Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.09.2000

OVG NRW: öffentliche sicherheit, landschaftsplan, freiheit, befreiung, unterschutzstellung, auflage, kreis, erlass, ausnahme, begriff

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 722/00
Datum:
05.09.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 722/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 5459/98
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert im
Berufungszulassungsverfahren beträgt 8.000,-- DM.
Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Keiner der geltend
gemachten Zulassungsgründe liegt vor. Das Vorbringen in der Antragsschrift und in dem
- noch innerhalb der Antragsfrist eingegangenen und somit berücksichtigungsfähigen -
Schriftsatz vom 28. Februar 2000 ergibt nicht den Zulassungsgrund der ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die
gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO darzulegenden Zweifel müssen konkret an die
Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil anknüpfen und das vom
Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis in Frage stellen. Das angegriffene Urteil beruht
auf der Erwägung, der Kläger könne keine Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle nach § 16
LuftVO beanspruchen, weil er beabsichtige, eine "Anlage des Luftsports" zu errichten,
was durch den Landschaftsplan II F. -B. des Kreises T. verboten sei; gegen die
Rechtsgültigkeit des Landschaftsplanes seien insoweit Bedenken nicht ersichtlich, eine
Befreiung von dem Verbot sei dem Kläger nicht erteilt. Hiervon ausgehend ist das
gesamte Vorbringen des Klägers zum "Anspruch auf Erteilung einer
[landschaftsrechtlichen] Ausnahmegenehmigung" (II des Schriftsatzes vom 28. Februar
2000) verfehlt: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend - und übereinstimmend mit dem
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1985 - 4 C 36.82 -, NVwZ 1986, 470 -
angenommen, dass das landschaftsrechtliche Verbot ungeachtet des eventuellen
Vorliegens von Befreiungs- oder Ausnahmevoraussetzungen von der (hier beklagten)
Luftaufsichtsbehörde zu beachten ist, solange es nicht durch die zuständige
Landschaftsbehörde im Wege einer Befreiung oder Ausnahme wirksam ausgeräumt ist.
Gemessen am angefochtenen Urteil neben der Sache liegen auch die Ausführungen
des Klägers zum Überflugverbot (I 1 und 2 der Antragsschrift, I 1 des Schriftsatzes vom
28. Februar 2000), weil das Urteil auf diesen Verbotstatbestand gar nicht abgestellt,
insofern vielmehr gerade Zweifel an der Gültigkeit des Landschaftsplanes angemeldet
hat (UA S. 14). Eine Bedeutung für die Richtigkeit des Urteils könnte diesen
Ausführungen des Klägers daher allenfalls über die unter I 1 e der Antragsschrift
angebrachte Ansicht zukommen, der Landschaftsplan könne wegen
Verfassungswidrigkeit der angeordneten Einschränkungen des Luftverkehrs auch in
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seinen "weiteren Regelungen nicht greifen". Diese Auffassung ist allerdings ungeeignet,
Zweifel an der Wirksamkeit des vom Verwaltungsgericht bejahten Verbotstatbestandes
zu wecken: Die Aspekte, die der Kläger mit dem Begriff der "Zuständigkeit" für
Regelungen zur Beschränkung der Freiheit der Nutzung des Luftraums anspricht,
berühren nicht die Frage nach der Zuständigkeit des Kreises zum Erlass des
Landschaftsplans, sondern nach den im Rahmen eines Landschaftsplans rechtlich
zulässigen Regelungen. Das Fehlen der Befugnis, die Freiheit der Luftraumnutzung
durch Überflugverbote zu beschränken, führte daher nicht zum Fehlen der Zuständigkeit
des Kreises für den Erlass des Landschaftsplans als solchen und könnte nicht auf diese
Weise dessen gesamtes Regelungsgefüge unwirksam machen. Nähme man wegen
einer solchen fehlenden Befugnis des Kreises eine teilweise, nur das Überflugverbot
ergreifende Unwirksamkeit des Landschaftsplanes an, so spräche doch nichts dafür,
dass die Teilunwirksamkeit übergreifende Bedeutung für den Landschaftsplan
insgesamt oder auch nur für andere Verbotstatbestände entfalten würde. Selbst die im
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Überflugverbot getroffene Untersagung der
Errichtung von Anlagen des Luftsports hat eigenständige Bedeutung, da sie sich
unmittelbar auf die Nutzung des Bodens in dem zu schützenden Bereich bezieht.
Letztlich hat das Überflugverbot für die mit dem Landschaftsplan verfolgten Ziele auch
keine so herausgehobene Bedeutung, dass die weiteren Regelungen ohne das Verbot
keinen Sinn mehr machten. Von alldem abgesehen sind die Ausführungen zum
Überflugverbot - wie in anderem Zusammenhang noch zu vertiefen ist - auch aus
anderen Erwägungen nicht geeignet, ernstliche Zweifel hervorzurufen. Freilich
begegnet das verwaltungsgerichtliche Urteil Bedenken im Hinblick auf seine
Bewertung, die Voraussetzungen des von ihm angenommenen Verbotstatbestandes
seien erfüllt. Diese Bedenken betreffen allerdings nicht die Qualifizierung der für das
Aufsteigen von Flugmodellen vorgesehenen Fläche als eine "Anlage des Luftsports".
Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers (I 3 b der Antragsschrift, I 2 b des
Schriftsatzes vom 28. Februar 2000) verkennen, dass der Begriff der Anlage aus dem
Regelungszusammenhang des Landschaftsplanes heraus auszulegen ist; eine
Gleichsetzung mit dem Anlagenbegriff des Luftverkehrsrechts (z.B. §§ 6 Abs. 4 Satz 2, 8
Abs. 3 Satz 2, 9 Abs. 3 LuftVG; § 41 LuftVZO) ist wegen der unterschiedlichen
Zielsetzungen der Regelungen nicht gerechtfertigt: Das Luftverkehrsrecht will
insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs und die Vereinbarkeit der für seine
Abwicklung erforderlichen Anlagen mit der Umgebung gewährleisten, vgl. § 6 LuftVG;
der Landschaftsplan hingegen zielt auf die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, § 16 Abs. 1 Satz 1 LG. Angesichts der unter
2.2 B in den Textlichen Festsetzungen und Erläuterungen zum Landschaftsplan (S. 101
f.) insbesondere unter Nrn. 1 und 3 verfügten Verbote, bauliche Anlagen zu errichten
und Plätze anzulegen, unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass bei den "Anlagen
des Luftsports" in Nr. 8 nicht die Art und Weise der Ausgestaltung einer bestimmten
Fläche, sondern deren Nutzung im Vordergrund steht. Bedenken gegen das Urteil
ergeben sich aber aus der Annahme des Verwaltungsgerichts, die erstrebte Erlaubnis
führe zur "Errichtung" einer Anlage des Luftsports. Ob die Angriffe des Klägers
hiergegen (I 3 a der Antragsschrift, I 2 a des Schriftsatzes vom 28. Februar 2000) den
Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ausfüllen können, obwohl sie der Sache nach
eher auf die verfahrensrechtliche Rüge einer unzureichenden Beachtung des Vortrags
bzw. einer unzureichender Ermittlung des Sachverhalts hinauslaufen, ist nicht
unproblematisch, vgl. Seibert in: Sodan-Ziekow, Nomos- Kommentar zur
Verwaltungsgerichtsordnung (Stand: November 1999), § 124 Rdnrn. 125 ff., mag hier
aber im Sinne des Klägers angenommen werden. Denn etwaige, aus den Angriffen des
Klägers resultierende Zweifel an der Richtigkeit der bewertenden Ausfüllung des
Verbotstatbestandes "Errichtung einer Anlage des Luftsports" ließen das Urteil
gleichwohl nicht im Ergebnis zweifelhaft erscheinen. Das Klagebegehren erweist sich
nämlich als unbegründet jedenfalls wegen des weiteren, vom Verwaltungsgericht nicht
näher untersuchten Verbotes, "Motorflugmodelle über dem Gebiet zu fliegen". Der Senat
kann seine Beurteilung der Ergebnisrelevanz im Rahmen des Zulassungsgrundes der
ernstlichen Zweifel auf diese Erwägungen stützen, da der Kläger zu ihnen - wenngleich
von einem unzutreffenden Ansatz aus - im Zulassungsverfahren vorgetragen hat. Die
diesbezüglichen Bedenken des Klägers, der Kreis sei nicht befugt, das genannte
Überflugverbot in einem Landschaftsplan auszusprechen, greifen nicht durch. Nach § 15
Abs. 2 BNatSchG und § 34 Abs. 2 LG sind in Landschaftsschutzgebieten nach
Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Damit ist es
dem Träger der Landschaftsplanung - hier also dem Kreis - auch aufgegeben, bei der
Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten in Landschaftsplänen, §§ 16 und 21 LG,
näher zu bestimmen, welche Handlungen verboten sind. Maßgebliches Kriterium ist die
Wirkung der jeweiligen Handlung für das Gebiet und den dort verfolgten Schutzzweck.
Eine irgendwie geartete begrenzende Inbezugnahme des Bereichs, dem die zu
verbietende Handlung zuzuordnen ist oder in dem sich das Verbot auswirkt, ist weder
dem Natur- und Landschaftsschutzrecht noch der grundgesetzlichen
Kompetenzzuordnung für diese Materie zu entnehmen. Es stellt sich insofern lediglich
die Frage, ob es für bestimmte Sachgebiete Befugnisverleihungen gibt, die auch
gegenüber natur- und landschaftsschützenden Anforderungen gesichert sind. Dass dies
für das Luftverkehrsrecht zu verneinen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht unter
Hinweis auf die im Luftverkehrsgesetz selbst - wenn auch in anderem Zusammenhang
(§ 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG) - enthaltene Öffnung für die Erfordernisse des Naturschutzes
und der Landschaftspflege wiederholt geklärt, vgl. Beschluss vom 29. Juli 1986 - 4 B
73.86 -, NVwZ 1987, 493, auch schon Beschluss vom 4. Juni 1986 - 4 B 94.86 -,
Buchholz 442.40 § 29 LuftVG Nr. 4, und zwar auch und gerade in Auseinandersetzung
mit dem vom Kläger hervorgehobenen Kompetenzaspekt. Die Sichtweise des
Bundesverwaltungsgerichts ist überzeugend, weil sie zu einer Einbindung der
Gewährleistung des § 1 Abs. 1 LuftVG in allgemein geltende Regelungen zum Schutz
anderer Rechtsgüter führt: Die Freiheit des § 1 Abs. 1 LuftVG steht ausdrücklich unter
dem Vorbehalt einer Beschränkung durch anderweitige Bestimmungen des
Luftverkehrsgesetzes, also auch durch § 29 Abs. 1 LuftVG. Satz 1 dieser für die
begehrte Aufstiegserlaubnis maßgeblichen Vorschrift gebietet mit dem Erfordernis einer
Gefahr für die "öffentliche Sicherheit" die Berücksichtigung der Rechtsordnung im
Übrigen, soweit sie den fraglichen Sachverhalt regelt. Damit ist eine Öffnung für
rechtssatzmäßig formulierte Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege
auch bei der Entscheidung über die Zulassung solchen Luftverkehrs gegeben, der nicht
über nach § 6 LuftVG genehmigungspflichtige Flugplätze abgewickelt wird. Ein
sachlicher Grund, die Freiheit der Luftraumnutzung, die sich übrigens vor allem gegen
die (zivilrechtlichen) Verbietungsrechte von Eigentümern aus §§ 903 Satz 1, 905 BGB
richtet, vgl. Ruhwedel, Fluglärm und Schadensausgleich im Zivilrecht, NJW 1971, 641
(643 f.), in solchen Fällen gegenüber anderen öffentlich-rechtlich geschützten
Rechtsgütern gleichsam absolut zu stellen, ist nicht ersichtlich und wird auch vom
Kläger nicht aufgezeigt. Seine Angriffe gegen die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts erschöpfen sich letztlich in der Darlegung einer
abweichenden Ansicht, die nicht haltbar ist. So verkennt der Kläger mit seiner
Auffassung, bei der Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürften Aspekte von
Natur und Landschaft nicht berücksichtigt werden, weil sie in § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG
gesondert angesprochen seien, die nicht vergleichbaren Anwendungs- und
Regelungsbereiche der Bestimmungen. Insbesondere verlangt die öffentliche Sicherheit
regelmäßig eine normative Konkretisierung des Natur- und Landschaftsschutzes,
während die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG zu berücksichtigenden "Erfordernisse des
Naturschutzes und der Landschaftspflege" nicht in dieser Weise förmlich verfestigt sein
müssen. Davon abgesehen sind die kompetenz- und verfassungsrechtlichen
Ausführungen des Klägers maßgeblich von der Prämisse geprägt, für das Verbot eines
bestimmten Verhaltens müsse zwingend auf eine Gesetzgebungskompetenz und eine
Eingriffsermächtigung gerade für das bzw. aus dem Sachgebiet zurückgegriffen werden
können, das in allgemeiner Weise das in Rede stehende Verhalten erfasst. Diese
Prämisse trifft indessen so nicht zu, da sie die zahlreichen Berührungspunkte zwischen
den Kompetenzbereichen der verschiedenen bundesstaatlichen Wirkungseinheiten und
das Ineinandergreifen von Regelungsbereichen innerhalb der Rechtsordnung übersieht.
Sich überschneidende Kompetenzfelder, in denen unterschiedliche Aspekte ein und
desselben Sachverhalts verschiedenen Sachgebieten zugeordnet sind, sind in einem
föderal gegliederten Gemeinwesen keine Seltenheit. Den sich daraus ergebenden
Problemen trägt der Gesetzgeber auf unterschiedliche Weise Rechnung, im
vorliegenden Zusammenhang durch das die Rechtsordnung umfassend einbeziehende
Merkmal der "öffentlichen Sicherheit" in § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG. Derartigen
"Anpassungsregeln" zur Harmonisierung konkurrierender Kompetenzen kann
vernünftigerweise nicht wegen Kompetenzüberschreitung ganz oder teilweise die
Geltung abgesprochen werden, vgl. Bothe in: Alternativkommentar zum Grundgesetz, 2.
Auflage, Art. 30 Rdnr. 28; Pestalozza in: Das Bonner Grundgesetz, 3. Auflage, Band 8,
Art. 73 Nr. 6 Rdnr. 347, zumal die Kompetenzüberschneidung im Bundesrecht selbst
vorgeprägt ist (vgl. Art. 73 Nr. 6 GG, § 1 Abs. 1 LuftVG einerseits, Art. 75 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 GG, § 15 Abs. 2 BNatSchG andererseits). Dies belegt unübersehbar, dass es im
Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung nicht ausgeschlossen ist,
dass das der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes zugeordnete Recht die
Beachtung naturschutzrechtlicher Belange zuläßt, welche durch das Landesrecht
konkretisiert sind. Ist demnach davon auszugehen, dass die Nutzung des Luftraums
auch für den Modellflug nicht von der Beachtung des Schutzes von Natur und
Landschaft freigestellt ist, so macht es allenfalls vordergründig einen Unterschied, ob
die Erfordernisse des Landschaftsschutzes im Sinne von § 15 Abs. 2 BNatSchG, § 34
Abs. 2 LG durch eine Aussage speziell für die Nutzung des Luftraums konkretisiert
werden - wie hier mit dem Verbot, ein Gelände zu überfliegen - oder ob allgemeine
Aussagen getroffen werden, die für Betreiber von Modellflug dieselbe verbietende
Wirkung zeigen. So schon BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1986, a.a.O. S.494. Das
Konkretisierungsgebot in den genannten naturschutz- und landschaftsrechtlichen
Vorschriften, die ihrerseits auf allgemeine Wirkung abzielen, verlangt eine nähere
Befassung des Trägers der Landschaftsplanung mit der Frage, welche Handlungen als
das Gebiet verändernd oder dem Schutzzweck zuwiderlaufend in Betracht zu ziehen
und auf die Erforderlichkeit wie Angemessenheit eines Verbots zu prüfen sind. Die
Entscheidung kann umso sachgerechter ausfallen, je konkreter ein Verhalten betrachtet
wird. Dies ermöglicht eine präzisere Umschreibung des Verbots und dient damit
zugleich der Sicherheit und Klarheit bei den Verbotsadressaten, denen das Risiko einer
fehlerhaften Subsumtion ihres Verhaltens unter eine allgemeine Regelung
abgenommen wird und das Überzogenwerden mit einer auf Verstöße reagierenden
Ordnungsverfügung erspart bleibt. Die erforderliche Einbindung eines die
Luftraumnutzung beschränkenden Verbots in die allgemein geltenden
Schutzanforderungen ist dadurch sichergestellt, dass sich das Verbot in den gesamten
Katalog der Verbotstatbestände einfügen und den gesetzlichen Anforderungen der § 15
Abs. 2 BNatSchG, § 34 Abs. 2 LG genügen muss. Der entscheidende Punkt für die
Wirksamkeit eines landschaftsrechtlichen Modellflugverbots liegt mithin nicht in den vom
Kläger in den Vordergrund gestellten allgemeinen rechtlichen Zusammenhängen,
sondern in der Frage, ob ein Verbot im konkreten Fall gerechtfertigt ist. Auch in dieser
Hinsicht ergeben sich vorliegend keine durchgreifenden Bedenken: Das für den
Modellflugbetrieb vorgesehene, zur Genehmigung gestellte Gelände liegt in dem unter
C 2.2.1.4 des Landschaftsplans aufgeführten Landschaftsschutzgebiet. Der
Schutzzweck richtet sich dort auf eine "Biotopergänzungs-, Vernetzungs- und
Pufferfunktion". Dem Gebiet wird Bedeutung u.a. zugesprochen "als Pufferzone zu
angrenzenden seltenen und empfindlichen Biotoptypen mit hoher Schutzbedürftigkeit",
in der die "Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes intensiv genutzter Bereiche mit
hohem Entwicklungspotential als Vernetzungs- und Ergänzungsbiotop" erhalten bzw.
wiederhergestellt werden soll (Landschaftsplan C 2.2.1 A. S. 105). Dass diese
Zielrichtung der Unterschutzstellung verfehlt sein könnte, ist weder nach dem
vorliegenden Bild- und Kartenmaterial ersichtlich noch vom Kläger dargetan worden,
obwohl er nach dem die Wirksamkeit der Unterschutzstellung bejahenden Urteil des
Verwaltungsgerichts insofern hinreichenden Anlass zum Vortrag hatte und auf die
maßgeblichen Probleme auch eingegangen ist. Das Vorbringen des Klägers,
insbesondere zum vermeintlichen Fehlen von überzeugenden Feststellungen zu Nest-
und Brutvorkommen im engeren Bereich der vorgesehenen Aufstiegsfläche, betrifft nicht
den Zweck der Förderung bestimmter Lebensräume durch Pufferzonen und nicht das
Ziel, das Potential des Gebietes für Vernetzungs- und Ergänzungsbiotope zu
entwickeln. Die Eignung von Modellflug, dem Schutzzweck zuwiderzulaufen, wird mit
den Hinweisen auf die Gefährdung schützenswerter Vögel durch Raubvögel und auf in
der Vergangenheit ausgebliebene Kollisionen mit Flugmodellen nicht in Frage gestellt.
Es überzeugt vielmehr ohne weiteres, dass der gewünschte Schutzgürtel und die
Erreichbarkeit besonders schützenswerter Flächen für Lebewesen durch
Modellflugbetrieb in der Nähe einer baumbestandenen Fläche und durch dessen Lärm
beeinträchtigt werden können, mögen auch die Lärmemissionen der Flugmodelle in den
letzten Jahren durch technischen Fortschritt gemindert worden sein. Der Kläger hat sein
entsprechendes Vorbringen demgemäß auch nicht der Wirksamkeit der
Schutzausweisung und der darauf bezogenen Verbote zugeordnet, sondern seiner
Auffassung zum Vorliegen von Ausnahmevoraussetzungen, also der Bewertung, der
von ihm beabsichtigte Modellflugbetrieb laufe dem Schutzzweck ausnahmsweise nicht
zuwider. Die Möglichkeit zuzulassender Ausnahmen aber stellt die generelle Regelung
als solche nicht in Frage. Ein durch Befreiung und Ausnahme im Einzelfall nicht
aufzufangendes Übermaß des Verbots, Motorflugmodelle über dem
Landschaftsschutzgebiet zu fliegen, ist auszuschließen. Es ist nicht zu bezweifeln, dass
sich der Schutz und die Entwicklung von Naturräumen auch und gerade in relativ
ausgeräumten Bereichen als hoher öffentlicher Belang erweist. Ihm gegenüber hat die
ihrer Art nach kollisionsträchtige Freizeitbeschäftigung eines überschaubaren
Personenkreises - vorbehaltlich nicht beabsichtigter Härten bzw. auszuschließender
Kollisionen in Einzelfällen - jedenfalls dann unbedenklich zurückzutreten, wenn keine
Gründe dafür sprechen, dass die Betätigung auf rechtlich fehlerfrei als schützenswert
anerkannte Flächen angewiesen ist. Dafür aber ist hier nichts ersichtlich:
Modellflugsport kann auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten durchgeführt
werden; die Ausnutzung eines besonderen Reizes der unter Schutz gestellten
Landschaft ist kein schutzwürdiger Belang von Gewicht, mag dies für die
Modellflugsport Betreibenden wegen des zugleich verfolgten Erholungszwecks auch
subjektiv besonders erstrebenswert sein. Die weiter in Anspruch genommenen
Zulassungsgründe liegen ebenfalls nicht vor: Besondere Schwierigkeiten im Sinne des
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist die Rechtssache nicht auf. Die rechtlichen Strukturen
und Grundaussagen sind - wie oben dargetan - in der Rechtsprechung geklärt. Der
Wunsch des Klägers, faktische Entwicklungen in Bezug auf die Modellfliegerei zu
erfassen und zu bewerten, bietet - zumal im Rahmen des hier rechtlich Relevanten -
jedenfalls keine Schwierigkeiten, die über das normale Maß der
Sachverhaltserforschung hinausgingen. Der vermeintliche Mangel in der juristischen
Befassung mit der Materie ist kein Indiz für die Problemträchtigkeit, sondern kann die
Ursache außer in der fehlenden Breitenwirkung der Fragen gerade auch in einer bereits
erfolgten Klärung haben. Angesichts der vorliegenden Rechtsprechung ist es zudem
nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, die relevanten Fragen in Würdigung
der zahlreichen - sicher kontroversen - Äußerungen in der Literatur - vgl. Böss, NuR
1980, 12; Eckardt, NuR 1981, 87/194; Hartmann NuR 1981, 191; Giemulla, ZLW 1985,
44 (62 ff.); Graumann, ZLW 1986, 3; Stollmann, NuR 1997, 476; Felling, Agrarrecht
1998, 72 - zu beantworten. Dem Verwaltungsgericht angelastete Fehler, so sie
überhaupt vorliegen und der Kläger nicht nur seine Ansichten zum Maßstab nimmt, sind
allein ebenfalls ohne Aussagewert für einen besonderen Grad an Schwierigkeit.
Schließlich kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO, zu. Zur Klärung des Anlagenbegriffs - falls insofern überhaupt ein
Klärungsbedarf besteht - bietet die vorliegende Sache keinen Anlass, da - wie dargetan
- auf einen anderen Verbotstatbestand abgestellt werden kann. Was im Verhältnis des
Luftverkehrsrechts zum Umweltrecht noch konkret der Klärung bedürfen könnte, legt der
Kläger ebenso wenig dar wie die Möglichkeit und Notwendigkeit, in einem
Berufungsverfahren darauf einzugehen. Verallgemeinerungsfähige Aussagen zum
Übermaßverbot sind von vornherein nicht zu erwarten, da dieses Kriterium maßgeblich
von den Umständen des jeweiligen Falles abhängt, insbesondere etwa vom
Schutzzweck einer landschaftsplanerischen Ausweisung. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).