Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.08.2007

OVG NRW: subjektives recht, jugendhilfe, volljährigkeit, persönlichkeit, suizidversuch, berufsausbildung, sorgfalt, umwelt, beweiswürdigung, hygiene

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1119/07
Datum:
28.08.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1119/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 507/05
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf
53.771,86 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2
Das Zulassungsvorbringen führt unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte
zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d.
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- als Zulassungsgrund allein geltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag
nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die
Hilfegewährung habe entgegen § 89f Abs. 1 SGB VIII nicht den Vorschriften des SGB
VIII entsprochen.
4
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein Hilfebedarf nach § 41 SGB VIII nicht
schon aus den tatsächlichen Lebens- und Sozialisationsbedingungen des jungen
Menschen,
5
vgl. insoweit Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 41
6
Rdnr. 13 f.;
7
der spezifische Hilfebedarf wird vielmehr erst durch die Wechselwirkung von sozialer
Lebenslage und dem Umstand gekennzeichnet, mit den erlernten Fähigkeiten und
8
Techniken der Lebensbewältigung diese Schwierigkeiten nicht in den Griff zu
bekommen.
Vgl. Wiesner, a.a.O., Rdnr. 14; Mrozynski, Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), 3.
Aufl., § 41 Rdnr. 4.
9
Die Hilfe nach § 41 SGB VIII soll nämlich gewährt werden, wenn und solange sie
aufgrund der individuellen Situation des jungen Volljährigen für seine Persönlichkeits-
entwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig ist, wobei die
besagte individuelle Situation des jungen Volljährigen gerade durch Einschränk- ungen
in der Persönlichkeitsentwicklung sowie in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu
führen, gekennzeichnet sein muss.
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Vgl. etwa Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl., § 41 Rdnr. 6; Stähr, in:
Hauck/Haines, SGB VIII, Stand Juni 2007, § 41 Rdnr. 6 f.; Happe/
11
Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Stand April 2007, Erl. § 41, Art. 1
KJHG, Rdnrn. 8, 13 und 13a.
12
Zur Frage, wann i. S. d. § 89f Abs. 1 SGB VIII eine Erfüllung der Aufgaben den
gesetzlichen Vorschriften entspricht, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 - (BVerwGE 126, 201 = FEVS 58, 193 = NVwZ- RR 2006,
702) richtungsweisend ausgeführt:
13
"Das Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten verlangt bereits nach
seinem Wortlaut nicht, dass die Leistungsgewährung in jeder Hinsicht objektiv
rechtmäßig gewesen ist, und ist beschränkt auf die Vorschriften des Achten Buches
Sozialgesetzbuch. Gesetzeskonformität i.S.d. § 89f Abs. 1 SGB VIII und objektive
Rechtmäßigkeit sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die
Anwendungsergebnisse im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn
und Zweck formt das Gebot der Gesetzeskonformität das allgemeine, aus dem
Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für das
Erstattungsrechtsverhältnis zwischen Jugendhilfeträgern aus. Es soll sicherstellen, dass
der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung
bei der Leistungsgewährung die durch das Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet,
und - dem korrespondierend - den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor
bewahren, die Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei
ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht
werden müssen. Insoweit ist die Regelung zugleich Ausdruck des
kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes (s. BVerwG, Urteil vom 8.
Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 2). Der
Kostener-stattung begehrende Träger hat bei der Leistungsgewährung die rechtlich
gebotene Sorgfalt anzuwenden, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten
gehalten ist; der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger kann eine
darüber hinausgehende Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nicht verlangen und
daher eine Erstattung nicht verweigern, wenn auch er selbst die angefallenen Kosten
nicht hätte vermeiden können, weil er nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die
Hilfegewährung gegebenen Erkenntnisstand nicht anders gehandelt hätte. ... Dass dem
Gebot der Gesetzeskonformität entsprochen ist, wenn der Kostenerstattung begehrende
Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich gesche-hen handeln
konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen
14
Jugendhilfeträger gilt, entspricht zudem einer sachgerechten Lastenverteilung bei einem
Handeln unter Bedingungen von Ungewissheit."
Auch im Lichte des Zulassungsvorbringens ist vorliegend indes nicht davon
auszugehen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, Mängel in der
Persönlichkeitsentwicklung des Hilfeempfängers, die eine Hilfeleistung nach § 41 Abs.
1 SGB VIII gerechtfertigt hätten, könnten nicht festgestellt werden, so dass die
Hilfeleistung rechtswidrig erfolgt sei und i. S. d. § 89f Abs. 1 SGV VIII nicht den
Vorschriften des SGB VIII entsprochen habe, diese Grundsätze in einer ernstliche
Zweifel begründenden Weise verletzt hat.
15
Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, allein die Ermög-
lichung einer Schul-/Berufsausbildung als Zielsetzung habe den Kläger nicht zur Ge-
währung einer Hilfe gem. § 41 SGB VIII berechtigt.
16
So sinngemäß auch: Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnr. 19; Kindle, in: Kunkel, LPK- SGB VIII,
3. Aufl., § 41 Rdnr. 12a; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. §
41, Art. 1 KJHG, Rdnr. 13b; Mrozynski, a.a.O., § 41 Rdnr. 2.
17
Dass die Abgrenzung zwischen von Maßnahmen einerseits nach § 13 und andererseits
nach § 41 SGB VIII häufig schwierig ist,
18
vgl. Wiesner, a.a.O., § 13 Rdnr. 11; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas,
a.a.O., Erl. § 13,
19
Art. 1 KJHG, Rdnr. 16,
20
besagt für sich genommen nichts anderes. Schnittpunkte, die die Abgrenzungs-
schwierigkeiten erzeugen, ergeben sich deswegen, weil Teilnehmer an Maßnahmen
der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII häufig auch gleichzeitig Defizite in der
Persönlichkeitsentwicklung aufweisen.
21
Vgl. Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl., § 13 Rdnr. 34.
22
Das ändert aber nichts daran, dass in der Berechtigung zur Inanspruchnahme ein
wesentlicher Unterschied zwischen beiden Angebotsgruppen liegt, nämlich nur § 41
SGB VIII der sozialpädagogischen Hilfestellung für die Persönlichkeitsentwicklung
dient.
23
Vgl. Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, a.a.O., Erl. § 13 Art. 1 KJHG, Rdnr.
15 und 16, Erl. § 41 Art. 1 KJHG Rdnr. 42.
24
Auch aus dem vom Kläger angeführten Urteil des OVG Lüneburg vom 25. Februar 1998
- 4 L 5734/96 - (FEVS 49, 73) lässt sich nicht auf eine selbständige Bedeutung eines
schulischen oder beruflichen Defizits als eine im Rahmen des § 41 Abs. 1 SGB VIII zu
berücksichtigende Mängellage schließen. Die Entscheidung hebt nur auf die
Erweiterung des anlassgebenden Zwecks der Volljährigenbetreuung ab, die durch § 41
SGB VIII im Verhältnis zu §§ 6 Abs. 3, 75a JWG erfolgt ist, nämlich die Aufweitung der
Anlass zur Hilfeleistung gebenden Situationen, verhält sich aber nicht zur maßgeblichen
Zielsetzung der Hilfe nach § 41 SGB VIII, nämlich die Persönlichkeit des jungen
Menschen weiter zu entwickeln und ihn zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung
25
zu befähigen. Auch dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 25. Januar 2000 - 4 L
2934/99 - (FEVS 52, 7) ist eine Anspruchserweiterung in Hinblick auf die eigentliche
Zielsetzung der Hilfe nach § 41 SGB VIII - Weiterentwicklung der Persönlichkeit und
Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung - nicht zu entnehmen; die
vom Kläger diesbezüglich zitierte Entscheidungspassage verhält sich vielmehr nur zum
"begrenzten Zeitraum" der Hilfegewährung über die Vollendung des 21. Lebensjahres
hinaus. Schließlich ist auch das Urteil des VG Regensburg vom 14. Oktober 2004 - RO
8 K 04.1009 - mit Blick auf eine - ausschließlich auf die Schul- /Berufsausbildung
beschränkte - Zielrichtung der Hilfe gem. § 41 SGB VIII nicht einschlägig. Soweit das
VG Regensburg annimmt, dass § 13 Abs. 1 SGB VIII kein subjektives Recht verschaffe,
sondern lediglich ein Teilhaberecht für den Fall bestehe, dass der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe Leistungen der Jugendsozialarbeit generell überhaupt anbiete,
vermag das nichts daran zu ändern, dass die Förderung der schulischen Ausbildung
einschließlich der berufsbezogenen Ausbildung als Aufgabengebiet gesetzlich der
Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII zugewiesen ist.
Vgl. zur Schulsozialarbeit insoweit: Nonninger, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 13 Rdnr. 15
und 16.
26
Werden im konkreten Fall Leistungen der Sozialarbeit generell nicht angeboten, muss
sich der junge Mensch auf etwaige Hilfen außerhalb des SGB VIII - etwa nach dem
BAföG, den Vorschriften des SGB III zur Berufsausbildungsbeihilfe, dem BSHG bzw.
SGB XII oder nach besonderen Förderprogrammen auch des jeweiligen Lan- des -
verweisen lassen.
27
Den Darlegungen des Klägers ist auch nicht zu entnehmen, dass das
Verwaltungsgericht konkrete Lebensumstände des Hilfeempfängers fehlerhaft gewichtet
hat. So hat die Einzelrichterin ausweislich des Entscheidungstatbestandes und der
Begründungsausführungen auf Seite 6 und 8 des Urteilsabdrucks das - der Situation
des Hilfeempfängers bei Aufnahme der Hilfeleistungen nach § 41 SGB VIII im März
1993 zugrunde liegende - Migrationsschicksal durchaus gesehen, jedoch hat sie die
damit verbundene Konfrontation mit einer fremden Kultur und die Sprachprobleme allein
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- zutreffend - nicht für die Annahme der im Rahmen des § 41 Abs. 1 SGB VIII
erforderlichen Entwicklungsverzögerung als ausreichend erachtet.
29
Vom Gericht gleichfalls beachtet, jedoch wiederum in Ermangelung individueller und
konkreter Persönlichkeitsdefizite - auch insoweit zutreffend - als unzureichend gewertet
worden sind - ausweislich der Erwähnung im Tatbestand auf Seite 2 des
Urteilsabdrucks und der Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen auf Seite 6
unten und 7 des Entscheidungsabdrucks - die Umstände, dass der Hilfeempfänger
bereits seit Jahren Jugendhilfe durch die H. T. S. - und C. der K. - und T1. GmbH
erhalten hatte und ihn deren Einstellung mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu einem
Zeitpunkt getroffen hätte, in dem seine Berufsfachschulausbildung noch nicht
abgeschlossen war.
30
In seine Überlegungen einbezogen hat das Verwaltungsgericht nach Seite 7, 1. Absatz
des Urteilsabdrucks, ebenfalls, dass es sich bei den stationären Einrichtungen der
GmbH um grundsätzlich geeignete Einrichtungen handelte, die also eine
bedarfsgeeignete Hilfe erbringen konnten und für die auch eine ausreichende
Betriebserlaubnis vorlag. Dass diese Umstände nicht geeignet sind, die für eine
31
Hilfeleistung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII erforderlichen individuellen
Persönlichkeitsdefizite auch nur indiziell zu belegen, bedarf keiner weiteren
Erläuterung.
Soweit sich das Urteil des Verwaltungsgerichts - über die Erwägung der mit seinem
Migrantenschicksal zusammenhängenden psychosozialen Probleme und
interkulturellen Konflikte auf Seite 6 des Urteilsabdrucks hinaus - nicht ausdrücklich mit
den in der Zulassungsschrift aufgegriffenen Angaben im Entwicklungsbericht der
Einrichtung vom 17. Mai 1989 auseinandersetzt, lassen sich hieraus keine ernstlichen
Zweifel am Ergebnis des angefochtenen Urteils herleiten. Ungeachtet der Frage, ob
dem Bericht überhaupt ein Rückstand des Hilfeempfängers in seiner
Persönlichkeitsentwicklung und seiner altersgemäßen Reife zur eigenständigen
Lebensführung zu entnehmen ist, betrifft er nämlich jedenfalls nur den Stand, wie er sich
im Mai 1989
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- also fast 4 Jahre vor der Volljährigkeit des Hilfeempfängers - dargestellt hat, und
enthält keine greifbaren Angaben, nach denen auf individuelle Persönlichkeitsdefizite
des Hilfeempfängers im hier maßgebenden Leistungszeitraum (15. November 1993 -
31. März 1996) geschlossen werden konnte. Entsprechendes wird auch mit dem
Zulassungsantrag des Klägers nicht substantiiert dargelegt. Auch soweit aus einem
Ergebnisprotokoll der T. Reha-Einrichtung vom 28. April 1995 hervorgeht, dass der
Hilfeempfänger vor Aufnahme einer Lehre im August 1995 am 27. April 1995 eine
Berufsberatung erhalten hat, fehlt es an jeglichem erkennbaren Bezug zu dem
persönlichen Reifestand, den der Hilfeempfänger bei Erlangung der Volljährigkeit
besessen hat.
33
Auch im Hinblick auf die Würdigung des handschriftlichen Vermerks vom 4. März 1994
durch das Gericht ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst wie erkennbar,
dass das Verwaltungsgericht durch die Verletzung allgemein gültiger Regeln der
Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu einem falschen Ergebnis gelangt ist. Es ist nicht
zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht der pauschalen und ohne erkennbaren
unmittelbaren Zusammenhang mit einer individuellen Bedarfssituation
34
- vgl. zu den in Frage kommenden individuellen Situationen, aus denen sich
Einschränkungen hinsichtlich des Grades der Autonomie, der Durchhalte- und
Konfliktfähigkeit, der Fähigkeit zum Aufbau von Beziehungen zur sozialen Umwelt und
der Fähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens ergeben
können, und zu diesbezüglich in Betracht kommenden Fallgruppen: Fischer, in:
Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl., § 41 Rdnr. 7
35
- 9; Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, a.a.O., § 41 Rdnrn. 5 und 6; Wiesner,
SGB VIII, 3. Aufl., § 41 Rdnrn. 13 - 20 -
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in den Raum gestellten Angabe, der seinerzeit 19jährige Hilfeempfänger sei
unselbständig und noch einem Jugendlichen gleichzustellen, nicht die Funktion
beimisst, die aus dem immerhin anderthalb Jahre zuvor gestellten
Weiterförderungsantrag des Hilfeempfängers vom 1. November 1992 hervorgehende
ausschließliche Zielrichtung, ihm die Fortsetzung und den Abschluss der
Berufsfachschule zu ermöglichen, nunmehr mit individuellen Persönlichkeitsdefiziten
anzureichern und das Hilfebegehren inhaltlich zu modifizieren bzw. zu ergänzen.
Bezeichnenderweise lässt denn auch der 3 Monate später gefertigte
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Entwicklungsbericht vom 6. Juli 1994 nicht einmal ansatzweise erkennen, dass der
Hilfeempfänger gerade wegen eines Entwicklungsrückstandes Jugendhilfe bei der
Fortsetzung seiner schulischen Laufbahn an der Berufsfachschule oder bei der
Bewältigung anderer Problemlagen benötigt. Dass der Hilfeempfänger nach der
fachlichen Einschätzung im Vermerk vom 4. März 1994 als "der Kleinste" auch kein
Selbstwertgefühl besessen haben soll, indiziert weder zwingend, dass diesem
Persönlichkeitsdefizit ein Rückstand in der Persönlichkeitsentwicklung oder
Verselbständigung zugrunde liegt, noch reicht es aus, um den erforderlichen Bezug
zwischen einer solchen etwaigen Mängellage und der Bedarfsituation
"Berufsfachschulausbildung" herzustellen.
Wenn vom Verwaltungsgericht angesichts unzureichender Anhaltspunkte für die
Annahme eines individuellen Persönlichkeitsdefizits hinreichende Deutlichkeit dafür
verlangt wird, ob und ggfs. welche Persönlichkeits- oder sonstigen Defizite beim
Hilfeempfänger als Ausgangspunkt für eine Fortsetzung der bisherigen Hilfe nunmehr
gem. §§ 41, 34 SGB VIII zu verzeichnen waren, wie diese sich äußerten und welche
Maßnahmen hierdurch ausgelöst wurden, werden auch nicht die Grenzen des
Interessenwahrungsgrundsatzes überschritten und überzogene Anforderungen gestellt.
Wäre der Beklagte selbst unmittelbar mit der Gewährung von Leistungen nach § 41
SGB VIII an den Hilfeempfänger befasst gewesen, hätte er die gleiche Sorgfalt bei der
Feststellung und Dokumentation der anspruchsbegründenden Tatsachen anwenden
müssen. Angesichts fehlender substantiierter Feststellungen und Aufzeichnungen zu
einer der konkreten Problemsituation zugrunde liegenden Mängellage der erforderlichen
Art schon bei Aufnahme der Hilfeleistungen nach § 41 SGB VIII hätte auch der Beklagte
selbst eine Fortsetzung der Hilfe vernünftigerweise ablehnen müssen. Es dürfte
selbstverständlich sein, dass ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Gewährung
von Leistungen rechtzeitig nachvollziehbare Feststellungen zum Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen trifft.
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Ein insoweit hinreichend klares Bild für ein individuelles Persönlichkeitsdefizit des
Hilfeempfängers ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Suizidversuches des
Hilfeempfängers am 6. Juni 1995 und des im Zusammenhang damit stehenden
Anhangs zum Aktenvermerk vom 6. Juni 1995. Dem Argument des Verwaltungsgerichts,
dass aus dem Suizidversuch im Jahre 1996 (gemeint ist 1995) kein Rückschluss auf
den Stand der Persönlichkeit in den Jahren 1993/1994 gezogen werden könne, ist der
Kläger mit dem Zulassungsvortrag nicht substantiiert entgegen getreten. Die im Anhang
zum Aktenvermerk vom 6. Juni 1995 angegebenen möglichen Hintergründe der Tat
stehen auch durchaus in Übereinstimmung mit der "Kurzanalyse" des
Verwaltungsgerichts, nach der ein solcher Suizidversuch entweder Ausdruck einer
situationsbezogenen Kurzschlussreaktion oder aber einer seelischen Erkrankung zu
sein pflegt. Sowohl der offenbar den Hilfeempfänger belastende Inhalt des Telefonats
mit seiner in Kanada lebenden Mutter als auch die Trennung von seiner Freundin und
die Ablehnung der gewünschten Unterbringung in einer eigenen Wohnung lagen
seinerzeit erst kurze Zeit zurück. Dass aus dem Inhalt des Anhangs zum Aktenvermerk
vom 6. Juni 1995 auf einen Bedarf des Hilfeempfängers "für die
Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung" i. S. d.
§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geschlossen werden kann, wird demgegenüber mit dem
Zulassungsvortrag nicht plausibel dargetan und ist auch im übrigen nicht ersichtlich.
Insoweit ist - im Gegenteil - auf den erst wenige Monate zuvor gefertigten, in der
Zulassungsbegründung nicht erwähnten Entwicklungsbericht vom 21. Februar 1995
hinzuweisen. Danach achtete der Hilfeempfänger auf Hygiene und Fitness und zeigten
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sich in seinem Sozialverhalten keine auffallenden Probleme; lediglich die Motivation im
schulischen Bereich wurde noch als problematisch angesehen. Die danach allenfalls
theoretische Möglichkeit, dass dem Suizidversuch des Hilfeempfängers speziell ein
Reiferückstand zugrunde gelegen hat und dieser schon bei Erlangung der Volljährigkeit
gegeben war, genügt zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen des § 41 SGB
VIII nicht.
Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts,
dass eine fehlende Motivation des Hilfeempfängers ab Juni 1995 eine
gesetzeskonforme Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII ausgeschlossen habe,
ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgesetzt ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO. Die
Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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