Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2004
OVG NRW: form, aufenthaltserlaubnis, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2422/03
Datum:
13.02.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2422/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 3566/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nach der
ständigen Senatsrechtsprechung
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- vgl. nur den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 - 18 B 2274/02 - mit weiteren
Nachweisen - sowie die Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2003 - 18 B 1139/03 - und
vom 2. Februar 2004 - 18 B 2625/03 -
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dann nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. So ist es hier; auf die dargelegten
Beschwerdegründe kommt es von daher nicht an.
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Der Aussetzungsantrag ist bereits unzulässig, weil der von dem Antragsteller
angegriffenen Entscheidung des Antragsgegners insoweit keine die Rechtsstellung des
Antragstellers verschlechternde Wirkung zukommt.
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Als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers
nur auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die
seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnende Ordnungsverfügung
des Antragsgegners vom 25. September 2002 gerichtet sein, soweit und sofern diese
die Wirkungen eines belastenden Verwaltungsaktes hat, indem sie ein Bleiberecht des
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Antragstellers in Form einer auf Grund von § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG entstandenen
Duldungs- oder Erlaubnisfiktion beendet.
Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2003 - 18 B 1243/03 -, vom 10. September
2003 - 18 B 1698/03 -, vom 24. Oktober 2003 - 18 B 1842/03 - und vom 28. November
2003 - 18 B 2365/02 -.
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Das ist hier indes nicht gegeben. Denn der erst nach Stellung des Asylantrags (während
des noch laufenden Asylverfahrens) gestellte Aufenthaltsgenehmigungsantrag des
Antragstellers vom 19. Februar 2002 hat wegen der auch für diesen Fall - erst recht -
geltenden Regelung des § 55 Abs. 2 AsylVfG keine Fiktionswirkung nach § 69 AuslG
auszulösen vermocht.
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Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1993 - 18 B 2905/93 - und vom 30
September 1998 - 18 B 1770/97 -.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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