Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2001

OVG NRW: erstellung, ausnahmefall, fürsorgepflicht, einfluss, vergleich, neubeurteilung, dienstrecht, erlass, referat, auskunft

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 704/01
Datum:
19.09.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 704/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 L 3450/00
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des
Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das
Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e
1
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem im
Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Antrag des Antragstellers,
2
der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen auf der unter dem 24.
September 1999 ausgeschriebenen Stelle eines Prüfgruppenleiters (BesGr A 13 g
BBesO) im Referat K 5 (Außenstelle D. ) zu befördern, bevor sie über die Bewerbung
des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut entschieden hat,
3
zu Unrecht stattgegeben. Denn der Antragsteller hat nicht den - neben einem
Anordnungsgrund - erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs.
1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach dem gegenwärtigen Sach- und
Streitstand des vorliegenden summarischen Verfahrens ist es nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen
getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist.
4
Das Auswahlverfahren leidet nicht an dem vom Verwaltungsgericht in dem
angefochtenen Beschluss - entscheidungstragend - angenommenen Fehler, die dem
Bewerbervergleich zugrunde gelegten Regelbeurteilungen seien bei Vornahme der
(neuerlichen) Auswahlentscheidung nicht mehr hinreichend aktuell und deshalb für
einen zuverlässigen Leistungs- und Eignungsvergleich nicht mehr tauglich gewesen.
5
Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass es im Wesentlichen Sache dienstlicher
Beurteilungen ist, über die u. a. bei Beförderungsentscheidungen zur Anwendung
kommenden Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33
Abs. 2 GG, §§ 8 Abs. 1 Satz 2, 23 BBG, § 1 BLV) verlässlich Auskunft zu geben, und
dass die hierzu nötige Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen wesentlich auch von
ihrer Aktualität bzw. Zeitnähe abhängt.
6
Ständige Rechtsprechung der für das Dienstrecht zuständigen Senate des OVG NRW;
vgl. z. B. Beschlüsse vom 7. März 1996 - 12 B 3156/95 -, vom 28. Juli 1999 - 6 B
1144/99 -, vom 23. Dezember 1999 - 12 B 1857/99 -, DÖD 2000, 137, und vom 4.
September 2001 - 1 B 205/01 -.
7
Wenn es an hinreichend aktuellen Regelbeurteilungen über die in den
Bewerbervergleich einzustellenden Beamten fehlt, ist deshalb regelmäßig die
Erstellung von - hier nicht vorliegenden - Bedarfsbeurteilungen unverzichtbar.
8
Vgl. dazu auch Hess. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 TG 2751/89 -, ZBR
1990, 185; Wittkowski, NJW 1993, 817 (821), m.w.N.
9
So liegt der zur Entscheidung stehende Fall indes nicht. Vielmehr hat das
Verwaltungsgericht die Anforderungen, die an das Vorliegen hinreichend aktueller bzw.
zeitnaher Regelbeurteilungen zu stellen sind, damit diese noch als taugliche Grundlage
für die Bewerberauswahl bei der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines
Beförderungsdienstpostens in Betracht kommen können, zumindest im Ergebnis
überspannt, indem es einen "mehr als zwanzig Monate zurückliegenden Zeitraum" der
letzten Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen als nicht mehr
hinreichend zeitnah qualifiziert hat.
10
Welche Grenzen das Aktualisierungsgebot bei Beurteilungen dem Dienstherrn im
Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen konkret zieht, wird in Rechtsprechung und
Literatur nicht einheitlich beantwortet. Während zum Teil davon ausgegangen wird, der
für die Auswahlentscheidung erforderliche aktuelle Leistungsvergleich setze voraus,
dass der der letzten Beurteilung zugrunde liegende Beurteilungszeitraum nicht länger
als zwölf Monate zurückliege,
11
so etwa Hess. VGH, Beschluss vom 19. September 2000 - 1 TG 2902/00 -, ZfPR 2000,
302; wohl auch - allerdings unter Mitberücksichtigung landesrechtlicher Besonderheiten
- OVG Schleswig- Holstein, Beschluss vom 7. Juni 1999 - 3 M 18/99 -, NVwZ-RR 1999,
652,
12
wird von anderer Seite solches wohl erst bei einer "mehrere Jahre" zurückliegenden
Beurteilung angenommen.
13
Vgl. etwa Hamburgisches OVG, Beschluss vom 13. August 1991 - Bs I 27/91 -, DÖD
14
1991, 257; in diesem Zusammenhang auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.
August 1993 - 2 B 11694/93.OVG -, ZBR 1994, 83: jedenfalls nach Ablauf von nahezu
neun Jahren fehlt die Aktualität gänzlich.
Eine weitere Auffassung hält es regelmäßig für statthaft, wenn der Auslese für die
Übertragung eines Beförderungsamtes die jeweils letzte über die Bewerber gefertigte
Regelbeurteilung zugrunde gelegt werde; das gelte jedenfalls dann, wenn - bei
datumsmäßig fixen Regelbeurteilungsstichtagen - die Beurteilungsperiode drei Jahre
nicht überschreite.
15
Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: April
2001, RdNr. 230; denselben, ZBR 1997, 169 (173).
16
Schließlich wird teilweise noch die Auffassung vertreten, die Frage lasse sich nicht
generalisierend im Sinne einer starren zeitlichen Grenze, sondern nur unter
Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantworten. Bei einem -
in jenem Fall - 19 Monate zurückliegenden Beurteilungszeitraum sei allerdings noch
von hinreichender Aktualität auszugehen.
17
In diesem Sinne: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5. August 1999 - 2 M
2045/99 -, DÖD 2000, 116.
18
Der beschließende Senat teilt die Auffassung, dass es grundsätzlich nicht der Erstellung
von Bedarfsbeurteilungen bedarf, wenn die in die Auswahlentscheidung
einzubeziehenden Bewerber sämtlich in der letzten, an einen datumsmäßig fixen
Stichtag anknüpfenden Beurteilungsperiode regelbeurteilt worden sind und die letzte
Regelbeurteilung im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jedenfalls nicht mehr als drei
Jahre zurückliegt.
19
Entsprechend angedeutet bereits im Senatsbeschluss vom 4. September 2001 - 1 B
205/01 -.
20
Ein derartiger zeitlicher Abstand ist im Regelfall nämlich nicht zu lang bemessen, um
auch aktuell noch ein hinreichend verlässliches Leistungs- und Befähigungsbild der
Bewerber zu erhalten. Andernfalls würde die Regelbeurteilung als wesentliches Mittel
der Personalauslese weitgehend entwertet. Um dies zu verhindern, ist ein vernünftiger,
verhältnismäßiger Ausgleich zwischen der Forderung nach einer möglichst nah an den
Zeitpunkt der Auswahlentscheidung heranreichenden Aktualität des Leistungs- und
Befähigungsbildes und den Erfordernissen einer effektiven Personalverwaltung
erforderlich.
21
Ebenso Schnellenbach, Dienstliche Beurteilung, a.a.O., RdNr. 230 in Fußnote 58 c).
22
Ein knapp bemessener, drei Jahre nicht überschreitender Beurteilungszeitraum lässt im
Sinne eines solchen Kompromisses grundsätzlich zu, dass die jeweils letzte
Regelbeurteilung während der nachfolgenden Beurteilungsperiode ihre hinreichende
Aktualität und Aussagekraft für einen Bewerbervergleich beibehält.
23
Im vorliegenden Fall wird die angesprochene, als zumindest grober Anhalt zugrunde zu
legende Drei-Jahres-Grenze, welche hier zudem mit dem Regelbeurteilungszeitraum
nach den im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
24
geltenden Beurteilungsrichtlinien vom 15. Juli 1998 konform geht, deutlich
unterschritten. Die in Rede stehenden Regelbeurteilungen decken sowohl in Bezug auf
den Antragsteller als auch den Beigeladenen den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli
1997 bis 31. August 1998 ab (Beurteilungsstichtag: 1. September 1998). Die nach
Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2000 -
10 L 4172/99 - erforderlich gewordene neue Auswahlentscheidung ist, ohne dass sich
dies nach dem Inhalt der Akten datumsmäßig genau festlegen ließe - der
Auswahlvermerk (Blatt 79 des Besetzungsvorgangs) ist nicht datiert -, in der Zeit
zwischen der Erstellung der Neubeurteilung für den Beigeladenen (10. April 2000) und
dem gegenüber dem Antragsteller erlassenen Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober
2000 ergangen. Das bedeutet, dass der Zeitraum der letzten Regelbeurteilung im
Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jedenfalls nicht mehr als ca. zwei Jahre zurücklag.
Des Weiteren liegt hier auch kein anerkannter Ausnahmefall vor, in welchem schon
innerhalb des angesprochenen Drei- Jahres-Zeitraumes die Erstellung aktueller
Bedarfsbeurteilungen nötig erschiene.
25
Ein solcher Ausnahmefall ist vor dem Hintergrund der beamtenrechtlichen
Fürsorgepflicht und des Bestenausleseprinzips insbesondere dann anzunehmen, wenn
konkrete, fassbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die letzte Regelbeurteilung
eines Bewerbers dessen aktuellen Leistungsstand bzw. sein Befähigungsbild nicht
mehr korrekt widerspiegelt, wenn also etwa in der Zwischenzeit (eindeutig
dokumentierte) wesentliche Leistungssteigerungen eingetreten sind.
26
Vgl. Niedersächsischen OVG, Beschluss vom 5. August 1999 - 2 M 2045/99 -, a.a.O.;
Schnellenbach, ZBR 1997, 169 (173).
27
Solches hat hier indes der Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht; die
Antragsgegnerin hat dies mit Schriftsatz vom 17. Mai 2001 sogar ausdrücklich verneint.
28
Eine Bedarfsbeurteilung während des Regelbeurteilungszeitraumes kann zudem dann
erforderlich werden, wenn die Regelbeurteilungen nicht nach festen Stichtagen,
sondern nach dem individuellen Werdegang der Bewerber erfolgt sind oder wenn einer
der Bewerber an der letzten Regelbeurteilungsrunde gar nicht oder noch in einem
niedrigeren Statusamt teilgenommen hat.
29
Vgl. dazu etwa Schnellenbach, ZBR 1997, 169 (173).
30
Diese Fallgruppen sind hier aber sämtlich nicht einschlägig.
31
Darüber, ob - wie der Antragsteller meint - auch die Länge bzw. Kürze des letzten
Regelbeurteilungszeitraumes maßgeblichen Einfluss darauf haben kann, inwieweit es
dem Dienstherrn gestattet ist, einer Bewerberauswahl das Ergebnis der letzten
Regelbeurteilung zugrunde zu legen,
32
zumindest dahin tendierend auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5. August
1999 - 2 M 2045/99 -, a.a.O.,
33
braucht der Senat hier nicht abschließend zu befinden. Jedenfalls gilt: Ist es aufgrund
besonderer Umstände, wie etwa zwischenzeitlicher Bedarfsbeurteilungen oder
geänderter Beurteilungsbestimmungen, zu relativ kurzen Regelbeurteilungszeiträumen -
34
im vorliegenden Fall solchen von 14 Monaten - gekommen, an die sich danach wieder
ein "normaler" Regelbeurteilungszeitraum anschließt, folgt daraus nicht ohne weiteres,
dass der Dienstherr notwendigerweise Bedarfsbeurteilungen erstellen müsste, wenn im
Zeitpunkt des Treffens der Auswahlentscheidung eine dem letzten
Regelbeurteilungszeitraum entsprechende Zeitspanne (hier: 14 Monate) bereits
verstrichen ist. Vielmehr behält auch bei solchen kurzen Beurteilungszeiträumen das in
der Beurteilung niedergelegte Leistungs- und Befähigungsbild grundsätzlich für den
gesamten nachfolgenden Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren seine
Aussagekraft, es sei denn der davor liegende Beurteilungszeitraum sei so kurz, dass er
lediglich eine punktuelle Bewertung im Sinne einer "Momentaufnahme" ermöglichen
würde. Von letzterem kann aber bei Beurteilungszeiträumen, die - wie hier - ein Jahr
überschreiten, grundsätzlich nicht ausgegangen werden.
Vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5. August 1999 - 2 M 2045/99 -,
a.a.O. - dort für einen Beurteilungszeitraum von 15 Monaten - .
35
Schließlich ist als besonderer Umstand des vorliegenden Verfahrens noch zu
berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 8.
Februar 2000 - 10 L 4172/99 - gleichen Rubrums (u. a.) den Hinweis erteilt hatte, die
Antragsgegnerin dürfe die (seit dem 5. Januar 2000) bereits kommissarisch erfolgte
Verwendung des Beigeladenen auf dem streitigen Beförderungsdienstposten bei ihrer
erneuten Auswahlentscheidung nicht zugunsten des Beigeladenen berücksichtigen.
Hieraus dürften sich unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sachliche Gründe dafür
ergeben, dass dann auch in Bezug auf den Antragsteller der entsprechende
Tätigkeitszeitraum aus einem Bewerbervergleich auszuklammern war. Denn die einer
Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen dürfen nicht von -
im Verhältnis zueinander - erheblich unterschiedlicher Aktualität sein.
36
Vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. August 1993 - 2 B 11694/93.OVG -,
a.a.O.; OVG Schleswig- Holstein, Beschluss vom 7. Juni 1999 - 3 M 18/99 -, a.a.O.;
Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5. August 1999 - 2 M 2045/99 -, a.a.O.
37
Der jüngst ergangene Senatsbeschluss vom 14. August 2001 - 1 B 175/01 - bezieht sich
in diesem Zusammenhang nur auf solche Beurteilungszeiträume, die für das
Hilfskriterium der Leistungsentwicklung in den Blick genommen werden. Dass auch der
nach dem Grundsatz der Bestenauslese vorzunehmende Vergleich der aktuellen
Eignung, Befähigung und Leistung an datumsmäßig unterschiedliche Zeiträume
anknüpfen könne, ergibt sich aus jenem Beschluss nicht.
38
Auch im Übrigen lassen sich Fehler des Auswahlverfahrens oder der
Auswahlentscheidung, die geeignet wären, den (materiellen)
Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu verletzen, hier nicht feststellen.
Bezüglich der vom Antragsteller erhobenen (sonstigen) Rügen nimmt der Senat zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die insoweit überzeugenden Ausführungen des
Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug.
39
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat
sieht davon ab, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig
zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich somit selbst keinem
Kostenrisiko ausgesetzt hat.
40
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1
GKG.
41
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
42