Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.10.2005
OVG NRW: angemessene frist, beförderung, rechtsschutz, ausschuss, beamter, gefahr, verwaltung, vergleich, beamtenrecht, billigkeit
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1388/05
Datum:
20.10.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1388/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 757/05
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die
dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2500,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e
1
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die bis
zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO)
gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der
Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die
Abänderung dieser Entscheidung.
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1. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den
Beigeladenen nach Besoldungsgruppe A 15 zu befördern, solange nicht über seinen,
des Antragstellers, Widerspruch gegen seine Nichtberücksichtigung bei der
Beförderungsentscheidung bestandskräftig entschieden ist,
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im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Zwar sei das
Beförderungsverfahren nicht fehlerfrei begonnen worden, weil die Eignung des
Antragstellers (zunächst) nicht auf der Grundlage einer aktuellen dienstlichen
Beurteilung ermittelt worden sei. Dieser Fehler sei jedoch vor der maßgeblichen
Entscheidung des Landschaftsausschusses, der entgegen der ursprünglichen
Ankündigung des Antragsgegners in seiner Sitzung vom 13. Mai 2005 noch keinen
Beschluss zu der streitgegenständlichen Beförderung gefasst habe, geheilt worden. Der
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Antragsteller sei unter dem 11. Mai 2005 beurteilt worden; die Besprechung dieser
Beurteilung sei am 24. Mai 2005 erfolgt. Auf Grundlage dieser Beurteilung sowie der
Beurteilung des Beigeladenen vom 10. Februar 2005 sei der Antragsgegner zu Recht
von einem Eignungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller
ausgegangen. Ersterer habe nicht nur eine wesentlich bessere Gesamtnote erhalten,
sondern sei auch bezüglich seines Führungsverhaltens - einer Eigenschaft, dem der
Antragsgegner besonderes Gewicht beigemessen habe - wesentlich besser beurteilt
worden als der Antragsteller. Dass diese Beurteilungen fehlerhaft seien, sei nicht
ersichtlich. Die Tatsache, dass die Beurteilung des Antragstellers erst erstellt worden
sei, nachdem der zugunsten des Beigeladenen erfolgte Beförderungsvorschlag bekannt
geworden sei, spreche nicht zwingend für eine zielgerichtete, auf die Rechtfertigung
dieses Vorschlags ausgerichtete Beurteilung. Die hohen Anforderungen, die in Fällen
dieser Art an die Plausibilisierung des Beurteilungsergebnisses zu stellen seien, habe
der Antragsgegner im vorliegenden Fall erfüllt.
2. In seiner am 29. August 2005, einem Montag, eingegangenen
Beschwerdebegründungsschrift rügt der Antragsteller zunächst, das Verwaltungsgericht
sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Verstoß gegen seinen
Bewerbungsverfahrensanspruch sei geheilt worden. Aus diesem Anspruch folge u.a.,
dass den Gremien, die über eine Beförderung zu entscheiden hätten, eine vollständige
Entscheidungsgrundlage unterbreitet werden müsse. Dies sei in seinem Fall
unterblieben, da der Beigeladene als einziger für die Beförderung in Betracht
kommender Kandidat präsentiert worden sei. Zum anderen sei er zu dem Zeitpunkt, als
sich der Ausschuss für die S. Heilpädagogischen Heime (22. April 2005) und der
Ausschuss für Personal und allgemeine Verwaltung (9. Mai 2005) mit der Angelegenheit
befasst hätten, noch nicht einmal beurteilt gewesen. Diese Fehler hätten - wenn
überhaupt - allein dadurch geheilt werden können, dass diese Ausschüsse nochmals
beteiligt worden wären. Nachdem die Personalentscheidung gefallen sei, könnten
solche Fehler jedenfalls nicht mehr geheilt werden. Zu beanstanden sei außerdem,
dass er erst beurteilt worden sei, nachdem der Antragsgegner den Beigeladenen zur
Beförderung vorgeschlagen habe. Durch diese Vorgehensweise hätten die Beurteiler
unter Druck gestanden, den Beförderungsvorschlag durch entsprechende Abfassung
ihrer Beurteilung nachträglich zu rechtfertigen. Dies müsse durch die Einhaltung der
Verfahrensvorschriften, nach denen erst zu beurteilen und dann zu befördern sei,
vermieden werden. Allein aufgrund der mit diesem Verfahrensfehler verbundenen
Missbrauchsgefahr sei seine Beurteilung vom 11. Mai 2005 rechtswidrig. Die
angefochtene Beförderungsentscheidung sei ferner auch deswegen rechtswidrig, weil
es an einer einheitlichen Beurteilungsgrundlage fehle. Seine eigene Beurteilung sowie
die des Beigeladenen bezögen sich nämlich auf deutlich unterschiedliche Zeiträume.
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3. Dieses Vorbringen vermag keine durchgreifenden Zweifel an dem Ergebnis der
erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
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In Fällen der Beförderungskonkurrenz hat der im Auswahlverfahren unterlegene Beamte
einen Anordnungsanspruch, wenn dies zur Sicherung seines
Bewerbungsverfahrensanspruchs geboten ist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch
enthält vor allem das Recht, dass der Dienstherr bei konkurrierenden Bewerbungen die
Auswahl unter Beachtung des durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten
Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorzunehmen hat. Dieser
Anspruch ist grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass
es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene
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Bewerber zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich seinem Konkurrenten
hätte vorgezogen werden müssen. Bleibt dem unterlegenen Bewerber nämlich der
erstrebte Eilrechtsschutz versagt, so kann die fragliche Stelle in aller Regel daraufhin
sofort besetzt werden und kommt etwaiger Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren
grundsätzlich zu spät. Dies bedingt zugleich, dass die Gerichte im so genannten
beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gehalten sind, den Erfordernissen eines
effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen.
Infolge dessen genügt es, wenn nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe
entgegenstehen, in diesen Fällen nicht, das Bestehen des Anordnungsanspruchs nur
einer "summarischen" Prüfung zu unterziehen. Vielmehr ist (erforderlichenfalls) unter
eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des geltend gemachten
Bewerbungsverfahrensanspruchs über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu
entscheiden.
Vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR
2002, 427; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370.
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Hiernach ist ein Anordnungsanspruch in Fällen der vorliegenden Art dann zu bejahen,
wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und
Streitstand gemessen an den vorgenannten Prüfungsmaßstäben nicht mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene
Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen
Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich
müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen
Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein, seine Auswahl also
möglich erscheinen.
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Vgl. insbesondere zu Letzterem auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September
2002 - 2 BvR 857/02 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - 1 B 301/05 -, S. 7
des amtlichen Umdrucks.
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Vorliegend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers - ausgehend von
den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen und unter Beachtung der erwähnten
für die Prüfungsdichte anzulegenden Maßstäbe - nicht verletzt.
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a) Ob der Antragsteller - so die Behauptung des Antragsgegners, für die sich allerdings
in den vorliegenden Unterlagen kein schriftlicher Hinweis findet - von Anfang an in das
Auswahlverfahren einbezogen war, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Sollte dies nicht
der Fall gewesen sein, so würde sich daraus keine Verletzung des
Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ergeben. Dasselbe gilt bezüglich
der Rüge, er sei erst am 11. Mai 2005 beurteilt worden. Aufgrund einer telefonischen
Nachfrage beim Antragsgegner - der Inhalt dieses Telefonats wurde allen Beteiligten in
Form eines schriftlichen Vermerks bekannt gegeben - steht zur Überzeugung des
Senats fest, dass - entgegen der Annahme des Antragstellers im Schriftsatz vom 29.
August 2005 („bei der eigentlichen Auswahlentscheidung" wurde „der Antragsteller ....
überhaupt nicht mit betrachtet") eine endgültige Entscheidung bezüglich der
streitgegenständlichen Beförderung noch nicht getroffen wurde. Die ursprünglich für den
13. Mai 2005 vorgesehene Beschlussfassung durch den Landschaftsausschuss, der
gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Zuständigkeits- und Verfahrensordnung des
Landschaftsverbandes S1. zur Entscheidung über die streitgegenständliche
Beförderung zuständig ist, ist nicht erfolgt, da die Sache vorher von der Tagesordnung
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genommen wurde. Seitdem hat sich der Landschaftsausschuss nicht mit der Sache
befasst, da der Antragsgegner zunächst den Ausgang des vorliegenden Verfahrens
abwarten will.
Damit besteht die Möglichkeit, alle für eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung
erforderlichen (Verfahrens-)Schritte vor einer Befassung des Landschaftsausschusses
(nochmals) vorzunehmen. Bezüglich der Einbeziehung des Antragstellers in das
Auswahlverfahren und der Erstellung einer Beurteilung für ihn als Grundlage für den
vorzunehmenden Eignungsvergleich ist dies bereits geschehen. Es sind auch keine
Hindernisse dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner die streitgegenständliche
Personalangelegenheit erneut dem Ausschuss für die S. Heilpädagogischen Heime
sowie dem Ausschuss für Personal und allgemeine Verwaltung vorlegt, diesen Gremien
sowie dem Landschaftsausschuss alle für ihre Entscheidung erforderlichen Unterlagen
zur Verfügung stellt,
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vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 9. November 2001 - 1 B 1146/01 -, NVwZ-RR
2001, 291,
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sowie alle weiteren ggf. erforderlichen (verfahrensrechtlichen) Schritte nachholt bzw.
erstmalig vornimmt. Sollte es hierbei (erneut) zu (Verfahrens-)Fehlern kommen, stünde
dem Antragsteller die Möglichkeit offen, (erneut) einstweiligen Rechtsschutz in
Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der
Dienstherr verpflichtet ist, sämtlichen abgelehnten Bewerbern um eine
Beförderungsstelle das Auswahlergebnis mitzuteilen und vor der Ernennung des
Konkurrenten eine angemessene Frist abzuwarten, um den abgelehnten Bewerbern die
Möglichkeit einzuräumen, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.
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Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 -, NJW 1990,
501; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage 2005, Rn. 76.
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b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist seine Beurteilung vom 11. Mai 2005
nicht allein deswegen fehlerhaft, weil sie erst erstellt wurde, nachdem der
Antragsgegner den Beigeladenen zur Beförderung vorgeschlagen hatte. Allein die mit
diesem zeitlichen Ablauf verbundene rein abstrakte Gefahr eines Missbrauchs des
Instruments der dienstlichen Beurteilung zu dem Zweck, einen bereits vorliegenden
Beförderungsvorschlag auf jeden Fall, d.h. auch unter Inkaufnahme einer
ungerechtfertigten Bevorzugung des vorausgewählten Bewerbers, nachträglich zu
rechtfertigen, vermag im konkreten Fall nicht die Feststellung zu tragen, der nicht
ausgewählte Bewerber sei tatsächlich unter Wert beurteilt worden. Zwar können Fälle,
in denen Beurteilungen bewusst „gesteuert" werden, um weniger qualifizierte Bewerber
befördern zu können, nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen werden. Hierbei
dürfte es sich aber eher um Ausnahmefälle handeln. Dies gilt erst recht für den Fall,
dass die Beurteilung nicht von einer Person, sondern - wie im vorliegenden Fall - durch
einen Erst- und einen Zweitbeurteiler gemeinsam zu erstellen ist. Dementsprechend
kann auch im vorliegenden Fall nicht allein aufgrund der vorerwähnten abstrakten
Missbrauchsgefahr darauf geschlossen werden, dass sich diese Gefahr tatsächlich
realisiert hat. Vielmehr bedarf es jeweils konkreter Anhaltspunkte, um feststellen zu
können, dass ein Beamter tatsächlich (bewusst) zu schlecht beurteilt wurde. Mithin hätte
es - gewissermaßen als Grundvoraussetzung - eines substantiierten Vortrags des
Antragstellers bedurft, in welchen Punkten (Einzelmerkmale, Gesamtnote) er sich mit
welcher Begründung nicht sachgerecht beurteilt fühlt. Darüber hinaus hätte der
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Antragsteller konkrete Tatsachen benennen müssen, die darauf schließen lassen, dass
Erst- und Zweitbeurteiler ihn entsprechend seiner Behauptung bewusst zu schlecht
beurteilt hätten. An einem solchen Vortrag fehlt es bereits, ebenso aber auch an
sonstigen aktenkundigen Anhaltspunkten, auf welche der Senat die Feststellung stützen
könnte, dass der Antragsteller von seinen Vorgesetzten bewusst (bzw. überhaupt) zu
schlecht beurteilt wurde. Weitere Fehler seiner Beurteilung hat er nicht - jedenfalls nicht
fristgemäß (s.u. 4.) - gerügt.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners
zugunsten des Beigeladenen auch dann nicht zu beanstanden wäre, wenn der
Antragsteller ebenfalls mit der Höchstnote beurteilt worden wäre. Denn der
Antragsgegner hat seine Entscheidung ergänzend auf das bessere Führungsverhalten
des Beigeladenen gestützt. Dies ist - insbesondere angesichts der bevorstehenden
organisatorischen Umstrukturierung der S. Heilpädagogischen Heime - ein nicht zu
beanstandendes Auswahlkriterium, insbesondere auch bei nach der Gesamtnote gleich
beurteilten Bewerbern. Dass der Antragsteller gerade in Bezug auf dieses
Einzelmerkmal zu schlecht beurteilt wurde, hat er weder substantiiert vorgetragen noch
ist dies sonst ersichtlich.
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c) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die jeweils letzten
Beurteilungen des Antragstellers (20. Dezember 1997 bis 1. April 2005) und des
Beigeladenen (12. Juli 2003 bis 18. Januar 2005) unterschiedlich lange
Beurteilungszeiträume umfassen. Zwar ist die (möglichst zu gewährleistende)
Einheitlichkeit der Beurteilungszeiträume, die allerdings bei fehlenden
Regelbeurteilungen zwangsläufig auf Schwierigkeiten stößt, grundsätzlich von
erheblicher Bedeutung für die Vergleichbarkeit der Beurteilungen selbst und damit i.d.R.
zugleich auch für den Vergleich der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG). Auch insoweit gilt aber, dass nicht aus jedem etwaigen
Rechtsverstoß des Antragsgegners ein Anordnungsanspruch zugunsten des
Antragstellers folgt. Hierfür beachtlich sind vielmehr allein solche Rechtsverstöße,
aufgrund deren der Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist. Unterschiedlich lange
Beurteilungszeiträume führen nicht zwangsläufig und in jedem Falle zu einer Verletzung
dieses Anspruchs, beispielsweise dann nicht, wenn aufgrund weiterer vorliegender
Erkenntnisgrundlagen ein Bewerbervergleich nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG
für einen im Kern übereinstimmenden Zeitraum ohne ins Gewicht fallende
Benachteiligung eines der Betroffenen möglich ist.
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Vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -.
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Vorliegend fehlt es in diesem Zusammenhang schon an jeglichem substantiierten
Vortrag des Antragstellers, inwieweit sich die unterschiedlich langen
Beurteilungszeiträume für ihn in bezug auf seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 23
Abs. 6, § 7 LBG NRW nachteilig ausgewirkt haben sollen. Ein solcher Nachteil wäre
z.B. dann plausibel dargelegt, wenn für den Bewerber mit dem kürzeren
Beurteilungszeitraum (hier: den Beigeladenen) ein deutlicher Leistungssprung im
Vergleich zur vorhergehenden Beurteilung zu verzeichnen wäre. Dies ließe den
Rückschluss zu, dass die Beurteilung möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn
sie sich auch für diesen Bewerber auf einen längeren Zeitraum erstreckt hätte. So liegt
der Fall indes hier nicht, da der Beigeladene in seiner vorhergehenden Beurteilung vom
14. Juli 2003 ebenfalls mit der Höchstnote „übertrifft die Anforderungen in besonderem
Maße" beurteilt worden war. Umgekehrt kann sich für den Bewerber mit dem längeren
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Beurteilungszeitraum (hier: der Antragsteller) ein Nachteil aus der Länge des beurteilten
Zeitraums dann ergeben, wenn sich dessen Leistungen in letzter Zeit wesentlich
verbessert haben. Dass dies im Falle des Antragstellers so war, hat dieser jedoch weder
vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Vielmehr weist das nachfolgend unter 4.
behandelte Vorbringen (die Frage seiner Verwertbarkeit hier einmal ausgeklammert)
eher in die entgegengesetzte Richtung.
4. Mit am 7. September 2005 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller ergänzend
vorgetragen, für den Zeitraum vom 20. April 1997 (gemeint ist wohl der 20. Dezember
1997) bis zum 16. September 1999 lägen für ihn zwei verschiedene
Beurteilungsergebnisse vor, da seine Leistungen für diesen Zeitraum bereits am 16.
September 1999 einmal beurteilt worden seien (und zwar mit „sehr gut"). Dieses
Vorbringen kann schon deswegen nicht zur Abänderung der angefochtenen
Entscheidung führen, weil es erst nach Ablauf der einmonatigen
Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt ist. Diese Frist ist
infolge der am 29. Juli 2005 erfolgten Zustellung der angefochtenen Entscheidung am
29. August 2005 abgelaufen. Das Vorbringen im am 7. September 2005 eingegangenen
Schriftsatz dient auch nicht der Vertiefung bereits vorgebrachter Argumente, sondern
enthält neue, vorher nicht vorgebrachte Gesichtspunkte, sodass es unberücksichtigt
bleiben muss.
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Zur Nichtberücksichtigung verspäteten Beschwerdevorbringens vgl. OVG NRW,
Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; OVG Mecklenburg-
Vorpommern, Beschluss vom 2. September 2002 - 2 M 39/02 -, NVwZ-RR 2003, 318;
Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 1 Bs 135/02 -, juris.
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Im Übrigen fehlt es auch bezüglich des verfristeten Vorbringens an jeglicher Darlegung,
inwiefern der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch den gerügten
Fehler verletzt sein könnte. Es ist schon fraglich, ob es überhaupt einen Rechtsverstoß
darstellt, wenn eine Anlassbeurteilung sich auf einen Zeitraum erstreckt, der bereits
Gegenstand einer früheren Anlassbeurteilung war. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach
sich eine Beurteilung nicht auf einen Zeitraum erstrecken darf, der schon durch eine
frühere Beurteilung erfasst wird, besteht jedenfalls nicht.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, ZBR 2002, 211.
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Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da der
Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers auch dann nicht verletzt wäre, wenn
man zu seinen Gunsten unterstellt, dass die Einbeziehung des Zeitraums vom 20.
Dezember 1997 bis zum 16. September 1999 in die Beurteilung vom 11. Mai 2005 einen
Rechtsverstoß darstellt: Der Antragsteller hat ungeachtet der Tatsache, dass
zwischenzeitlich neue Beurteilungsrichtlinien erlassen wurden, in der formlosen
Beurteilung vom 16. September 1999 eine bessere Gesamtnote („sehr gut") erhalten als
in der Beurteilung vom 11. Mai 2005 („entspricht voll den Anforderungen"). Fließt ein
Zeitraum (hier: eindreiviertel Jahre), für den ein Beamter in einer früheren
Anlassbeurteilung mit einer besseren Note beurteilt wurde, in eine einen wesentlich
längeren Zeitraum erfassende Anlassbeurteilung ein, so kann sich dies allenfalls zu
seinen Gunsten auswirken. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die sich
überschneidenden Beurteilungszeiträume den Bewerbungsverfahrensanspruch des
Antragstellers verletzt haben sollen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige
außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht
nicht der Billigkeit, weil der Beigeladene - er hat im Beschwerdeverfahren (ebenfalls)
keinen Antrag gestellt - sich seinerseits keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs.
3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2,
47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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