Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.09.2005
OVG NRW: vollziehung, aussetzung, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1670/05
Datum:
28.09.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1670/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 1269
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin nach § 173 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3
ZPO auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung der im Bescheid der
Antragsgegnerin vom 1. Juli 2005 enthaltenen
Abschaltungsaufforderung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt,
weil ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung und der (beim
Verwaltungsgericht angeforderten) Akten allein auf Grund der
Antragsbegründung nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund der mit der
Beschwerde angefochtene Beschluss fehlerhaft sein und eine
Vollziehung des angefochtenen Bescheids deshalb vorläufig
unterbleiben soll.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.