Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.03.2007

OVG NRW: staatsangehörigkeit, eltern, gerichtsakte, einbürgerung, vollstreckung, begriff, rechtssicherheit, vollstreckbarkeit, eng, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 834/05
Datum:
29.03.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 834/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 7931/03
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Kläger begehrt die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises und macht zur
Begründung im wesentlichen geltend, er habe seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht
nach § 25 i.V.m. § 19 RuStAG verloren, weil eine Genehmigung des
Vormundschaftsgerichtes nicht vorgelegen habe, die Einbürgerung seiner Eltern nicht
gleichzeitig mit seiner Einbürgerung beantragt worden sei und schließlich sein
Einbürgerungsantrag nur von seinem Vater, nicht aber von beiden sorgeberechtigten
Elternteilen gestellt worden sei.
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Wegen des Sachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten
Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Wegen des Sachvortrags der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf Bl. 110 - 112,
128 - 133 und 154, 155 der Gerichtsakte verwiesen.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf Bl. 121 - 125, 138 -
141 und Bl. 153 der Gerichtsakte Bezug genommen.
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II.
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Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil
der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die
Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO
angehört worden.
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klage des Klägers ist
begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. November 2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2003 ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen
Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, da er
deutscher Staatsangehöriger (geblieben) ist.
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Wegen der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
das Anhörungsschreiben des Gerichts vom 7. März 2007 Bezug genommen.
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Der Auffassung der Beklagten, wonach nicht auf die gleichzeitige Antragstellung,
sondern auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt abzustellen sei, folgt der Senat
nicht. Das Staatsangehörigkeitsrecht ist unter dem Aspekt des Minderjährigenschutzes
gerade dann, wenn es, wie hier, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
geht, mit Blick auf die damit verbundenen weitreichenden Folgen regelmäßig eng
auszulegen. Abgesehen davon bietet der von der Beklagten favorisierte Begriff des
„einheitlichen Lebenssachverhaltes" aufgrund seiner Konturenlosigkeit und
Unbestimmtheit nicht die im Staatsangehörigkeitsrecht in besonderem Maße
erforderliche Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Nicht umsonst stellt § 19 Abs. 2 StAG
daher auf den formalen Aspekt der Antragstellung für das Kind ab, die zugleich mit der
Antragstellung der Eltern erfolgt.
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Danach kann offen bleiben, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit auch deshalb nicht
eingetreten ist, weil der Einbürgerungsantrag für den Kläger seinerzeit nur von seinem
Vater unterschrieben worden und - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - der
Wille der Mutter des Klägers nicht eindeutig erkennbar gewesen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
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vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1
und 3 GKG.
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