Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2010

OVG NRW (beschwerde, aufschiebende wirkung, grundstück, verwaltungsgericht, gebäude, abgrabung, bewertung, lasten, wirkung, linie)

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1840/09
Datum:
12.02.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1840/09
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat
gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der
angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die
aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen unter
dem 8. September 2009 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines
Wohngebäudes mit drei Wohneinheiten und einer Tiefgarage über 100 qm auf dem
Grundstück S.---------straße 42 in L. anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben,
die Baustelle stillzulegen.
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Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Antragstellerin sich auf einen Verstoß der
Baugenehmigung gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts berufen kann, die auch
ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind.
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Offen bleiben kann, ob das genehmigte Gebäude hinsichtlich seiner an die
Tiefgaragenzufahrt angrenzenden, dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten
Außenwand gegen das Abstandflächengebot des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW
verstößt. Allerdings spricht einiges dafür, dass die vor dieser Wand freizuhaltende
Abstandfläche entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW mit knapp 35 cm auf dem
Grundstück der Antragstellerin liegt, weil bei der Ermittlung der Abstandfläche die
Abgrabung vor dieser Wand zu berücksichtigen ist. § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW
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bestimmt zwar, dass Abgrabungen, die der Zufahrt zu einem Gebäude dienen, bei der
Ermittlung der Abstandfläche außer Betracht bleiben, auch soweit sie nach § 9 Abs. 3
BauO NRW die Geländeoberfläche zulässigerweise verändern. Nach der
Rechtsprechung des beschließenden Gerichts sind damit jedoch nur sog.
untergeordnete oder unselbständige Abgrabungen erfasst, durch die das Profil des
Baugrundstücks nur punktuell und im Verhältnis zur übrigen Grundstücksfläche in
untergeordnetem Umfang und nicht in einem großräumigen Zusammenhang verändert
wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2009
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- 10 A 3416/07 -, vom 11. August 2008 - 10 B 1074/08 - und vom 8. Juli 2008
- 10 B 999/08 -, jeweils bei juris.
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Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, erscheint angesichts der von der
Antragstellerin - unwidersprochen - behaupteten Dimensionen der Abgrabung mit 14,69
m Länge und 3,10 m Breite zweifelhaft.
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Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung
zu Recht auf die Erwägung gestützt hat, die Antragstellerin könne sich auf den
eventuellen Verstoß gegen § 6 BauO NRW jedenfalls nicht berufen. Die
Geltendmachung dieses Abwehrrechts stelle sich nämlich als unzulässige
Rechtsausübung dar, weil die Antragstellerin selbst mit ihrer die Maße des § 6 Abs. 11
BauO NRW nicht einhaltenden Grenzgarage zu Lasten der Beigeladenen gegen das
Abstandflächengebot verstoße. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift
nicht durch.
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Der Einwand der Antragstellerin, ein treuwidriges oder sonst "anstößiges" Verhalten sei
ihr nicht vorzuwerfen, weil sie auf den mit dem Erwerb ihres Grundstücks
übernommenen Zustand keinen Einfluss gehabt habe, geht fehl. Entgegen ihrer
Auffassung knüpft die Unzulässigkeit der Rechtsausübung nicht an ein zielgerichtetes
Verhalten der Antragstellerin in der Vergangenheit, sondern an die – gegenwärtige –
Geltendmachung des Abwehrrechts an. Maßgeblich für diese Bewertung ist
entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die
Antragstellerin mit der Wahrung der Abstandflächen nach § 6 BauO NRW von der
Beigeladenen die Beachtung einer Vorschrift einfordert, die sie selbst mit ihrer
Grenzgarage zu Lasten der Beigeladenen nicht einhält. Das allgemeine
Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche
Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene
Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich
dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz
beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die
objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen
Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen
ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1997 - 7 A 150/96 -, BRS 59 Nr.
193; Nds. OVG, Urteil vom 12. September 1984 - 6 A 49/83 -, BRS 42 Nr.
196.
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Aus diesen Gründen kommt es entgegen der mit der Beschwerde vertretenen
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Auffassung auch nicht entscheidend darauf an, ob die Antragstellerin sich im Hinblick
auf den in ihrer Sphäre liegenden materiell-rechtlichen Verstoß gegen die
Abstandflächenvorschriften auf eine durch Erteilung einer Baugenehmigung formell
abgesicherte Position berufen kann. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt
hat, vermag die Erteilung der Genehmigung der Antragstellerin zwar gegenüber der
Behörde Bestandsschutz zu vermitteln; sie ändert jedoch nichts an der faktischen
Nichteinhaltung der gesetzlich geforderten Abstandflächen und hat daher keinen
Einfluss auf die zwischen den Nachbarn bestehende Wechselbeziehung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1997 - 7 A 150/96 -, a.a.O.; Nds.
OVG, Urteil vom 12. September 1984 - 6 A 49/83 -, a.a.O.
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Der Einwand der Antragstellerin, die Verletzung der Abstandflächenvorschriften durch
das Vorhaben der Beigeladenen sei gewichtiger als der durch die eigene Grenzgarage
bewirkte Verstoß, verfängt ebenfalls nicht. Richtig ist allerdings, dass das nachbarliche
Gleichgewicht auch dann in Abwehrrechte auslösender Weise gestört werden kann,
wenn die Verletzung der Abstandregelungen durch das Bauwerk des Nachbarn
schwerwiegender ist als der eigene Verstoß.
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Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 12. September 1984 - 6 A 49/83 -, a.a.O.
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Eine solche Fallgestaltung ist mit dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht dargetan.
Das Gewicht eines Abstandflächenverstoßes bestimmt sich in erster Linie nach dem
Ausmaß, in dem die jeweils erforderliche Abstandfläche zu Lasten des Nachbarn nicht
eingehalten wird. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben, dass
die grenzständig errichtete Garage der Antragstellerin den nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO
NRW erforderlichen Abstand von 3 m zum Grundstück der Beigeladenen vollumfänglich
nicht einhält, während die Abstandfläche vor der an die Tiefgaragenzufahrt
angrenzenden Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen lediglich mit 0,35 m auf
das Grundstück der Antragstellerin fällt. Der hierauf gestützten Bewertung des
Verwaltungsgerichts, der Abstandflächenverstoß der Antragstellerin sei sogar deutlich
gewichtiger als derjenige der Beigeladenen, hält die Beschwerde nichts
Durchgreifendes entgegen. Die vermeintlich "höhere Qualität" des
Abstandflächenverstoßes der Beigeladenen begründet die Beschwerde im
Wesentlichen mit der gemessen an First- und Traufhöhen, Länge, Breite, Grundfläche,
Geschossfläche und Erscheinungsbild des geplanten Gebäudes intensiveren baulichen
Ausnutzung des Grundstücks. Diese Parameter spielen jedoch entweder bei der
Bemessung der Abstandfläche keine Rolle oder gehen in dieser Bemessung auf.
Zudem lässt die Argumentation der Antragstellerin außer acht, dass das Gebäude der
Beigeladenen trotz der beanstandeten Maße die Abstandflächen ohne die Abgrabung
im Bereich der Tiefgaragenzufahrt einhalten würde. Für die Bewertung des Gewichts
des Abstandflächenverstoßes sind daher in erster Linie diejenigen Beeinträchtigungen
der durch die Abstandflächenvorschriften geschützten nachbarlichen Belange in den
Blick zu nehmen, die auf das Hinzutreten dieser Abgrabung zurückzuführen sind. Auf
die Belange des Brandschutzes, die Belichtung, Belüftung und Besonnung des
Nachbargrundstücks sowie die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands wirkt
sich die Abgrabung jedoch keineswegs intensiver aus als die grenzständige Garage der
Antragstellerin.
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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße nicht
gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, wird durch das
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Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht erschüttert.
Der von der Beschwerde angeführte, erst nach Erteilung der streitgegenständlichen
Baugenehmigung gefasste Beschluss der Bezirksvertretung S1. über die
Aufstellung eines Bebauungsplans "B. ", mit dem eine Nachverdichtung im
Hinterland verhindert werden solle, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Auf die
Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen nicht mehr genehmigungsfähig wäre, sollte
dem Aufstellungsbeschluss nach Durchführung des Bebauungsplanverfahrens ein
entsprechender Satzungsbeschluss folgen, kommt es schon deswegen nicht an, weil
sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Genehmigungserteilung beurteilt, ob eine Baugenehmigung den Nachbarn in seinen
Rechten verletzt. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben anders als
Änderungen zu seinen Gunsten außer Betracht zu bleiben.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178,
m.w.N.
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Die Beschwerde zeigt auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften im
Rahmen der planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen nach §
34 BauGB auf. Ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in jeder Hinsicht in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kann auf sich beruhen. Aus dem
Überschreiten des hinsichtlich dieser Merkmale durch die nähere Umgebung gesetzten
Rahmens ergeben sich grundsätzlich keine nachbarlichen Abwehrrechte. Wie das
Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, entfaltet § 34 Abs. 1 BauGB
nachbarschützende Wirkung ausnahmsweise nur über das im Tatbestandsmerkmal des
Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr.
164.
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Dies verkennt wohl auch die Antragstellerin nicht, wenn sie meint, das Vorhaben der
Beigeladenen sei aufgrund der genannten Merkmale erdrückend. Dieser Bewertung
vermag der Senat indes nicht zu folgen.
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Eine erdrückende Wirkung hat die Rechtsprechung angenommen, wenn eine bauliche
Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein
benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die
Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl "des Eingemauertseins" entsteht.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2008 - 7 B 274/08 – und vom 21.
März 2007 - 7 B 137/07 -.
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Dafür, dass eine derartige Fallgestaltung vorliegt, gibt das Beschwerdevorbringen, das
geplante Gebäude reiche weit über das Gebäude der Antragstellerin hinaus in den
Gartenbereich und wirke in seiner "Massivität" verdichtend, nichts her. Vielmehr kann
von einer erdrückenden Wirkung angesichts der konkreten Situation, die sich ohne
weiteres aus dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial ergibt, nicht die Rede sein.
Danach ragt der Hauptkörper des Gebäudes der Beigeladenen bei einem Abstand von
rund 9 m zum Wohnhaus der Antragstellerin nur ca. 3,5 m weiter als dieses in den
Gartenbereich hinein. Die darüber hinaus um bis zu etwa 3 m vortretenden
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Gebäudebestandteile - Balkone und Terrasse – tragen nicht zu einem massiven
Erscheinungsbild bei. Einem solchen Eindruck wirkt zudem die Gliederung des
Gebäudes unter deutlicher Zurücksetzung des Staffelgeschosses entgegen. Auch
angesichts der Größe des Grundstücks der Antragstellerin und der Maße ihres eigenen
– zweigeschossigen – Wohnhauses kann nicht ansatzweise von einer solchen
Mächtigkeit des Vorhabens der Beigeladenen gesprochen werden, die einer
Einmauerung des Grundstücks der Antragstellerin gleich käme.
Soweit das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die durch die Tiefgaragenzufahrt
ausgelösten Geräusche und Gerüche einen Verstoß gegen das Rücksichtnahme-gebot
verneint hat, ist auch dies nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die
Zumutbarkeit dieser Immissionen für die Antragstellerin damit begründet, dass der in
erster Linie betroffene Bereich ihres Grundstücks mit einer Garage bebaut und damit
nicht besonders empfindlich sei. Die schutzbedürftigen Bereiche ihres Grundstücks
seien demgegenüber durch ihren Garagenbaukörper sehr gut abgeschirmt. Die Zufahrt
zur Tiefgarage sei bereits mehrere Meter vor dem Ende dieses Garagenbaukörpers
überdacht, so dass von dort Immissionen nicht mehr in nennenswertem Umfang auf das
Grundstück der Antragstellerin dringen könnten. Diesen in Ansehung der gegebenen
Grundstücksverhältnisse ohne weiteres nachvollziehbaren und überzeugenden
Erwägungen setzt die Beschwerde mit der bloßen Behauptung, von einer guten
Abschirmung der schutzbedürftigen Bereiche ihres Grundstücks durch den eigenen
Garagenbaukörper könne keine Rede sein, nichts Substantiiertes entgegen.
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Aus denselben Gründen ist mit dem Beschwerdevorbringen schließlich auch nicht
dargetan, dass das Vorhaben der Beigeladenen entgegen der gegenteiligen, ebenfalls
auf die vorstehenden Erwägungen gestützten Auffassung des Verwaltungsgerichts das
Gebot des § 51 Abs. 7 BauO NRW verletzt, Stellplätze und Garagen so anzuordnen und
auszuführen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder
Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht
über das zumutbare Maß hinaus stören.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht
der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
aufzuerlegen, weil diese auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich
damit dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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