Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.08.2007
OVG NRW: behandlung, diplom, form, anschluss, facharzt, hauptsache, wahrscheinlichkeit, bestätigung, gegendarstellung, abgabe
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 876/07
Datum:
06.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 876/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 320/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die vom Antragsgegner mit der
Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf die sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO die Prüfung des zweitinstanzlichen Gerichts im Beschwerdeverfahren
beschränkt, für die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses des
Verwaltungsgerichts nicht ausreichen. Insbesondere werden die zum Erlass der
einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht führenden Gründe durch die
Berufung des Antragsgegners auf die Ausführungen auf der letzten Seite der
Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie W. vom 25. Februar
2006 jedenfalls nicht in einem solchen Maße entkräftet, dass ein Anordnungsanspruch
des Antragstellers nicht mehr als glaubhaft gemacht i. S. v. § 123 VwGO i. V. m. § 920
Abs. 2 ZPO angesehen werden kann.
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Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Stellungnahme des Facharztes W. vom 25.
Februar 2006 in der Bewertung nicht ohne weiteres deshalb entscheidende Bedeutung
beigemessen werden kann, weil dieser - wie der Antragsgegner geltend macht - den
Antragsteller während der Maßnahmen der letzten 10 Jahre begleitetet hat. Immerhin
beruht die fachärztliche Stellungnahme des als Oberarzt im O. Landeskrankenhaus
tätigen Arztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. E. vom 9. März 2007 - wie einer von
ihm und der ebenfalls beim Niedersächsischen Landeskrankenhaus M. beschäftigten
Diplom-Psychologin S. vom 1. Februar 2007 zu entnehmen ist - auf Erkenntnissen, die
im Rahmen einer mehrmonatigen stationären Behandlung des Antragstellers gewonnen
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werden konnten, so dass den in diesen Stellungnahmen enthaltenen Aussagen und
Bewertungen - schon weil sie die nach Abgabe der Stellungnahme des Facharztes W.
vom 25. Februar 2006 eingetretene Entwicklung beim Antragsteller mit den Ergebnissen
der zwischenzeitlich durchgeführten stationären Behandlungen einbeziehen konnten -
jedenfalls eine zur Glaubhaftmachung des dem Antragsteller vom Verwaltungsgericht
zuerkannten Anordnungsanspruchs ausreichende Bedeutung nicht abgesprochen
werden kann. Dies erfährt auch dadurch eine Bestätigung, dass der Facharzt W. auf
Seite 3 seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2006 entgegen dem Vorbringen des
Antragsgegners nicht zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller - wie anscheinend
geltend gemacht werden soll, bereits zum damaligen Zeitpunkt - durchaus in der Lage
(gewesen) sei, sein Leben eigenverantwortlich zu führen, sondern vielmehr zu der
Feststellung gelangt, dass der Antragsteller weiterhin der Unterstützung bedürfe und
nicht etwa nunmehr - auf sich allein gestellt - sein Leben allein organisieren müsse;
denn dazu sei er nicht in der Lage. Wenn er in seiner fachärztlichen Stellungnahme im
Anschluss daran - insofern nicht in Übereinstimmung mit den oben genannten
Stellungnahmen des Oberarztes Dr. E. und der Diplom-Psychologin S. - die Auffassung
vertreten hat, es werde nunmehr notwendig sein, dem Antragsteller "in einer deutlich
distanzierteren Form", als dies bisher der Fall gewesen sei, klar zu machen, dass er
sein Leben nur unter drogenfreien Bedingungen weiterführen könne, rechtfertigt dies
entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners - jedenfalls ohne nähere fachliche
Erläuterung, die der Antragsgegner in Form einer "Gegendarstellung" des Facharztes
W. zu den Berichten der Ärzte des Landeskrankenhauses M. in Aussicht gestellt, jedoch
nicht beigebracht hat - nicht den Schluss, dass die Maßnahme in der Einrichtung "I. T. "
sich von vornherein als erfolglos darstelle. Es begründet in Anbetracht des Inhalts der im
Zusammenhang mit der stationären Behandlung des Antragstellers im O.
Landeskrankenhaus M. im ersten Quartal dieses Jahres abgegebenen fachärztlichen
Stellungnahmen bei vorläufiger Betrachtung auch keine hinreichend ins Gewicht
fallende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Maßnahme ohne Erfolg bleiben
werde. Die weitergehende Beurteilung muss dem Verfahren zur Hauptsache
vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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