Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.09.2006

OVG NRW: gerichtshof der europäischen gemeinschaften, eugh, berufsausbildung, verkäuferin, mitgliedstaat, aufenthaltserlaubnis, besitz, sammlung, vergleich, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 17 B 657/05
Datum:
20.09.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 B 657/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 24/05
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e:
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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der
Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den
angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
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Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde (nur noch) geltend, sie habe einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 7 Satz 2 ARB 1/80. Nach
dieser Vorschrift können Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine
Berufsausbildung abgeschlossen haben, sich unabhängig von der Dauer ihres
Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben,
sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren
ordnungsgemäß beschäftigt war. Das durch Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 vermittelte
Bewerbungsrecht führt zu einem entsprechenden Aufenthaltsrecht, wobei eine erteilte
Aufenthaltserlaubnis lediglich deklaratorische Bedeutung hat.
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Vgl. zu Art. 7 Satz 1 ARB 1/80: EuGH, Urteile vom 16. März 2000 - C 329/97 (Ergat),
InfAuslR 2000, 217, vom 11. November 2004 - C-467/02 (Cetinkaya), InfAuslR 2005, 13
und vom 7. Juli 2005 - C-373/03 (Aydinli), AuAS 2005, 182.
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Zwar hat die Antragstellerin eine Berufsausbildung zur Verkäuferin abgeschlossen, sie
hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Mutter - nur auf diese bezieht sich ihr
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Beschwerdevortrag - mindestens drei Jahre ordnungsgemäß im Bundesgebiet
beschäftigt gewesen ist.
Was die gemäß Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erforderliche dreijährige Beschäftigungszeit
eines Elternteils angeht, muss diese, wie sich bereits aus der in der Vorschrift
enthaltenen Formulierung „beschäftigt war" ergibt, vor Beendigung der Ausbildung des
Kindes ausgeübt worden sein. Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) den zitierten Wortlaut der Vorschrift - nach einem Vergleich mit
den anderen Sprachfassungen der Gemeinschaft - dahin ausgelegt, dass das fragliche
Erfordernis in Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 (dreijährige ordnungsgemäße Beschäftigungszeit
eines Elternteils) „irgendwann vor dem Zeitpunkt erfüllt worden sein muss, zu dem das
Kind seine Berufsausbildung abgeschlossen hat". Diese vom Wortlaut ausgehende
Auslegung hat er durch eine solche nach Sinn und Zweck der Vorschrift bekräftigt.
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Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1998 - C-210/97 - (Akman), Sammlung der
Rechtsprechung 1998 S. I-07519.
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Da die Antragstellerin ihre Ausbildung (Lehre als Verkäuferin) im Januar 2004
abgeschlossen hat (IHK-Prüfungszeugnis vom 20. Januar 2004 und
Berufsschulabschlusszeugnis vom 29. Januar 2004), kommen als ordnungsgemäße
Beschäftigungszeiten ihrer Mutter nur solche in Betracht, die vor dem letztgenannten
Stichtag liegen. Diese ergeben indes keine dreijährige Beschäftigungszeit. Ausweislich
der überreichten Nachweise hat die Mutter der Antragstellerin erstmals am 21.
September 2001 eine Berufstätigkeit aufgenommen (als Reinigungskraft bei der
Gebäudereinigungsfirma W. ). Dort war sie folglich am 29. Januar 2004 noch keine drei
Jahre beschäftigt. Auf die Fragen, ob die Mutter der Antragstellerin während der
gesamten Zeit „ordnungsgemäß" beschäftigt, d.h. im Besitz eines Aufenthaltstitels war,
kommt es mithin ebenso wenig an wie darauf, ob sie nach dem 29. Januar 2004
ordnungsgemäß beschäftigt war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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