Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.12.2004
OVG NRW: zur unzeit, zusammenarbeit, kompetenz, dienstzeit, zukunft, abstimmung, aufgabenbereich, unterrichtung, gespräch, berechtigung
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1503/03.PVL
Datum:
01.12.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 1503/03.PVL
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 16 K 496/02.PVL
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
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I.
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Die Beteiligten streiten über das Recht des Vorsitzenden des Antragstellers, einzelne
Beschäftigte oder eine Gruppe von Beschäftigten an einem bestimmten Tag zu einer
bestimmten Uhrzeit zu einer Besprechung in seine Diensträume einzuladen, ohne dies
zuvor mit dem Beteiligten abzustimmen.
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Am 13. Dezember 2001 erging ein Beschluss der Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts (16 K 457/01.PVL), wonach
die Einführung eines Reparaturbuches für die Hausmeister des Studentenwerks B. nicht
der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Daraufhin lud der Vorsitzende des
Antragstellers mit Schreiben vom 18. Januar 2002 alle in der Dienststelle beschäftigten
Hausmeister zu einer Besprechung über die vorgenannte gerichtliche Entscheidung für
Mittwoch, den 30. Januar 2002 um 15.30 Uhr in das Personalratsbüro ein.
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Nachdem der Vorsitzende des Antragstellers erfahren hatte, dass einem der
Hausmeister von dessen Vorgesetzter untersagt worden war, den Besprechungstermin
während der Dienstzeit wahrzunehmen, wandte er sich am 30. Januar 2002
fernmündlich an die stellvertretende Geschäftsführerin und bat um Begründung für
dieses Verhalten. Diese äußerte sich dahingehend, dass derartige Gespräche nicht
während der Dienstzeit zu führen seien. Daraufhin wandte sich der Vorsitzende des
Antragstellers mit Schreiben vom 30. Januar 2002 schriftlich u. a. an den Beteiligten
unter Schilderung des Sachverhalts. Sollte er seinen Standpunkt aufrechterhalten, dass
derartige Gespräche außerhalb der Dienstzeit zu führen seien, sei Anlass für eine
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verwaltungsgerichtliche Klärung geboten.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2002 teilte der Beteiligte dem Vorsitzenden des
Antragstellers daraufhin mit, der Antragsteller sei nicht berechtigt gewesen, die
Hausmeister am 30. Januar 2002 während der Arbeitszeit zu einem Gespräch in das
Personalratsbüro einzuberufen. Der Antragsteller dürfe nicht einseitig in den
Dienstbetrieb eingreifen und darüber bestimmen, ob die Hausmeister die geschuldete
Arbeitsleistung unterbrechen könnten. Dieses Recht stehe allein der
Dienststellenleitung zu. Derartige Besprechungen seien folglich nur in Absprache mit
der Dienststellenleitung zulässig.
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Am 13. März 2002 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche
Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat im wesentlichen die Auffassung vertreten, dass er
nach § 39 Abs. 1 LPVG NRW berechtigt gewesen sei, die Gruppe der Hausmeister zu
einem Gespräch in seine Räume zu bitten. Mit der Einrichtung solcher Sprechstunden
komme er einer gesetzlichen Verpflichtung nach. Derartige Sprechstunden würden
bereits seit 27 Jahren in der Dienststelle abgehalten, und zwar fortlaufend und
durchgängig. Diese Vereinbarung zwischen dem Beteiligten und ihm, dem Antragsteller,
sei seit 1975 existent und habe neun Amtsperioden überdauert, und zwar
unbeanstandet und ohne jedwede Monierung. Es bestehe kein Grund, diese
Vereinbarung nunmehr als obsolet zu betrachten.
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Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den zuletzt gestellten
Antrag des Antragstellers,
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festzustellen, dass der Vorsitzende des Antragstellers berechtigt ist, einzelne
Beschäftigte oder Gruppen von ihnen an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten
Uhrzeit zu Besprechungen in seine Diensträume zu bitten, ohne dies zuvor mit dem
Beteiligten abzustimmen,
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im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt:
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Das behauptete Recht des Antragstellers folge namentlich nicht aus der in Bezug
genommenen Vorschrift des § 39 Abs. 1 LPVG NRW. Nach dessen Satz 1 könne der
Antragsteller während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Nach Satz 2 bestimme
er Zeit und Ort im Benehmen mit dem Leiter der Dienststelle. Solche, an einem
bestimmten Wochentag zu einer bestimmten Zeit stattfindende Sprechstunden seien
zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten jedoch niemals vereinbart worden. Als
Grundlage für die Zulässigkeit einer Besprechung zwischen dem Vorsitzenden des
Antragstellers und einzelnen Beschäftigten oder einer Gruppe von ihnen, die zuvor nicht
mit dem Beteiligten abgestimmt worden sei, komme somit allenfalls die jahrelang geübte
Praxis in Betracht. Dem Beteiligten sei es aber unbenommen, künftig von dem
Antragsteller eine vorherige Unterrichtung über Ort und Zeit von Besprechungen mit
einzelnen Beschäftigten oder Gruppen von ihnen zu verlangen und den
Zusammenkünften zu widersprechen. Das ergebe sich aus folgenden Erwägungen: Der
Beteiligte habe dafür Sorge zu tragen, dass Besprechungen des Antragstellers mit
einzelnen Beschäftigten oder Gruppen von ihnen die Arbeit in der Dienststelle nicht
über Gebühr beeinträchtigten oder den Frieden bzw. die Ordnung in der Dienststelle
störten. Je nach der Dauer einer Besprechung, Lage und Beschaffenheit des
Arbeitsplatzes und der zu leistenden Arbeit werde der Arbeitsablauf in
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unterschiedlichem Maße unterbrochen. Darin liege ein Eingriff in das Direktionsrecht
des Beteiligten, der das Recht und die Pflicht habe, den Arbeitsablauf einschließlich des
Verhaltens der Mitarbeiter während der Dienstzeit zu regeln. Dieses Recht besitze allein
der Beteiligte. Dem Direktionsrecht des Beteiligten stehe das Recht und die Pflicht des
Antragstellers gegenüber, seinen Aufgaben nach § 64 LPVG NRW gerecht zu werden.
Zur Durchführung dieser Aufgaben sei er gemäß § 65 LPVG NRW rechtzeitig und
umfassend zu unterrichten. Er könne sich auch selbst die notwendigen Informationen
beschaffen. Nicht zuletzt dazu dienten Besprechungen mit einzelnen Beschäftigten oder
Gruppen von ihnen, wobei sich der Unterrichtungsanspruch auf die Themen
beschränken müsse, die der Antragsteller zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem
Landespersonalvertretungsgesetz benötige. Die Ausübung des Direktionsrechts
einerseits und des Überwachungs- und Informationsrechts des Antragstellers
andererseits seien dabei unter dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit i.S.d. §
2 Abs. 1 und 2 LPVG NRW zu betrachten. Dieser die Dienststellenverfassung
beherrschende Grundsatz sei nicht nur bei der Auslegung der im
Personalvertretungsrecht konkret normierten Verhaltensvorschriften und
Beteiligungsbefugnisse zu beachten, sondern enthalte ein allgemeines Verhaltensgebot
für den Dienststellenleiter und den Antragsteller. Der Beteiligte könne sein
Direktionsrecht nur ausüben, wenn er wisse, an welchem Arbeitsplatz und zu welchem
Zeitpunkt Personalratsmitglieder Gespräche mit Beschäftigten führten. Deshalb sei -
jedenfalls bei nicht eingerichteten festen Sprechstunden - eine vorherige Anmeldung
der Gespräche erforderlich. Sei bei Durchführung der Gespräche eine nicht
unerhebliche Störung im Betriebsablauf oder der Ordnung in der Dienststelle zu
besorgen, könne er den Gesprächen unter Angaben der Gründe widersprechen mit der
Folge, dass sie zu dem angekündigten Zeitpunkt nicht stattfinden könnten. Derartige
triftige Gründe, einem von dem Antragsteller angemeldeten Besprechungstermin zu
widersprechen, seien im Rahmen der Aufgaben, die das Studentenwerk B. zu erfüllen
habe, auch ohne weiteres denkbar. Gerade das Beispiel der Gruppe der Hausmeister
verdeutliche die Notwendigkeit, ihre Abwesenheit vom Arbeitsplatz während eines
gemeinsamen Gespräches mit dem Antragsteller zuvor mit dem Beteiligten
abzustimmen. Es liege auf der Hand, dass eine Besprechung mit dieser Gruppe von
Mitarbeitern während ihrer Arbeitszeit zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf
führen könnte, zumal nicht nur die Zeit der Besprechung, sondern auch die für die
Anfahrt zu den Diensträumen des Antragstellers benötigte Zeit zu berücksichtigen sei.
Wichtige und eilige Arbeiten in den Wohnheimen und anderen Gebäuden des
Studentenwerks könnten während dieser Zeit nicht durchgeführt werden und dies im
Einzelfall zu nicht unerheblichen Schäden führen.
Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 18. März 2003
zugestellten Beschluss haben diese am 31. März 2003 Beschwerde eingelegt und diese
zugleich im wesentlichen wie folgt begründet:
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Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen habe nicht hinreichend
berücksichtigt, dass der Vorsitzende des Antragstellers zum Zeitpunkt, der hier zur
Diskussion gestanden habe und stehe, einem Überstundenverbot unterlegen gewesen
sei, was dazu geführt habe, dass eine Inanspruchnahme von Zeiten nach den üblichen
Arbeitszeiten nicht in Betracht gekommen sei. Zudem habe er bereits erstinstanzlich
darauf hingewiesen, dass seit 27 Jahren eine Dienstvereinbarung bestehe. Damals
habe das Landespersonalvertretungsgesetz nicht in der heutigen Form Geltung
beansprucht. So hätten Dienstvereinbarungen auch mündlich abgeschlossen werden
können. Aufgrund der Dienstvereinbarung sei der Beteiligte nicht berechtigt gewesen
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sei, die anberaumte Besprechung mit den Hausmeistern abzusagen und zu verhindern.
Vielmehr stehe ihm bzw. seinem Vorsitzenden daraus unverändert das Recht zu,
betroffene und beteiligte Personen der Belegschaft ohne Absprache mit dem Beteiligten
zu kontaktieren bzw. einzuladen. In der beschriebenen Weise sei ganz offenkundig und
unbeanstandet über 27 Jahre lang verfahren worden. Die Belange unternehmerischer
Planungen und die Belange der betroffenen Abteilungen seien dabei in jedem Fall
berücksichtigt worden. Zu einer Einschränkung des Dienstbetriebes sei es in keinem
Fall gekommen. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass eine
Dienstvereinbarung nicht bestehe, sondern nur eine entsprechende Praxis, ergebe sich
nichts anderes. Der Beteiligte dürfe eine Änderung dieser Praxis nicht zur Unzeit
fordern, was er aber hier getan hätte. Sein Verhalten anlässlich der Einladung der
Hausmeister zu einer Besprechung am 30. Dezember 2002 sei reine Schikane
gewesen. Es erkläre sich ausschließlich vor dem Hintergrund der zu jenem Zeitpunkt
laufenden Auseinandersetzungen zwischen dem Beteiligten und seinem, des
Antragstellers, Vorsitzenden. Da der Beteiligte bisher nicht erklärt habe, wieder zu den
alten Handhabungen zurückkehren zu wollen, bestehe weiterhin ein sehr
nachdrückliches Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung.
Der Antragsteller beantragt,
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den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem erstinstanzlichen Antrag zu
entsprechen.
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Der Beteiligte beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er an: Nach § 39 Abs. 1 LPVG NRW könne der Antragsteller
Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Von diesem Recht habe er bisher
jedoch keinen Gebrauch gemacht. Es habe auch keine schriftliche Dienstvereinbarung
oder sonstige verbindende Vereinbarung gegeben, aus der sich eine Berechtigung des
Antragstellers ergeben könne, einzelne Beschäftigten oder Gruppen von ihnen an
einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit ohne Absprache mit ihm, dem
Beteiligten, zu Besprechungen in seine Diensträume zu bitten. Er, der Beteiligte, könne
sein Direktionsrecht nur ausüben, wenn er wisse, an welchem Arbeitsplatz und zu
welchem Zeitpunkt Personalratsmitglieder Gespräche mit Beschäftigten führten. Aus
diesem Grunde sei eine vorherige Anmeldung der Gespräche erforderlich. Er habe das
Recht diesen zu widersprechen, wenn - wie im Ausgangsfall - eine nicht unerhebliche
Störung des Betriebsablaufs oder der Ordnung im Betrieb zu besorgen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein Heft)
Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige, namentlich fristgerecht erhobene und rechtzeitig sowie ausreichend
begründete Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Der mit ihr weiter geführte Antrag erster Instanz, dessen Zielrichtung der Antragsteller in
der mündlichen Verhandlung vor dem Fachsenat klargestellt hat, ist nicht begründet. Bei
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diesem Antrag handelt es sich um einen sog. Globalantrag.
Vgl. zu ihm allgemein OVG NRW, Beschluss vom 26. August 1998 - 1 A 2735/96.PVL -.
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Mit ihm stellt der Antragsteller zur Entscheidung des Gerichts sinngemäß die
Rechtsbehauptung, nach von ihm vorzunehmender terminlicher Festlegung einzelne
Beschäftigte oder eine Gruppe von Beschäftigten zu einem Besprechungstermin
einladen zu dürfen, in welchem Informationen ausgetauscht werden sollen, welche
personalvertretungsrechtlich erhebliche Sachverhalte betreffen - dies alles ohne den
Termin, die Anzahl der betroffenen Beschäftigten sowie die Dauer der Besprechung
vorher mit der Dienststellenleitung abzustimmen. Um die Abhaltung einer
Personalversammlung oder Teilpersonalversammlung soll es sich dabei nicht handeln.
Nicht in Streit steht dagegen, dass der Dienststellenleiter nach einer entsprechenden
Einladung rechtzeitig von dem Besprechungstermin informiert wird und als Ausfluss
seines Direktionsrechts aus Sachgründen Einwände gegen die Durchführung der
Besprechung erheben kann.
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Der so verstandene Streitgegenstand betrifft einen zulässigen Antrag. Dieser knüpft
hinreichend konkret an den unter I. dargestellten streitanlassgebenden Fall an und
betrifft Rechtsfragen, die zwischen dem Personalrat und der Dienststellenleitung
weiterhin generell im Streit stehen.
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Der Antrag ist indes nicht begründet.
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Er bezieht sich auf Rechtsfragen, deren rechtliche Beurteilung (Beantwortung) den
Ausgleich zwischen unterschiedlichen Rechtspositionen einerseits des Antragstellers
andererseits der Dienststellenleitung betrifft. Wie das Verwaltungsgericht bereits
zutreffend unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts,
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vgl. Beschluss vom 9. März 1990 - 6 P 15.88 -, BVerwGE 85, 36,
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ausgeführt hat, kommen auf Seiten der Personalvertretung die Überwachungs- und
Informationsrechte aus den §§ 64/65 LPVG NRW in Betracht, auf Seiten der
Dienststellenleitung vor allem deren Direktionsrecht, hier insbesondere das Recht, in
alleiniger Zuständigkeit darüber zu befinden, welcher Beschäftigte zu welcher Zeit und
wie lange seinen Arbeitsplatz während der üblichen Arbeitszeit verlassen darf. Das
Spannungsverhältnis zwischen diesen ggf. kontroversen Rechtspositionen wird durch
den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit geprägt.
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Vgl. BVerwG, a.a.O.
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Bei dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 erster Halbsatz
LPVG NRW geht es um die Art und Weise der bei Beteiligungsrechten und sonstigen
personalvertretungsrechtlichen Aufgaben notwendigen Zusammenarbeit.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1978 - 6 P 2.78 -, BVerwGE 57, 151 =
Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 6 = ZBR 1979, 240.
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Der die Dienststellenverfassung beherrschende Grundsatz der vertrauensvollen
Zusammenarbeit beinhaltet nicht nur eine konkrete Auslegungsregel, sondern ein
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allgemeines Verhaltensgebot für den Dienststellenleiter und die Personalvertretungen.
Beide müssen zu einer einvernehmlichen Lösung von Streitfragen bereit sein und
gegenseitig ihren gesetzlichen Aufgabenbereich respektieren. Sie sind daher zur
Erhaltung eines der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und dem Wohl der
Beschäftigten förderlichen Arbeits- und Betriebsklimas verpflichtet.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1990 - 6 P 15.88 -, BVerwGE 85, 36 = Buchholz
251.8 § 68 RhPPersVG Nr. 2 = DÖV 1990, 928 = DVBl. 1990, 651 = NJW 1990, 2483 =
PersR 1990, 177 = PersV 1990, 315 = RiA 1991, 40 = ZBR 1990, 398 = ZfPR 1990, 75 =
ZTR 1990, 254; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1 A 5728/95.PVL -,
PersR 1998, 478.
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Hieraus folgt, dass die gegenseitige Rücksichtnahme u. a. mit Blick auf die Erhaltung
des Friedens in der Dienststelle es je nach Sachlage geboten erscheinen lassen kann,
dem Antragsteller die reklamierte Kompetenz zur Terminsfestlegung und Einladung
ohne vorhergehende Abstimmung mit der Dienststellenleitung zuzugestehen, in
anderen Fällen aber eine derartige Abstimmung zu fordern. Letzteres kommt immer
dann in Betracht, wenn wie im streitanlassgebenden Fall eine ganze Gruppe von
Beschäftigten vom Dienst abgezogen werden soll, die u. a. auch aus
sicherheitstechnischen/haftungsrechtlichen Gründen nicht ohne weiteres in ihrer
Gesamtheit am Arbeitsplatz fehlen darf. In solchen Fällen genügt es nicht der
geschuldeten Rücksichtnahme, die Dienststellenleitung von der Terminsfestlegung und
Einladung der Beschäftigten rechtzeitig zu unterrichten, sie also insoweit vor vollendete
Tatsachen zu stellen als sie auf die - unbestrittene - Möglichkeit verwiesen wäre, erst im
Nachgang zur bereits ausgesprochenen Einladung aus Sachgründen Einwände gegen
die Durchführung der Besprechung zu erheben.
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In solchen oder anderen vergleichbaren Fällen, in denen von vornherein klar ist, dass
ein umfänglicher Regelungsbedarf hinsichtlich Termin, Dauer und Personenzahl der
Besprechung besteht, erscheint es dem erwähnten Rücksichtnahmegebot allein
angemessen, die Dienststellenleitung in die Planung zum Zwecke der Abstimmung von
vornherein einzubeziehen. Auf diese Weise kann dem Gebot der vertrauensvollen
Zusammenarbeit entsprechend zunächst dafür gesorgt werden, dass unterschiedliche
Sichtweisen zur Notwendigkeit, Dauer und zum Umfang der geplanten
Informationsveranstaltung nicht sofort dienststellenweit ausgetragen und einer Klärung
zugeführt werden müssen, sondern zunächst der Versuch unternommen werden kann,
intern (in kleinem Kreise) eine Einigung zu eventuell kontroversen Fragen
herbeizuführen. Die Dienststellenleitung ist auf diese Weise in Fällen mit im obigen
Sinne gesteigertem Regelungsbedarf nicht gezwungen, in der Rolle des auf die Pläne
der Personalvertretung Reagierenden ggf. Abwehrmaßnahmen zu ergreifen und
verteidigen zu müssen. Sie kann in solchen Fällen gerade mit Blick auf den im
Aufgabenbereich von Dienststellenleitung und Personalvertretung geltenden Grundsatz
der gleichberechtigten Teilnahme erwarten, vor der Herausgabe der jeweils in Rede
stehenden (Einladungs-)Schreiben an die Beschäftigten ihrerseits unterrichtet zu
werden, um einschlägige Prüfungen und Erörterungen von Sachproblemen zunächst
intern mit der Personalvertretung abklären zu können.
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Generelle Leitlinien, die eine handhabbare Unterscheidung aller Fälle ermöglichen
würden, in denen die vorherige Unterrichtung der Dienststellenleitung erforderlich und in
denen dies nicht der Fall ist, können der umfassenden Bedeutung des Grundsatzes der
vertrauensvollen Zusammenarbeit entsprechend und mit Blick auf die vielfältigen
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denkbaren Fallgestaltungen nicht entwickelt werden. Der Globalantrag des
Antragstellers verfällt der Bewertung als unbegründet danach also auch nur deswegen,
weil es - wie der konkrete Ausgangsfall exemplarisch zeigt - jedenfalls Fälle geben
kann, in denen die beanspruchte Kompetenz nicht besteht.
Eine abweichende Bewertung ergibt sich hier auch nicht aus den von dem Antragsteller
zur Stützung seines Begehrens angeführten Erwägungen.
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Wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts in
dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, lässt sich aus § 39 Abs. 1
LPVG NRW die von dem Antragsteller reklamierte Berechtigung nicht ableiten. Denn es
geht weder um die Einrichtung von Sprechstunden noch die Durchführung von
Sprechstunden im Sinne der genannten Vorschrift. Vielmehr geht es um die Einladung
einzelner Beschäftigter oder Gruppen aus Anlass eines weitergehenden
Informationsbedarfs des Antragstellers. Als regelmäßiges Instrument hierfür ist nach
dem LPVG NRW neben der Einrichtung von Sprechstunden i.S.d. § 39 LPVG Abs. 1
LPVG NRW allein die Einberufung einer Teilpersonalversammlung vorgesehen (§ 45
Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW). Hierauf bezieht sich das Feststellungsbegehren des
Antragstellers allerdings - wie angeführt - ebenfalls nicht. Eine solche wäre im übrigen in
jedem Falle dem Beteiligten mitzuteilen, der zugleich berechtigt wäre, beratend an ihr
teilzunehmen (§ 49 Sätze 1 und 2 LPVG NRW).
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Ferner kann der Antragsteller die von ihm beanspruchte Kompetenz nicht auf eine
wirksame Dienstvereinbarung stützen, die nur eingeschränkt einseitig gelöst werden
könnte. Dabei mag unterstellt werden, dass die bisherige Praxis des Antragstellers bzw.
seines Vorsitzenden ihren Ausgangspunkt darin hatte, dass es 1975 zwischen dem
Antragsteller in seiner damaligen Zusammensetzung bzw. seinem Vorsitzenden und
dem damaligen Dienststellenleiter zu einer mündlichen Vereinbarung darüber
gekommen ist, dass der Vorsitzende des Antragstellers uneingeschränkt - d.h.
unabhängig von der konkreten Fallkonstellation - einzelne Beschäftigte oder Gruppen
von ihnen zu Besprechungen in seine Diensträume bitten darf, ohne dies zuvor mit dem
Beteiligten abzustimmen. Rechte kann der Antragsteller aus einer solchen
Vereinbarung heute nicht mehr herleiten. Insbesondere hat die Verabredung keine
wirksame nur eingeschränkt der Aufhebung unterliegende Dienstvereinbarung
begründet. Eine wirksame Dienstvereinbarung setzte schon im Jahre 1975 die
Einhaltung der Schriftform voraus. Bereits nach § 62 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW in der
Fassung vom 28. Mai 1958 (GV NRW 1958, 216) waren Dienstvereinbarungen
schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise
bekannt zu machen. § 70 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW in der Neufassung vom 3.
Dezember 1974 lautete entsprechend. Zudem waren Dienstvereinbarungen nur in den
gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig (§ 62 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW
1958 i.V.m. §§ 67 bis 69 LPVG NRW 1958; § 70 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW 1974 i.V.m.
§ 70 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW 1974). Die Regelung von Besprechungen und
Sprechstunden gehörte hierzu nicht. Im übrigen stellt auch heute eine
Dienstvereinbarung nach § 70 LPVG NRW allein eine Handlungsform zur Ausübung
von Mitbestimmungsrechten dar.
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Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 70 Rn. 10.
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Zudem kann nach § 4 LPVG NRW das Personalvertretungsrecht durch eine
Dienstvereinbarung nicht abweichend von den Regelungen des LPVG NRW geregelt
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werden. Das hat zur Folge, dass ein Dienststellenleiter auf die Ausübung der ihm nach
den Regelungen des LPVG NRW belassenen Direktionsrechte und die sich für ihn
daraus im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot ergebenden Rechte - wie sie
hier nach den vorstehenden Ausführungen in Rede stehen - schon von daher nicht
wirksam im Rahmen einer Dienstvereinbarung i.S.d. § 70 LPVG NRW für die Zukunft
verzichten könnte.
Die Kompetenz des Antragstellers lässt sich schließlich nicht aus einer langjährigen
Übung herleiten. Der Antragsteller ist als Teil der Dienststelle ein an Recht und Gesetz
gebundenes Dienststellenorgan, das dem Dienststellenleiter nicht als Vertragspartner
gegenübersteht. Seine Kompetenzen können sich deswegen lediglich aus dem Gesetz
ergeben. Aus diesem Grunde konnte weder 1975 noch später ein Dienststellenleiter im
Verhältnis zum Antragsteller auf die Ausübung seines Direktionsrechts einschließlich
der sich daraus für ihn unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots
ergebenden Rechte mit Wirkung für die Zukunft verzichten.
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Nach alledem kann es sich bei der von dem Antragsteller angeführten Vereinbarung
lediglich um eine solche handeln, mit der die Gepflogenheiten zwischen dem damaligen
Dienststellenleiter und dem damaligen Personalrat verabredet werden sollten, auf die
sich der heutige Antragsteller gegenüber der heutigen Person des Beteiligten nicht mehr
berufen kann. Eine weitergehende Wirkung als die einer antizipierten Festschreibung
einer bis dahin noch nicht herausgebildeten Praxis ist der Vereinbarung nicht zu
entnehmen. Eine solche Vereinbarung kann, wie jede andere sich in diesem
Zusammenhang rein tatsächlich herausgebildete Gepflogenheit in der Dienststelle
jederzeit für die Zukunft einer anderen Regelung zugänglich gemacht werden. Dies gilt
vorliegend um so mehr als hier - wie bereits ausgeführt - im Grunde unverzichtbare
Direktionsrechte des Beteiligten in Rede stehen.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen.
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