Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2008

OVG NRW: deutsche bundespost, staatliches handeln, erfüllung, presserecht, minderheitsbeteiligung, einfluss, behörde, öffentlich, handbuch, erlass

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1183/08
Datum:
28.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 1183/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 989/08
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu Recht mit der Begründung
abgelehnt, der Antragstellers habe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft
gemacht; nach summarischer Prüfung stehe ihm der begehrte und ausschließlich auf §
4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW (PresseG NRW) gestützte Auskunftsanspruch
schon deshalb nicht zu, weil die Antragsgegnerin keine Behörde im Sinne des
Presserechts sei. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch das
Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
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§ 4 Abs. 1 PresseG NRW verpflichtet die Behörden, den Vertretern der Presse die der
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Bei der Auslegung
des presserechtlichen Behördenbegriffs ist die objektiv-rechtliche Wertentscheidung aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen. Danach ist der Staat verpflichtet, in seiner
Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem
Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503 f.; OVG
NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 5 A 640/02 -, OVGE 50, 32.
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Ausgehend davon ist der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisatorisch-
verwaltungstechnisch, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Um der Presse zu
ermöglichen, die ihr verfassungsrechtlich garantierte Funktion der Berichterstattung
auch über Vorgänge im staatlichen Bereich zu erfüllen, sind von diesem
Behördenbegriff auch juristische Personen des Privatrechts erfasst, deren sich die
öffentliche Hand zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient und die von dieser
beherrscht werden.
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Vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 -, NJW 2005, 1720; OVG
Saarland, Urteil vom 1. April 1998 - 8 R 27/96 -, AfP 1998, 426.
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Dies zugrunde gelegt kann die Antragsgegnerin nach der im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischer Prüfung nicht als Behörde
im presserechtlichen Sinne angesehen werden. Die öffentliche Hand bedient sich der
Antragsgegnerin bereits nicht zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Seit der
Liberalisierung des Post- und Telekommunikationsmarkts durch die Postreform II von
1994 werden Dienstleistungen in diesen Bereichen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten
durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen
Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht (Art. 87 f Abs. 2 GG). Damit
hat sich der Staat von der Erfüllung der ursprünglich aus der Daseinsvorsorge
entstandenen Aufgaben der Leistungserbringung zurückgezogen und nicht lediglich
eine private Rechtsform für staatliches Handeln gewählt. Die verbliebenen staatlichen
Kompetenzen umfassen keinesfalls das verwaltungsmäßige Erbringen von Post- oder
Telekommunikationsdienstleistungen. Ihre Wahrnehmung als Verwaltungsaufgabe - sei
es in öffentlich-rechtlicher, sei es in privatrechtlicher Organisationsform - ist unzulässig.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 1712/01 -, BVerfGE 108, 370, 393
f., Urteil vom 15. Juli 2003 - 2 BvF 6/98 -, BVerfGE 108, 169, 183; Wieland, in: Dreier,
GG, Bd. II, 2. Aufl. 2008, Art. 87 f Rn. 23; Windhorst, in: Sachs, GG, 4. Aufl. 2007, Art. 87 f
Rn. 22, 27 ff.; Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 12/7269, S. 4, sowie
Ausschussempfehlung und Bericht, BT-Drs. 12/8108, S. 3 u. 6.
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Allein die Einflussmöglichkeiten, die der Bund durch seine Minderheitsbeteiligung an
der Antragsgegnerin auch deshalb hat, weil er aufgrund der durchschnittlichen
Hauptversammlungspräsenz über eine sichere Hauptversammlungsmehrheit verfügt,
machen Telekommunikationsdienstleistungen nicht zu einer öffentlichen
Daseinsvorsorgeaufgabe des Bundes. Vielmehr werden diese Aufgaben entsprechend
der Intention der Postreform II im Rahmen eines offenen Wettbewerbs aller
Telekommunikationsanbieter "privatwirtschaftlich" erbracht.
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Wegen der Minderheitsbeteiligung des Bundes fehlt es darüber hinaus an dem für die
Behördeneigenschaft erforderlichen beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand auf
die Antragsgegnerin. Hierfür wäre erforderlich, dass die Anteile direkt oder mittelbar
überwiegend von der öffentlichen Hand gehalten werden.
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Vgl. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl. 2005, 19. Kap. Rn. 10; Wenzel,
in: Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, § 4 LPG Rn. 57; i. E. wohl ebenso Burkhardt, in
Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG Rn. 57.
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Darüber hinaus ist ein beherrschender Einfluss des Bundes auf die Antragsgegnerin
schon durch § 3 Abs. 1 und 4 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994
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(BGBl. I S. 2325) ausgeschlossen.
Vgl. Wieland, in: Dreier, GG, Bd. II, 2. Aufl. 2008, Art. 87 f Rn. 23.
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Von dem Umstand, in welchem Umfang Anteilseigner bislang tatsächlich an
Hauptversammlungen teilgenommen haben, kann die Beurteilung eines
beherrschenden Einflusses nicht abhängen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3
Satz 3 GKG unanfechtbar.
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