wohneinheiten je
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Wohngebäude, zur Zulässigkeit von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen. Der Bebauungsplan gibt Detailregelungen "als
Minimierungsmaßnahmen für die verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft" vor. Er
ordnet Ausgleichsmaßnahmen den privaten Grundstücken und "den durch den Bau der
öffentlichen Einrichtungen betroffenen Grundstücksbereichen und den damit bewirkten
Eingriffen in Natur und Landschaft" zu. Als Ausgleichsmaßnahme im letztgenannten
Sinne ist unter Nr. 10 zweiter Spiegelstrich der textlichen Festsetzungen bestimmt: "Auf
der Fläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft im
Bereich westlich der Straße "Q. " ist eine Streuobstwiese mit einem extensiv zu
bewirtschaftenden Grünland als Unterkultur anzulegen. Auf der Fläche sind pro
angefangene 100 qm Fläche mindestens ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.
Die Pflanzweite beträgt dabei mindestens 8 m." Weitere Festsetzungen verhalten sich
zu Lärmschutzanforderungen und zur Niederschlagswasserbeseitigung. In den
Bebauungsplan sind Gestaltungsregelungen aufgenommen.
Das Bebauungsplanverfahren nahm im wesentlichen folgenden Verlauf: Am 16.
November 1999 beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin, den
Bebauungsplan aufzustellen. Nach Durchführung einer Bürgerbeteiligung beschloss der
Bauausschuss der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung weiterer Einwände -
darunter der Anregungen des X. -M. Landschaftsverbandes e.V., die dieser im Namen
des Antragstellers vorgebracht hatte -, einen überarbeiteten Bebauungsplanentwurf dem
weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt.
Das Staatliche Umweltamt C1. machte unter dem 25. Februar 2002
Immissionsschutzbedenken im Hinblick auf das vorhandene landwirtschaftliche
Anwesen des Antragstellers geltend, "da auch von solchen Klein- oder Resthöfen i.d.R.
nicht vermeidbare 'Platzgerüche' ausgehen, die die Wohnqualität ggf. erheblich
beeinträchtigen können. Allein die Tatsache, dass wegen der im Nordosten schon
existierenden Wohnbebauung bereits eine Pflicht zur Rücksichtnahme von seiten des
Landwirts besteht, ist m.E. kein Nachweis dafür, dass auf den künftigen
Wohnbauflächen keine unzulässigen Geruchsimmissionen auftreten werden. Bei den
geplanten Abständen von z.T. weniger als 30 m ist sogar davon auszugehen, dass es
auch unabhängig von der Windrichtung zu Geruchsbelästigungen kommt. .... Da die
gängigen Ausbreitungsmodelle für Abstände von unter 100 m nicht geeignet sind, ist
hier in jedem Fall eine Sonderbeurteilung durchzuführen, z.B. durch die
Landwirtschaftskammer." Auch die Landwirtschaftskammer X. -M1. wandte sich mit
Schreiben vom 28. Februar 2002 gegen die Bebauungsplanung unter u.a. mit der
Begründung, "landwirtschaftstypische Immissionen auf die künftig noch näher
rückenden Wohnhäuser und daraus resultierende Konflikte sind unvermeidbar. Ein
weiterer Betrieb der Hofstelle wird durch die Planung praktisch unmöglich werden." Mit
Schreiben vom 9. April 2002 und 13. Mai 2002 hielt das Staatliche Umweltamt C1. an
den vorgebrachten Bedenken fest und führte u.a. aus: "Langjährige Erfahrung zeigt,
dass es bei faktisch nicht mehr vorhandenen Schutzabständen sehr häufig zu
Belästigungen kommt, i.d.R. sogar unabhängig von der Windrichtung. .... Der Konflikt
verschwindet auch nicht einfach durch einen Federstrich des Behördenleiters."
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Am 7. Juni 2002 führte die Antragsgegnerin unter anderem mit Vertretern des
Staatlichen Umweltamtes und der Landwirtschaftskammer einen Ortstermin durch, bei
dem erörtert wurde, inwieweit durch Verschiebung der westlich von der Hofstelle des
Antragstellers geplanten allgemeinen Wohngebiete eine Lösung gefunden werden
könne. In der Beschlussvorlage zur Sitzung des Bauausschusses vom 3. Juli 2002 ist
hierzu ausgeführt: "Es ist dahingehend ein Kompromiss erzielt worden, als es nun zur
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Festsetzung einer Ausgleichsfläche zwischen der Hofstelle und den zukünftigen
Wohnbaugrundstücken kommt."
Am 14. Mai 2003 beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin, den entsprechend
geänderten Bebauungsplanentwurf mit der Maßgabe offen zu legen, dass Anregungen
nur zu den geänderten Teilen des Bebauungsplanentwurfs vorgebracht werden
könnten. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 22. Mai 2003 wurde der geänderte
Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 2. Juni bis 16. Juni 2003 erneut öffentlich
ausgelegt. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Das Staatliche Umweltamt
führte unter dem 11. Juni 2003 an, dass durch die geplanten Änderungen bei der
Baufeldgestaltung sich aus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes keine
neuen Gesichtspunkte ergeben würden, so dass weitere Anregungen nicht vorzutragen
seien. Der Antragsteller hielt mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.
Juni 2003 an seinen Bedenken aus vorangegangenen Stellungnahmen fest. Am 29. Juli
2003 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die auf die erneute Offenlage vorgebrachten
Anregungen und beschloss die mit einer Begründung versehene
Bebauungsplanänderung sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 31.
Juli 2003 öffentlich bekannt gemacht.
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Mit später abgeändertem Beschluss vom 18. September 2003 - 7 B 1597/03 - ordnete
der Senat auf den Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seines
Widerspruchs gegen eine für das südlich seiner Hofstelle gelegene Baufenster erteilte
Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern an. In dem Beschluss ist
ausgeführt, dass der Bebauungsplan an offensichtlichen Abwägungsmängeln leide,
namentlich da eine Prüfung der Immissionsschutzsituation nicht im erforderlichen
Ausmaß durchgeführt worden sei.
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Die Antragsgegnerin gab daraufhin ein Geruchsgutachten in Auftrag. Das Ergebnis und
den wesentlichen Inhalt ihrer Geruchsuntersuchung teilte die V. + Partner GmbH der
Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 mit. Am 8. Oktober 2003 beschloss
der Rat der Antragsgegnerin, den Satzungsbeschluss vom 29. Juli 2003 aufzuheben,
prüfte die im vorangegangenen Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen
und beschloss den Bebauungsplan sodann erneut als Satzung. Er beschloss ferner,
den Bebauungsplan zum 31. Juli 2003 rückwirkend in Kraft zu setzen. Am 23. Oktober
2003 ging bei der Antragsgegnerin das ausführliche Geruchsgutachten der V. + Partner
GmbH vom 22. Oktober 2003 ein. Der Satzungsbeschluss vom 8. Oktober 2003 wurde
am 23. Oktober 2003 öffentlich bekannt gemacht. Im Hinblick darauf, dass in der
Bekanntmachung das Datum der Rückwirkung nicht angegeben war, wurde der
Satzungsbeschluss mit dem Zusatz am 6. November 2003 erneut bekannt gemacht,
dass der Bebauungsplan zum 31. Juli 2003 in Kraft trete.
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Der Antragsteller hat am 13. Februar 2004 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen
Begründung er vorträgt: Vor längerer Zeit habe er wegen der heranrückenden
Wohnbebauung die Schweinemast ausgelagert, er betreibe auf seiner Hofstelle jedoch
weiterhin Rinderzucht und nutze die vorhandenen Gebäude auch zur Einlagerung von
Vorräten und dazu, Fahrzeuge und Gerätschaften unterzustellen. In den Ställen halte er
auf dem Hof bis zu 35 Rinder. Zur südlich seiner Hofstelle geplanten Wohnbebauung
wiesen vier Fenster eines Kuhstalles, der dorthin entlüftet würde. Auch in der westlichen
Außenwand würden sich vier Fenster eines Kuhstalles befinden. An der südwestlichen
Gebäudeecke befinde sich ein Silo. Der Bestandsschutz seines Betriebes werde durch
die heranrückende Wohnbebauung gefährdet. Die östlich der Straße Q. gelegene,
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bereits vorhandene Wohnnutzung würde durch landwirtschaftliche Gerüche seines
Betriebs nicht gleichermaßen betroffen, denn in den östlichen Gebäudeteilen seiner
Hofstelle würden sich keine Ställe befinden, sondern - neben dem Wohnhaus - Lager-
und Abstellbereiche. Insbesondere die südlich seiner Hofstelle geplante
Wohnbebauung verschlechtere die betriebliche Immissionssituation drastisch. Der
Bebauungsplan sei nichtig, weil er diese Gegebenheiten nicht berücksichtige und keine
Vorsorge treffe, wie die Festsetzungen auf längere Sicht verwirklicht werden könnten.
Das von der Antragsgegnerin eingeholte Geruchsgutachten der V. + Partner GmbH vom
7./22. Oktober 2003 - im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - 7 B
684/04 - ergänzt durch Stellungnahmen vom 6. Januar 2004 und vom 25. Februar 2004 -
sei nicht geeignet, die Immissionsbedenken zu zerstreuen. Die dem Gutachten
zugrundegelegte Methodik sei ungeeignet, die Geruchsbelastung im Nahbereich
sachgerecht zu erfassen. Das Gutachten leide an weiteren Fehlern. Der Gutachter lege,
ohne ihn, den Antragsteller befragt zu haben, eine zu geringe Tierzahl zugrunde. Er
halte nicht lediglich 25 Mastrinder, sondern bis zu 35 Mastrinder. Neben dem Rinderstall
befinde sich eine überdachte Miste mit Jauchegrube, die vom Gutachter nicht
berücksichtigt worden sei. Das zur Berechnung der Geruchsbelastung vom Gutachter
herangezogene Programmsystem MEPOD 1.8.e sei kein anerkanntes System der
Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL). Die Gutachter würden selbst einräumen, dass im
Nahbereich unter 50 m der Einsatz dieses Programmsystems beispielsweise wegen
Gebäudeanströmungen, die nicht dargestellt werden könnten, problematisch sei.
Boden- und Gebäuderauigkeiten könnten mit diesem System nicht angegeben werden.
Die Gutachter würden fehlerhaft unterstellen, dass er, der Antragsteller, einen
sommerlichen Weideaustrieb praktiziere; dies sei für eine Bullenmast absolut unüblich.
Die von den Gutachtern verwandten Wetterdaten der Station C2. M2.----- seien auf den
Standort C. nicht übertragbar; für sie liege auch keine "qualifizierte Prüfung" des
deutschen Wetterdienstes vor. Seine, des Antragstellers, Rechte würden auch durch die
Überplanung der Parzelle 43 beeinträchtigt, denn er benötige diese Fläche als hofnahe
Weide. Durch die Festsetzung von Ausgleichsflächen auf seiner Parzelle werde er
benachteiligt, weil durch diese Festsetzung anderen Orts die Errichtung von
Wohngebäuden ermöglicht werden solle. Auch werde sein Grundstück stärker als
andere Grundstücke für eine öffentliche Straßenverkehrsfläche in Anspruch genommen
und zugleich würden die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks erheblich
eingeschränkt.
Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan Nr. 1 - 1. Änderung und Erweiterung "W.----straße /T1.-----weg "
(Satzungsbeschluss vom 8. Oktober 2003) - der Antragsgegnerin für unwirksam zu
erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie erwidert: Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers werde in seinem
bestandsgeschützten Umfang durch die Bebauungsplanung nicht beeinträchtigt. Bereits
vor mehreren Jahrzehnten sei Wohnbebauung im östlichen Bereich derart an die
Hofstelle herangerückt, dass eine etwaige Beschneidung der Rechte des Antragstellers
durch weitere Wohnbebauung nicht mehr ins Gewicht falle. Das Staatliche Umweltamt
C1. habe die in südlicher Richtung anschließende Wohnbebauung als
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immissionsschutzrechtlich unbedenklich angesehen, da der Immissionsschwerpunkt
des Betriebs des Antragstellers in nördlicher Richtung liege und das Wohngebäude als
Querriegel einen Immissionspuffer bilde. Die immissionsschutzrechtliche
Unbedenklichkeit habe das Geruchsgutachten V. + Partner GmbH bestätigt. Das
Gutachten sei fehlerfrei. Die Behauptungen des Antragstellers über seinen
durchschnittlichen Tierbestand und die Belüftung des Kuhstalls würden bestritten, denn
er habe den Zugang zu seinen Stallungen auch dem Sachverständigen verweigert und
auch keine konkreten Angaben zur durchschnittlichen Belegung des Stalles und zur
durchschnittlichen Verweildauer der Tiere gemacht. Der Gutachter habe daher vom
höchstzulässigen Tierbestand ausgehen dürfen, der sich auf Grundlage der
Baugenehmigung ergebe. Der Rat habe daher unter Berücksichtigung dieser
Gegebenheiten eine fehlerfreie Abwägung vorgenommen, in die habe eingestellt
werden dürfen, dass das geplante Gebiet durch historisch gewachsene Wohnbebauung
gekennzeichnet sei.
Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 22. November 2004 in Augenschein
genommen. Gewerbeamtsrat O1. vom Staatlichen Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz
hat anlässlich der Augenscheinseinnahme zu Immissionsschutzbelangen ausgeführt.
Wegen der Einzelheiten dieser Ausführungen und wegen des Ergebnisses der
Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift vom 22. November 2004 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten über das Bebauungsplanverfahren, über
das Verfahren zur Aufstellung des Durchführungsplanes sowie der Bauakten für die
Hofstelle des Antragstellers und für die im südlich angrenzenden allgemeinem
Wohngebiet errichteten Einfamilienhäuser Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Antrag ist zulässig.
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Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche Person
stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren
Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die
Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als
nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert
Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch
Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
22
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.
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Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig jedenfalls dem Eigentümer eines im
Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende
Festsetzungen wendet. Dementsprechend ist die Antragsbefugnis des Antragstellers
eröffnet, denn er behauptet, durch die Ausnutzung der Bebauungsplanfestsetzungen
werde sein landwirtschaftlicher Betrieb beeinträchtigt, ohne dass die Folgen für seinen
Betrieb hinreichend abgewogen worden sind.
24
Der Antrag ist auch begründet.
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Der Bebauungsplan ist bereits insoweit unwirksam, als er mit Wirkung zum 31. Juli 2003
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in Kraft gesetzt werden sollte. Die rückwirkende Inkraftsetzung knüpft an die
Bekanntmachung des am 29. Juli 2003 beschlossenen Bebauungsplans am 31. Juli
2003 an. Die Rückwirkung soll deshalb ausgesprochen werden, weil durch den neuen
Satzungsbeschluss materielle Fehler, namentlich Mängel der Abwägung, geheilt
werden sollen. Der Rat hat die von der Bebauungsplanung betroffenen Belange u.a.
deshalb erneut abgewogen, weil er die Immissionsproblematik unter Berücksichtigung
der Stellungnahme der Gutachter V. + Partner GmbH vom 7. Oktober 2003
nachvollziehen wollte. Zur Behebung materieller Mängel eines Bebauungsplans hat es
jedoch im maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine Rechtsgrundlage
im Baugesetzbuch gegeben, die die rückwirkende Inkraftsetzung eines
Bebauungsplans ermöglichen würde (vgl. nunmehr § 214 Abs. 4 BauGB n. F.).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 4 CN 2.02 -, BauR 2004, 53.
27
Der Mangel des Bebauungsplans, der in seiner rückwirkenden Inkraftsetzung liegt,
erfasst den Bebauungsplan allerdings nicht als Ganzes. Der Bebauungsplan ist
hinsichtlich seines zeitlichen Geltungsbereichs objektiv teilbar. Es liegt auf der Hand,
dass der Rat der Stadt C. die Änderung des Bebauungsplans jedenfalls für die Zukunft
in Kraft gesetzt hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass eine
Rückwirkungsanordnung nicht in Betracht kommt.
28
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - 4 CN 2.02. -, aaO.
29
Der Bebauungsplan leidet an weiteren Mängeln, die ihn als Ganzes erfassen. Er genügt
jedenfalls den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht.
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Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (nunmehr § 1 Abs. 7 BauGB) sind bei der Aufstellung
eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot wird zunächst verletzt, wenn
eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt,
wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in
sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor,
wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich
zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird,
die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des
so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung
berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des
einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs
entscheidet.
31
In die Abwägung waren hier namentlich die Interessen des Antragstellers einzustellen,
seine Hofstelle im Rahmen des bestehenden und von der Antragsgegnerin auch nicht in
Abrede gestellten Bestandsschutzes weiterhin nutzen zu können. Das private,
namentlich durch bestehende Nutzungsrechte geprägte Eigentum gehört
selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen
Belangen.
32
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1994 - 4 C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6.
33
Die Antragsgegnerin hat bereits nicht berücksichtigt, in welchem Ausmaß der Betrieb
des Antragstellers durch die Bebauungsplanfestsetzungen betroffen ist. Der
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Bebauungsplan setzt auf der im Eigentum des Antragstellers stehenden Parzelle 43
eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur,
Boden und Landschaft fest. Dass diese Parzelle jedoch (wie auch die in südlicher
Richtung anschließende Parzelle 48) als hofnahe Weidefläche genutzt und benötigt
wird, hat die Antragsgegnerin nicht abgewogen. Die Nutzungsmöglichkeiten werden
durch die Art der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpflanzen von Obstbäumen)
in gewissem Umfang jedenfalls beeinträchtigt, da die Fläche insoweit nicht mehr als
Weide zur Verfügung stehen würde, als sie mit Obstbäumen bepflanzt werden soll.
Darüber hinaus geht aus der Festsetzung nicht hervor, ob die Nutzung der hofnahen
Weideflächen in bisherigem Ausmaß weiterhin zulässig sein soll, obwohl das Grünland
nur "extensiv" bewirtschaftet werden und eine intensive Nutzung daher nicht mehr in
Betracht kommen soll. Die Belastung, die sich aus dieser Festsetzung ergibt, lässt sich
auch nicht mit der - von der Antragsgegnerin ohnehin nicht verlautbarten - Erwägung
stützen, mit dieser Festsetzung solle der Ausgleich eines Eingriffs in Natur und
Landschaft bewirkt werden, der durch Maßnahmen eines Privaten, namentlich des
Antragstellers, ausgelöst werden kann, wenn er von ihm günstigen Festsetzungen des
Bebauungsplans Gebrauch macht. Ausweislich der textlichen Festsetzungen Nr. 10
unter Spiegelstrich 2 des Bebauungsplans dient diese Fläche dazu,
Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen, die durch den Bau der öffentlichen
Einrichtungen (namentlich der öffentlichen Verkehrsflächen) entstehen.
Die vorgenannte Festsetzung ist aus einem weiteren Grunde abwägungsfehlerhaft. Bei
der Inanspruchnahme von Grundeigentum ist dem Grundsatz des geringstmöglichen
Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsprinzips Geltung zu verschaffen. Es muss
also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich
geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es
anzusehen, wenn das Planvorhaben gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen
Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen
Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger
angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des
Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind. Mit dem stärkeren Schutz des Privateigentums
im Rahmen der Abwägung wird auch der Gleichklang mit § 90 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
hergestellt, wonach Grundstücke Privater zur Beschaffung von Ersatzland nur enteignet
werden dürfen, wenn die öffentliche Hand über geeignetes Ersatzland nicht verfügt.
35
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 8.
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Für Ausgleichsmaßnahmen geeignete stadteigene Flächen standen der
Antragsgegnerin jedoch zur Verfügung. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des
südlich an die Hofstelle des Antragstellers angrenzenden Parzelle 45 gewesen; auf
dieser hätte sie die Festsetzung vorsehen können, die dem Ausgleich des Eingriffs
durch den Bau öffentlicher Einrichtungen dienen soll. Ferner hat die Antragsgegnerin,
wie sich aus der textlichen Festsetzung Nr. 11 ergibt, stadteigene Flächen außerhalb
des Bebauungsplangebiets zur Verfügung gestellt, um dort solche
Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen, die auf privaten Grundstücken in Folge von
Eingriffen in Natur und Landschaft ausgelöst werden. Diese stadteigene Fläche hätte
auch für Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden können, die dem Bau
öffentlicher Einrichtungen zuzuordnen sind. Weshalb Ausgleichsmaßnahmen Privater
nicht nahe des Eingriffs auf Grundstücken im Bebauungsplangebiet möglich gewesen
sein sollten, dort aber Ausgleichsmaßnahmen der öffentlichen Hand erfolgen müssten
und zudem im Wesentlichen zu Lasten der Grundstücke des Antragstellers, ist nicht
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ersichtlich, jedenfalls aber nicht Gegenstand der erforderlichen Abwägung des Rats der
Antragsgegnerin geworden. Es ist auch nicht etwa so, dass die nunmehr zum Ausgleich
des Eingriffs durch den Bau öffentlicher Einrichtungen ausgewiesene Fläche, würde der
entsprechende Eingriffsausgleich anderen Orts bewirkt, für Ausgleichsmaßnahmen
Privater zur Verfügung stehen müsste. Dass eine solche Planung erforderlich gewesen
wäre, ergibt sich weder aus der Bebauungsplanbegründung noch dem Inhalt der Akten.
Die Festsetzung lässt sich auch nicht mit dem Gesichtspunkt rechtfertigen, die Fläche
diene zugleich dem Schutz der Hofstelle des Antragstellers, nämlich der Schaffung
eines ausreichenden Abstandes zum westlich gelegenen allgemeinen Wohngebiet.
Eine solche Begründung forderte keine die Nutzbarkeit der hofnahen Weideflächen des
Antragstellers beschränkende Festsetzung.
Die Antragsgegnerin hat ferner dem Interesse des Antragstellers daran keine
hinreichende Beachtung gegeben, dass nahe seiner Hofstelle keine mit der
landwirtschaftlichen Nutzung unverträgliche Wohnnutzung entsteht.
38
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.89 -, BRS 50 Nr. 25.
39
Die Belange des Antragstellers waren nicht etwa deshalb von vornherein gering
gewichtig, wie die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175 meint,
weil schon in der Vergangenheit Wohnbebauung an den östlichen Bereich seiner
Hofstelle vergleichbar nahe herangerückt sei, wie die hinzutretende Wohnbebauung
geplant ist, und er daher nicht mit wesentlichen zusätzlichen Erschwernissen seiner
Betriebsführung durch die hinzutretende Wohnbebauung zu rechnen habe. Vielmehr hat
das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Antragsgegnerin zitierten Fall ausgeführt,
Nachbarschutz komme für landwirtschaftliche Betriebe auch dann in Betracht, wenn
Wohnbebauung in geringem Abstand zur Hofstelle vorhanden sei, die geplante
Wohnbebauung jedoch von einer Seite her an die Hofstelle heranrücke, die bisher
gegenüber landwirtschaftstypischen Immissionen unempfindlich war. So ist die Situation
auch hier. Die Fenster der Stallanlagen des Antragstellers sind nach Süden (2 Fenster)
zum neu ausgewiesenen Wohngebiet bzw. nach Westen ausgerichtet und nicht nach
Osten zur dort jenseits der Straße Q. vorhandenen Wohnbebauung.
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Das demnach abwägungsbeachtliche Interesse des Antragstellers hat die
Antragsgegnerin nicht zutreffend bewertet. Der Rat der Antragsgegnerin hat bei seiner
neuerlichen Abwägung auch auf die Stellungnahme der V. + Partner GmbH abgestellt,
die allerdings in der unveränderten Bebauungsplanbegründung nur einen die
tatsächlichen Gegebenheiten eher verschleiernden Niederschlag gefunden hat, wonach
zur Hofstelle des Antragstellers die nächste vorhandene Wohnbebauung einen Abstand
von 40 m aufweise; die geplante Neubebauung rücke "etwas näher" an den
landwirtschaftlichen Betrieb heran (Bebauungsplanbegründung S. 7). In der
Beschlussvorlage zur Ratssitzung am 8. Oktober 2003, Drucks.-Nr. 339 vom 29.
September 2003 heißt es hierzu ohne weitergehende Substantiierung, die
Wohnnutzung werde "nicht unzumutbar nahe an die Hofstelle gerückt", ein
"ausreichender Abstand" werde eingehalten. In der ergänzenden Beschlussvorlage vom
8. Oktober 2003 hat der Rat dann allerdings unter Bezugnahme auf die
"Geruchsuntersuchung" der V. + Partner GmbH vom 7. Oktober 2003 die Bewertung im
Einzelfall vornehmen wollen, ob sich Unverträglichkeiten zwischen der
landwirtschaftlichen Nutzung und der Wohnnutzung ergeben. Er hat die südöstlichen
Wohnbauflächen angesprochen und ausgeführt, die dort zu erwartenden
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"Geruchsimmissionen (sog. Platzgerüche)" seien geringfügig und deshalb tolerierbar.
Die vom Rat seiner Prognose, ob die Geruchsimmissionen als zumutbar anzusehen
sind, zugrunde gelegte "Geruchsuntersuchung" genügt insoweit im Ausgangspunkt den
Anforderungen einer methodisch geeigneten Aufarbeitung des Sachverhalts, den der
Rat in die Abwägung einzustellen hatte, als die Gutachter die Geruchsbelastung auf
Grundlage der GIRL bewertet haben. Da für die Ermittlung und Bewertung von
Geruchsbelästigungen keine untergesetzlichen Rechtsvorschriften bestehen, können
(mit der gebotenen Vorsicht) Rückschlüsse aus der GIRL (bzw. aus der VDI-Richtlinie
3471) auf die Erheblichkeit der Belästigungen durch Geruchsimmissionen im Rahmen
der Beurteilung nach § 22 oder § 5 BImSchG gezogen werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 90.90 -, BRS 55 Nr. 175; OVG NRW,
Urteile vom 19. Dezember 1997 - 7 A 258/96 - und vom 25. September 2000 - 10a D
8/00.NE -, BRS 63 Nr. 7.
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Da der GIRL keine Bindungswirkung zukommt, sind die dort unter Nr. 3.1 genannten
Immissionswerte von 0,10 für Wohngebiete keine Grenz-, sondern Orientierungswerte
für die Abwägung. In gleicher Weise hat die Zuordnung dieser Werte zu bestimmten
Gebietstypen für die Abwägung keine abschließende Bedeutung. Vielmehr kann in
begründeten Einzelfällen - ggf. auch im Übergang zum Außenbereich - eine
Überschreitung der Immissionswerte oder eine Festlegung von Zwischenwerten
abwägungsgerecht sein, zumal die Bildung eines Mittelwerts auch bei
Geruchsbelästigungen in der Rechtsprechung durchaus anerkannt ist.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 165.
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Die Stellungnahme der V. + Partner GmbH vom 7. Oktober 2003 machte dem Rat der
Antragsgegnerin eine Abwägung auf hinreichend gesicherter Prognosegrundlage
jedoch nicht möglich, obwohl diese von der GIRL als Grundlage der Beurteilung der
Geruchssituation ausgegangen ist. Die Gutachter haben die GIRL jedoch nur insoweit
berücksichtigt, als sie ihrer Systematik entsprechend "Flächenmittelwerte" ermittelt und
diese mit den Immissionshäufigkeiten verglichen haben, die die GIRL als
Orientierungswert für die Zumutbarkeitsbewertung angibt (S. 2 Abs. 3 der
Stellungnahme der Gutachter vom 7. Oktober 2003). Es ist jedoch nicht ansatzweise
erkennbar, dass das von den Gutachtern zu Grunde gelegte Raster einer Kantenlänge
von 60 m hier den Anforderungen einer geeigneten Prognose genügen würde. Der
Stellungnahme der V. + Partner GmbH liegt ausweislich der beigefügten Skizze eine
Betrachtung zugrunde, die ein Raster mit der Kantenlänge von 60 m um die Hofstelle
des Antragstellers sowie um das allgemeine Wohngebiet südlich der Hofstelle zieht. Ein
solches Raster wird der hier erforderlichen Bewertung im Nahbereich nicht gerecht. Das
Gutachten wirft entsprechend für das südlich angrenzende allgemeine Wohngebiet
einen flächenbezogenen Immissionswert aus, den es mit einer relativen
Geruchshäufigkeit von 0,05 bis 0,06 angibt. Es kommt jedoch für die maßgeblichen
Beeinträchtigungen, die zu Immissionsschutzabwehransprüchen der südlich
angrenzenden Wohnbebauung und mit entsprechenden nachteiligen Auswirkungen für
die Betriebsführung des Antragstellers verbunden sein können, nicht allein darauf an,
wie sich die Geruchsbelastung gemittelt und verteilt auf eine Fläche der Kantenlänge
von 60 m errechnet, sondern gerade darauf, wie die Immissionsbelastung im
unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis anzusetzen ist. Ist mit anderen Worten im
grenznahen Wohnbereich - hierzu gehören auch die Außenwohnbereiche - mit einer
nicht hinnehmbaren Geruchsbelastung zu rechnen, kommt es nicht darauf an, ob die
45
Geruchsbelastung rechnerisch durch Verteilung auf eine größere Fläche gemindert
werden kann.
Dass das Gutachten V. + Partner GmbH dem Rat der Antragsgegnerin keine
hinreichende Abwägungsgrundlage vermittelt hat, wird durch die Stellungnahme der
Gutachter in ihrem Schreiben vom 25. Februar 2004 im Ergebnis bestätigt. Dort führen
die Gutachter zwar aus, selbst wenn unterstellt würde, die gesamten
Geruchsstoffemissionen würden aus dem südlichen Stallgebäude emittiert und bei
Winden aus Richtung der Hofstelle Q1. zu Wahrnehmungen auf dem südlich
angrenzenden Wohngrundstück kommen, ergebe sich eine Wahrnehmungshäufigkeit
von (nur) 10 % der Jahresstunden. Auch diese Aussage ist jedoch bezogen auf die
Beurteilungsfläche mit einer Kantenlänge von 60 m. Wie sich die Geruchsbelastung im
Grenzbereich darstellt und ob nicht gerade wegen der windunabhängigen Platzgerüche
auch dann mit einer Geruchsbelastung dort zu rechnen sein dürfte, wenn keine
nordwestlichen bis nordöstlichen Winde anstehen, ist auch in dieser Stellungnahme
nicht berücksichtigt. Dass gerade bei sog. Platzgerüchen mit einer Geruchsbelastung zu
rechnen ist, die von der allgemeinen Windrichtung grundsätzlich unabhängig ist, hat das
Staatliche Umweltamt C1. in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2002 bereits dargelegt.
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Das Geruchsgutachten war aus einem weiteren Grunde nur bedingt geeignet, dem Rat
der Antragsgegnerin eine verlässliche Grundlage für die Bewertung der tatsächlichen
Immissionssituation zu vermitteln. Das dem Gutachten zu Grunde gelegte
Programmsystem MEPOD 1.8.e ist nach eigener Angabe der Gutachter ein Programm,
das sich noch in einer "Erprobungsphase" befindet (Stellungnahme vom 25. Februar
2004). Dass es im Hinblick auf die Verwertbarkeit seiner Ergebnisse im vorliegenden
Verfahren verifiziert worden sei, ist nicht dargetan. Die Abwägung der durch eine
Bebauungsplanung betroffenen Belange kann jedoch nicht abwägungsgerecht auf
solche Sachverhaltsgegebenheiten gestützt werden, über deren Bedeutung bzw. über
deren Gewichtigkeit deshalb keine hinreichende Klarheit besteht, weil sie mit Hilfe eines
Verfahrens bewertet worden sind, das selbst erst noch der Überprüfung bedarf.
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Die dargelegten Mängel der Abwägung betreffen sowohl die Ermittlung des
Abwägungsmaterials als auch die Gewichtung der von der Bebauungsplanung
betroffenen Belange. Die Mängel sind schon deshalb im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB
erheblich, denn sie waren offensichtlich und sind auf das Abwägungsergebnis von
Einfluss gewesen. Auf die Immissionsproblematik haben nicht nur der Antragsteller und
die Landwirtschaftskammer X. -M1. , sondern hat vor allen Dingen auch das Staatliche
Umweltamt in aller Deutlichkeit hingewiesen. Dass die Stellungnahme des Staatlichen
Umweltamtes nach Änderung des Bebauungsplanentwurfs vor dem 1.
Satzungsbeschluss vom 29. Juli 2003 zumindest überprüfungsbedürftig gewesen ist, hat
der Senat in seinem Beschluss vom 18. September 2003 - 7 B 1597/03 - ausgeführt.
Dennoch hat die Antragsgegnerin davon abgesehen, die Stellungnahme der V. +
Partner GmbH mit dem Staatlichen Umweltamt zu erörtern. Der Vertreter des Staatlichen
Umweltamtes (nunmehr Amt für Arbeit und Umweltschutz) hat hierauf im Ortstermin des
Berichterstatters hingewiesen und im übrigen verdeutlicht, weshalb der methodische
Ansatz der V. + Partner GmbH nicht bedenkenfrei ist. Ferner lag auf der Hand, dass die
Überplanung der hofnahen Weideflächen des Antragstellers durch eine Festsetzung,
die dem Ausgleich der durch den Bau öffentlicher Einrichtungen verursachten Eingriffe
in Natur und Landschaft dienen soll, eine Abwägung des gegenläufigen Interesses des
Antragstellers an einer Beibehaltung der bislang nicht eingeschränkten privaten
Nutzbarkeit erforderte. Der Abwägungsmangel ist auch auf das Abwägungsergebnis
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von Einfluss gewesen. Die Antragsgegnerin hätte unter hinreichender Berücksichtigung
der Immissionsschutzbelange die Wohnnutzung südlich der Hofstelle nicht derart nahe
zu den auch dorthin gelegenen Fenstern eines Rinderstalls geplant, wie sie dies getan
hat, ohne sich ausreichende Klarheit darüber zu verschaffen, ob die
Immissionsbelastung zumutbar ist. Auch hätte sie von einer Überplanung hofnaher
Weideflächen für öffentlichen Zwecke dienende Ausgleichsmaßnahmen unter den hier
gegebenen Umständen Abstand nehmen müssen.
Die Mängel der Abwägung erfassen den Bebauungsplan insgesamt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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