Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.06.2007

OVG NRW: auflösende bedingung, venire contra factum proprium, zusage, treu und glauben, jugendhilfe, klinik, aufenthalt, sozialhilfe, schule, psychiatrie

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4948/05
Datum:
21.06.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 4948/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 4561/03
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Tenor wie folgt
neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die im Zeitraum vom 1. Februar
2005 bis zum 30. April 2005 entstandenen Kosten im Hilfefall T. I. in
Höhe von 7.179,70 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Klage im übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger zu 14/15
und die Beklagte zu 1/15.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
entsprechende Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die am 10. Dezember 1983 geborene T. I. (Hilfeempfängerin) lebte zunächst in den
Niederlanden und danach bei ihrer Mutter und ihren Halbgeschwistern in E. und später
in O. . 1996 zog sie wegen erheblicher familiärer Schwierigkeiten für 12 Monate zu
ihrem Vater. Nach sexuellen Übergriffen und Gewalttätigkeiten durch ihren Vater kehrte
die Hilfeempfängerin zu ihrer Mutter zurück. Anschließend verbrachte sie einige Zeit in
2
einem Jugendwohnhaus in S. , sodann zwei Wochen in einer Jugendschutzstelle und
weitere sieben Monate im Jugendwohnhaus in S. . Nach dem Scheitern einer
erlebnispädagogischen Maßnahme auf Kreta kehrte die Hilfeempfängerin zunächst zu
ihrer Mutter zurück. Nachdem dort die Situation eskalierte, wurde sie wiederum in der
Jugendschutzstelle in I1. untergebracht und befand sich sodann vom 21. November
2000 bis zum 14. Dezember 2000 in der Westfälischen Klinik I2. in N. . In der Zeit von
Ende 2000 bis zum 31. Oktober 2002 war sie obdachlos und während dieser Zeit vom
27. Mai 2002 bis zum 7. August 2002 in der X. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie
in N1. untergebracht. Frau Dr. med. E1. führte in einer ärztlichen Bescheinigung vom 1.
August 2002 aus, dass die Hilfeempfängerin sich seit dem 27. Mai 2002 wegen einer
Borderline-Persönlichkeitsstörung in stationärer Behandlung befinde. Sie habe sich gut
stabilisiert. Die depressive Symptomatik sei deutlich rückläufig und die
selbstverletzenden Verhaltensweisen seien in den Hintergrund getreten. Sie nehme am
Unterricht der Klinikschule teil und sei hochmotiviert, den Hauptschulabschluss zu
erwerben, um dann eine Ausbildung zu beginnen. Aus ärztlicher Sicht sei zum Wohle
und Schutz der Patientin und zur Abwendung von gesundheitlichen und psychischen
Schäden eine stationäre Wohnheimbetreuung in einer soziotherapeutischen Einrichtung
dringend erforderlich.
Mit Schreiben vom 7. August 2002 beantragte die Klinik bei der Beklagten die
Gewährung von Hilfe für junge Volljährige an die Hilfeempfängerin in Form der
Unterbringung in der Einrichtung W. , K. in X1. „L. & Co." in H. . Aus einer
Stellungnahme der Klinik vom 12. September 2002 ergibt sich, dass die
Hilfeempfängerin trotz Entlassung in die Obdachlosigkeit weiterhin regelmäßig am
Unterricht der Klinikschule teilnahm. Hilfe sei unter anderem erforderlich zur
Stabilisierung ihres emotionalen Gleichgewichts, Steigerung der psychischen und
physischen Belastbarkeit, Erlernen einer selbständigen Lebensführung, Erarbeitung
einer persönlichen Zukunftsperspektive, Abbau von sozialen Defiziten und Ängsten bei
den Anforderungen des Alltags und Hilfestellung bei Behördenangelegenheiten. Dazu
bedürfe es der Schaffung stabiler Wohnverhältnisse mit entsprechenden
Hilfestellungen. Im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Beklagten fand am 2.
Oktober 2002 ein Hilfeplangespräch statt, an dem unter anderem die Hilfeempfängerin
teilnahm. In einem darüber gefertigten Protokoll wurden die aktuelle Lebenssituation der
Hilfeempfängerin, ihre sozialen Schwierigkeiten, ihr Bedarf an stationärer Hilfe und
Ziele der Maßnahme skizziert. Aus diesem Protokoll ergibt sich, dass die
Hilfeempfängerin unter anderem Anleitung und Begleitung in allen lebenspraktischen
Belangen, z. B. Geldeinteilung, Haushaltsführung, Hygiene, morgendliches Aufstehen,
geregelte Tagesstruktur, Schuldenregulierung etc. benötigte. Sie brauche tägliche
Begleitung als auch eine Ansprechperson in Krisensituationen und müsse lernen zu
wohnen, Beziehungen zu gestalten und eine Perspektive zu entwickeln.
3
Die Beklagte leitete den - von der Hilfeempfängerin in einem am 21. August 2002
geführten Gespräch wiederholten - Antrag als solchen auf Leistungen der Ju- gendhilfe
gem. § 35a i. V. m. § 41 SGB VIII an den Kläger weiter. Dieser gewährte der
Hilfeempfängerin wegen ihrer im Vordergrund stehenden sozialen Schwierigkeiten mit
Bescheid vom 11. Oktober 2002 Hilfe gem. § 72 BSHG in Form der Übernahme der
durch die Unterbringung in der Einrichtung der W. K. „L. & Co." entstehenden Kosten ab
dem 31. Oktober 2002 bis zunächst zum 30. April 2003 sowie eine einmalige
Einrichtungsbeihilfe.
4
Außerdem machte der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 an die Beklagte
5
einen Erstattungsanspruch gem. § 104 SGB X geltend und führte zur Begründung aus,
dass die Hilfeempfängerin vorrangig Hilfe gem. § 41 SGB VIII zur Erlangung einer
eigenständigen Lebensführung benötige und deshalb die Beklagte zuständig sei.
Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 ab und
verwies zur Begründung auf die Empfehlungen der Landschaftsverbände Rheinland
und Westfalen-Lippe zum Kinder- und Jugendhilfegesetz § 35a SGB VIII, wonach der
überörtliche Träger der Sozialhilfe die Kosten bei Erstmaßnahmen ab dem 18.
Lebensjahr übernehme. Diese Regelung unter Ziff. 7 sollte lt. Fußnote nur so lange
gelten, bis höchstrichterliche Rechtsprechung ggfs. eine Änderung notwendig machen
würde.
6
Der Weigerung der Beklagten hielt der Kläger ergebnislos entgegen, dass vorrangiger
Unterbringungsgrund nicht das Vorliegen einer psychischen Behinderung, sondern die
Tatsache gewesen sei, dass die Hilfeempfängerin auf Grund ihrer individuellen
Situation Hilfe zur Persönlichkeitsbildung und zu einer eigenverantwortlichen
Lebensführung benötigte.
7
Zum Verlängerungsantrag legte der Verbund sozialtherapeutischer Einrichtungen e. V.,
K. „L. & Co." H. einen Verlaufsbericht vor, aus dem sich ergibt, dass die
Hilfeempfängerin schlecht mit Geld umgehen konnte und durch Einteilung des Geldes
und gemeinsame Einkäufe dieses Problem bearbeitet wurde. Außerdem benötige sie
ein erhebliches Maß an Unterstützung und Begleitung, um angemessene
Konfliktlösungsstrategien zu erarbeiten. Schließlich benötige sie noch einen
morgendlichen Weckdienst, um pünktlich in die Schule zu kommen.
8
Daraufhin verlängerte der Kläger die Maßnahme mehrmalig, bis sie am 30. April 2005
endgültig beendet wurde.
9
Zwischenzeitlich war den örtlichen Trägern der Jugendhilfe zu Anfang Februar 2005 mit
den „Arbeitshilfen zum einheitlichen Umgang mit dem § 35a SGB VIII" aus Januar 2005
mitgeteilt worden, dass die bislang praktizierte Regelung für junge Volljährige - Punkt 7
der Empfehlungen von 1999 (und Ziff. 1.10 der Arbeitshilfe vom Januar 2002) - aufgrund
einer am 12. September 2003 ergangenen Entscheidung des OVG NRW keine
Anwendung mehr finden könne, und ersatzlos aufgegeben worden sei, da sich die
überörtlichen Sozialhilfeträger nach dieser obsiegenden Entscheidung nicht mehr an
ihre freiwillige Zusage gebunden sähen. Dies sei den Jugendämtern bereits im Herbst
2004 mit Rundschreiben mitgeteilt worden. Im Rundschreiben Nr. 23/2004 vom 27.
September 2004 heißt es, dass der Landschaftsverband Rheinland als überörtlicher
Sozialhilfeträger bereits beabsichtige, bei laufenden Fällen die Kostenübernahme
einzustellen. Man selbst habe erreichen können, das eine unmittelbare Umsetzung der
geplanten Maßnahmen noch im Juni/Juli 2004 nicht realisiert worden sei. Im Zuge der
Erörterungen sie aber deutlich geworden, dass sich der LWL als überörtlicher
Sozialhilfeträger in jedem Fall ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr an die Regelung in
Ziff. 7 der Empfehlungen 2000 gebunden sehe und diese nicht mehr anwenden werde.
Fettgedruckt folgt der Passus: „Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt definitiv keine
Neufälle unter Bezug auf die Regelung in den Empfehlungen/der Arbeitshilfe mehr
angenommen werden. Weiterhin wird die Bewilligungspraxis bei Neufällen zur Zeit so
durchgeführt, dass im Falle einer Bewilligung bereits vorsorglich
Kostenerstattungsansprüche angemeldet werden".
10
Der Kläger hatte zwischenzeitlich am 24. Oktober 2003 Klage auf Erstattung erhoben,
zu deren Begründung er weiterhin die Auffassung vertrat, dass die Beklagte von Beginn
an vorrangig gemäß § 41 SGB VIII leistungspflichtig gewesen sei. Der von der
Beklagten entwickelte Hilfeplan sei zwar als solcher nach § 72 BSHG deklariert
gewesen, habe jedoch faktisch die Feststellung einer Hilfe für die
Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung i. S. d. §
41 SGB VIII beinhaltet. Zur Behebung der im Hilfeplan der Beklagten vom 2. Oktober
2002 festgestellten Defizite sei die durch den Kläger geleistete Hilfe erforderlich und
geeignet gewesen. Außerdem hätten auch die Voraussetzungen für die Gewährung von
Jugendhilfe an junge Volljährige gemäß § 35a i. V. m. § 41 SGB VIII vorgelegen. So
ergebe sich aus der ärztlichen Bescheinigung der X. Klinik für Psychiatrie und
Psychologie in N1. , dass die Hilfeempfängerin an einer Borderline-
Persönlichkeitsstörung mit depressiver Symptomatik und selbstverletzenden
Verhaltensweisen gelitten habe. Diese seelischen Störungen seien nach Breite, Tiefe
und Dauer so intensiv gewesen, dass bei der Hilfeempfängerin die Fähigkeit zur
Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt gewesen sei. Um eine
„Erstmaßnahme" i. S. v. Ziff. 7 der Empfehlungen der Landesjugendämter zum Kinder-
und Jugendhilfegesetz § 35a SGB VIII handele es sich in Anbetracht der bereits zuvor
vom Jugendamt O. für die Hilfeempfängerin eingerichteten verschiedenen
Jugendhilfemaßnahmen nicht.
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Der Kläger hat beantragt,
12
die Beklagte zu verurteilen, 108.695,18 EUR zu erstattende Sozialhilfeaufwendungen
für den Zeitraum vom 31. Oktober 2002 bis 30. April 2005 zuzüglich Prozesszinsen ab
Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an den
Kläger zu zahlen.
13
Die Beklagte hat beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Sie räumt ein, für Eingliederungshilfe betreffend die Hilfeempfängerin gem. §§ 41, 35a
SGB VIII sachlich und örtlich zuständig gewesen sein, soweit es sich vor dem
Hintergrund der notwendigen Aufarbeitung eines im zurückliegenden Zeit-raum
liegenden Erlebnisses nicht doch um Hilfe gem. § 72 BSHG gehandelt habe. Der Kläger
habe jedoch als überörtlicher Träger der Jugendhilfe in Ziffer 7 der Empfehlungen der
Landesjugendämter zum Kinder- und Jugendhilfegesetz
16
- § 35a SGB VIII - von Februar 2000 zugesagt, dass der überörtliche Sozialhilfe- träger
bei Erstmaßnahmen - gemeint seien nur solche der Eingliederungshilfe nach § 35a
SGB VIII - ab dem 18. Lebensjahr bis auf Weiteres die Kosten über-nehme. Es wäre
treuwidrig und verstoße gegen das Gebot des „venire contra factum proprium", wenn der
Kläger sich jetzt auf die gesetzlichen Zuständigkeits-regelungen berufe.
17
Im Übrigen stünde ihr - sollte sie denn zuständig gewesen sein - ihrerseits ein
Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger gem. §§ 86a Abs. 3, 89 SGB VIII zu. So
habe die Hilfeempfängerin in N1. lediglich einen tatsächlichen und keinen
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Gerade in der Zeit vor Hilfebeginn sei sie wochenlang
nicht in Münsteraner Übernachtungseinrichtungen gewesen und habe zuvor im Jahre
2002 nach Angaben des Verbundes therapeutischer Ein-richtungen e. V. in weniger als
18
einem Viertel aller in Frage kommender Nächte in der N2. Obdachlosenunterkunft für
junge Frauen und Mädchen „N3. „ verbracht. Zudem ergebe sich aus einer
Melderegisterauskunft der Stadt O. , dass die Hilfeempfängerin dort vom 24. April 2002
bis zum 31. Oktober 2002 gemeldet gewesen sei. Mit der Streetworkerin, Frau O2. ,
habe die Hilfe-empfängerin zuletzt am 10. Oktober 2002 Kontakt gehabt.
Der Kläger erwidert darauf, dass davon auszugehen sei, dass die Hilfeempfängerin
schon vor dem 31. Oktober 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N1. begründet habe.
Sie habe sich vom 27. Mai bis 7. August 2002 in der X. Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie in N1. befunden und beabsichtigt, aus der Obdachlosenszene
auszusteigen. So habe sie auch seit Mai 2002 die I3. -L1. -Schule auf dem Gelände der
X. Klinik für Psychiatrie in N1. besucht und den Hauptschulabschluss angestrebt und
später auch erreicht. In der Zeit vom 14. bis 26. Oktober 2002 seien in der Klinikschule
Herbstferien gewesen. Die übrigen Unterrichts- und Anwesenheitstage der
Hilfeempfängerin ergäben sich aus einer überreichten Stellungnahme der Schule.
Danach hat die Hilfeempfängerin sowohl im September als auch im Oktober die Schule
besucht, wobei sie im September an 9 Tagen entschuldigt und an einem Tag
unentschuldigt und im Oktober an 2 Tagen entschuldigt gefehlt hat.
19
Das Verwaltungsgericht hat Beweis zur Aufenthaltsbegründung der Hilfeempfängerin
erhoben durch Vernehmung von Frau T. de I. . Hinsichtlich der Aussage der Zeugin wird
auf das dazu gefertigte Protokoll vom 19. Oktober 2005 Bezug genommen.
20
Das Verwaltungsgericht hat, ohne die Klage im übrigen abzuweisen, der Klage mit dem
angefochtenen Urteil hinsichtlich eines Zeitraumes vom „31. Dezember 2002" bis zum
30. April 2005 stattgegeben und einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers in der
beanspruchten Höhe aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X angenommen. Die Beklagte sei -
ohne dass die Empfehlungen zu § 35a SGBVIII darauf hätten Einfluss nehmen können -
jedenfalls verpflichtet gewesen, der Hilfeempfängerin Leistungen nach § 41 SGB VIII zu
erbringen. Der daneben bestehende Anspruch der Hilfeempfängerin gegenüber dem
Kläger gem. § 72 BSHG sei gegenüber diesem Leistungsanspruch nachrangig
gewesen. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht gem. § 242 BGB ausgeschlossen,
da der Beklagten ihrerseits wegen der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes
seitens der Hilfeempfängerin in N1. kein Anspruch gem. § 89 SGB VIII zustehe, der dem
Anspruch des Klägers entgegen gehalten werden könne.
21
Die Beklagte begründet ihre mit Senatsbeschluss vom 8. Mai 2006 zugelassene
Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Wenn das
Verwaltungsgericht von der Unbeachtlichkeit der in den Empfehlungen enthaltenen
Kostenübernahmezusage bei Hilfen nach §§ 41 Abs. 2, 35a SGB VIII ausgehe, wenn -
wie es ebenfalls annehme - gleichzeitig Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII geleistet
worden seien, verkenne es die gesetzliche Systematik. § 41 Abs. 1 SGB VIII sei keine
eigenständige Anspruchsgrundlage für Hilfen, die unabhängig von den § 27 ff. SGB VIII
und insbesondere von § 35a SGB VIII angewendet werden könnten, sondern § 41 SGB
VIII erweitere vielmehr lediglich den Anwendungsbereich der §§ 27 ff. SGB VIII auf
junge Erwachsene und modifiziere ihn insofern, als die jungen Erwachsenen als
Hilfeempfänger an die Stelle der Personensorgeberechtigten der Kinder oder
Jugendlichen treten. In diesem Sin-ne habe die Hilfeempfängerin des vorliegenden
Falles Eingliederungshilfe i. S. d. § 35a SGB VIII in einer therapeutischen,
vollstationären Einrichtung i. S. d. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erhalten. Dabei habe es
sich um eine Erstmaßnahme i. S. d. Empfehlungen zum Kinder- und Jugendhilfegesetz
22
§ 35a SGB VIII gehandelt, weil der Hilfeempfängerin vor Erreichen der Volljährigkeit
zwar bereits Hilfen nach dem SGB VIII, nicht jedoch Eingliederungshilfen wegen
(drohender) seelischer Behinderung i. S. d. § 35a SGB VIII geleistet worden seien.
Demzufolge stehe dem Erstattungsbegehren des Klägers gem. § 242 BGB die Ziff. 7
Abs. 2 der Empfehlungen der Landesjugendämter Westfalen-Lippe und Rheinland zum
Kinder- und Jugendhilfegesetz § 35a SGB VIII aus 2000 als verbindliche Regelung
entgegen. Die Zusage sei auch nicht zu Beginn des Jahres 2005 infolge der
entsprechenden Mitteilung in den Arbeitshilfen zum einheitlichen Umgang mit dem §
35a SGB VIII aus Januar 2005 außer Kraft getreten. Entgegen der dortigen Annahme
ergebe sich aus der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Notwendigkeit
der Abänderung der in Ziff. 7 erfolgten Zusage. Außerdem heiße es im späteren
Rundschreiben Nr. 6/2005 vom 9. Februar 2005, dass die überörtlichen Sozialhilfeträger
sich nach der Entscheidung des OVG NRW vom 12. September 2003 nicht mehr an ihre
freiwillige Zusage, N e u f ä l l e bei seelisch Behinderten ab dem 18. Lebensjahr zu
übernehmen, gebunden sähen, während die Hilfeleistung im vorliegenden Fall schon im
Oktober 2002 eingesetzt habe. Auch das den Arbeitshilfen vorausgegangene
Rundschreiben Nr. 23/2004 vom 27. September 2004 müsse mit seiner fettgedruckten
Passage auf Seite 2 so verstanden werden, dass sich für Altfälle - wie den vorliegenden
- nichts ändern sollte.
Schließlich habe das Verwaltungsgericht bei der Verneinung ihres Gegenanspruches
aus § 89 SGB VIII den Sachverhalt vor dem Hintergrund der Meldedaten zu Unrecht
dahingehend gewürdigt, die Hilfeempfängerin habe zu Beginn der vom Kläger
bewilligten und finanzierten Leistungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt und nicht nur
einen tatsächlichen Aufenthalt in N1. gehabt.
23
Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
25
Der Kläger beantragt,
26
die Berufung zurückzuweisen.
27
Er verteidigt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen § 41
SGB VIII einerseits und § 41 SGB VIII i. V. m. § 35a SGB VIII andererseits als jeweils
selbständige Anspruchsgrundlagen.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (5
Hefte) Bezug genommen.
29
Entscheidungsgründe:
30
Die zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat teilweise
Erfolg.
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Hierbei legt der Senat zugrunde, dass sich das uneingeschränkt erhobene Rechtsmittel
auch auf den vom Klageantrag mitumfassten (Teil-) Zeitraum vom 31. Oktober 2002 bis
zum 30. Dezember 2002 bezieht, weil der Verpflichtungsausspruch des
Verwaltungsgerichts trotz anderslautender Fassung des Tenors auch diesen Zeitraum
32
erfasst. Denn die Angabe „Dezember" statt „Oktober" im Tenor stellt sich vor dem
Hintergrund des Zuspruchs der ungekürzten Erstattungssumme und in Ermangelung
einer Klageabweisung im übrigen als bloße offensichtliche Unrichtigkeit dar.
Die Klage ist bezüglich des Erstattungszeitraums bis zum 31. Januar 2005 nicht
begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Kläger für die
von ihm bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen keine Erstattung von der
Beklagten nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X nebst Rechtshängigkeitszinsen
beanspruchen, weil dem - anders als in Hinblick auf den Zeitraum vom 1. Februar 2005
bis zum 31. April 2005 - die in Ziffer 7 Abs. 2 Spiegelstrich 2 der „Empfehlungen zum
Kinder und Jugendhilfegesetz § 35a SGB VIII" aus dem Jahr 1999/2000 getroffene
Regelung entgegen steht. Für den Leistungszeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 30.
April 2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte hingegen zu Recht zur Erstattung
verurteilt.
33
Gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter
einen Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten
Leistungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Leistungen erbracht hat, ohne dass
die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB VIII vorliegen, zur Erstattung der Kosten
verpflichtet, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst
geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt
hat.
34
Der Hilfeempfängerin stand hier gegenüber dem Oberbürgermeister der Beklagten ein
Anspruch gem. § 41 SGB VIII auf Hilfe für junge Volljährige zu. Dies ist zwischen den
Beteiligten im Ansatz nicht streitig, so dass insoweit zur Vermeidung von
Wiederholungen gem. § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts verwiesen werden kann. Allerdings existierte daneben nicht noch
ein gesonderter Anspruch der Hilfeempfängerin auf Eingliederungshilfe i. S. v. § 35a
SGB VIII, sondern steht - wie auch die Überschrift der „Empfehlungen" 2000 nahelegt -
insoweit eine einheitliche Hilfemaßnahme im Streit. Bei einer Hilfegewährung nach § 41
Abs. 2 i. V. m. § 35a SGB VIII handelt es sich lediglich um die konkrete Ausformung der
eigentlichen Leistung der Hilfe für junge Volljäh-rige i. S. v. § 41 Abs. 1 SGB VIII.
35
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 56.01 -, BVerwGE 117, 194.
36
§ 41 Abs. 1 SGB VIII gibt nur die Voraussetzungen vor, unter denen auch einem jungen
Volljährigen die Hilfen nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie nach §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39
und 40 SGB VIII zuteil werden können.
37
Die Beteiligten sind sich mit dem Verwaltungsgericht auch darüber einig, dass der
Hilfeempfängerin außerdem ein Anspruch gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 BSHG bzw. ab dem
1. Januar 2005 gem. § 67 Satz 1 SGB XII auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten zugestanden hat. Gem. § 72 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. § 67 Satz 2 SGB
XII gehen jedoch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch der Hilfe zur
Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vor. Ebenso ist in § 10 Abs. 2 Satz 1
SGB VIII a.F. die Vorrangigkeit von Jugendhilfeleistungen gegenüber Leistungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz geregelt.
38
Die Geltendmachung eines danach und mit Blick auf das unstreitige Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz1 SGB X tatbestandlich gegebenen
39
Erstattungsanspruchs gegenüber dem vorrangig zuständigen örtlichen Träger der
Jugendhilfe verstößt hier jedoch - betreffend den Leistungszeitraum vom 31. Oktober
2002 bis zum 31. Januar 2005 - gegen den auch im öffentlichen Recht zu beachtenden
Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Dies ergibt sich - mit Wirkung dann auch für den gesamten Erstattungszeitraum -
allerdings nicht schon daraus, dass die Beklagte gem. § 89 SGB VIII ihrerseits einen
Anspruch auf Kostenersatz gegen den Kläger als überörtlichen Träger der Jugendhilfe
(vgl. § 8 AG KJHG) hat, weil ein solcher Anspruch nicht gegeben ist. Denn die
Hilfeempfängerin hatte vor Beginn der Leistungen in N1. i. S. v. § 86a Abs. 1 SGB VIII
ihren gewöhnlichen Aufenthalt und nicht lediglich i. S. v. § 86a Abs. 3 SGB VIII ihren
tatsächlichen Aufenthalt. Die diesbezügliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung des
Verwaltungsgerichtes, auf die Bezug genommen wird, ist nicht zu beanstanden.
Namentlich mit dem Argument, die Hilfeempfängerin sei seinerzeit in O. gemeldet
gewesen, vermag die Beklagte nicht durchzudringen, weil diese bloße Rechtstatsache
nicht den im Verhalten der Hilfeempfängerin im Übrigen zum Ausdruck gekommenen
Niederlassungswillen in Frage stellt.
40
Es stellt aber eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich der Kläger im Verhältnis
zu der Beklagten entgegen der Kostenübernahmeregelung in Ziffer 7 Abs. 2
Spiegelstrich 2 der von den Landesjugendämtern beider Landschaftsverbände für die
örtlichen Träger der Jugendhilfe und damit auch für die Beklagte herausgegebenen
„Empfehlungen zum Kinder- und Jugendhilfegesetz § 35a SGB VIII" (im folgenden:
Empfehlungen 1999) bezogen auf den Zeitraum vom 31. Oktober 2002 bis zum 31.
Januar 2005 auf den bestehenden Erstattungsanspruch beruft.
41
Die „Junge Volljährige (§ 41 iVm § 35 a SGB VIII)" betreffende Ziffer 7 der
Empfehlungen 1999 trifft in ihrem Absatz 2 für den Fall von Hilfen gemäß § 35a SGB VIII
u. a. die Bestimmung: „Bei Erstmaßnahmen ab dem 18. Lebensjahr übernimmt der
überörtliche Sozialhilfeträger bis auf weiteres die Kosten" (Spiegelstrich 2). Dass dieser
Bestimmung der Charakter einer verbindlichen Regelung im Sinne einer freiwilligen
selbstbindenden „Zusage" (im untechnischen Sinne) zukommen sollte, ergibt sich nicht
nur aus ihrem Wortlaut, sondern auch aus der Anmerkung, die der Überschrift von Ziffer
7 beigefügt ist. Denn dort heißt es ausdrücklich, dass die „Regelung nach Ziffer 7 Abs. 2
... ab dem 01.11.1999 praktiziert" werde. Ebenso belegt das Vorwort zu den
Empfehlungen 1999 diesen Regelungscharakter, indem es in Bezug auf deren Ziffer 7
klarstellt, dass „bei Maßnahmen, die nach dem 18. Lebensjahr beginnen, der
überörtliche Sozialhilfeträger nicht nur die Kosten, sondern auch die vollständige
Fallzuständigkeit ... übernimmt". Außerdem hat der Kläger, der nach § 1 AG-BSHG
NRW i. d. F. vom 15. Juni 1999 (GV NRW, S. 386, 393) auch der überörtliche Träger der
Sozialhilfe gewesen ist, in seinem Einführungsschreiben vom 20. Oktober 1999, mit
dem er die Empfehlungen 1999 an die örtlichen Träger der Jugendhilfe übersandt hat,
ausgeführt, dass für die Anwendung des § 41 SGB VIII ab dem 1. November 1999 die
nachfolgende Regelung (Ziffer 7) gelten solle. Dementsprechend sind die
Landesjugendämter später im Vorwort der „Arbeitshilfen zum einheitlichen Umgang mit
dem § 35 a SGB VIII" aus Januar 2005 (im folgenden: Arbeitshilfen 2005) auch von
einer in Ziffer 7 der Empfehlungen 1999 gemachten „freiwilligen Zusage" der
überörtlichen Sozialhilfeträger ausgegangen.
42
Dieser Bewertung steht der Beschluss des Senats vom 12. September 2003 - 12 A
1133/01 - nicht entgegen. Denn dort ist lediglich ausgeführt, dass durch Ziffer 7 der
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Empfehlungen 1999 zumindest hinsichtlich der vor dem 1. November 1999
entstandenen Kostenerstattungsansprüche nicht die Berufung auf die
jugendhilferechtliche Zuständigkeit im Verhältnis der betroffenen Sozialleistungsträger
untereinander ausgeschlossen sei. Der Senat hat mithin seinerzeit keine Aussage
darüber getroffen, wie sich Ziffer 7 der Empfehlungen 1999 auf einen
Kostenerstattungsanspruch auswirkt, der erst nach dem 1. November 1999 entstanden
ist.
Der dem vorliegenden Erstattungsbegehren zugrundeliegende Hilfefall wird
tatbestandlich von Ziffer 7 Abs. 2 Spiegelstrich 2 der Empfehlungen 1999 erfasst und
fällt nicht etwa unter deren Regelung in Ziffer 7 Abs. 2 Spiegelstrich 1, der zufolge bei
Maßnahmen, die beim Übergang zur Volljährigkeit schon bestehen, die Zuständigkeit
der Jugendhilfe bis zum Abschluss dieser Maßnahme, maximal bis zum 21. Lebensjahr,
bestehen bleibt. Denn es hat hier eine „Erstmaßnahme ab dem 18. Lebensjahr" i. S. v.
Ziffer 7 Abs. 2 Spiegelstrich 2 der Empfehlungen 1999 vorgelegen. Mit
„Erstmaßnahmen" sind ersichtlich nur Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a
SGB VIII und nicht auch andere Formen der Hilfe gemeint, denn nur mit Hilfen nach § 35
a SGB VIII befassen sich die Empfehlungen 1999. Dies tritt auch im
Einführungsschreiben vom 20. Oktober 1999 deutlich hervor, wenn dort bezüglich Hilfen
gem. § 35 a SGB VIII für junge Volljährige der in Ziffer 7 Abs. 2 Spiegelstrich 2 der
„Empfehlungen" verwendete Begriff „Erstmaßnahmen" ohne den Zusatz „Erst.."
wiedergegeben wird. Dass sich aus Ziff. 1.10 der Arbeitshilfe vom Januar 2002 etwas
anderes ergibt, ist nicht ersichtlich. Es unterliegt deshalb keinem Zweifel, dass die zum
31. Oktober 2002 aufgenommene Hilfeleistung nach § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII
gegenüber der seinerzeit 18jährigen Hilfeempfängerin eine Erstmaßnahme i. S. v. Ziffer
7 Abs. 2 Spiegelstrich 2 der Empfehlungen 1999 dargestellt hat.
44
Die nach alledem seit dem 1. November 1999 geltende und auch auf den Hilfefall, der
dem vorliegenden Erstattungsbegehren zugrunde liegt, anzuwendende „Zusage" der
Kostenübernahme nach Ziffer 7 Abs. 2 Spiegelstrich 2 der Empfehlungen 1999 ist in der
Folgezeit nicht aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung beseitigt worden.
Denn der der Bestimmung in Form einer Fußnote beigefügte Text, nach dem diese
Regelung nur solange gilt, bis höchstrichterliche Rechtsprechung ggf. eine Änderung
notwendig macht, kann nicht als eine auflösende Bedingung verstanden werden. Denn
aus dem Wortlaut des zweiten Halbsatzes des Textes ergibt sich deutlich, dass die
Regelung nicht schon mit dem ungewissen Eintritt einer (einschlägigen)
höchstrichterlichen Entscheidung gleichsam automatisch wegfallen soll, sondern dass
es einer an eine solche Rechtsprechung anknüpfenden „Änderung" derselben - mithin
einer erneuten Regelung - bedarf. Würde der deshalb nur als Hinweis auf mögliche
künftige Änderungen der Regelung zu verstehende Text als auflösende Bedingung
aufgefasst, würde es ihm i. ü. auch an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen. Denn es
bedarf einer wertenden Entscheidung, welche „höchstrichterliche Rechtsprechung ggf.
eine Änderung notwendig macht". Liegt nach alledem bereits keine auflösenden
Bedingung vor, mag offen bleiben, ob und ggf. inwieweit sich der später für die
Änderung der Regelung in Ziffer 7 Abs. 2 Spiegelstrich 2 der Empfehlungen 1999
bemühte - ohnehin nicht „höchstrichterliche" - Senatsbeschluss vom 12. September
2003 - 12 A 1133/01 - auf die 1999 getroffene Regelung der Kostenübernahme
auswirken musste oder zumindest auswirken konnte.
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Ist die Regelung in Ziffer 7 Abs. 2 Spiegelstrich 2 der Empfehlungen 1999 nach alledem
nicht mit einer auflösenden Bedingung versehen gewesen, bedarf es zu ihrer
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Außerkraftsetzung eines actus contrarius, also einer hinreichend klaren und eindeutigen
Regelung, dass die „Zusage" der Kostenübernahme" nicht mehr gelten soll;
Unklarheiten gehen dabei zu Lasten dessen, der sich darauf beruft, eine solche
Regelung getroffen zu haben.
Eine solche hinreichend klare und eindeutige Regelung für die Zukunft haben die
Landesjugendämter beider Landschaftsverbände in den Arbeitshilfen 2005 getroffen,
die die gleiche Form aufweisen wie die „zusagende" Regelung in den Empfehlungen
1999 und die der Beklagten Anfang Februar 2005 zugegangen sind; dies hat zur Folge,
dass Ziffer 7 Abs. 2 Spiegelstrich 2 der Empfehlungen 1999 nicht mehr für den
Erstattungszeitraum ab Februar 2005 eingreift und die Geltendmachung des
Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X insoweit keine unzulässige
Rechtsausübung i. S. v. § 242 BGB darstellt.
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In den Arbeitshilfen 2005 ist unter Punkt 2.1.5 für Junge Volljährige (§ 41 i. V. m. § 35a
SGB VIII) ausgeführt, dass diese einen Anspruch auf Leistungen vom Jugendhilfeträger
haben, soweit die Voraussetzungen nach § 41 SGB VIII vorliegen. Die Bedeutung
dieser die Leistungsverpflichtung nunmehr den örtlichen Trägern der Jugendhilfe
zuordnenden Aussage wird durch Absatz 1 der ihr beigegebenen Fußnote verdeutlicht.
Darin heißt es nämlich ausdrücklich: „Die frühere Regelung, wonach die überörtlichen
Träger der Sozialhilfe Erstmaßnahmen für über 18jährige seelisch Behinderte im Sinne
des § 35a SGB VIII bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen übernahmen, wurde
aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung aufgegeben" (Hervorhebungen durch den
Senat). Dieser Formulierung ist ohne weiteres zu entnehmen, dass (jedenfalls) ab sofort
keine Kostenübernahme mehr stattfinden soll. Dieses Verständnis der Regelung unter
Punkt 2.1.5 der Arbeitshilfen 2005 wird durch die Ausführungen beider
Landesjugendämter im Vorwort bestätigt. Denn dort heißt es: „Neu ist, dass die bislang
praktizierte Regelung für junge Volljährige (Punkt 7-) der Empfehlungen von 1999 (und
Ziffer 1.10 der Arbeitshilfe vom Januar 2002) aufgrund einer am 12. September 2003
ergangenen OVG NRW Entscheidung keine Anwendung mehr finden kann, da die
überörtlichen Sozialhilfeträger sich nach dieser obsiegenden Entscheidung nicht mehr
an ihre freiwillige Zusage gebunden sahen" (Hervorhebung durch den Senat).
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Die „Zusage" der Kostenübernahme ist nicht schon ab einem früheren Zeitpunkt außer
Kraft gesetzt worden. Das insoweit allein in Betracht zu ziehende Rundschreiben Nr.
23/2004 des Landesjugendamtes des Klägers vom 27. September 2004 (im folgenden:
Rundschreiben) enthält insoweit keinen hinreichend klaren und eindeutigen actus
contrarius.
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Bei einer am Empfängerhorizont ausgerichteten Auslegung des Rundschreibens spricht
vieles dafür, dass diesem nur der Wille entnommen werden kann, in Bezug auf
„Neufälle" Ziffer 7 der Empfehlungen 1999 (im Rundschreiben: „Empfehlungen 2000")
nicht mehr anzuwenden, nicht aber in Bezug auf Altfälle. Das ergibt sich zwar noch nicht
aus der Formulierung, „dass der LWL als überörtlicher Sozialhilfeträger sich in jedem
Fall ab dem 1.1.2005 nicht mehr an die Regelung in Ziffer 7. der Empfehlungen 2000
bzw. Ziffer 1.10 der Empfehlungen, soweit sie Sozialhilfe betreffen, gebunden hält und
diese nicht mehr anwenden wird", weil insoweit nicht nach Alt- bzw. Neufällen
differenziert wird. Das genannte Auslegungsergebnis wird aber durch eine
Zusammenschau des zitierten Satzes mit der sich unmittelbar anschließenden,
ausdrücklich auf den zitierten Satz Bezug nehmenden fettgedruckten Passage
nahegelegt. Es spricht nämlich vieles dafür, dass durch die fettgedruckte Textpassage
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die sich aus der künftigen Nichtanwendung der Ziffer 7 ergebenden Konsequenzen
abschließend dargelegt werden sollen, wobei allein „Neufälle" behandelt werden. Für
die Annahme einer in diesem Sinne abschließenden Regelung streitet neben der
Hervorhebung durch Fettdruck insbesondere die Art der Anknüpfung an die
Ausführungen zur Nichtanwendung der Regelung ab dem 1. Januar 2005. Denn der
fettgedruckte Passus beginnt mit der Wendung „Dies bedeutet", die - anders als etwa
die denkbare Formulierung „Dies bedeutet für Neufälle" - ohne weiteres im Sinne einer
umfassenden Erläuterung der Konsequenzen der zuvor wiedergegebenen Position
verstanden werden kann. Hat die geänderte Auffassung des Klägers indes nur
Auswirkungen auf „Neufälle", so liegt eine Regelung im Sinne eines actus contrarius für
den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Hilfefall nicht vor. Denn „Neufälle"
im Sinne des Satzes 1 der fettgedruckten Passage sind ausweislich der Anknüpfung an
„diesen", d. h. an den unmittelbar zuvor genannten Zeitpunkt nur nach dem 1. Januar
2005 eingehende Fälle, und „Neufälle" im Sinne des Satzes 2 der fettgedruckten
Passage können nur Fälle sein, in denen mit Blick auf die bereits geänderte Auffassung
des Klägers schon die (noch in 2004) auszusprechende Bewilligung mit einer
vorsorglichen Anmeldung eines Kostenerstattungsanspruchs verbunden werden kann.
Allerdings ist auch eine von dem vorstehenden Verständnis abweichende Interpretation
des Rundschreibens nicht ausgeschlossen. Denn die Wendung, dass sich der LWL in
jedem Fall ab dem 1.1.2005 nicht mehr an die Regelung in Ziffer 7. der Empfehlungen
2000 gebunden halte und diese nicht mehr anwenden werde, könnte - gerade bei einem
wörtlichen Verständnis des Passus „in jedem Fall" als „in jeder Fallgestaltung" - auch
als die grundsätzliche Regelung aufzufassen sein, dass keinesfalls eine
Kostenübernahme nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen wird. Bei einem solchen
Verständnis würde sich der nachfolgende fettgedruckte Passus nicht als abschließende
Darstellung der Konsequenzen einer zuvor mitgeteilten Auffassung darstellen, sondern
lediglich als Erläuterung einzelner - auf Neufälle bezogener - Folgen einer bereits zuvor
dargelegten grundsätzlichen Regelung, die wohl auch Altfälle erfassen würde. Für den
hier in Rede stehenden Hilfefall hätte das zur Folge, dass die „Zusage" der
Kostenübernahme mit Wirkung zum 1. Januar 2005 außer Kraft gesetzt worden wäre.
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Kann nach dem Vorstehenden ein verständiger Empfänger des Rundschreibens in
Bezug auf Altfälle sowohl zu dem Ergebnis gelangen, diese würden von dem
Rundschreiben nicht berührt, als auch zu einem hiervon abweichenden Ergebnis, so
liegt insoweit - wenn überhaupt - eine unklare Regelung vor, die als Rundschreiben des
Beklagten zudem auch nicht die gleiche Rechtsqualität aufweist wie die von beiden
Landschaftsverbänden herausgegebenen Empfehlungen, in denen die „zusagende"
Regelung getroffen worden war. Der Umstand aber, dass das Rundschreiben keine
klare und eindeutige Außerkraftsetzung der „Zusage" der Kostenübernahme für Altfälle
wie den hier zugrundeliegenden Hilfefall enthält, geht, wie bereits ausgeführt, zu Lasten
desjenigen, der sich auf eine solche Außerkraftsetzung beruft, hier also zu Lasten des
Klägers.
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Dementsprechend konnte der Beklagte nur die im Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis
zum 30. April 2005 entstandenen Hilfefallkosten in Höhe von 7.179,70 EUR zurecht von
der Klägerin erstattet verlangen.
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Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit (Klageeingang am 24. Oktober 2003) ergibt sich
aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2001 - 5 C 42.01 -, BVerwGE 115, 251, und
vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2, 194 Abs. 5
VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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