Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.10.2001

OVG NRW: grundsatz der prozessökonomie, beförderung, amt, mitbewerber, erlass, bewährung, ausschreibung, erschwerung, zukunft, sucht

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1221/01
Datum:
12.10.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1221/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 746/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit
Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die
dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM
festgesetzt.
G r ü n d e
1
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht
vor.
2
1. Soweit der Antragsteller sein Begehren auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel
an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, fehlt es hier jedenfalls an der - erforderlichen - Kausalität der
vorgetragenen Angriffspunkte für das Entscheidungsergebnis. Erkennt das
Rechtsmittelgericht bereits im Zulassungsverfahren ohne weiteres, dass die
angefochtene Entscheidung sich aus anderen als den vom Verwaltungsgericht
erwogenen Gründen als (im Ergebnis) richtig erweist, so ist nach dem Grundsatz der
Prozessökonomie und in entsprechender Anwendung des für das Revisionsrecht in §
144 Abs. 4 VwGO ausdrücklich normierten Rechtsgedankens eine Zulassung der
Beschwerde (oder auch der Berufung) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der
angegriffenen Entscheidung weder angezeigt noch geboten. Denn es macht keinen
Sinn, ein Verfahren in der Rechtsmittelinstanz fortzuführen, wenn die angeblichen
Fehler mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben werden.
3
Vgl. dazu näher Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 RdNr. 143 ff., insb. 147 f.
4
So liegt der Fall hier. Denn sämtliche in der Zulassungsschrift angebrachten Rügen
betreffen die Frage des Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller hat allerdings für
seinen Antrag,
5
der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu untersagen, den Dienstposten
des Leiters des Personalamtes vor der bestandskräftigen Entscheidung über den
Widerspruch des Antragstellers vom 3. April 2000 einem anderen Beamten zu
übertragen,
6
abgesehen davon, dass es für eine Erstreckung der angestrebten vorläufigen Regelung
bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides im Zusammenhang mit der
Durchsetzung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs am
Rechtsschutzinteresse fehlt,
7
vgl. dazu zuletzt Senatsbeschluss vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 - ,
8
schon den zusätzlich erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dem
Antragsteller droht weder die Gefahr einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung
der Verwirklichung eines ihm zustehenden Rechts (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), noch
erscheint hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem erstrebten Inhalt zur
Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig (§ 123 Abs. 1 Satz
2 VwGO).
9
Der Antragsteller möchte vorliegend die Besetzung eines bestimmten
Amtsleiterdienstpostens, den er für sich erstrebt, mit einem Mitbewerber vorläufig
verhindern. Zwar hält der Senat in den Fällen einer solchen (bloßen)
Dienstpostenkonkurrenz einen Anordnungsgrund zur Sicherung des (materiellen)
Bewerbungsverfahrensanspruchs zumindest für möglich. Dies gilt insbesondere dann,
wenn es sowohl für den Antragsteller als auch für den Beigeladenen um einen sog.
Beförderungsdienstposten geht, d. h. einen Dienstposten, der höher bewertet ist als ihr
jeweiliges derzeitiges Statusamt.
10
Vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -; in der Tendenz auch OVG
NRW, Beschluss vom 5. September 2000 - 12 B 1132/00 - m.w.N.
11
Dem liegt maßgeblich der Gedanke zugrunde, dass keiner der Bewerber um den
höherwertigen Dienstposten einen - ggf. ungerechtfertigten - Bewährungsvorsprung auf
dem in Rede stehenden Dienstposten erhalten soll, zumal dann nicht, wenn die
Bewährung unmittelbar zur Beförderung des Dienstposteninhabers führt.
12
Konkurriert demgegenüber - wie hier - aber ein Umsetzungsbewerber (der Antragsteller)
mit einem Beförderungsbewerber (dem Beigeladenen) um einen bestimmten
Dienstposten, liegen die Dinge anders. In diesem Falle hat der Umsetzungsbewerber -
um dessen Rechtsschutzmöglichkeiten es im vorliegenden Verfahren allein geht - keine
vergleichbar gewichtigen Nachteile zu befürchten, wenn der erstrebte Dienstposten
zunächst einmal mit seinem Mitkonkurrenten besetzt wird.
13
Vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2001 - 1 B 347/01 - und vom 15.
August 1995 - 1 B 1950/95 - .
14
Das gilt selbst dann, wenn sich an die Dienstpostenvergabe unmittelbar oder in naher
15
Zukunft eine Beförderung des Mitkonkurrenten - hier eine solche des Beigeladenen in
ein Amt der Besoldungsgruppe B 2 BBesO - anschließen soll. Denn der Antragsteller
hat ein entsprechendes Statusamt hier bereits inne. Die Übertragung der in Rede
stehenden Stelle würde deshalb auf ihn projiziert weder einen höherwertigen
Dienstposten betreffen noch eine Beförderung in ein der Dienstpostenbewertung
entsprechendes Statusamt nach sich ziehen können. Eine etwaige Bedeutsamkeit der
Besetzung gerade dieses Dienstpostens im Sinne einer Vorentscheidung für eine
künftige weitere Beförderung hat schon das erstinstanzliche Vorbringen des
Antragstellers nicht hinreichend hervortreten lassen, obwohl die Frage des
Anordnungsgrundes dort Gegenstand des Schriftwechsels der Beteiligten war. Ob eine
solche nur "mittelbare" Bedeutsamkeit überhaupt ausreichen kann, einen
Anordnungsgrund zu rechtfertigen, braucht deshalb hier nicht vertieft zu werden.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Umsetzung eines Beamten auf einen
bestimmten Dienstposten grundsätzlich jederzeit wieder rückgängig gemacht werden
kann, weil es einen Anspruch des Beamten auf ein bestimmtes Amt im konkret-
funktionellen Sinne nicht gibt. Zwar ließe sich eine etwaige Beförderung des
Beigeladenen auf dem betreffenden Dienstposten nicht wieder rückgängig machen.
Dieser Umstand würde aber gleichwohl nicht zum Nachteil des Antragstellers zu einer
Verfestigung der Position des Beigeladenen führen. Das statusrechtliche Amt eines
Leitenden Stadtverwaltungsdirektors der Besoldungsgruppe B 2 BBesO ist nämlich
nicht an die Innehabung eines bestimmten Dienstpostens bei der Antragsgegnerin
gebunden. Wie diese schon erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen hat, wäre
infolge ausreichend vorhandener anderweitiger amtsangemessener Dienstposten der
Besoldungsgruppe B 2 BBesO deshalb auch noch nach einer etwaigen Beförderung
des Beigeladenen seine spätere Weiterumsetzung zum Zwecke des Freimachens des
Dienstpostens des Leiters des Personalamtes für den Antragsteller nicht
ausgeschlossen.
Da der Antragsteller aus den vorstehenden Gründen durch die Übertragung des
Dienstpostens an den Beigeladenen, die er einstweilig zu unterbinden sucht, keine
wesentlichen, für ihn unzumutbaren Nachteile erleidet, bedarf es keines zusätzlichen
Eingehens darauf, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Umsetzungsbewerber,
die mit Beförderungsbewerbern um einen Dienstposten konkurrieren, überhaupt
Anspruch auf Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese haben;
16
dies - auch in Fällen einer Ausschreibung der Stelle - grundsätzlich verneinend etwa
OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 1991 - 6 B 744/91 -, NVwZ-RR 1992, 369, vom
14. Juni 1994 - 6 B 680/94 - und vom 19. Januar 1998 - 6 B 2576/97 -;
17
diese Frage betrifft bereits den Anordnungsanspruch, der hier nicht weiter untersucht
werden muss.
18
2. Mit Blick auf die zusätzlich geltend gemachten Zulassungsgründe der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) und der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 146 Abs.
4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gelten die vorstehenden Erwägungen im
Wesentlichen entsprechend. Da die in diesem Zusammenhang in der Antragsschrift
aufgeworfenen Fragen allein für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs von
Bedeutung sind, fehlt es auch im Rahmen dieser Zulassungsgründe an der nötigen
Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung.
19
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat
sieht davon ab, eventuelle außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für
erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit
selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
20
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
21
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
22